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Fiskus

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Dieser Artikel erläutert das staatliche Phänomen. Zu anderen Bedeutungen sieheFiskus (Begriffsklärung).
Übersicht Verwaltungshandeln

Fiskus (eingedeutschte Schreibweise vonlateinischfiscus) nennt man denStaat in seiner Rolle alsWirtschaftssubjekt. AlsSynonym spricht man auch von deröffentlichen Hand (Gegensatz: Staat in seiner Rolle alsHoheitsträger). Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter „Fiskus“ allerdings oft ausschließlich die Finanzverwaltung verstanden, im Grunde also eine nicht korrekte Verwendung des Begriffes, da diese ja imSteuer- undAbgabenwesen den hoheitlichen Aspekt eines Staates betrifft. Gebräuchlich ist die Bezeichnung auch für den nicht hoheitlichen Teil der staatlichenForstverwaltungen und deren Waldflächen.

Antike

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ImRömischen Reich war derfiscus Caesaris wie dasAerarium eine Staatskasse, die in mehrere Unter- und Sonderkassen unterteilt war. Die Verfügungsgewalt lag allein beim Kaiser.Kaiser Augustus ließ verfassungskorrekt Staatseinkünfte in denfiscus fließen und legte Rechenschaft über die Benutzung der Gelder ab. Als Staatseinkünfte sind hier vor allem Steuern anzusehen, aber auch Bergwerkseinkünfte, Prägungseinnahmen und andere Einnahmen aus staatlichen Betrieben. Im Laufe derPrinzipatszeit verlor dasaerarium immer mehr Haupteinnahmen und -ausgaben an denfiscus und musste von diesem auch finanziell unterstützt werden. Es flossen zum Beispiel die Steuern der kaiserlichen Provinzen korrekterweise in denfiscus, bald kamen aber auch immer öfter Einnahmen aus denSenatsprovinzen hinzu, bisaerarium undfiscus nicht mehr zu trennen waren. Nur dasaerarium militare blieb bestehen, zählte aber zu denfisci.

Fiskustheorie

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Von der früher in derRechtswissenschaft herrschenden sogenannten „Fiskustheorie“ musste der Fiskus als mit dem Staat als hoheitlich handelndemRechtssubjekt nicht identische, eigenständige Rechtspersönlichkeit konstruiert werden, damit derprivatrechtlich handelnde Staat von den Bürgern vor denZivilgerichten verklagt werden konnte, während derabsolute Herrscher und später der hoheitlich handelnde Staat als unrechtsunfähig galten.DerMilitärfiskus war dabei der Finanzbestand der bewaffneten Streitkräfte, z. B. zur Befriedigung von Schäden durch Militärmanöver.

Fiskus war insofern als Inbegriff für den privatrechtlich handelnden Staat nötig, als er nur als Privatmann, nicht aber als Obrigkeit der Kontrolle der ordentlichen Gerichte unterstand (imJustizjargon häufig als „Karl Fiskus“ bezeichnet, um deutlich zu machen, dass der Staat hier wie ein Privater mit Vor- und Nachnamen auftrat). Daher erklärt sich u. a. die in Deutschland immer noch bestehende Zuständigkeit der Zivilgerichte gemäßArt. 34GG,§ 839BGB und§ 40 Absatz 2 Satz 1VwGO fürAmtshaftungsprozesse. Der Fiskus wurde daher als der „Prügelknabe“ des Staates verstanden, der in dieser Person zur Rechenschaft gezogen werden konnte.

Heute ist die Figur des Fiskus angesichts der vollständigen Umsetzung desRechtsstaatsprinzips nicht mehr nötig. Dass der privatrechtlich handelnde Hoheitsträger auch vor den Zivilgerichten verklagt werden kann, ist inzwischen selbstverständlich. Es ist daher anerkannt, dass Fiskus und Staat nicht verschiedene Rechtspersonen sind, sondern identisch sind, dass Fiskus also nur als Name für den privatrechtlich handelnden Staat verstanden werden kann. Der Begriff ist dabei noch immer nützlich zur Abgrenzung der zwei genannten, grundsätzlich verschiedenen Rollen des Staates.

Im Bereich desErbrechtes des Staates (bei Nichtvorhandensein anderer Erben) nach§ 1936 BGB wurde konsequenterweise die Zusatzbezeichnung "Fiskus" zum 1. Januar 2010 aus dem Gesetzestext gestrichen, so dass seither nur noch das(Bundes-)Land oder die Bundesrepublik Deutschland als Erbe bezeichnet wird. Im Bereich des Grundstücksrechtes hingegen tritt der Fiskus nach wie vor in Erscheinung (§ 928 BGB –Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus).

Auch für Fragen der Grundrechtsgebundenheit bei rein fiskalischem Handeln ist entscheidend, ob der Fiskustheorie gefolgt wird, da in diesem Fall die öffentliche Gewalt nicht grundrechtsverpflichtet wäre. Für eine solche Unterscheidung bietetArt. 1 Absatz 3 GG jedoch keinen Raum mehr.[1]

Fiskalpolitik

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Hauptartikel:Fiskalpolitik

Maßnahmen des Staates im Bereich Steuern undStaatsausgaben werden zusammenfassend alsFiskalpolitik bezeichnet. Bei der Fiskalpolitik geht es um die Finanzierung des Staates, aber auch um die Steuerung derKonjunktur.

Fiskalunion

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Hauptartikel:Fiskalunion

Der Begriff derFiskalunion trat vor allem im Zusammenhang mit derFinanzkrise 2011 auf. Gemeint ist hiermit eine gemeinsame Finanzpolitik der EU-Staaten, die es gestattet, in die Steuer- und Budgetgestaltung von Euro-Mitgliedsländern direkt einzugreifen. Mit Inkrafttreten desEuropäischen Fiskalpaktes ab 1. Januar 2013 können Kommission undEuropäischer Rat bei teilnehmenden Staaten, die die Kriterien nach einjährigem Beobachtungszeitraum nicht ausreichend erfüllt haben, in deren Haushaltsbudget wie Wirtschaftspolitik eingreifen.

Literatur

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Zum Militärfiskus

Weblinks

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Wiktionary: Fiskus – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

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  1. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006, Az. 1 BvR 1160/03,BVerfGE 116, 135 – Gleichheit im Vergaberecht.
Bitte denHinweis zu Rechtsthemen beachten!
Normdaten (Sachbegriff):GND:4251269-4 (GND Explorer,lobid,OGND,AKS)
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