Movatterモバイル変換


[0]ホーム

URL:


Zum Inhalt springen
WikipediaDie freie Enzyklopädie
Suche

Firma

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dieser Artikel behandeltFirma im Sinne von „Name eines Unternehmens“. Zur allgemeinsprachlichen Bedeutung sieheUnternehmen oderBetriebsstätte. Zu Bedeutungen vonDie Firma siehe dort.
Dieser Artikel oder Absatz stellt dieSituation in Deutschland dar. Bittehilf uns dabei, die Situation in anderen Staaten zu schildern.

EineFirma (abgekürzt:Fa.; vonlateinischfirmare ‚beglaubigen‘, ‚befestigen‘) ist der Name, unter dem einKaufmann seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift leistet (§ 17 Abs. 1HGB). Er kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden (§ 17 Abs. 2HGB). Man spricht auch von einerFirmierung.Freiberufler und andereSelbständige incl.Kleingewerbetreibende treten im Geschäftsleben dagegen unter ihrem bürgerlichen Namen auf oder führen eineGeschäftsbezeichnung. ImMarkenrecht werden Firma und Geschäftsbezeichnung dem Begriff derUnternehmenskennzeichen zugeordnet,§ 5 Abs. 2MarkenG.

Die Firma ist ein wesentlicher Bestandteil derUnternehmenspersönlichkeit (Corporate Identity) vonKonzernen und größerenmittelständischenUnternehmen. Bei einer Übernahme eines Unternehmens kann die Firma beibehalten werden, wenn der vorherige Eigentümer zustimmt – oder im Todesfall dessen Erben (§ 22 HGB).

Die Wahl der Firma wie auch derRechtsform und der Firmenzusätze zählt zu den strategischen Grundsatzentscheidungen bei der Unternehmensgründung. Firma und Firmenzusätze stellen fürHandelsbetriebe ein Mittel zur psychologischen Segmentierung dar.[1]

Deutsches Recht

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]

Zur Führung einer Firma sind nach deutschemHandelsrecht nurKaufleute berechtigt. AndereGewerbetreibende können eine Geschäftsbezeichnung führen. Ein solchesHandelsgewerbe muss in dasHandelsregister eingetragen werden. Die Eintragung hat für die Firma jedoch lediglich deklaratorische Bedeutung. Die Firma muss als Zusatz in jedem Fall dieRechtsform oder den Kaufmannszusatz (s. u.) beinhalten (vgl.§§ 17 ff. HGB).

Firmengrundsätze

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]

Firmenzusatz

In jedem Fall muss die Firma einen Zusatz enthalten, der die Rechtsform (oder eine allgemein verständliche Abkürzung) des Unternehmens angibt, z. B.e. K. (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB), MusterOHG (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 HGB), MusterGmbH (§ 4GmbHG), MusterAG (§ 4AktG).

Firmenklarheit

Die Firma muss zur Kennzeichnung geeignet sein (sogenannte „Namensfunktion“) und Unterscheidungskraft besitzen (§ 18 Abs. 1 HGB). An der Namensfunktion fehlt es z. B. bei einer aus nichtlateinischen Buchstaben oder reinen Bildzeichen gebildeten Firma. Unterscheidungskraft fehlt bei reinen Gattungsbezeichnungen, z. B. „Consulting GmbH“ ohne weitergehendes Kennzeichnungsmerkmal. Die grafische Gestaltung des Schriftbildes ist namensrechtlich und somit auch firmenrechtlich irrelevant. Das Registergericht ist deshalb nicht an die Zeichenformatierung gebunden, die das Unternehmen in der Anmeldung zum Handelsregister gewählt hat. Es steht dem Unternehmen jedoch grundsätzlich frei, die von ihm selbst der Anmeldung zugrunde gelegte Schreibweise der Firma im Rechtsverkehr zu verwenden.

Firmenwahrheit

Der allgemeine Grundsatz der Firmenwahrheit war das oberste Prinzip des früheren Firmenrechts; danach musste für Außenstehende erkennbar sein, wer Firmeninhaber ist und welche Art von Unternehmung vorliegt. Das Prinzip bleibt nach Einführung des aktuellen Firmenrechts im Jahre 1998[2] wichtig, gilt aber abgeschwächt. Firmenwahrheit bedeutet heute: Die Firma darf nicht irreführend sein, das heißt geeignet, „eine Täuschung über die Art und den Umfang des Geschäfts oder die Verhältnisse des Geschäftsinhabers herbeizuführen“ (§ 18 Abs. 2 HGB). Das Führen der Bezeichnungen „Bank“, „Bankier“ oder „Sparkasse“ im Firmennamen ist nach§ 39 Abs. 1 KWG grundsätzlich nurKreditinstituten gestattet, die eineBanklizenz nach§ 32 KWG besitzen.

Firmenausschließlichkeit

Jede Firma muss sich von anderen Firmen unterscheiden, die bereits im Handelsregister eingetragen sind und sich in derselben Gemeinde befinden (§ 30 Abs. 1 HGB). Siehe Hauptartikel:Firmenausschließlichkeit.

Firmenbeständigkeit

Die bisherige Firma kann fortgeführt werden, auch wenn eine Namensänderung (z. B. Heirat), eine Übertragung der Firma (z. B. Kauf, Erbschaft) oder eine Änderung im Gesellschafterbestand erfolgte (§§ 21 ff. HGB). Um Verwechselungen zu vermeiden, kann bei Übergabe der Firma nicht allein der Name verkauft werden; diese ist nur kaufbar, wenn die Branche beibehalten wird (§ 23 HGB).

Firmenöffentlichkeit

Jeder Kaufmann muss seine Firma, denOrt (Sitz) und die inländische Geschäftsanschrift in dasHandelsregister eintragen lassen (§ 29 HGB). In jedemGeschäftsbrief muss die Firma mitRechtsformzusatz, zustellfähiger Anschrift und weiteren Angaben genannt werden.

Firmeneinheit

Nach dem Grundsatz der Firmeneinheit darf ein Kaufmann für ein und dasselbe Unternehmen nur eine Firma führen; von der Rechtsprechung[3] hergeleitet aus§ 17 HGB. Unbeschadet davon kann er seine Produkte unter verschiedenenMarken anbieten.

Firmenarten

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]

Personenfirma

Als Firma gibt ein Einzelkaufmann seinen Vor- und Nachnamen oder eine Gesellschaft den Namen eines oder mehrerer Gesellschafter an, z. B.Henkel KGaA nach dem UnternehmensgründerFriedrich Karl Henkel.

Fantasiefirma

Als Firma wird irgendein Ausdruck frei gewählt, z. B.Infineon oderAmazon.

Sachfirma

Als Firma wird die Tätigkeit des Unternehmens sachlich beschrieben, z. B. Bankaktiengesellschaft.

Mischfirma

Eine Kombination aus Personen-, Fantasie- und/oder Sachfirma, z. B.Tchibo – Carl Tchilling-Hiryan-Kaffeebohnen.

Wie auch beiMarkennamen werden im Zuge derGlobalisierung vermehrt international funktionierende Kunstbegriffe eingesetzt, welche erstens in möglichst vielen Sprachen aussprechbar sind, zweitens weltweit weitestmöglich unbesetzt sind (z. B. keine Treffer in Internet-Suchmaschinen vor der Firmierung), drittens in jeder Sprache positiveAssoziationen wecken; z. B. „Novartis“, das die lateinischen Ausdrücke für neu und Kunst vereint.

Firmenzusätze

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]

Gesetze wie das Handelsgesetzbuch schreiben vor, dass eine Firma einen Zusatz enthalten muss, aus dem die Rechtsform bzw. die Kaufmannseigenschaft des Unternehmens zu ersehen ist (§ 19).

Rechtsformzusätze bzw. Kaufmannszusätze in Deutschland
AbkürzungVollständige Bezeichnung
e. K.eingetragener Kaufmann oder eingetragene Kauffrau
e. Kfm.eingetragener Kaufmann
e. Kfr.eingetragene Kauffrau
OHG/oHGOffene Handelsgesellschaft
GmbH & Co. OHGOffene Handelsgesellschaft, mit mindestens einer GmbH als Gesellschafter, aber ohne natürliche Person als Gesellschafter
AG & Co. OHGOffene Handelsgesellschaft, mit mindestens einer AG als Gesellschafter, aber ohne natürliche Person als Gesellschafter
EWIVEuropäische wirtschaftliche Interessenvereinigung
KGKommanditgesellschaft
GmbHGesellschaft mit beschränkter Haftung
gGmbHGemeinnützige GmbH
UG (haftungsbeschränkt)Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
AGAktiengesellschaft
SEEuropäische Gesellschaft(Societas Europaea)
VVaGVersicherungsverein auf Gegenseitigkeit
eGeingetragene Genossenschaft
SCEEuropäische Genossenschaft(Societas Cooperativa Europaea)
eGmbHeingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung(veraltet)
eGmuHeingetragene Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung(veraltet)
KGaAKommanditgesellschaft auf Aktien
GmbH & Co. KGKommanditgesellschaft mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Komplementärin
UG (haftungsbeschränkt) & Co. KGKommanditgesellschaft mit einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als Komplementärin
AG & Co. KGKommanditgesellschaft mit einer Aktiengesellschaft als Komplementärin
GmbH & Co. KGaAKommanditgesellschaft auf Aktien mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Komplementärin
AG & Co. KGaAKommanditgesellschaft auf Aktien mit einer Aktiengesellschaft als Komplementärin

Keine Firma hat demgegenüber dieGesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), da sie keineHandelsgesellschaft ist.[4] Sie kann lediglich eine firmenähnliche sogenannte Geschäftsbezeichnung führen.

Für Gläubiger und Kunden sind Zusätze zur Firma von Interesse, die über die wirtschaftlich Lage des Unternehmens Auskunft geben. So weist der Zusatz „i. In.“ bzw. „i. IN.“ darauf hin, dass dasInsolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Zusatz „i. L.“ (in Liquidation) weist auf ein laufendesLiquidationsverfahren zur Beendigung der Firma hin.

Firmenschutz

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]

Registergerichtliches Firmenmissbrauchsverfahren

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]

DasRegistergericht kannvon Amts wegen dafür sorgen, dass eine unzulässige Firma nicht weiterverwendet wird. Dafür steht ihm nach§ 37 Abs. 1 HGB die Möglichkeit offen, ein Ordnungsgeld für den Fall anzudrohen, dass die Firma nicht zügig gelöscht wird. Das Registergericht kann bereits bei einem bloß objektiven Verstoß gegen das Firmenrecht tätig werden, ein fremdes Firmenrecht braucht also nicht verletzt zu sein. Die Einleitung des Firmenmissbrauchsverfahrens liegt im Ermessen des Gerichts, so dass es unter Abwägung der widerstreitenden Interessen einen unzulässigen Firmengebrauch auch dulden kann.[5] Das Verfahren nach § 37 Abs. 1 HGB wird durch die Erhebung einer Klage gegen die unzulässige Firmenverwendung nach § 37 Abs. 2 HGB nicht berührt. Allerdings kann das Firmenmissbrauchsverfahren in diesem Fall ausgesetzt werden (§ 381FamFG).

Privatrechtliche Unterlassungsansprüche

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]

Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 HGB kann derjenige, der durch den unbefugten Gebrauch einer Firma durch einen anderen in seinen Rechten verletzt ist, von diesem Unterlassung des Gebrauchs verlangen. Neben der Verletzungabsoluter Rechte kommt auch jede weitere Beeinträchtigung eines rechtlichen Interesses wirtschaftlicher Art in Betracht.[6] Einen Anspruch auf Einleitung eines Firmenmissbrauchsverfahrens nach § 37 Abs. 1 HGB gewährt § 37 Abs. 2 HGB nicht.

Der privatrechtliche Unterlassungsanspruch des § 37 Abs. 2 HGB setzt kein Verschulden voraus; deshalb bleiben auf anderen Vorschriften beruhende Ansprüche auf Schadensersatz unberührt, § 37 Abs. 2 Satz 2 HGB. Als solche kommen etwa deliktsrechtliche Ansprüche (§ 12,§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 37 Abs. 2 HGB,§ 826 BGB), der markenrechtliche Schadensersatzanspruch (§ 15 Abs. 5 i. V. m.§ 5 Abs. 2Markengesetz) und der wettbewerbsrechtliche Schadensersatzanspruch (§§ 3, 5 und 9 UWG) in Betracht.

Neben dem in § 37 Abs. 2 Satz 1 HGB normierten Unterlassungsanspruch können sich Unterlassungsansprüche auch aus dem allgemeinen Zivilrecht (§ 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. §§ 823 Abs. 1, 12 BGB), dem Markenrecht (§ 15 Abs. 4 i. V. m. § 5 Abs. 2 Markengesetz) und dem Wettbewerbsrecht (§§ 3, 5, 8 UWG) ergeben.

Österreichisches Recht

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]

Für die Firmengrundsätze und -arten gilt das für Deutschland Gesagte entsprechend, wobei hier die Regelungen der§§ 17 ff.UGB, insbesondere auch§ 19 UGB, Anwendung finden. Als zulässige Firmenzusätze gelten:

Die wichtigstenRechtsformzusätze in Österreich
UnternehmensformRechtsformzusätze
Bis 31. Dezember 2006Ab 1. Januar 2007
(Inkrafttreten der Handelsrechtsreform)
Einzelkaufmann (vormals)
Einzelunternehmer (seit 1. Januar 2007)
kein Rechtsformzusatze.U.
eingetragener Unternehmer
eingetragene Unternehmerin
Offene Handelsgesellschaft (vormals)
Offene Gesellschaft (seit 1. Januar 2007)
OHG
kein Rechtsformzusatz
OG
KommanditgesellschaftKG
kein Rechtsformzusatz
KG
Offene ErwerbsgesellschaftOEGwurde zurOffenen Gesellschaft
Kommandit-ErwerbsgesellschaftKEGwurde zur Kommanditgesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter HaftungGmbH oderGes.m.b.H.GmbH oderGes.m.b.H.
AktiengesellschaftAGAG
Genossenschaftregistrierte Genossenschafteingetragene Genossenschaft bzw.e. Gen.
Europäische wirtschaftliche InteressenvereinigungEWIVEWIV
Europäische Gesellschaft
(Societas Europaea)
SESE
Europäische Genossenschaft
(Societas Cooperativa Europaea)
SCESCE

Schweizerisches Recht

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]

Nach schweizerischem Recht ist die Firma der gewählte Name des Unternehmensträgers. Der Inhalt der Firma muss der Wahrheit entsprechen, darf keine Täuschungen verursachen und darf keinem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen (Art. 944 Abs. 1 OR).

Einzelunternehmen

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]

Nach Art. 945 OR muss die Firma einesEinzelunternehmens zwingend den Nachnamen des Inhabers enthalten. Die Verwendung eines Zusatzes, der ein Gesellschaftsverhältnis andeutet, ist unzulässig (Art. 945 Abs. 3 OR).

Der Firmenschutz eines Einzelunternehmens beschränkt sich auf den Ort der wirtschaftlichen Tätigkeit. Wird von einer Person gleichen Nachnamens im gleichen Ort ein Einzelunternehmen gegründet, so muss dieses durch Zusätze wie den Vornamen deutlich vom schon bestehenden Unternehmen unterschieden werden können (Art. 946 OR).

Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaft

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]

Die Firma einerKollektiv-, einerKommandit- oder einerKommanditaktiengesellschaft muss zumindest den Nachnamen eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters enthalten. Die Firma darf weder den Namen eines nicht unbeschränkt haftenden Gesellschafters noch eines ausgeschiedenen Gesellschafters enthalten. Wird eine nicht unbegrenzt haftende Person in der Firma aufgeführt, so haftet sie gegenüber den Gläubigern dadurch nun auch in unbegrenzter Höhe.[7] Die Firma muss zudem einen das Gesellschaftsverhältnis andeutenden Zusatz wie& Co.,& Partner,& Cie. oder& Söhne enthalten (Art. 947 und Art. 948 OR), sofern nicht bereits alle unbeschränkt haftenden Gesellschafter aufgeführt sind. Ist letzteres der Fall, so ist das Führen eines auf ein Gesellschaftsverhältnis hindeutenden Zusatzes unzulässig. Die in Deutschland vorgeschriebene gesonderte Kennzeichnung der Kommanditgesellschaft ist in der Schweiz nicht notwendig. Das in Deutschland für die Kommanditgesellschaft vorgeschriebene Kürzel KG ist in der Schweiz gar unzulässig, da es nicht gebräuchlich ist und Verwechslungsgefahr mit der Kollektivgesellschaft, die der deutschen Offenen Handelsgesellschaft (OHG) ähnlich ist, besteht.[7]

Der Firmenschutz beschränkt sich bei diesen drei Gesellschaften ebenfalls auf den Ort der wirtschaftlichen Tätigkeit.

Aktiengesellschaft, GmbH und Genossenschaft

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]

Aktiengesellschaften,Gesellschaften mit beschränkter Haftung undGenossenschaften können ihre Firma nach Art. 950 OR frei wählen, müssen jedoch die Rechtsform immer beinhalten. Die Firma einer dieser drei Gesellschaftsformen muss sich von jeder anderen in der Schweiz eingetragenen Firma in der gleichen Rechtsform deutlich unterscheiden (Art. 951 Abs. 2 OR). Zudem sind auch reine Sachbezeichnungen wie beispielsweiseReinigungs AG verboten.

Weblinks

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]
Wikiquote: Firma – Zitate
Wiktionary: Firma – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]
  1. Hans-Otto Schenk:Psychologie im Handel. 2. Auflage. München / Wien 2007,ISBN 978-3-486-58379-3, S. 99.
  2. Gesetz zur Neuregelung des Kaufmanns- und Firmenrechts und zur Änderung anderer handels- und gesellschaftsrechtlicher Vorschriften (Handelsrechtsreformgesetz – HRefG) vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474).
  3. siehe z. B.BGH,NJW1991, 2023
  4. Würde die GbR ein Handelsgewerbe iSd§ 1 Abs. 2 HGB betreiben, wäre sie keine GbR mehr, sondern vielmehr OHG (vgl.§ 105 Abs. 1 HGB).
  5. Vgl.OLG Köln,BB1977, 1671; BayObLGZ 1989, 44, 50.
  6. Vgl.OLG Hamburg, BB1973, 1456;BGH,NJW1991, 2023
  7. abWeisung an die Handelsregisterbehörden für die Prüfung von Firmen und Namen. (PDF; 153 kB) Schweizerische Eidgenossenschaft, 1. April 2009, archiviert vom Original am 16. Dezember 2011; abgerufen am 27. Oktober 2012. 
Bitte denHinweis zu Rechtsthemen beachten!
Normdaten (Sachbegriff):GND:4017250-8 (GND Explorer,lobid,OGND,AKS)
Abgerufen von „https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Firma&oldid=258425858
Kategorien:
Versteckte Kategorie:

[8]ページ先頭

©2009-2026 Movatter.jp