EinFensterprogramm meint imdeutschen Rundfunkrecht ein zeitlich begrenztesRundfunkprogramm (Hörfunk- oderFernsehsendung) im Rahmen eines weiterreichenden Programms (Hauptprogramm) mit mehr oder weniger abweichender Programmverantwortung. DerMedienstaatsvertrag (MStV)[1] unterscheidet Regional- und Drittfensterprogramme. Im Bereich desPrivatfernsehens arbeitet der Fensterprogrammveranstalter regelmäßig unter einer eigenen Zulassung.
Die Möglichkeiten der Beteiligung regionaler Studios am Hauptprogramm umfassen:
Ein Regionalfensterprogramm ist ein zeitlich und räumlich begrenztes Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen regionalen Inhalten im Rahmen eines Hauptprogramms (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 MStV). Der Gesetzgeber wollte mit Regionalfensterprogrammen darauf abzielen, dass im Rundfunk auch die regionale Berichterstattung durch Nachrichten angeboten wird und die Meinungsvielfalt gesichert ist. In den beiden reichweitenstärksten bundesweiten privaten Fernsehvollprogrammen sind Regionalfenster obligatorisch (§ 59 Abs. 4 MStV).[2]
Die Regionalisierung einer überregional ausstrahlenden Senderkette bringt allerdings technische Probleme mit sich, weil das Gesamtprogramm für das Fensterprogramm auseinandergeschaltet werden muss. Dadurch sind in verschiedenen Regionen zeitgleich unterschiedliche Fensterprogramme zu empfangen.
Ein Regionalfensterprogramm hat sich von den es umgebenden Hauptprogramm durch eine auf regionale Themen fokussierte Berichterstattung abzugrenzen, so dass das Hauptprogramm inhaltlich umfassender und weniger spezifisch ausgestaltet ist; die regionalen Themen müssen das Programm des Regionalfensters prägen.[3]
Bekannte Beispiele im Fernsehbereich sind dieRegionalmagazine aufRTL,Sat.1 und den meistenDritten Programmen; übrigens auch aufORF 2. Bis Ende 1992 war auch das Vorabendprogramm imErsten als Regionalfenster ausgestaltet;[4] bis Ende 2015[5] wurde dort noch die Werbung in 10 Regionen aufgeteilt,[6] teils mit eigenenWerbetrennern.

Öffentlich-rechtliche Hörfunkprogramme mit Regionalfenstern sindWDR 2 (8 Regionen),[7]SWR4 (8 Regionen in Baden-Württemberg, 5 in Rheinland-Pfalz),[8]NDR 1 (je 5 Regionen in Niedersachsen bzw. Schleswig-Holstein, 4 in Mecklenburg-Vorpommern),[9]hr4/3/1 (5 Regionen),[10]Bayern 1 (5 Regionen),[11]Antenne Brandenburg (5[12] bzw. 3[13] Regionen) sowie MDR 1 (je 4 Regionen inSachsen,[14]Sachsen-Anhalt[15] undThüringen[16]); fernerRadio SRF 1 (7 Regionen).[17]
Auch im privaten Hörfunk gibt es Regionalfenster; Beispiele:BB Radio (6 Regionen),[18]Antenne Niedersachsen (6),[19]Hit Radio FFH (6),[20]Antenne Thüringen (5),[21]RPR1 (5),[22]Radio Regenbogen (3),[23]Ostseewelle (3).[24]
Zumeist werden in den Hörfunkfenstern nur kurze Nachrichten, Wetterberichte oder Veranstaltungshinweise ausgestrahlt. Größere regionale Programmflächen gibt es noch bei Antenne Brandenburg (3 Regionen mit je 15 Wochenstunden)[13] und Bayern 1 (5 Regionen mit je 5 Wochenstunden).[25] In der Regel werden jeweils für alle Regionen dieselben Musiktitel gespielt.
Überregionale Fremdanbieterfenster, auch Drittfenster genannt, dienen derBinnenpluralität des Privatfernsehens. Nach dem Medienstaatsvertrag müssen Einzelsender mit mehr als 10 % Marktanteil bzw. Sendergruppen mit mehr als 20 % Marktanteil (§ 60 Abs. 5 MStV) wöchentlich mindestens 260 Minuten Fensterangebote von unabhängigen Dritten (Fernsehanbieter ohne eigene Sender) ausstrahlen, von denen wiederum 75 Minuten in der Hauptsendezeit liegen müssen; Regionalfensterprogramme werden teilweise darauf angerechnet (§ 65 Abs. 2 MStV).[26] In der Vergangenheit kamen immer wieder einmal Streitigkeiten zwischen Programmanbietern und Landesmedienanstalten über Fremdanbieterfenster vor Gericht.[27][28]
Bekannte Beispiele sind Sendungen wieSpiegel TV Magazin,Stern TV undFocus TV Reportage sowie weitereKulturmagazine von dctp. Ein anderes Beispiel sindTeleshopping-Schienen.
Lokal- und Ballungsraumprogramme wieTV Berlin,Hamburg 1 oderMünchen TV sind keine Regionalfenster im Sinne des Medienstaatsvertrags, da sie nicht in ein Hauptprogramm integriert sind.[29] Sie gelten vielmehr als eigenständigeSparten- oderVollprogramme.
Auch das so genannte Frequenzsplitting begründet an sich kein Fensterprogramm, wenn kein Programm im Sinne einer „zeitlichen Begrenzung“ dem anderen untergeordnet ist.