DieFamilienmediation ist eineMediation bei Streitigkeiten innerhalb derFamilie und innerhalb familienähnlicher Systeme im weiteren Sinn.
Die Familienmediation basiert auf denselben Grundsätzen wie die Mediation im Allgemeinen. Hierzu gehören die Freiwilligkeit,Vertraulichkeit, Eigenverantwortlichkeit der Parteien, Ergebnisoffenheit der Mediation undAllparteilichkeit der Mediatoren.
Im Hinblick auf diePluralisierung der Lebensformen wird hervorgehoben, dass sich die Familienmediation auf Familien und familienähnliche Systeme anwenden lässt. Dies schließt nicht nur dieBlutsverwandtschaft,Adoptiv- undPflegefamilien,Ehepartner, die angeheiratete Familie,Lebenspartnerschaften und diePatchwork-Familie und andere Familienkonstellationen ein, sondern auchWohngemeinschaften und viele weitere kulturelle familienähnliche Systeme.[1] Als Gemeinsamkeit dieser Konstellationen hebt der BAFM hervor:[1]
Familienmediation wird insbesondere eingesetzt bei Fällen vonTrennung undScheidung (Trennungs- und Scheidungsmediation) und bei Ambivalenz bezüglich der Aufrechterhaltung einer Partnerschaft bzw. Ehe, bei Streitigkeiten zwischen Jugendlichen und ihren Eltern (Eltern-Jugendlichen-Mediation), bei Erbauseinandersetzungen (Erb-Mediation) oder anderen familiären Auseinandersetzungen (etwa Geschwister-Mediation, Mehr-Generationen-Mediation, Mediation inFamilienunternehmen).
Darüber hinaus kann Familienmediation bei Streitigkeiten von Paaren zu verschiedenen Themen eingesetzt werden, etwa bei Streit über berufliche Veränderungen wieArbeitslosigkeit,Arbeitsplatzwechsel oderRenteneintritt, über die familiäreArbeitsteilung, über dieFamilienplanung oder über den Umgang mit dem Auszug der Kinder (Leeres-Nest-Syndrom).
Die Familienmediation soll unter anderem zur Klärung vonKonflikten beitragen und ihrerEskalation vorbeugen, demKindeswohl dienen, die Kommunikation und die Beziehungen unter den Familienmitgliedern bzw. Ex-Partnern stärken und die gemeinsame Entwicklung von Lösungen ermöglichen.
Familienmediation wird teils als Co-Mediation von mehreren Mediatoren gemeinsam durchgeführt, oft von einem weiblichen und einem männlichen Moderator verschiedener Herkunftsberufe,[2] beispielsweise in Form einer interdisziplinären Co-Mediation durch einen psychosozial orientierten und einen juristisch-wirtschaftlich ausgerichteten Mediator (siehe zum BeispielConjoint Mediation and Therapy).
Die Familienmediation hat sich als dritter Weg der Konfliktlösung zwischenFamilientherapie einerseits undGerichtsverfahren andererseits etabliert.[3] In diesem Bereich hat sich eineProfessionalisierung (im Sinne einer Verberuflichung) vollzogen,[4] und zwar zunächst vor allem im Bereich der Mediation bei Trennung und Scheidung und später in weiteren Bereichen der Familienmediation.[3]
In Österreich ist die Familienmediation in Scheidungs- und Trennungsangelegenheiten entsprechend der Richtlinie GZ 425000/5-V/2/04 als interdisziplinäre Co-Mediation mit zwei Mediatoren etabliert. Einer der Mediatoren hat eine psychosoziale Ausbildung, etwa als Sozialarbeit oder Therapeut, und der zweite Mediator hat eine juristische Ausbildung, etwa als Rechtsanwalt oder Richter. Die Mediation wird staatlich subventioniert, wobei die betroffene Familie einen Anteil der für das Mediatorenteam anfallenden Kosten zu zahlen hat, der je nach Familieneinkommen und Kinderzahl zwischen Null und hundert Prozent dieser Kosten liegt.[5]
In Deutschland gilt für die Mediation einschließlich der Familienmediation dasMediationsgesetz. Die Bundes-Arbeitsgemeinschaft für Familien-Mediation (BAFM) e.V. ist auf Familienmediation spezialisiert.[6]
Auf europäischer Ebene sprach derEuroparat 1998 eineEmpfehlung des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über Familienmediation aus.[7] DieRichtlinie 2008/52/EG (Mediationsrichtlinie) regelt die Vollstreckbarkeit, Vertraulichkeit und Hemmung der Verjährungsfristen in der Mediation zu Streitigkeiten im Zivil- und Handelsrecht, welche Staatsgrenzen innerhalb der EU überschreiten. Die Richtlinie betrifft somit auch die Familienmediation, allerdings insofern eingeschränkt, als dass sie ausdrücklich nicht für diejenigen Rechte und Pflichten im Familienrecht gelten soll, über die die Parteien nach dem einschlägigen anwendbaren Recht nicht selbst verfügen können.[8]