Fakultäten (lat.facultates „Vollmachten“) bezeichnen allgemein imkatholischenKirchenrecht die Übertragung von Rechten durch eine übergeordnete an eine untergeordnete Institution.
Insbesondere gilt dies für Vollmachten, die vomPapst aufBischöfe übertragen werden (Dispensationsbefugnis), dies kann auf Dauer oder aber häufiger zeitlich begrenzt geschehen (z. B. Quinquennal-Fakultäten, Decennal-Fakultäten). Dieses Fakultätenrecht betrifft also dem Papst vorbehaltene Rechte, wie zum Beispiel die Ausübung vonWeihen. Heutzutage wird allerdings auch im Kirchenrecht unter Fakultätenrecht eher die kirchen- und staatskirchenrechtliche Stellung der Katholisch-Theologischen Fakultäten an staatlichen Universitäten verstanden.
Quinquennalfakultäten waren seit dem 17. Jahrhundert vomHeiligen Stuhl auf fünf Jahre (quinquennium) beschränkte Vollmachten, die vornehmlich an deutsche Bischöfe verliehen wurden. Bei diesen Vollmachten handelte es sich überwiegend um die päpstliche Zusage,Dispensen zu erteilen, die eigentlich in der Zuständigkeit des Papstes lagen. Bei diesen Dispensen stand die Thematik derMischehen undAblassregeln im Vordergrund. Aus diesenPrivilegien entstanden ebenfalls Auseinandersetzungen zwischen den Bischöfen und denNuntien.