Richtlinie 92/43/EWG (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie)
![]() Richtlinie 92/43/EWG | |
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Titel: | Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen |
Bezeichnung: (nicht amtlich) | Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie FFH-Richtlinie |
Geltungsbereich: | Europäische Union |
Rechtsmaterie: | Umweltrecht |
Grundlage: | EWGV, insbesondereArtikel 130s |
Verfahrensübersicht: | Europäische Kommission Europäisches Parlament IPEXWiki |
Anzuwenden ab: | 10. Juni 1992 |
Letzte Änderung durch: | 13. Mai 2013 (mit Wirkung zum 1. Juli 2013) |
In nationales Recht umzusetzen bis: | 10. Juni 1994 |
Umgesetzt durch: | Umsetzungsübersicht |
Fundstelle: | ABl. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7–50 |
Volltext | Konsolidierte Fassung(nicht amtlich) Grundfassung |
Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein. | |
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union |
DieRichtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ist eineNaturschutz-Richtlinie derEuropäischen Union (EU). Sie wird umgangssprachlich auch alsFauna-Flora-Habitat-Richtlinie, manchmal auchFlora-Fauna-Habitat-Richtlinie (kurzFFH-Richtlinie) oderHabitatrichtlinie bezeichnet.[1] Diese Alternativbezeichnungen leiten sich vonFauna (Tiere),Flora (Pflanzen) undHabitat (Lebensraum) bzw. dem englischen Titel der Richtlinie ab (Council Directive on the conservation of natural habitats and of wild fauna and flora).[2]
Im Jahr 1992 wurde die Richtlinie von den damaligenMitgliedstaaten der Europäischen Union einstimmig verabschiedet. Sie dient gemeinsam mit derVogelschutzrichtlinie im Wesentlichen der Umsetzung derBerner Konvention. Eines ihrer wesentlichen Instrumente ist ein zusammenhängendes Netz von Schutzgebieten, dasNatura 2000 genannt wird. Die Gebiete, die zum Schutz der in den Anhängen der FFH-Richtlinie genannten seltenen oder bedrohten Arten und Lebensräume (Habitate) von gemeinsamem Interesse ausgewiesen wurden, werden kurzFFH-Gebiete genannt. AlsBesonderes Erhaltungsgebiet (BEG, englischSpecial Area of ConservationSAC) werden die vollständig unter Schutz gestellten Gebiete bezeichnet. Die Kandidaten (bis zur nationalen Umsetzung) werden alsGebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB,Site of Community ImportanceSCI) bezeichnet.
Allgemeines
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Die Entwicklung der FFH-Richtlinie wurde vomRat der Europäischen Union 1988 unter deutschem Vorsitz am 27./28. Juni 1988 in Hannover beschlossen. Sie trat nach vierjährigen Beratungen in den Mitgliedstaaten durch einstimmigen Beschluss im Rat der Europäischen Union und im Europäischen Parlament 1992 in Kraft. Die Richtlinie hat zum Ziel, wildlebende Arten, deren Lebensräume und die europaweite Vernetzung dieser Lebensräume zu sichern und zu schützen. Die Vernetzung dient der Bewahrung, (Wieder-)Herstellung und Entwicklung ökologischer Wechselbeziehungen sowie der Förderung natürlicher Ausbreitungs- und Wiederbesiedlungsprozesse. Sie ist damit das zentrale Rechtsinstrument der Europäischen Union, um die von den Mitgliedstaaten ebenfalls 1992 eingegangenen Verpflichtungen zum Schutz der biologischen Vielfalt (Biodiversitätskonvention, CBD, Rio 1992) umzusetzen.
Wie die EG-Vogelschutzrichtlinie von 1979 hat auch die FFH-Richtlinie zwei wesentliche Säulen:
Eine der zentralen Säulen beider Richtlinien ist die Schaffung des SchutzgebietsnetzesNatura 2000. Dieses besteht aus Gebieten, die einen ausreichenden Anteil der natürlichenLebensraumtypen sowie der Habitate derArten von gemeinschaftlichem Interesse umfassen. So soll die Erhaltung bzw. die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleistet werden.
- AlsLebensraumtypen des Anhangs I wurden zum einen für diebiogeographischen Regionen typische, zum anderen nicht nur in Europa vom Verschwinden bedrohte Vegetationsformen ausgewählt (so ist etwa derBuchenwald sogar in verschiedenen Formen aufgelistet, der in weiten Teilen derborealen Zone vorkommende Erlenbruchwald jedoch kein Lebensraumtyp).
- AlsAnhang-II-Arten wurden vor allem solche festgelegt, die durch ihre Ansprüche an den Lebensraum als Schirmart für viele weitere in diesem Lebensraum vorkommende Arten gelten (Beispiel:Bechsteinfledermaus oderDunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling).
Besondere Bedeutung kommtprioritären Lebensraumtypen und Arten zu. Diese sind vom Verschwinden bedroht, und für deren Erhaltung hat dieEuropäische Gemeinschaft eine besondere Verantwortung, weil der Verbreitungsschwerpunkt in Europa liegt (Beispiele: LRT 91D0*Moorwälder oder derAlpenbock). Das Netz „Natura 2000“ umfasst auch die von den Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie) ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete.
Die zweite Säule sind Artenschutzregelungen für solcheeuropaweit gefährdete Arten (Anhang IV), die nicht in fest umgrenzten Gebieten geschützt werden können, da sie unter bestimmten Umweltbedingungen großräumig vorkommen können. Einige bekannte Beispiele sind dieWildkatze (in Wäldern) und derFeldhamster.
Im Anhang V sind Arten gelistet, deren Entnahme aus der Natur und Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein kann(Anhang-V-Arten).
In Artikel 8 der FFH-Richtlinie haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, die finanziellen Mittel zur Umsetzung der Richtlinie zu ermitteln und bereitzustellen, etwa für Landnutzer, die gegebenenfalls zur Erreichung der Schutzziele Bewirtschaftungsauflagen auf ihren Flächen umsetzen müssen.
Die Anhänge der FFH-Richtlinie wurden zwischen 1988 und 1992 beraten und anhand der Arten und Lebensräume der EU-Mitgliedstaaten erstellt. Ein Vorbild war dieBerner Konvention des Europarates von 1979. Die Anhänge werden bei Bedarf an neue wissenschaftliche Erkenntnisse angepasst, was etwa im Vorfeld des Beitrittes neuer Mitgliedstaaten erfolgen kann.
2015 wurde bekannt,[3] dass dieEuropäische Kommission die FFH-Richtlinie einem „Fitness-Check“ unterziehen will.[4] KommissionspräsidentJuncker wolle die Richtlinie nach Medienberichten „modernisieren“, was Kritik von Natur- und Umweltschützern nach sich zog.[5] Ein vomWWF Deutschland beauftragtes Rechtsgutachten erkannte eine Gefährdung von 27.000 Naturschutzgebieten durch die Änderung.[6]
Verfahren der Schutzgebietserklärung
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Besondere Schutzgebiete nach der FFH-Richtlinie werden auf der Basis „Natürlicher Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse“ (Anhang I der FFH-Richtlinie) beziehungsweise „Arten von gemeinschaftlichem Interesse“ (Anhang II der FFH-Richtlinie) nominiert.
Von den Mitgliedstaaten wurden Vorschläge für FFH-Gebiete,englischProposed Sites of Community Importance (pSCI) genannt, an dieEuropäische Kommission gemeldet, welche die Daten sichtet und bewertet. In Abstimmung mit den Mitgliedstaaten wurde eine Liste derGebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB),Sites of Community Importance (SCI) erstellt. Eine erstmalige Veröffentlichung dieser Liste erfolgte im Amtsblatt der EU im Jahr 2004. Die Mitgliedstaaten sind seither verpflichtet, diese Gebiete innerhalb von sechs Jahren alsBesondere Erhaltungsgebiete (BEG),Special Areas of Conservation (SAC) endgültig unter Schutz zu stellen. Diesen Status gibt es bei den Europäischen Vogelschutzgebieten (BSG/SPA) nicht, diese sind per Verlautbarung direkt gültig.
Die Ausweisung durch die Europäische Kommission stellt aber noch keine eigene rechtswirksame Schutzkategorie dar, vielmehr stellen die Mitgliedstaaten diese Flächen nach ihren jeweiligen nationalen Regelungen und unter ihren nationalen Bezeichnungen unter Schutz. Dabei haben einige Staaten die Natura-2000-Gebiete auch als nationale rechtliche Klasse verankert, sonst bettet man den europäischen Schutz auch in andere nationale Kategorien ein.
Bei der Ausführung der Bestimmungen dieser Richtlinie gehen die Mitgliedstaaten wie folgt vor:[7]
- Prüfung der Zweckdienlichkeit einer Wiederansiedlung von in ihrem Hoheitsgebiet heimischen Arten des Anhangs IV unter Berücksichtigung der Wirksamkeit zur Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der betreffenden Arten. Die Wiederansiedlung erfolgt erst nach entsprechender Konsultierung der betroffenen Bevölkerungskreise.
- Ansiedlung in der Natur einer in ihrem Hoheitsgebiet nicht heimischen Art wird so geregelt, dass weder die natürlichen Lebensräume in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet noch die einheimischen wildlebenden Tier- und Pflanzenarten geschädigt werden. Die Ergebnisse der Bewertungsstudien werden der Kommission zur Unterrichtung mitgeteilt.
- Förderung erzieherischer Maßnahmen und die allgemeine Information in Bezug auf die Notwendigkeit des Schutzes der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten und der Erhaltung ihrer Habitate sowie natürlichen Lebensräume.
Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
FFH-Managementplanung
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Neben der Sammlung von Bestandsdaten und dem Ausführen von Verträglichkeitsprüfungen sind Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung von FFH-Gebieten zu planen und umzusetzen. Zu diesem Zweck können Managementpläne (in der Richtlinie auchBewirtschaftungspläne genannt) ausgearbeitet werden (Art. 6 Abs. 1 der FFH-Richtlinie), auf deren Grundlage Maßnahmen zur Erhaltung und Optimierung von Schutzgebieten durchgeführt werden können. Des Weiteren kann im Rahmen der Managementplanung geprüft werden, ob gewisse Maßnahmen positive oder negative Auswirkung haben könnten.[8] Der aufgestellte Plan ist für die Naturschutzbehörden verbindlich und setzt ihnen klare Schutz- und Erhaltungsziele.
Artenschutz
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]In den Anhängen IV und V der Richtlinie sind Arten aufgelistet, die besonderen Schutz auch außerhalb der ausgewiesenen Schutzgebiete erhalten sollen (Anhang IV) oder die durch Ernte oder Entnahme aus ihren Wildvorkommen gefährdet sind (Anhang V).[9] Hintergrund ist, dass diese Arten durch die Ausweisung von Schutzgebieten nicht effektiv schützbar wären, z. B. wegen verstreuter, an jedem bestimmten Ort unbeständiger Vorkommen, spezieller oder besonders großräumiger Habitatansprüche, Abhängigkeit von besonderen Landnutzungspraktiken u. ä. Die Arten des Anhangs IV haben in der Umsetzung der Richtlinie besonderes Gewicht. Nach dem Wortlaut dürfen ihre „Lebensstätten“ nicht beeinträchtigt oder zerstört werden – völlig unabhängig davon, wo sie sich befinden. Die durch besondere Schutzgebiete zu schützenden Arten besitzen hingegen (wenn ein ausreichendes Netz von zusammenhängenden Schutzgebieten erst ausgewiesen und damit ihr Erhaltungszustand gesichert ist) außerhalb dieser Schutzgebiete keinen erhöhten Schutz. In der Praxis ist damit die Umsetzung von Bauvorhaben und anderen Eingriffen auf Flächen, die Lebensstätten von Anhang-IV-Arten sind, ganz erheblich erschwert. Zerstörungen von Lebensstätten, die eine lokale Population bedrohen würden, sind eigentlich nur noch denkbar, wenn spezielle artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen (sog.CEF-Maßnahmen) durchgeführt werden. Im Unterschied zu „normalen“ Kompensationsmaßnahmen (aufgrund derEingriffsregelung) ist hier a) der Nachweis des Erfolgs notwendig (nicht nur Prognose!) b) sind die Maßnahmenvor dem Eingriff/der Baumaßnahme durchzuführen und müssen vor dem Eingriff wirksam sein.
Umsetzung in Deutschland
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Geschichte
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Mit der Novellierung desBundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) 1998 wurde die FFH-Richtlinie im Abschnitt 2 §§ 19a bis 19f (Europäisches Netz „Natura 2000“) sowie im Artenschutz in Deutschland juristisch verankert.[10] Dies geschah mit langjähriger Verzögerung und nach einem Urteil desEuropäischen Gerichtshofes (EuGH) gegen Deutschland im Dezember 1997, der die damalige UmweltministerinAngela Merkel zum Handeln zwang. Zuletzt wurde Deutschland deswegen am 10. Januar 2006 vom EuGH verurteilt.[11]
Im Jahr 2015 begann ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland, da viele der Gebiete noch nicht nach nationalem Rechte geschützt und somit in den Status eines besonderen Erhaltungsgebiets erhoben wurden. Als sich der Zustand nicht ausreichend besserte, verklagte die EU-Kommission Deutschland im Februar 2021 vor dem Europäischen Gerichtshof. Dieser entschied im September 2023, dass Deutschland seinen Verpflichtungen nicht rechtzeitig nachgekommen sei.[12][13][14]
Recht
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]In Anhang IV gelistete Arten sind „streng geschützte“ Arten im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,[15] haben also gegenüber bloß besonders geschützten Arten einen höheren, schärferen Schutzstatus.
Regelungen der FFH-RL zum Schutz bestimmter Landschaftsteile sind durch § 31 BNatSchG sowie im Strafrecht in § 329 Abs. 4Strafgesetzbuch umgesetzt.
Meldung von Schutzgebieten
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]- DieBundesländer stellen Listen von Schutzgebieten zusammen. Die Flächen sollen primär unter dem Kriterium des Arten- und Habitatschutzes zusammengestellt werden und umfassen auch schon bestehende Schutzgebiete nach demBundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Bei der Auswahl haben die Länder einen naturschutzfachlichen Ermessensspielraum. Es dürfen aber keine anderen als naturfachliche Aspekte bei der Auswahl eine Rolle spielen (politische Zweckmäßigkeit, wirtschaftliche und infrastrukturelle Interessen).
- Die Listen mit den FFH-Flächen melden die Bundesländer an dasBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Bereits mit der Meldung genießen die gemeldeten Flächen nach demBNatSchG und den Naturschutzgesetzen der Bundesländer einen vorläufigen Schutz.
- FFH-Flächen im Meer werden in denHoheitsgewässern (bis 12 Seemeilen) ebenfalls von den Ländern gemeldet, in derAusschließlichen Wirtschaftszone (AWZ, bis max. 200 Seemeilen) ist dies Zuständigkeit des Bundes.
- Das Bundes-Umweltministerium reicht die Flächenmeldungen an dieEU-Kommission weiter.
- Die EU-Kommission nimmt die Listen nach Prüfung („Konzertierung“) in denNatura-2000-Katalog auf.
Eingriffe im FFH-Gebiet
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- BeiEingriffen im FFH-Gebiet muss nun zuvor eineVerträglichkeitsprüfung (VP) durchgeführt werden (§ 34 Abs. 1, 2 BNatSchG). Hier gilt ein grundsätzliches Verschlechterungsverbot. Diese Verträglichkeitsprüfung wird unabhängig von einer eventuell zusätzlich erforderlichenUmweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach demUVPG durchgeführt. Auch die Abarbeitung derEingriffsregelung nach demBundesnaturschutzgesetz und dessen Umsetzung in der jeweiligen Landesgesetzgebung wird unabhängig davon durchgeführt.
- Bei größeren Bauvorhaben und Eingriffen anderer Art hat sich seit ca. 2007 die Durchführung einer besonderen „artenschutzrechtlichen Prüfung“ als planerischer Standard eingebürgert. Neben den Anhang-IV-Arten widmet sich diese den (durch die Vogelschutzrichtlinie geschützten) europäischen Vogelarten.
- Der Verträglichkeitsprüfung vorgeschaltet ist eine Vorprüfung, bei der geprüft wird, ob die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung eines Vorhabens auf das FFH-Gebiet entstehen kann, dieVerträglichkeitsabschätzung (VA). Grundsätzlich ist es egal, ob das Vorhaben direkt im Gebiet stattfindet oder von außen seinen Einfluss auf das FFH-Gebiet ausübt. Je nach Ergebnis ist eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen oder nicht. Lässt sich eine erhebliche Beeinträchtigung nachweislich nicht ausschließen, muss eine VP erfolgen. Sind erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgebietes offensichtlich, so kann eine Vorprüfung entfallen.
- Ergibt die Verträglichkeitsprüfung, dass das Projekt zu Beeinträchtigungen eines FFH-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es zunächst unzulässig.
- Bei der Beurteilung ist diekumulative Wirkung mehrerer kleinerer Eingriffe zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der letzte, die Erheblichkeitsschwelle überschreitende Eingriff unzulässig, auch wenn er für sich genommen noch unter dieser Schwelle liegen würde.
- DieseUnzulässigkeit des Projekts kann nur überwunden werden, wenn im Rahmen einer Alternativenprüfung (§ 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG) nachgewiesen werden kann, dass es keine Projekt- und Standortalternative gibt, die unter zumutbaren Bedingungen realisiert werden kann und das Gebiet nicht oder geringer beeinträchtigen als das eigentliche Vorhaben.
- Außerdem muss als weitere Zulassungsvoraussetzung ein überwiegendes öffentliches Interesse nachgewiesen werden. Dieses muss im Einzelfall höher wiegen als das öffentliche Interesse am Schutz des betroffenen Gebietes. Ist durch den Eingriff ein so genannterprioritärer Lebensraum nach Anhang I oder eineprioritäre Art nach Anhang II betroffen, ist bei bereits eingetragenen FFH-Gebieten die Zustimmung derEU-Kommission erforderlich.
- Ist der Eingriff nach demBundesnaturschutzgesetz in einerNatura-2000-Fläche zulässig, muss dafür ein Ausgleich geleistet werden.
Berichterstattung
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Alle sechs Jahre haben die Länder an die EU-Kommission zu berichten, welcher Stand der Umsetzung der FFH-Richtlinie im jeweiligen Land erreicht wurde. In Deutschland wird dafür ein FFH-Monitoring durchgeführt, das auf rund 14.000 Stichprobenflächen die notwendigen Daten erhebt.[16]
Das zentrale Ergebnis des FFH-Berichts ist die Bewertung des Erhaltungszustands von Arten und Lebensräumen. Diese Beurteilung erfolgt separat für die drei biogeografischen Regionen Europas, an denen Deutschland Anteil hat: Atlantische Region (Nordwestdeutsches Tiefland), Kontinentale Region (Ost- und Süddeutschland), und Alpine Region (Alpen).[17]
FFH Bericht 2013 (Berichtsperiode 2007–2012)
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Bei 25 % der Arten wurde der von der EU geforderte günstige Erhaltungszustand erreicht, 29 % zeigten einen schlechten und 31 % einen unzureichenden Erhaltungszustand (16 % unbekannt).
Bei den Lebensräumen waren 28 % in einem günstigen, 39 % in einen unzureichenden und 31 % in einem schlechten Zustand (2 % unbekannt). Dabei war der Status in den Alpen überwiegend günstig, in Nordwestdeutschland mit seiner dichten Besiedlung und seinen landwirtschaftlich oft gut nutzbaren ebenen Flächen war die Situation am ungünstigsten.[18]
FFH Bericht 2019 (Berichtsperiode 2013–2018)
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Ein günstiger Erhaltungszustand lag bei 25 % der Arten vor, 30 % wiesen einen ungünstig-unzureichenden und 33 % einen ungünstig-schlechten Erhaltungszustand auf (11 % unbekannt).
Ein günstiger Erhaltungszustand lag bei 30 % der Lebensraumtypen vor, 32 % wiesen einen ungünstig-unzureichenden und 37 % einen ungünstig-schlechten Erhaltungszustand auf.[17]
Umsetzung in Österreich
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Berichterstattung
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]FFH Bericht 2019 (Berichtsperiode 2013–2018)
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Ein günstiger Erhaltungszustand lag bei 14 % der Arten vor, 48 % wiesen einen ungünstig-unzureichenden und 34 % einen ungünstig-schlechten Erhaltungszustand auf (3 % unbekannt).
Ein günstiger Erhaltungszustand lag bei 18 % der Lebensraumtypen vor, 35 % wiesen einen ungünstig-unzureichenden und 44 % einen ungünstig-schlechten Erhaltungszustand auf (3 % unbekannt).[19][20]
Siehe auch
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]- Liste der FFH-Lebensraumtypen zu dem Anhang I der FFH-Richtlinie
- Arten von gemeinschaftlichem Interesse mit Detailangaben zu den Anhängen II, IV und V der FFH-Richtlinie
- Prioritäre Art von gemeinschaftlichem Interesse mit Auflistung aller prioritären Arten nach Anhang II
- Standarddatenbogen
Literatur
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Deutschland:
- Axel Ssymank u. a.:Das europäische Schutzgebietssystem Natura 2000 (=Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz. Band 53). BfN-Handbuch zur Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie, 1998,ISBN 3-89624-113-3.
- Martin Gellermann:Natura 2000. Europäisches Habitatschutzrecht und seine Durchführung in der Bundesrepublik Deutschland. (=Schriftenreihe Natur und Recht. Band 4). 2. Auflage. Blackwell, Berlin/Wien 2001.
- Claus Mayr:Europäische Schutzgebiete in Deutschland. Eine (fast) unendliche Geschichte. In:Der Falke. 55 Jg., Heft 5, 2008, S. 186–192.
- Ahmet Mithat Günes:Das Schutzregime der FFH-Richtlinie und seine Umsetzung in nationales Recht. Aachen 2007,ISBN 978-3-8322-6829-9.
Weblinks
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]- Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen
- The Habitats Directive, ec.europa.eu (Rechtsquellen und Materialien)
Deutschland
- Natura 2000 Informationen des Bundesumweltministeriums u. a. zur FFH-Richtlinie und ihrer Umsetzung
- Infoportal zu FFH-Gebieten, FFH-Arten und Lebensraumtypen in Deutschland einschl. Verbreitungskarten ffh-gebiete.de
- Fachinformationssystem des Bundesamtes für Naturschutz zur FFH-Verträglichkeitsprüfung
Österreich
- Natura 2000 Informationen des Umweltbundesamtes u. a. zur FFH-Richtlinie und ihrer Umsetzung
Einzelnachweise
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]- ↑Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen
- ↑Council Directive 92/43/EEC of 21 May 1992 on the conservation of natural habitats and of wild fauna and flora
- ↑Annette Mohl: EU-Naturschutzgesetze: Zugvögel bald wieder frei zum Abschuss? Stuttgarter Nachrichten, 25. Mai 2015, abgerufen am 11. Juli 2016.
- ↑Andrea Koch-Widmann: Initiative der EU: EU checkt Naturschutzgesetze. Stuttgarter Zeitung, 21. Mai 2015, abgerufen am 11. Juli 2016.
- ↑60.000 Stimmen gegen schwächeren Naturschutz. WWF Deutschland, 7. Juli 2016, abgerufen am 11. Juli 2016.
- ↑Autobahn statt Naturschutz. WWF Deutschland, 21. Mai 2016, abgerufen am 11. Juli 2016.
- ↑Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen
- ↑bdla.de (Memento desOriginals vom 29. September 2007 imInternet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäßAnleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bdla.de
- ↑ffh-gebiete.de
- ↑Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 30. April 1998 (BGBl. I S. 823, PDF, 70 kB).
- ↑NABU:NABU begrüßt Urteil des Europäischen Gerichtshofes gegen Deutschland, Pressemitteilung vom 10. Januar 2006.
- ↑Rechtssache C‑116/22, Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. September 2023 curia.europa.eu
- ↑Rügen vom EuGH Deutschland hat nicht genug für Naturschutz getan tagesschau.de, 21. September 2023.
- ↑EuGH stellt Verstoß Deutschlands gegen die Fauna-Flora-Habitat-(FFH)-Richtlinie fest: Noch keine Strafzahlung für Deutschland infopoint-europa.de, 26. September 2023.
- ↑§ 7 Abs. 2 Ziff. 14 b) BNatSchG
- ↑Nationaler Bericht zu FFH- und Vogelschutzrichtlinie vorgelegt - „Lage der Natur“ immer schlechter. In:Naturschutz und Landschaftsplanung.Band 46 (5). Verlag Eugen Ulmer KG, Stuttgart, 2014,ISSN 0940-6808,S. 160–164 (nul-online.de [PDF]).
- ↑abBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit / Bundesamt für Naturschutz (Hrsg.):Die Lage der Natur in Deutschland. Berlin/Bonn 19. Mai 2020 (bfn.de [PDF]).
- ↑Bundesamt für Naturschutz (Hrsg.):Die Lage der Natur in Deutschland. Berlin / Bonn 26. März 2014 (bfn.de [PDF]).
- ↑Ellmauer, T.; Igel, V.; Kudrnovsky, H.; Moser, D. & Paternoster, D.:Monitoring von Lebensraumtypen und Arten von gemeinschaftlicher Bedeutung in Österreich 2016–2018 und Grundlagenerstellung für den Bericht gemäß Art. 17 der FFH-Richtlinie im Jahr 2019: Endbericht, Kurzfassung. Hrsg.: Umweltbundesamt, Wien. Im Auftrag der österreichischen Bundesländer. 2019 (steiermark.at [PDF]).
- ↑Nationale Berichte. Umweltbundesamt Wien, abgerufen am 16. Februar 2025.