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Europäische Gemeinschaften

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Dieser Artikel behandelt die drei Gemeinschaften EGKS, EWG und Euratom. ZurEuropäischen Gemeinschaft, die 1993 aus der EWG entstand, sieheEuropäische Gemeinschaft.
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (1973)

Die BezeichnungEuropäische Gemeinschaften (EGen) ist eine Konstruktion der durch gemeinsame Organe ehemals verbundenenEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), derEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG, ab 1993Europäische Gemeinschaft, EG) und derEuropäischen Atomgemeinschaft (Euratom, auch EAG). Die gemeinsamen Organe handeln indes unverändert auf der Grundlage des jeweils einschlägigen Gründungsvertrages. In den 1970er- und 1980er-Jahren wurden umgangssprachlich und in den deutschen Medien die beteiligten Staaten kollektiv alsEuropäische Gemeinschaft (EG) bezeichnet.

Ausgangslage / Handlungsbedarf

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Mit Gründung der EGKS entstanden die OrganeHohe Behörde,Besonderer Ministerrat,Gemeinsame Versammlung undEuropäischer Gerichtshof. Diese institutionelle Struktur war bis 1957 völlig unproblematisch. Mit Gründung von EWG undEuratom 1957 entstand sodann eine institutionelle Doppel-/Dreifachstruktur, da beide neuen Gemeinschaften ebenfalls über je vier Organe (Kommission, Rat, Versammlung/Parlament und Gerichtshof) verfügten.

Abkommen über gemeinsame Organe vom 25. März 1957

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Durch das 1957 geschlosseneAbkommen über gemeinsame Organe der Europäischen Gemeinschaften[1] teilten sich die neu gegründete EWG und Euratom einzelneOrgane mit der seit 1952 existierendenEGKS, so die Parlamentarische Versammlung, die sich am 19. März 1958 alsEuropäisches Parlament konstituierte, und denEuropäischen Gerichtshof.

Einführung weiterer gemeinsamer Organe 1967–1975

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Durch den 1965 geschlossenen und 1967 in Kraft getretenenFusionsvertrag[2][3] wurden auch die übrigen Organe der drei Gemeinschaften zusammengelegt, sodass sie nun auch eine gemeinsameEuropäische Kommission und einen gemeinsamenMinisterrat, ab 1975 auch einen gemeinsamenRechnungshof teilten. Der Fusionsvertrag stellte eine „Fusion der Exekutiven“ dar. Die Beamten und Bediensteten wurden in einer einzigen Verwaltung der EG/EGen vereinigt.

Bezeichnung alsEuropäische Gemeinschaft im Singular und alsCommon Market

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Eine Verschmelzung der Gemeinschaften, also eine Fusion der drei Verträge zu einem einheitlichen Vertragswerk mit gleichmäßigen Befugnissen und damit zu einer einzigen „Europäischen Gemeinschaft“, war im Fusionsvertrag vorgesehen,[4] konnte jedoch nicht umgesetzt werden. Gleichwohl wurden in den 1970ern und 1980ern in der deutschen Umgangssprache und in den deutschen Medien die beteiligten Staaten kollektiv alsEuropäische Gemeinschaft bezeichnet, wohingegen der Plural nicht üblich war.[5] Im Englischen ist der BegriffCommon Market (Gemeinsamer Markt) gebräuchlich, weniger oft die FormEuropean Union bzw.European Community, aber letztere ebenfalls im Singular.[6][7][8]

Keine weitere Fusion der Gemeinschaften

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Ab Mitte der 1960er-Jahre kamen die EGen in politisch unruhiges Fahrwasser. Die 6er-Gemeinschaft konnte sich über den Ausbau der Integration nicht verständigen. Dem lag das Ansinnen Frankreichs nach einem Rückbau der EGen zugunsten eines Europa der Vaterländer zugrunde (Fouchetpläne). Schwierigkeiten gab es im Rat anlässlich derPolitik des leeren Stuhls Frankreichs; der sechs Monate später nachfolgendeLuxemburger Kompromiss versuchte diese zu überwinden. Diese Verständigungsschwierigkeiten konnten letztlich erst nachde Gaulles Rücktritt auf demGipfel von Den Haag 1969 ausgeräumt werden.

DerEuropäische Rat der Staats- und Regierungschefs trat 1975 als „Superorgan“ der EU, ehemals EG, hinzu. Seit 1993 ist der Rechnungshof ebenfalls gemeinsames Organ.

Vertragsrevisionen ab 1992

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Weiterentwicklung durch den Vertrag von Maastricht (1992)

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Diese Organe bildeten die Grundlage für die 1992 gegründeteEuropäische Union; die Europäischen Gemeinschaften waren die sogenannte„erste Säule“ impolitischen System der EU. Die drei Gemeinschaften blieben formal bestehen. Über das „Dach“ der Europäischen Union und die Hervorhebung der EWG als EG waren sie sodann faktisch eng zusammengewachsen.

Die Funktionsweise der Europäischen Gemeinschaften unterschied sich von derjenigen, die in den Politikbereichen der zweiten und dritten Säule, derGemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) sowie derZusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres (ZJI), ab Amsterdam „Polizeiliche und Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen“PJZS,[9] angewandt wurde. Während GASP und ZJI striktintergouvernemental auf der Basis einer Zusammenarbeit der nationalen Regierungen organisiert waren, spielte in den Gemeinschaften diesupranationalen, also überstaatlichen Institutionen wie die Europäische Kommission und das Europäische Parlament eine wichtigere Rolle. Die im Bereich der Europäischen Gemeinschaften angewandten Verfahren werden daher auch alsGemeinschaftsmethode der Europäischen Union bezeichnet.

Umgangssprachlich werden die Gemeinschaften auch im Singular als „Europäische Gemeinschaft“ bezeichnet; diese Bezeichnung war vor allem bis in die 1980er-Jahre üblich. Mit demVertrag von Maastricht wurde 1992 allerdings die EWG, eine der drei Gemeinschaften, selbst inEuropäische Gemeinschaft (EG) umbenannt. Zugleich erhielt sie beginnend mit derEEA-Reform zahlreiche neue Zuständigkeiten, während EGKS und Euratom stark an Bedeutung verloren, da all ihre wesentlichen Aufgaben auch durch die EG erfüllt werden konnten.

Im Jahr 2002 lief derEGKS-Vertrag aus, sodass die EGKS aufgelöst wurde; die Grundlage bildet dafür das Protokoll über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl, der „Vertrag von Nizza“.[10]

Aufhebung durch Vertrag von Amsterdam (1997)

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Art. 9 des Vertrages von Amsterdam sah mit den Worten „unbeschadet der nachfolgenden Absätze, mit denen die wesentlichen Elemente ihrer Bestimmungen beibehalten werden sollen, werden das Abkommen vom 25. März 1957 über gemeinsame Organe der Europäischen Gemeinschaften und der Vertrag vom 8. April 1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, jedoch mit Ausnahme des in Absatz 5 genannten Protokolls (Protokoll vom 8. April 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften) aufgehoben“ die formale Löschung dieser beiden Verträge vor. Das war insoweit unschädlich, als die bestehenden Gemeinschaftsverträge bereits die Änderungen des Abkommens von 1957 und des Fusionsvertrages 1965 übernommen hatten.

Vertrag von Lissabon (2007)

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Mit dem 2007 beschlossenen und am 1. Dezember 2009 in Kraft getretenenVertrag von Lissabon wurde die Europäische Gemeinschaft mit der Europäischen Union verschmolzen. DerEG-Vertrag wurde inVertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union umbenannt. Von den drei Gemeinschaften blieb damit nur die Euratom übrig, die gem. Art. 106a EAG-V mit der EU institutionell verbunden ist.[11] DieEAG-Vorschriften für „die Organe der Gemeinschaft“, bestehend aus „Das Europäische Parlament, Art. 107 bis 114“, „Der Rat, Art. 115 bis 123“ und „Die Kommission, Art. 122–133“, mit Ausnahme der Art. 134, 135 EAGV und „Der Gerichtshof, Art. 136–143“, mit Ausnahme der Art. 144, 145 und 157 sind aufgehoben. Es bestehen nur noch eigenständige institutionelle Regelungen für denGerichtshof der Europäischen Union, siehe Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union (ABl. EU 2010, C 84/76 ff.).

Der Ausdruck „Europäische Gemeinschaften“ trifft auf die gegenwärtige Struktur der EU nicht zu, er ist daher nicht mehr zeitgemäß.

Zeitleiste

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Unterz.
In Kraft
Vertrag
1948
1948
Brüsseler
Pakt
1951
1952
Paris
1954
1955
Pariser
Verträge
1957
1958
Rom
1965
1967
Fusions-
vertrag
1986
1987
Einheitliche
Europäische Akte
1992
1993
Maastricht
1997
1999
Amsterdam
2001
2003
Nizza
2007
2009
Lissabon
Europäische GemeinschaftenDrei Säulen der Europäischen Union
Europäische Atomgemeinschaft (Euratom)
Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS)Vertrag 2002 ausgelaufenEuropäische Union (EU)
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG)Europäische Gemeinschaft (EG)
Justiz und Inneres (JI)
Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS)
Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ)Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)
Westunion (WU)Westeuropäische Union (WEU)
aufgelöst zum 1. Juli 2011

Einzelnachweise

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  1. BGBl. 1957 II, 1156
  2. BGBl. 1965 II, 1454
  3. Fusionsvertrag. In: bpb.de. 2013, abgerufen am 24. Oktober 2017: „Der F. wurde am 8.4.1965 unterzeichnet und trat am 1.7.1967 in Kraft.“ 
  4. Vgl. Art. 32 Abs. 1
  5. Wahrig Deutsches Wörterbuch. Ausgabe 1986, unveränderte Auflage 1991. Bertelsmann Lexikon Verlag, Gütersloh/München
  6. European Community. Encyclopaedia Britannica, abgerufen am 30. Januar 2009 (englisch): „The term also commonly refers to the “European Communities,” which comprise...“ 
  7. University of Exeter: Introduction to EU Publications. In: Guide to European Union Publications at the EDC. Archiviert vom Original am 24. September 2007; abgerufen am 16. März 2025 (englisch): „The European Community originally consisted of three separate Communities founded by treaty...“ 
  8. Derek Urwin, University of Aberdeen: Glossary of The European Union and European Communities. Abgerufen am 30. Januar 2009 (englisch): „European Community (EC). The often used singular of the European Communities.“ 
  9. Siehe Art. 1 Nr. 11 VvA
  10. BGBl. 2001 II 1693, aktuell Protokoll Nr. 36 zuEUV/AEUV.
  11. Art. 106 Abs. 1 EAG-V: Artikel 7, die Artikel 13 bis 19, Artikel 48 Absätze 2 bis 5 und die Artikel 49 und 50 desVertrags über die Europäische Union, Artikel 15, die Artikel 223 bis 236, die Artikel 237 bis 244, Artikel 245, die Artikel 246 bis 270, die Artikel 272, 273 und 274, die Artikel 277 bis 281, die Artikel 285 bis 304, die Artikel 310 bis 320, die Artikel 322 bis 325 und die Artikel 336, 342 und 344 desVertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie dasProtokoll über die Übergangsbestimmungen gelten auch für diesen Vertrag.
Normdaten (Körperschaft):GND:35439-9 (GND Explorer,lobid,OGND,AKS) |NDL:00297324 |VIAF:130769480
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