
Bei derErpressung versucht jemand, sich selbst oder Dritte rechtswidrig durch Gewalt oder durchAndrohung eines empfindlichen Übels zu Lasten eines anderen zu bereichern. Insofern ist die Erpressung von derNötigung zu unterscheiden, die keine Bereicherungsabsicht oder Vermögensschädigung voraussetzt. Als rechtswidrig gilt die Tat, wenn die Zweck-Mittel-Relation zwischen der Nötigungshandlung, also der Gewalt oder der Drohung und dem angestrebten Nötigungszweck, alsverwerflich anzusehen ist.
Die Erpressung aus juristischer Perspektive nach§ 253StGB setzt neben derNötigung einen durch sie bewirkten Vermögensnachteil des Genötigten oder eines Dritten voraus. Der Genötigte bedarf dabei einer echten Wahlfreiheit, ob er die Handlung des Täters hinnimmt oder mittels einer (Selbst-)Schädigung den Vermögensschaden herbeiführt.
Bei derRechtswidrigkeit ist zu unterscheiden:
Problematisch ist häufig das Verhältnis zu anderenVermögensdelikten, insbesondere zumBetrug, bei dem – statt der Nötigung – eine Täuschung die Vermögensverfügung und den Schaden verursacht.
Ob die mit der Androhung der Veröffentlichung von entehrenden, aber nicht verbotenen Informationen erstrebte (oder erreichte) Vermögensverfügung eine tatbestandliche Erpressung darstellt, ist in bestimmten Fällen sehr zweifelhaft, wenn die Informationen, die die gewerbliche Sphäre betreffen, wahr sind und eine die Öffentlichkeit berührende Frage betreffen. Siehe speziell die sogenannteChantage (Androhung von Enthüllungen zum Zweck der Erpressung).
Prozessrechtlich kann das Opfer einer Erpressungprivilegiert werden, wenn es mit der Drohung, eineStraftat anzuzeigen, erpresst wird. DieStaatsanwaltschaft kann, wenn nicht die Schwere der Tat entgegensteht, von der Verfolgung gemäß§ 154cStPO absehen.
Dieräuberische Erpressung (§ 255 StGB) ist die durch qualifizierte Nötigungsmittel (Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit Gefahr für Leib und Leben) vorgenommene Erpressung. Sie stellt eineQualifikation zur Erpressung dar.
EineEntführung wird zumerpresserischen Menschenraub i. S. v.§ 239a StGB, wenn der jeweiligeStraftäter einen Vermögensvorteil, also z. B. ein Lösegeld für den Entführten verlangt.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.Emotionale Erpressung findet statt, wenn ein Erpresser einem Erpressten glaubhaftSchuldgefühle androht (Beispiel: „Wenn du das machst, spring ich von der Brücke!“).DiePsychologische PsychotherapeutinDoris Wolf beschreibt Techniken und Strategien der emotionalen Erpressung[2] und bezeichnet Schuldgefühle als überflüssig und schädlich.[3]