DasErmittlungsverfahren (EV), auch Vorverfahren oder vorbereitendes Verfahren genannt, ist nach deutschem Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenrecht der Ausgangspunkt jedesBußgeld- undStrafverfahrens. Gesetzlich geregelt ist das Ermittlungsverfahren im Zweiten Abschnitt des Zweiten Buches derStrafprozessordnung (§ 160 bis§ 177 StPO) beziehungsweise imGesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).
Die Ermittlungen müssen nach demLegalitätsprinzip aufgrund vonAnzeigen oder zureichender Hinweise auf eine Straftat stets aufgenommen werden (außer bei verfassungswidriger Heranziehung von Beweisen, die einen Anfangsverdacht begründen sollen; sog.Anfangsverdacht gemäß§ 152 Abs. 2 StPO in Verbindung mit§ 160 Abs. 1 StPO). DieStaatsanwaltschaft hat in diesem Zusammenhang das Recht und die Pflicht zur Einleitung von Ermittlungen. Die Ausnahme bilden sogenannte relativeAntragsdelikte, bei denen dieStaatsanwaltschaft in Deutschland lediglich im Fall eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ebenfalls von sich aus ermitteln darf. Absolute Antragsdelikte erfordern demgegenüber den Antrag des Verletzten.
Gemäß§ 153 StPO kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren aber aucheinstellen; geht es darum, dass dasöffentliche Interesse an der Strafverfolgung verneint werden soll, kann die Staatsanwaltschaft dem Angeschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen (§ 153a StPO).
Bestätigt sich der Anfangsverdacht hingegen nicht oder werdenBeweisverbote ersichtlich, derentwegen keine Verurteilung zu erwarten wäre, kann die StA das Verfahren nach§ 170 der Strafprozessordnung auch einstellen.
AlsHerrin des Ermittlungsverfahrens führt meistens die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft mit Unterstützung ihrer so genanntenErmittlungspersonen Untersuchungen hinsichtlich (mutmaßlicher)Ordnungswidrigkeiten undStraftaten durch. Im Ordnungswidrigkeitenrecht ist dies regelmäßig die zuständige Verwaltungsbehörde (§ 35 OWiG). In der Praxis werden die Ermittlungen ganz überwiegend durch diePolizei durchgeführt. Bei Mord werden in Deutschland regelmäßig Kommissionen gebildet. Auch bei komplexen anderen Delikten könnenSonderkommissionen gebildet werden.
Die Ermittlungsbehörden müssen in Deutschland auch alle entlastendenTatsachen erforschen (§ 160 Abs. 2 StPO). Bei der Erforschung der be- und entlastenden Tatsachen sind sie an dasFreibeweisverfahren gebunden. Bei überörtlicher und massierter Begehung von Straftaten wird das Ermittlungsverfahren zentralisiert von einer Staatsanwaltschaft geführt (sogenanntesSammelverfahren).
Wird das Ermittlungsverfahren abgeschlossen, obliegt es allein der Staatsanwaltschaft, darüber zu entscheiden, obAnklage erhoben, einStrafbefehl beantragt oder das Verfahreneingestellt wird.
Liegthinreichender Tatverdacht gemäß § 170 Abs. 1 StPO vor – nachdem auch derBeschuldigte spätestens vor Abschluss der Ermittlungen die Gelegenheit hatte, sein Anrecht aufrechtliches Gehör wahrzunehmen –, wird Anklage erhoben oder derStrafbefehl beantragt, und das Strafverfahren tritt in dasZwischenverfahren beim jeweiligenGericht ein. Liegt kein hinreichender Tatverdacht vor, wird das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO von der Staatsanwaltschaft eingestellt und der Beschuldigte darüber in Kenntnis gesetzt, außer er wurde im Vorfeld nicht als Beschuldigter vernommen. Wird Anklage erhoben, entscheidet das Gericht sodann im Zwischenverfahren, ob der Angeschuldigte zum Angeklagten wird; der Vorsitzende des Gerichts räumt dem Angeschuldigten nach§ 201 StPO die Möglichkeit ein, nach einer zu bestimmenden Frist Einwendungen gegen die Eröffnungen des Hauptverfahrens vorzubringen und eigene Beweisanträge zu stellen. Viele Ermittlungsverfahren enden auch mit einer Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit (§§ 153, 153a StPO).
Werden Ermittlungen entweder überhaupt nicht eingeleitet oder nur unzureichend geführt, kommt für denVerletzten auch ein sog.Ermittlungserzwingungsverfahren in Betracht, das sich auf die Aufnahme bzw. Vervollständigung der Ermittlungen richtet.[1]
AnlassunabhängigeErmittlungsverfahren im Vorfeld ohne die Leitungsbefugnis einer Staatsanwaltschaft werden durch dasBundeskriminalamt, dieZoll- undSteuerfahndung sowie durch dasBundesamt für Verfassungsschutz, dieLandesbehörden für Verfassungsschutz und denBundesnachrichtendienst unterhalb der Schwelle eines Anfangsverdachts durchgeführt.
Je Ermittlungsverfahren in Bekanntsachen (Js) wie in Unbekanntsachen (UJs) standen 2020 inHamburg 90 bis 130 Minuten Arbeitszeit eines Staatsanwalts zur Verfügung.[2] Jedes 20. Ermittlungsverfahren endet in einem Strafverfahren.[2] Je Beschwerde gegen Einstellungsbescheide der Staatsanwaltschaft Neuzugänge (Zs) sowie Beschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen (Ws) stehen 110 bis 180 Minuten Arbeitszeit eines Staatsanwalts zur Verfügung.[2]