DerErbfall tritt mit demTod einer natürlichenPerson, des Erblassers, ein. Mit dem Erbfall geht nach§ 1922 Abs. 1 BGB das gesamte Vermögen des Erblasser auf den oder dieErben über.
DerNacherbfall hingegen tritt nicht mit dem Tod des Erblassers, sondern gemäß§ 2106 BGB typischerweise mit dem Tod desVorerben ein.
ImErbrecht kann es erforderlich sein, den genauen Todeszeitpunkt des Verstorbenen zu bestimmen, wenn in geringem zeitlichen Abstand weitere Personen verstorben sind, die gegenüber dem Erblasser (oder umgekehrt er diesen gegenüber) erbberechtigt sind. Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein Ehepaar gemeinsam verunglückt. Wenn nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden kann, welche Person von beiden früher gestorben ist, greifen gesetzliche Vermutungen, so genannteKommorientenvermutungen (vonlat.commorior = zugleich sterben). Wenn zwei Personen gleichzeitig versterben, beerbt keiner den jeweils anderen.
Wenn die verstorbenen Ehepartner verschiedeneStaatsangehörigkeiten hatten, so können, da im internationalen Erb- und Verschollenheitsrecht das jeweiligePersonalstatut maßgeblich ist, die beiden in Betracht kommenden Kommorientenvermutungen der verschiedenen Herkunftsländer divergieren. Das Problem, dass die verschiedenen nationalen Rechte zu unterschiedlichen Erbfolgen und Quoten kommen können, kann dadurch gelöst werden, dass in diesen Fällen das Recht (und damit die gesetzliche Vermutung) des Staates angewendet wird, welches diefamilienrechtlichen Beziehungen der Verstorbenen regelt (vgl.Art. 14EGBGB) oder die sich nach Maßgabe der nach den Heimatrechten ermittelten unterschiedlichen Quoten angeglichen werden.
Nach deutschem Recht ist für denTod einer Person nach dem heutigen Stand derMedizin (trotz einiger Kritik) der Gesamthirntod maßgeblich, also der Zeitpunkt, in dem keineHirnströme mehr feststellbar sind (vgl.§ 3TPG, auch OLG Frankfurt/MainNJW 1997, 3100). Zum Zeitpunkt des Todes geht derNachlass als Ganzes auf einen oder mehrere (Erben) über,§ 1922 Abs. 1BGB.
BeiVerschollenheit eines Menschen begründet die Todeserklärung die (widerlegbare) Vermutung, dass der Verschollene zu dem im Beschluss festgestellten Zeitpunkt gestorben ist (§ 9 Abs. 1 desVerschollenheitsgesetzes). Überlebt eine Person, die für tot erklärt worden ist oder deren Todeszeit nach dem Verschollenheitsgesetz festgestellt ist, den festgestellten Zeitpunkt, so kann diese Person die Herausgabe ihres Vermögens von dem vermeintlichen Erben verlangen (§ 2031 Abs. 1 BGB).
Beispiele
Ist nicht festzustellen, welche von zwei Personen eher gestorben ist, so regelt§ 11 des Verschollenheitsgesetzes, dass beide Personen zugleich gestorben sind. In erbrechtlicher Hinsicht bewirkt diesegesetzliche Vermutung, dass keine der verstorbenen Personen die andere beerbt, sondern deshalb von der Erbfolge ausgeschlossen wird, weil§ 1923 Abs. 1 BGB für die Erbberechtigung voraussetzt, dass der Erbe den Erblasser überlebt.
Im britischenCommon Law gilt für den Fall, dass nicht festzustellen ist, welche von zwei Personen eher gestorben ist, die Vermutung, dass der jüngere der beiden Verstorbenen später als der andere gestorben ist.