Einsatzfahrzeug

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Einsatzfahrzeuge sind speziell ausgerüsteteFahrzeuge zuLande, zuWasser und in derLuft.

Inhaltsverzeichnis

Kennzeichnung

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Hauptartikel:Sondersignal undKennleuchte

Einsatzfahrzeuge in Europa sind meist (außer es handelt sich um zivile Einsatzfahrzeuge) mit einer blauenRundumkennleuchte („Blaulicht“) oder blauen Rundum-Strahlern und einemFolgetonhorn („Martinshorn“) ausgestattet, um gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern im Straßenverkehr Wegerechte signalisieren zu können (in Deutschland gilt§ 38Straßenverkehrsordnung StVO).

In anderen Ländern sind Einsatzfahrzeuge auch mit andersfarbigen, zum Beispiel mit roten, gelben, weißen oder blauen Rundumkennleuchten und einer Sirene ausgestattet, beispielsweise inAsien undNordamerika.

Das Fahrzeug selbst ist je nach Verwendung durch die jeweiligeEinsatzorganisation ausgerüstet und ausgestattet. Das kann ein normalerPkw oderLkw sein. Es kann aber ganz speziell für den Rettungsdienst, dieFeuerwehr, den Katastrophenschutz oder diePolizei ausgerüstet sein.

Im Regelfall tragen Einsatzfahrzeuge eine einheitliche und gut wiedererkennbare farbliche Kennzeichnung, möglichst in Warnfarben. Diese Fahrzeuge erkennt man auch außen anFarbe oder Aufschriften. Speziell bei hellen Fahrzeugen sind oft zusätzliche Streifen mit einer roten oder orangefarbenenTagesleuchtfarbe zur besseren Sichtbarkeit angebracht.

Siehe auch:Battenberg-Markierung

Deutschland

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Sie gehören in Deutschland einerHilfsorganisation oder einer besonderen Behörde an. Ihnen werdenSonder- undWegerechte eingeräumt, wenn diese zur Erfüllung eines Auftrages notwendig und erforderlich ist.

Zivilstreifen fahren ebenfalls mit Einsatzfahrzeugen, die aber erst imEinsatz selbst als solche kenntlich gemacht werden.

Rotes Blinklicht, Leuchtschrift und „Yelp“-Sirene

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Die Fahrzeuge der Polizei dürfen in Deutschland zum Zweck des sicheren Anhaltens anderer Verkehrsteilnehmer mit nach vorn gerichteten Kennleuchten für rotes Blinklicht mit nur einer Hauptausstrahlrichtung (optisches Anhaltesignal,§ 22a Abs. 1 Nr. 11a i. V. m.§ 52 Abs. 3a Nr. 1StVZO) und mit Signalgebern für rote leuchtende Laufschrift in Spiegelschrift (§ 52 Abs. 3a Nr. 2 und 3 StVZO) ausgestattet werden. Mit der Leuchtschrift kann z. B. „Stopp Polizei“ (z. B. in Hessen) angezeigt werden. Es darf entweder nur rotes oder nur blaues Blinklicht verwendet werden; ein gleichzeitiger Einsatz ist nicht erlaubt (§ 52 Abs. 3a S. 3StVZO). Rotes Blinklicht ist in Österreich und der Schweiz nicht vorgesehen, eine rote Leuchtschrift kann aber montiert sein.

Die in Deutschland mit roten Blinkleuchten ausgestatteten Einsatzfahrzeuge dürfen zusätzlich einen auf- und abschwellenden Anhalteton „Yelp“ (§ 22a Abs. 1 Nr. 19a StVZO in Verbindung mit§ 55 Abs. 3a StVZO) abgeben. Die Heulsirene („Yelp“ – zu Deutsch „Jaulen“) ersetzt also nicht das klassische Martinshorn mit Blaulicht, sondern ergänzt dieses für Anhaltevorgänge. Das neue Tonsignal darf nur in Verbindung mit dem roten Blinklicht verwendet werden (§ 55 Abs. 3a S. 2 StVZO). Auch dürfen Martinshorn und Heulsirene nicht zusammen betrieben werden; dies muss technisch sichergestellt sein (§ 55 Abs. 3a S. 3 StVZO).

Zusätzlich dürfen in Deutschland an mehrspurigen Einsatzfahrzeugen Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne oder hinten zur Ergänzung der Sichtbarkeit des blauen Rundumlichtes angebracht sein.

Bedeutung der Signale

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  • Blaues Blinklicht zusammen mit Martinshorn:Freie Bahn! (Rettungsgasse muss nach§ 11 Abs. 2 StVO bereits bei Schrittgeschwindigkeit freigemacht werden)
  • Blaues Blinklicht allein: Warnung vor Gefahrenstelle
  • Rote Leuchtschrift und rotes Blinklicht, auch zusammen mit Heulsirene: Anhalten!
  • Gelbes Blinklicht allein: Warnung vor Gefahrenstelle
  • Gelbes, synchrones Blinklicht als Heckwarnsystem: Absicherung einer Einsatzstelle

Rechte

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Nach den gesetzlichen Bestimmungen haben Einsatzfahrzeuge im Einsatz gewisseSonderrechte gemäߧ 35 StVO. Stets hat ein anderer Straßenverkehrsteilnehmer dafür sorgen, dass Einsatzfahrzeuge im Einsatz bevorzugt die Verkehrswege passieren können, sofern diese "blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn" eingeschaltet haben.[1] Hat jedoch ein Einsatzfahrzeug weder Blaulicht noch Folgetonhorn oder nur Blaulicht allein eingeschaltet, so besitzt es keinWegerecht, kann jedoch trotzdem Sonderrechte in Anspruch nehmen, wenn die Bedingungen laut Gesetz dafür erfüllt sind (z. B. um sich einem Tatort zu nähern, wenn die dort noch vermuteten Straftäter nicht gewarnt werden sollen).

Verwendung der Signale

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In Deutschland ist in der StVO durch Ausschlussbestimmungen geregelt, wann Signale benutzt werden dürfen:

Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um

Blaues Blinklicht allein darf nur verwendet werden, wenn das Fahrzeug dies führen darf und

Gelbes Heckblinklicht:
Zur Absicherung von Einsatzorten und Einsatzfahrzeugen dürfen in Deutschland Polizeifahrzeuge, Einsatz- und Kommandofahrzeuge derFeuerwehren, desKatastrophenschutzes und desRettungsdienstes sowieKrankenwagen mit sogenannten Heckwarnsystemen (§ 52 Abs. 11 StVZO) zusätzlich zum blauen Rundumlicht ausgerüstet werden, welches aus maximal drei Paar horizontal nach hinten strahlenden Leuchten für gelbes, synchrones Blinklicht bestehen darf. Es muss unabhängig von der übrigen Fahrzeugbeleuchtung eingeschaltet werden können und darf nur im Stand oder beiSchrittgeschwindigkeit betrieben werden.

Österreich

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Ein Einsatzfahrzeug ist in Österreich nach derStVO§ 2 Abs. 25 „einFahrzeug, das auf Grundkraftfahrrechtlicher Vorschriften alsWarnzeichen blaues Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne führt, für die Dauer der Verwendung eines dieser Signale.“

Es können auch zivile Fahrzeuge die Genehmigung bekommen, als Einsatzfahrzeug im Notfall deklariert zu werden. Dies trifft vor allem zu aufÄrzte im ländlichen Raum, wo andere Rettungsorganisationen eine längere Zufahrt haben, aber beispielsweise auch freipraktizierendeHebammen undTierärzte.[2] Die Fahrer dieser Zivilfahrzeuge genießen zwar die die Einsatzfahrt betreffenden gesetzlichen Vorteile, aber nicht z. B.Kfz-Steuer-Befreiung.

Auch imZulassungsschein steht hier nicht die übliche Bezeichnung wie Lkw oder Pkw. Früher waren die Eintragungen meistSonderfahrzeug, heute stehtFeuerwehrfahrzeug oderRettungsfahrzeug o. ä. Bei Ärzten, Hebammen etc. wird der Zulassungsschein hingegen nicht verändert. Sie bekommen einenBescheid vomLandeshauptmann, den sie bei Einsatzfahrten mitführen und bei Aufforderung den Organen der Straßenaufsicht vorweisen müssen.

Rechte

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In Österreich haben Einsatzfahrzeuge grundsätzlich – aber nur in Rahmen der im § 2 StVO gegebenen Einschränkung „für die Dauer der Verwendung der Signale“, also bei Einsatzfahrten –Vorrang (§ 26 StVO). Einsatzfahrzeuge dürfen auch beirotem Licht in eine Kreuzung einfahren, der Lenker eines solchen, muss allerdings wie bei einer Stopptafel zuerst anhalten und sich vergewissern, dass er dadurch weder Menschen gefährdet noch Sachen beschädigt. Darüber hinaus haben Einsatzfahrzeuge in diesem Fall keinen Vorrang gegenüber Fahrzeugen im Querverkehr, die bei grünem Licht in die Kreuzung einfahren.[3] In Österreich ist die Reihenfolge des Vorrangs bei gleichzeitigem Eintreffen von Einsatzfahrzeugen an einer Kreuzung folgendermaßen geregelt: Rettungsfahrzeuge – Feuerwehr – Sicherheitsdienste – sonstige Einsatzfahrzeuge. Im Zweifelsfall müssen sich die Lenker (durch Handzeichen) verständigen.

Im Einsatzfall sind alle Einsatzfahrzeuge vonAutobahnvignette oderMaut befreit. Für Fahrten, die ohne Einsatzgrund erfolgen, also ohne eingeschalteten Blaulicht oder Folgetonhorn, sind Regelungen mit dem jeweiligen Straßenbetreiber zu beachten, wie beispielsweise mit derASFINAG.[4]

Speziell für Feuerwehrfahrzeuge besteht eine Ausnahme hinsichtlich der Lenkberechtigung. Mit einemFeuerwehrführerschein ist es möglich mit Fahrzeugen zu fahren, obwohl der zivile Führerschein dafür nicht gelten würde.

Verwendung der Signale

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Die Signale sind Warnzeichen im Sinne § 22 StVO (laut § 2 StVO).

Das angebrachte Blaulicht muss nach § 15a Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 Abs. 3 KFG-DV[5] derECE-Regelung 65[6] entsprechen.

Für Genehmigungen, ob ein Fahrzeug mit Blaulicht und/oder Folgeton ausgerüstet werden darf, ist der jeweiligeLandeshauptmann zuständig. Das bedeutet, dass es sehr schwierig ist, eine österreichweite Genehmigung als Einsatzfahrzeug zu erhalten.[7]

Einsatzfahrzeuge dürfen ihre Signale nur in bestimmten Situationen verwenden, die sich rechtlich in einzelnen unterscheiden können. In Österreich gilt folgendes:

Da nicht jede Fahrt mit einem Einsatzfahrzeug eine Einsatzfahrt ist, die Fahrzeuge trotzdem aber in manchen Situationen besser abgesichert werden sollen, haben einige dieser Fahrzeuge auch zusätzlich eine gelbrote (orange) Rundumkennleuchte.

Siehe auch:Rundumkennleuchte undFolgetonhorn (Regelungen in Österreich)

Arten von Einsatzfahrzeugen

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Einsatzfahrzeuge werden entsprechend ihrer Verwendung durchBehörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben unter anderem eingeteilt in:

Luftkennungen (Zahlen und/oder Buchstaben auf dem Dach) sorgen für eine Erkennung aus der Luft und dienen dem gezieltenAnruf perFunk durchHubschrauber.

Galerie deutscher Einsatzfahrzeuge

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Weblinks

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Commons: Einsatzfahrzeuge – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wiktionary: Einsatzfahrzeug – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelbelege

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  1. § 35 Abs. 1 StVO
  2. § 20 Abs. 5 KFG
  3. Entscheidung: OGH 2 Ob 30/93. 27. Mai 1993, abgerufen am 22. Januar 2019. 
  4. Infoblatt für „Blaulichtfahrzeuge“. ASFINAG, Stand 4/2018 (pdf, asfinag.at, abgerufen am 11. Juni 2019).
  5. § 15a Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967.
  6. ECE-Regelung 65 (Memento vom 15. Mai 2012 imInternet Archive) (PDF; 779 kB)
  7. Entscheide der unabhängigen Verwaltungssenate vom 14. Oktober 2010, abgerufen am 8. September 2014.
Bitte denHinweis zu Rechtsthemen beachten!
Normdaten (Sachbegriff):GND:4284558-0(lobid,OGND,AKS)
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