Ehesache

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Ehesachen sind in Deutschland gemäߧ 121FamFGFamiliensachen (§ 111 Nr. 1 FamFG) auf

  • Scheidung einer Ehe
  • Aufhebung einer Ehe
  • Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe

In Ehesachen gelten gemäߧ 113 FamFG nicht alle Vorschriften dieses Gesetzes, sondern Teile derZivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

Damit gilt in Ehesachen im Gegensatz zu anderen Familiensachen einAnwaltszwang auch bei denAmtsgerichten.

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Normdaten (Sachbegriff):GND:4151112-8(lobid,OGND,AKS)
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