Dienstherr
Dienstherr ist in Deutschland die Bezeichnung für einejuristische Person des öffentlichen Rechts, die berechtigt ist, im eigenen NamenBeamte anzustellen und dadurchBeamtenverhältnisse zu begründen. Der Dienstherr hat das „Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben“ (§ 2 Bundesbeamtengesetz,§ 2 Beamtenstatusgesetz). Dieses Recht wirdDienstherrnfähigkeit genannt.
Der Begriff Dienstherr entspricht dem desArbeitgebers in privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnissen.
Dienstherrnfähigkeit
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Das Recht, Beamte zu haben, besitzen derBund,Länder,Gemeinden undGemeindeverbände, bundesunmittelbare oder sonstigeKörperschaften,Anstalten undStiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens diesesBundesbeamtengesetzes (12. Februar 2009 [Neufassung]) oder desBeamtenstatusgesetzes (1. April 2009) besaßen oder denen es danach durchBundes- oderLandesgesetz oder aufgrund einesGesetzes verliehen wurde (§ 2 Bundesbeamtengesetz;§ 2 Beamtenstatusgesetz).
Dienstherr der unmittelbarenBundesbeamten ist dieBundesrepublik Deutschland, Dienstherr der unmittelbarenLandesbeamten das jeweilige Land, nicht die jeweilige Beschäftigungsdienststelle. Bei mittelbaren Beamten ist es die jeweilige dienstherrnfähigejuristische Person des öffentlichen Rechts, wie Gemeinden oderGemeindeverbände. Auch die als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkanntenReligionsgemeinschaften sind Dienstherrn für ihre Beamten, die in einemKirchenbeamtenverhältnis stehen.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts der mittelbaren Verwaltung mit Dienstherrnfähigkeit sind unter anderem:
- Deutsche Rentenversicherung Bund (§ 143 Abs. 1SGB VI)
- Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§ 143 Abs. 1SGB VI)
- bundesunmittelbare Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 143 Abs. 1SGB VI)
- Unfallversicherung Bund und Bahn (§ 148 Abs. 1SGB VII)
- Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (§ 4 Abs. 1 S. 1 BGVPLTErG)
- die neun gewerblichenBerufsgenossenschaften (§ 149 (neu) i. V. m.Anlage 1SGB VII)
Übertragung von Dienstherrnbefugnissen
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Dienstherrnbefugnisse können im Rahmen vonPrivatisierungen auch an Privatunternehmen übertragen werden. DurchArt. 143b Abs. 3 S. 2Grundgesetz wurde den Nachfolgeunternehmen derDeutschen Bundespost Dienstherrenbefugnisse verliehen. DieBeamte bei den Postnachfolgeunternehmen –Deutsche Telekom,Deutsche Post AG undDeutsche Bank AG – sind jedoch weiterhin Bundesbeamte. (§ 2 Absatz 3Postpersonalrechtsgesetz)
Handeln durch Organe
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Da der Dienstherr per definitionem immer eine juristische Person ist, handelt er durch seineOrgane. Für die Bundesbeamten sind dies:
- Oberste Dienstbehörde,§ 3 Abs. 1 BBG
- Dienstvorgesetzter, § 3 Abs. 2 BBG
- Vorgesetzter, § 3 Abs. 3 BBG
Literatur
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]- Bettina Werres, Stefan Werres:Die Dienstherrnfähigkeit – Bedeutungsgehalt, Anforderungen und Ausprägungen. In:Zeitschrift für Beamtenrecht.Nr. 4, 2023,S. 109–113.