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Deutsches Reich

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Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig. Zum deutschsprachigen Teil des Heiligen Römischen Reiches sieheRegnum Teutonicum, zum revolutionären Umbauversuch des Deutschen Bundes sieheDeutsches Reich 1848/1849.
Deutsches Reich von 1871 bis zur Niederlage imErsten Weltkrieg und dem Ende des Kaiserreiches
Deutsches Reich 1920–1937

Deutsches Reich ist der Name desdeutschenNationalstaates zwischen 1871 und 1945. Anfangs nicht deckungsgleich, wurde der Name zugleich auch diestaatsrechtliche BezeichnungDeutschlands. Nach dem„Anschluss“ Österreichs im März 1938 kam die Bezeichnung „Großdeutsches Reich“ in amtlichen wiepropagandistischen Gebrauch. EinFührererlassHitlers wies die Institutionen des Staates im Juni 1943 an, zukünftig diese Benennung zu verwenden.

Der AusdruckDeutsches Reich wird gelegentlich auch gebraucht, um den deutschen Reichsteil desHeiligen Römischen Reiches (962–1806) zu bezeichnen: ein übernationales, letztlichüberstaatliches Herrschaftsgebilde, das ab dem 15./16. Jahrhundert mit dem Zusatz „Deutscher Nation“ versehen worden war[1] und in dem sich keine dauerhafte monarchische Zentralgewalt etablieren konnte,[2] das aber von einemerwählten römisch-deutschen Kaiser repräsentiert wurde.

Im Jahr 1848 entstand während derMärzrevolution ein „Deutsches Reich“ als deutscherBundesstaat. DessenReichsregierung und damit dieprovisorische Verfassung wurdevom Bundestag des Deutschen Bundes anerkannt.[3] Im Frühjahr 1849 jedoch ließ der preußische KönigFriedrich Wilhelm IV. die Revolution niederschlagen, und die ausgearbeitete Verfassung konnte sich nicht durchsetzen.

BeimDeutschen Reich des 19. und 20. Jahrhunderts unterscheidet man allgemein mehrere Perioden: dieMonarchie desDeutschen Kaiserreichs (1871–1918), diepluralistische,semipräsidentielleDemokratie derWeimarer Republik (1918/19–1933) und dieDiktatur desNS-Staates in derZeit des Nationalsozialismus (1933 bis 1945). In der folgenden Übergangsperiode desbesetzten Deutschland bis 1949 kam die Bezeichnung bereits weitgehend außer Gebrauch. In der zunächst umstrittenen Frage, ob das Deutsche Reichnach 1945 fortbestanden habe, setzte sich ab Ende der 1940er Jahre und schließlich mit dem Urteil desBundesverfassungsgerichts vom 31. Juli 1973 die These durch, dass das Deutsche Reich den Zusammenbruch von 1945 überdauert habe. Die Bundesrepublik sei nicht dessen „Rechtsnachfolger“, vielmehr als Staat mit dem Staat „Deutsches Reich“ identisch;[4] hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung war die Alt-Bundesrepublik Deutschland bis 1990 „teilidentisch“ (teilkongruent). Aus der Formel von der räumlichen Teilidentität folgte: „DieDDR gehört zu Deutschland“ (BVerfGE 36, 17), aber nicht zur Bundesrepublik.

Reichsgründung 1871

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Hauptartikel:Deutsche Reichsgründung
Vivatband für Bismarck

DasDeutsche Reich entstand formell zum 1. Januar 1871 durch das Inkrafttreten einer gemeinsamenVerfassung.[5] Der Verfassungstext entsprach dem Text derNorddeutschen Bundesverfassung in der Fassung nach dem badisch-hessischen Vertrag.[6] Nachdem die deutschen Südstaaten –Bayern,Württemberg,Baden undHessen – mit denNovemberverträgen 1870 beschlossen hatten, durch ihrenBeitritt zumNorddeutschen Bund einenDeutschen Bund zu gründen, war am 10. Dezember noch vereinbart worden, die Bezeichnung „Deutscher Bund“ durch „Deutsches Reich“ zu ersetzen und dem „Bundespräsidium“ den Titel „Deutscher Kaiser“ zu geben.[7] AlsNationalstaat fasste das Reich alle Deutschen zusammen, ausgenommenDeutsch-Österreicher,Luxemburger undLiechtensteiner.Österreich hatte der Ausdehnung des Norddeutschen Bundes über dieMainlinie am 25. Dezember 1870 ausdrücklich zugestimmt und das Reich damitvölkerrechtlich anerkannt.[8]

Der Kaisertitel für den preußischen König und auch die Reichsgründung wurden als Angelegenheit der Fürsten inszeniert. So ist auch dieKaiserproklamation des preußischen Königs am 18. Januar 1871 imSpiegelsaal von Versailles zu verstehen.[9] Dieses Datum wurde alsReichsgründungstag begangen, aber nicht zum gesetzlichen Feiertag erhoben, da am 18. Januar bereits an die KrönungFriedrichs I. zum preußischen König erinnert wurde. Die wichtigen Feiertage des deutschen Kaiserreichs waren vielmehrKaisers Geburtstag undSedantag.[10] 18 Tage nach denersten gesamtdeutschen Reichstagswahlen, die nach demReichswahlgesetz vom 31. Mai 1869 stattfanden, eröffnete KaiserWilhelm I. am 21. März 1871 denDeutschen Reichstag. Der Reichstag redigierte die unvollständig gebliebene „Verfassung des Deutschen Reiches“, derenEntwurf am 16. April 1871 vorlag, am 20. April verkündet wurde und am 4. Mai in Kraft trat.[11]

Verfassungsgeschichte

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Die Bundesflagge des Norddeutschen Bundes wurde zur Reichsflagge

Der 1866 alsMilitärbündnis gegründete Norddeutsche Bund hatte zum 1. Juli 1867 ein Verfassungsgesetz erhalten. DieseVerfassung des Norddeutschen Bundes hatte ihn zu einemmonarchischenBundesstaat unterpreußischer Führung geformt. Durch den Beitritt der süddeutschen Staaten entstand Ende 1870 im staats- undverfassungsrechtlichen Sinne kein neuer Staat, sondern es wurde lediglich eineVerfassung des Deutschen Bundes (Novemberverfassung vom 31. Dezember 1870) verabschiedet. Es wurden Sonderregeln für bestimmte Staaten (Reservatrechte, wie ein eigenesHeer für Bayern in Friedenszeiten) festgelegt. Hinzu kam die Entscheidung von Bundesrat und Reichstag im Dezember 1870, den BundDeutsches Reich und das Bundespräsidium zusätzlichDeutscher Kaiser zu nennen. Die Verfassung vom 31. Dezember 1870 erklärte in Art. 80 eine große Anzahl norddeutscher Bundesgesetze für Gesetze des Deutschen Bundes.

Auf dieser (neuen) Verfassung beruhte die nachfolgendeVerfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871. Verändert waren vor allem einige Bezeichnungen, meist vonBund zuReich. Es gab zudem keinen Art. 80 mehr, der die Bundesgesetze noch einmal erwähnt hätte. Formell war das Reich ein Fürstenbund, weshalb derBundesrat, dieVertretung der Gliedstaaten, sein höchstesStaatsorgan darstellte. Tatsächlich lagen die wesentlichen Machtbefugnisse beimPräsidium des Bundes, das derKönig von Preußen unter dem Titel ‚Deutscher Kaiser‘ innehatte. Der Kaiser setzte denReichskanzler ein, der den Vorsitz im Bundesrat führte, seine Geschäfte leitete[12] und einzigerverantwortlicher Reichsminister war. Diese Verfassung galt dann fast fünfzig Jahre lang ohne wesentliche Änderungen. Dass der Kaiser im August 1914 seine Befugnis zur Erteilung von Befehlen an die obersten Kommandobehörden des Feldheeres auf den Generalstab übertrug, führte zu einer zentralistischen Bürokratie zu Lasten der Reichsleitung und der Bundesstaaten, die einer Militärregierung gleichkam. Erst mit der Oktoberreform 1918 erhielt der Reichstag das Recht zur Abwahl des Reichskanzlers und die Zuständigkeit für Akte der kaiserlichen Befehls- und Kommandogewalt von politischer Bedeutung.[13]

Am 9. November 1918 übergab der letzte kaiserliche Reichskanzler,Max von Baden, die Kanzlerschaft demSPD-VorsitzendenFriedrich Ebert. Dies war nicht verfassungsgemäß, aber Ebert galt als Garant für eine friedliche Entwicklung bis zur Neuordnung des Staates. Am 10. November 1918 trat eine revolutionäre Regierung unter der BezeichnungRat der Volksbeauftragten an, mit Ebert und demUSPD-PolitikerHugo Haase als Vorsitzendem. Das am 10. Februar 1919 erlasseneGesetz über die vorläufige Reichsgewalt regelte die wichtigsten künftigenVerfassungsorgane und beschrieb ihreZuständigkeiten in der Übergangsphase vomDeutschen Kaiserreich zurWeimarer Republik.

Politisches System der Weimarer Republik

Die am 14. August 1919 verkündeteWeimarer Verfassung löste dann dasGesetz über die vorläufige Reichsgewalt ab. Mit ihr wurde das Deutsche Reich zu einerföderativenRepublik mit einem gemischtpräsidialen und parlamentarischen Regierungssystem. Das Deutsche Reich hatte nach der Weimarer Verfassung alsStaatsorgane denReichstag, denReichspräsidenten, dieReichsregierung, denReichsrat und denStaatsgerichtshof. Das Amt des Reichspräsidenten war mit weitreichenden Kompetenzen ausgestattet. Er war in seiner Position mit dem starkenStaatsoberhaupt der konstitutionellen Monarchie vergleichbar („Ersatzkaiser“). Der Reichspräsident ernannte und entließ die Mitglieder der Reichsregierung, repräsentierte das Volk, ernannte (auf Vorschlag des Reichsrates) Richter und hatte den Oberbefehl über dieReichswehr. Besonders die Artikel 25 (Auflösung des Reichstags) und 48 (Recht, bei Gefährdung der Ordnung Grundrechte außer Kraft zu setzen) zeigten sehr deutlich seine starke Machtposition.

Die Weimarer Verfassung galt auch nach derMachtergreifung derNSDAP am 30. Januar 1933 formell fort. Sie wurde jedoch bald durchverfassungsdurchbrechende Gesetze und Verordnungen weitgehend außer Kraft gesetzt, zunächst durch dieVerordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat, besser bekannt als „Reichstagsbrandverordnung“ vom 28. Februar 1933. Den Übergang derverfassungsgebenden Gewalt auf das VerfassungsorganReichsregierung (und damit die Beseitigung dessen Vorbehaltes, dass Reichsrat und Reichstag unangetastet bleiben) regelte dann Artikel 4 desGesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934.[14] Den Abschluss des Prozesses der nationalsozialistischen Machtübernahme und die Verfassung faktisch bedeutungslos machte das von derReichsregierung Hitler am 1. August 1934 erlassene und tags darauf vollzogeneGesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs (RGBl. I 1934, S. 747, 751), dessen § 1 „das Amt des Reichspräsidenten […] mit dem des Reichskanzlers“ vereinigte und festhielt, dass mit dem AblebenPaul von Hindenburgs alle „bisherigen Befugnisse des Reichspräsidenten auf den Führer und Reichskanzler Adolf Hitler“ übergegangen seien.[15]

Auch nach derbedingungslosen Kapitulation der deutschen Streitkräfte am 7. und 8. Mai 1945 und der Übernahme der oberstenRegierungsgewalt in Deutschland durch denAlliierten Kontrollrat am 5. Juni 1945 blieb die Weimarer Verfassung zwar formal bestehen, war aber weiterhin außer Funktion.

Geschichte

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DasMünchner Abkommen von 1938 stellt den letzten mit anderen Mächten (nicht aber der betroffenenTschechoslowakei) vertraglich vereinbarten Gebietsstand des Deutschen Reiches dar. Die „Zerschlagung der Rest-Tschechei“ 1939 und deren faktische Annexion alsProtektorat Böhmen und Mähren war ein völkerrechtswidriger Akt, der wegen derBeschwichtigungspolitik der Westmächte geduldet wurde.

Die Geschichte desDeutschen Reiches gliedert sich in drei beziehungsweise, wenn man dieBesatzungszeit mitrechnet,[16] konkret vier Abschnitte:

  1. 1871–1918Deutsches Kaiserreich unter derBismarckschen Reichsverfassung
    1871–1890 Zeit desReichskanzlersOtto von Bismarck
    1890–1918Wilhelminische Epoche undErster Weltkrieg
  2. 1919–1933Weimarer Republik unter derWeimarer Reichsverfassung
  3. 1933–1945Zeit des Nationalsozialismus mit demNS-Staat als Herrschaftssystem; propagandistische Eigenbezeichnung bis 1939: „Drittes Reich“; offizielle Staatsbezeichnung ab 1943: „Großdeutsches Reich[17]
  4. 1945–1949 von denHauptsiegermächten desZweiten Weltkrieges inBesatzungszonen aufgeteilt, fortan als „Deutschland als Ganzes“ (“Germany as a whole”) bezeichnet[18] und demAlliierten Kontrollrat, der höchsten Regierungsgewalt, im Ganzen und denMilitärgouverneuren in den einzelnen Zonen alsTreuhänderschaft unterstellt (→ Nachkriegsdeutschland,Deutschland 1945 bis 1949).

Als im Jahre 1868 die spanische KöniginIsabella II. gestürzt wurde, bot derErbprinz Leopold des katholischen FürstenhausesHohenzollern-Sigmaringen auf Veranlassung Bismarcks in derspanischen Thronfolgefrage seine Dienste als zukünftiger König an. Wegen der heftigen Reaktion in Frankreich zog er die Kandidatur sogleich zurück. Dennoch eskalierte der diplomatische Konflikt zu einer nationalen Frage, da beide Seiten keinen Ansehensverlust ertragen wollten oder konnten.Frankreich fühlte sich in seinem Prestige oder sogar in seiner Sicherheit bedroht und versuchte, die Königswahl militärisch zu unterbinden.[19] Durch dieEmser Depesche fühlte sich Frankreich herausgefordert und erklärte Preußen im Juli 1870 den Krieg. DerDeutsch-Französische Krieg verlief für die deutschen Armeen erfolgreich, sie besetzten im Januar 1871 die französische HauptstadtParis. Bismarck nutzte den Krieg, um sein Ziel, die Einigung der deutschen Staaten, durch einen gemeinsamen Feind durchzusetzen.

Ab 1884 erwarb das Deutsche Reich mehrereKolonien inAfrika, China und Ozeanien, die als „Schutzgebiete“ bezeichnet wurden. Die Frage nach deren staatsrechtlicher Zugehörigkeit konnte nicht widerspruchsfrei beantwortet werden: Die deutschen Kolonien galten nicht als Teile des Reiches, ihren nicht-europäischstämmigen Bewohnern wurde die deutsche Staatsangehörigkeit verwehrt; selbst Kinder aus Mischehen wurde sie häufig verwehrt. Dennoch waren die sogenannten Eingeborenen der deutschenStaatsgewalt unterworfen. Dieherrschende Meinung ging dahin, dass die deutschen Kolonien für alleDrittstaaten Ausland waren, auf das sie keine Herrschaftsansprüche richten konnten. Für das Reich waren sie aber nicht Inland, sondern „Objekte der Reichsherrschaft“.[20]

Nach der militärischen Niederlage des Deutschen Reichs imZweiten Weltkrieg wurde Deutschland 1945 unter Besatzung durchbritische,französische,amerikanische undsowjetische Truppen gestellt. Die Gebiete östlich vonOder undNeiße und die westlich dieser Linie gelegenen StädteSwinemünde (entsprechend den Bestimmungen desPotsdamer Abkommens) undStettin mit einem Teil seines Hinterlandes (insgesamt etwa ein Viertel der Fläche von 1937) wurden faktisch vom Reich abgetrennt und, laut Potsdamer Abkommen, „vorläufig“ unter polnische bzw. sowjetischeVerwaltung gestellt – letztendlich aberde factoannektiert. Die in denOstgebieten ansässige deutsche Bevölkerung wurde, soweit sie nicht bereits im Zuge des Kriegsgeschehens in Richtung Westen geflüchtet war, in den folgenden Jahren weitestgehend und völkerrechtswidrigvertrieben.

Mit der Wiederherstellung derRepublik Österreich ab 27. April 1945 (Unabhängigkeitserklärung) – bis 1955unter den vier Besatzungsmächten, dann alssouveräner Staat –, der Gründung derBundesrepublik Deutschland und derDeutschen Demokratischen Republik 1949 hörte das Deutsche Reich zwar unter historischen Gesichtspunkten faktisch (infolge völliger kriegerischer Niederkämpfung und militärischer Besetzung), aber keineswegsde jure auf zu existieren: DieWeimarer Verfassung wurde auch nach derdeutschen Kapitulation im Mai 1945, die als militärischer Akt die rechtliche Substanz der deutschen Staatsgewalt nicht entscheidend treffen konnte,[18] und derÜbernahme der Hoheitsgewalt über Deutschland durch die vierBesatzungsmächte nicht offiziell aufgehoben und das Deutsche Reich nicht aufgelöst. Die sich aus dieser De-jure-Fortexistenz ergebenden Folgen sind im AbschnittVölkerrechtliche und staatsrechtliche Fragen nach 1945 erläutert.

Siehe auch:Geschichte Deutschlands

Staatsoberhäupter und Regierungschefs

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Hauptartikel:Deutscher Kaiser,Liste der Regierungschefs des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reiches undReichskanzler

Entstehung des Begriffs

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Die Verwendung des BegriffsDeutsches Reich knüpfte an dasHeilige Römische Reich an. Dieses hatte sich 1806 unter dem erheblichen DruckNapoleons und gemäß dem Wunsch derRheinbundstaaten, ihre volle Souveränität zu erlangen, aufgelöst. DerHabsburger KaiserFranz II., der sich 1804 nach Napoleons Vorbild zumKaiser von Österreich proklamiert hatte, legte nach dessen Ultimatum den Titel desRömischen Kaisers nieder und entließ alle Reichsbeamten und -organe aus ihren Verpflichtungen gegenüberTeutschland beziehungsweise dem „deutschen Reich“.[21] Mit dem Akt derNiederlegung der Reichskrone endete das Heilige Römische Reich.

Die spätere Epoche des wilhelminischen Kaiserreiches wurde im Nachhinein alsZweites Reich bezeichnet. Diese Wortwahl deutete eine Nachfolgerschaft zum „ersten deutschen Reich“ an, ohne sie explizit auszusprechen. Der Begriff „Zweites Reich“ wurde 1923 vonArthur Moeller van den Bruck geprägt; in seinem BuchDas dritte Reich nannte er das römisch-deutsche Reich ein „Erstes Reich“ und das deutsche Kaiserreich von 1871 bis 1918 das „Zweite Reich“. Er erwartete, dass diesem ein „Drittes Reich“ folgen würde. Van den Bruck verstarb 1925, erlebte es also nicht.

Die Vorstellung eines Dritten Reiches wurde rasch in diePropaganda derNSDAP übernommen, die damit ihre Ablehnung derWeimarer Republik ausdrückte (→ „Drittes Reich“ im Nationalsozialismus). Allerdings sah derNationalsozialismus bald wieder vom Begriff „Drittes Reich“ ab. „Reich“ hingegen blieb in Verwendung, überspannt und pseudoreligiös. Dadurch wurde der Begriff im Laufe der Nachkriegszeit vermehrt mit dem Nationalsozialismus selbst in Verbindung gebracht.

Im angelsächsischen Raum spricht man noch heute vonthe Third Reich oderthe German Reich. Das englische WortEmpire wird bei einer Republik als ungeeignet empfunden. Darum vermeidet man den AusdruckGerman Empire für die Zeit nach 1918, obwohl die Weimarer Verfassung in Art. 1 Abs. 1 ausdrücklich verfügt: „Das Deutsche Reich ist eine Republik“.

Begriff nach 1945

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Auch in den ersten Jahren nach 1945 warenDeutsches Reich undReich eine verbreitete Bezeichnung für den wiederherzustellenden beziehungsweise neu zu organisierenden Staat. Das Subjekt desStaats- undVölkerrechts selbst blieb unangetastet; als solches wurde Deutschland bis 1948 durch denKontrollrat vertreten, während die höchste Regierungsgewalt in der jeweiligenBesatzungszone von den Oberbefehlshabern der alliierten Streitkräfte[22] und fürBerlin von derAlliierten Kommandantur ausgeübt wurde. Die Alliierten selbst sprachen vor und während derBesetzung Deutschlands in ihren Erklärungen nie vomDeutschen Reich, sondern nur vonDeutschland oderNazi-Deutschland.[23]

In vielen Entwürfen für eine neue Verfassung der Jahre 1946/1947, beispielsweise derCDU,FDP undDP bzw. deren Politikern, findet sich der Ausdruck „Deutsches Reich“ wieder.[24] Auch die unter alliierter Herrschaft ausgegebenenPfennigmünzen der Jahrgänge 1945 bis 1948 trugen weiterhin die BezeichnungenReichspfennig undDeutsches Reich.[25] In den Beratungen desParlamentarischen Rates über dasGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, den in denwestlichen Besatzungszonen geplantendeutschen Teilstaat, wurde im Oktober 1948 darüber diskutiert, ob dieser die BezeichnungDeutsches Reich weiterführen sollte. Man entschied sich aus „Gründe[n] psychologischer Art“ dagegen: DasReich habe „bei den Völkern um uns herum einen aggressiven Akzent“ und werde „als ein Anspruch auf Beherrschung“ verstanden, soCarlo Schmid während der Beratung;Theodor Heuss sprach von einem „aggressiven Ton“, den das Wort bekommen habe.[26] Schmid führte im Mai 1949 aus: „So ehrwürdig auch die Tradition des Namens ‚Deutsches Reich‘ ist – die Erinnerung an die Untaten, die während der nationalsozialistischen Zwingherrschaft in diesem Namen begangen worden sind, ist noch zu frisch“.[27]

Bundes- undReichsadler auf einer deutschen Briefmarke, 1969

Völkerrechtliche und staatsrechtliche Fragen nach 1945

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Hauptartikel:Rechtslage Deutschlands nach 1945

Diebedingungslose Kapitulation der Wehrmacht und die anschließenden Gründungen vonBundesrepublik undDDR warfen die Frage auf, ob der deutsche Staat überhaupt noch existierte.[28] Diese Frage war keineswegs nur akademisch, da bei einem Fortbestand des Deutschen Reichs von einerOkkupation auszugehen war, was bedeutete, dass dieBesatzungsmächte in ihrem Handeln den Beschränkungen unterworfen waren, die dieHaager Landkriegsordnung für den Fall einer Besetzung feindlichen Territoriums vorsah. Existierte das Reich nicht mehr, waren sie gegenüber den Deutschen dieser Bindungen ledig.[29]

Der österreichisch-amerikanische RechtswissenschaftlerHans Kelsen vertrat bereits 1944 und 1945 die These, das Deutsche Reich sei durchDebellatio untergegangen. Mit der Übernahme der Regierungsgewalt („supreme authority“) in derBerliner Erklärung vom 5. Juni 1945 gebe es keine deutsche Staatsgewalt mehr, die eines derdrei konstitutiven Elemente eines Staates sei. Annahmen, der deutsche Staat existiere gleichwohl fort, seien nurRechtsfiktionen.[30] In dem Diskussionsprozess, der sich ab 1945 in Deutschland entspann, herrschte dagegen bald das Kontinuitätstheorem vor, das den Deutschen einen besseren Rechtsschutz zu gewährleisten schien.[31] Kurz nach Bekanntwerden von Kelsens Argumentation in Deutschland widersprach etwa der deutsch-österreichische RechtswissenschaftlerRudolf Laun 1947 in derZeit: Jedes Volk habe das Recht auf völkerrechtliche Vertretung, mithin auch auf Staatsorgane, die diese Vertretung wahrnehmen könnten. Laun organisierte eine Tagung an derUniversität Hamburg, auf der der Fortbestand des Deutschen Reiches argumentativ unterfüttert wurde.[32] Auch in viel beachteten rechtswissenschaftlichen Veröffentlichungen vonErich Kaufmann,Wilhelm Grewe undRolf Stödter aus dem Jahr 1948 wurde die Fortbestandsthese vertreten.[33] Der weitere deutsche völkerrechtliche Diskurs fand in Gutachten der Verwaltungsbürokratie derLänder statt sowie in den rechtswissenschaftlichenFachzeitschriften, die ab Frühjahr 1946 wieder zu erscheinen begannen. Eine große Rolle spielte dasDeutsche Büro für Friedensfragen, eine Behörde mehrerer deutscher Länder, in der, wie der RechtshistorikerBernhard Diestelkamp formuliert, Rechtswissenschaftler von der Politik „in den Dienst der nationalen Sache gestellt“ wurden.[34] Die Abhängigkeit politischer Nützlichkeitserwägungen bei der Beantwortung völkerrechtlicher Fragen zeigt sich deutlich auch beim späteren BundesaußenministerHeinrich von Brentano (CDU). Dieser vertrat bei einer Sitzung desEllwanger Kreises am 22. November 1947 die Ansicht, wenn man die Dinge „real, wie sie nun einmal sind“, betrachte, könne man „staatsrechtlich erhebliche Zweifel“ am Fortbestand des Deutschen Reiches nach 1945 haben. „Doch schon aus politischen Gründen glaube ich, dass wir diese Frage unbedingt bejahen müssen.“[35]

Es gab aber auch Gegenstimmen. DerSPD-VorsitzendeKurt Schumacher erklärte auf einer Sitzung des Parteivorstands am 22. August 1946, das Deutsche Reich bestehe nicht mehr, „denn die Reichsgewalt geht zur Zeit nicht von einemReichsvolk aus“.[36] Auch in derCSU hing man noch der Untergangsthese an: Die führenden bayerischen Politiker vertraten nachdrücklich die These, das Deutsche Reich sei untergegangen, die ihrenföderalistischen Überzeugungen entgegenkam.[37] BeimVerfassungskonvent auf Herrenchiemsee, wo im August 1948 fünfzehn Sachverständige im Auftrag der damals elfwestdeutschen Länder einen Verfassungsentwurf für einen zu schaffenden westdeutschen Staat erarbeiteten, argumentierte der Leiter derBayerischen StaatskanzleiAnton Pfeiffer, das Reich habe in einerdebellatio mit der Kapitulation vom 8. Mai aufgehört zu existieren. Daher müsse sich der neue Staat als Bundesstaat der bereits gegründeten Länder, als „Bund Deutscher Länder“ konstituieren, ohne seineSouveränität aus der Vergangenheit herzuleiten. In dieser Rechtsmeinung wurde er von dem Münchner VölkerrechtlerHans Nawiasky unterstützt, der Mitglied seiner Delegation war. Gegen diese Position argumentierte vor allemHermann Brill (SPD), der Leiter der Hessischen Staatskanzlei.[38] Wie die Mehrheit der übrigen Teilnehmer sah auch er die konstituierende Gewalt nicht in den Ländern, sondern im weiterexistierenden Staatsvolk, dem nach demSelbstbestimmungsrecht der Völker das Recht zustehe, in den Teilen desStaatsgebietes, wo eine freie Äußerung seines Willens möglich sei, Inhalte und Formen seiner politischen Existenz zu gestalten. Dieses Recht sei durch die Kapitulation nicht aufgehoben, sondern nur zeitweise „suspendiert“ gewesen.[39] Diese Haltung setzte sich im Ergebnis nicht nur in der Völkerrechtsdebatte,[40] sondern auch imParlamentarischen Rat durch, der von September 1948 bis Mai 1949 dasGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland erarbeitete. Der Grundsatzausschuss betonte „die Kontinuität des neuen Bundesstaates im Verhältnis […] zum Deutschen Reich sowohl hinsichtlich der Staatsgewalt als auch hinsichtlich des Gebietes“. Diese werde in der Argumentation des Staatsrechtlers und SPD-Vertreters Carlo Schmidtreuhänderisch durch den Alliierten Kontrollrat und durch die deutschen Länder und Kommunen wahrgenommen. Schmid trug entscheidend dazu bei, dass die These vom Fortbestand des Deutschen Reichs Eingang in diePräambel des Grundgesetzes fand und so von einer juristischen These zu einem Verfassungsgrundsatz wurde.[41]

DieSiegermächte selbst nahmen zu dieser Kontroverse offiziell zwar nicht Stellung und beschränkten sich auf die symbolische Aufhebung weniger zentraler NS-Gesetze und entsprechender Verordnungen. Viele der nach 1933 verabschiedeten Gesetze blieben daher von einer Revision verschont, für sie wurden generalklauselartige Anwendungs- und Auslegungsprinzipien festgelegt.[42] Die alliierten Befehle verboten die Anwendung und Auslegung des fortbestehenden deutschen Rechts nach den nationalsozialistischen Wertungen.[43]Aber vor allem mit der Staatenpraxis der Siegermächte nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches lässt sich nach Ansicht desStaatsrechtslehrersDieter Blumenwitz der Fortbestand des Deutschen Reiches unter der Bezeichnung ‚Deutschland als Ganzes‘ („Germany as a whole“) belegen. Ihnen sei es 1945 nicht zuletzt politisch auch darum gegangen, „endgültige Entscheidungen aufzuschieben, sich einenSchuldner für alle Kriegsforderungen zu erhalten und sich in allen Status- und Sicherheitsfragen inMitteleuropa ein Mitspracherecht zu sichern“.[18] Ebenso folgert diePolitikwissenschaftlerinMargit Roth aus der Tatsache, dass keineAnnexion stattfand und dasPotsdamer Abkommen von Deutschland als Ganzem ausging, sie seien von einem Fortbestand des Deutschen Reiches ausgegangen.[44]Bernhard Diestelkamp undManfred Görtemaker argumentieren dagegen, Frankreich habe den Standpunkt vertreten, das Deutsche Reich sei untergegangen.[45] NachJoachim Rückert undThomas Olechowski kam es den USA, Großbritannien und der Sowjetunion darauf an, bei ihrem Handeln möglichst freie Hand zu haben. Daher seien sie daran interessiert gewesen, ihre Rechte stärker auszudehnen, als dies bei einer Okkupation völkerrechtlich üblich war. Andererseits aber hätten sie ihre Pflichten gegenüber der deutschen Bevölkerung gering halten wollen und die Frage des Fortbestands daher in der Schwebe gelassen.[46] Seit 1946 erklärten ihreMilitärregierungen, es handle sich um eineoccupatiosui generis, auf die die Beschränkungen desKriegsvölkerrechts keine Anwendung fänden.[47] Nach Gründung der Bundesrepublik legten die Westmächte auf einer Tagung der Außenminister fest, welchen völkerrechtlichen Status die Bundesrepublik besäße. In einem Kommuniqué, das am 19. September 1950 inNew York City bekannt gegeben worden war, anerkannten die Außenminister „die Regierung der Bundesrepublik Deutschland als die einzige frei und gesetzlich konstituierte deutsche Regierung“, die daher befugt sei, „in internationalen Angelegenheiten als Vertreter des deutschen Volkes für Deutschland zu sprechen“. In einer 30 Jahre lang geheimgehaltenen Mitteilung an dieBundesregierung, die eine „Formel zur Definition des rechtlichen Status der Bundesrepublik“ und einInterpretativprotokoll („Interpretative Minute“) mit dem Datum desselben Tages enthielt, bestätigten die Außenminister einerseits, dass die Bundesregierung die einzige sei, die „legitimiert ist, für das frühere deutsche Reich zu sprechen“. Im Interpretationsprotokoll behielten sie den Besatzungsmächten die „oberste Gewalt“ vor und sprachen von dem „Fortbestehen des deutschen Staates“. Die „Herrschaftsgewalt“ der Bundesregierung sei auf das „Bundesgebiet“ beschränkt. Die Westmächte gingen in dieser Erklärung vom Weiterbestehen des deutschen Staates aus. Dabei unterschieden sie zwischen dem Gesamtstaat (Deutsches Reich) und der Bundesrepublik. Die Außenminister gestanden der Bundesrepublik mit Einschränkungen „das Recht zu, das deutsche Volk auf internationaler Ebene zu vertreten und Rechte und Pflichten des Reiches zu übernehmen“ – Letzteres nur in dem Umfang, „wie die Bundesorgane de facto Rechte ausüben und Pflichten nachkommen konnten“. Die drei Mächte hatten „wohl bis zur Wiedervereinigung“ eine andere Auffassung von der Rechtslage Deutschlands als die Bundesregierung. Obwohl Einigkeit über das „Fortleben des deutschen Reiches als Staat und Völkerrechtssubjekt“ bestand, teilten die drei Mächte nicht die deutsche These von „der rechtlichen Identität zwischen Bundesrepublik und Reich“.[48]Jochen Abraham Frowein weist dagegen auf die beschränkte Bedeutung der Erklärung hin: Zum einen gehe aus ihrem Text gerade nicht hervor, dass die Bundesregierung damit berechtigt gewesen wäre, als Vertreterin für das Deutsche Reich völkerrechtlich aufzutreten. Es sei vielmehr lediglich um ein Mitspracherecht gegangen. Zudem übermittelten die Siegermächte gleichzeitig ein Auslegungsprotokoll, das nicht veröffentlicht wurde. Darin hieß es, dass die Bundesregierung nicht alsde jure-RegierungGesamtdeutschlands anerkannt werde, auch wenn die Fortbestandsthese bekräftigt wurde. Die Anerkennung der Bundesrepublik gelte aber nur vorläufig bis zu einer Wiedervereinigung Deutschlands.[49]

Die Diskussion wurde gleichwohl fortgesetzt. Die immer deutlicher dominierenden Anhänger der Fortbestandsthese argumentierten, dass die Siegermächte in der Berliner Erklärung explizit erklärten, Deutschland nicht annektieren zu wollen, das Deutsche Reich sei mithin nicht aufgelöst worden.[50] Die Masse der deutschenGesetze nach 1945 blieb in Kraft, neu ernannte Beamte wurden als deutsche, nicht als alliierte Beamte eingesetzt. Eine Annexion deutschen Staatsgebietes fand ausdrücklich nicht statt. Das LandPreußen wurde aufgelöst, dieRepublik Österreich „wiederhergestellt“ in ihren Grenzen vor dem„Anschluss“ 1938; die historischendeutschen Länder blieben, wurden nur teils mit veränderten Grenzen neugegründet. Die Bundesrepublik ist demnach alsVölkerrechtssubjekt identisch mit dem Deutschen Reich, das alsGesamtstaat in Ermangelung staatlicher Organe nach 1945 nicht mehr handlungsfähig war. Dieser Auffassung entsprach, dass die Bundesrepublik alle Verträge und sonstige Rechte und Pflichten des Deutschen Reichs übernahm, insbesondere die, welche dieWiedergutmachung betrafen. Am 7. April 1954 erklärte BundeskanzlerKonrad Adenauer in einer Regierungserklärung, „daß es nur einen deutschen Staat gibt, gegeben hat und geben wird und daß es einzig und allein die Organe der Bundesrepublik Deutschland sind, die heute diesen niemals untergegangenen deutschen Staat vertreten“.[51]

Bis etwa 1969 vertrat die Bundesrepublik Deutschland die Auffassung, nur einer der beiden deutschen Staaten, nämlich sie selbst, repräsentiere den GesamtstaatDeutsches Reich, nehme in treuhänderischer Weise seine Rechte und Aufgaben wahr und sei in rechtlicher Hinsicht mit diesem identisch. Mit dem Hinweis darauf, dass den Deutschen in der DDRfreie Wahlen verwehrt waren und ihnen das Selbstbestimmungsrecht fehlte, erhoben dieRegierungen der Bundesrepublik in den ersten zwei Jahrzehnten einenAlleinvertretungsanspruch auch für dieBürger der DDR. Die DDR galt als bloßesDe-facto-Regime, als von einem Fremdstaat besetztes Territorium oder als ein neuer Staat, der durchSezession entstanden sei. Nach dieser Schrumpfstaats- oder Kernstaatstheorie war das deutsche Staatsgebiet auf das Gebiet der Bundesrepublik eingeschrumpft worden.[52] Diesozialliberale Koalition unter BundeskanzlerWilly Brandt wich nur insofern von der bis dahin vertretenen Rechtsauffassung ab, als sie keine Identität zwischen der Bundesrepublik und dem fortbestehenden Deutschen Reich annahm. Dies entsprach auch der Ansicht der Westalliierten.[53]

Auch nach Gründung der Bundesrepublik erhoben sich noch lange juristische Stimmen gegen die These vom Fortbestand des Deutschen Reiches: Bei einer Tagung 1954 vertraten die prominenten StaatsrechtlerWolfgang Abendroth,Willibalt Apelt und Hans Nawiasky in einerMindermeinung die Untergangstheorie.[54] Noch 1977 verfocht der deutsche StaatsrechtlerHelmut Ridder in scharfer Form die Debellationsthese.[55] In den 1970er Jahren wurde auch dieDismembrationsthese vertreten, wonach das Deutsche Reich 1949 oder bei Inkrafttreten desGrundlagenvertrages mit der DDR in seine beidenNachfolgestaaten zerfallen sei. Diese These ist aber schwer mit der Berliner Erklärung oder dem Potsdamer Abkommen von 1945 zu vereinbaren, wo vonDeutschland in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 die Rede ist.[56]

Die Fortbestandstheorie wurde durch das Urteil desBundesverfassungsgerichts zum Grundlagenvertrag mit der DDR vom 31. Juli 1973 zurhöchstrichterlichen Rechtsprechung in der Bundesrepublik. DieBayerische Staatsregierung hatte einNormenkontrollverfahren angestrengt, da ihr der Vertrag gegen das Wiedervereinigungsgebot des Grundgesetzes zu verstoßen schien. Die Klage wurde abschlägig beschieden. In der Begründung stellte das Verfassungsgericht fest:

„Das Grundgesetz – nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der Staatsrechtslehre! – geht davon aus, daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist; das ergibt sich aus der Präambel, aus Art. 16, Art. 23,Art. 116 und Art. 146 GG. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, an der der Senat festhält.
Das Deutsche Reich existiert fort (BVerfGE 2, 266 [277]; 3, 288 [319 f.]; 5, 85 [126]; 6, 309 [336, 363]), besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig. Im Grundgesetz ist auch die Auffassung vom gesamtdeutschen Staatsvolk und von der gesamtdeutschen Staatsgewalt ‚verankert‘ (BVerfGE 2, 266 [277]). Verantwortung für ‚Deutschland als Ganzes‘ tragen – auch – die vier Mächte (BVerfGE 1, 351 [362 f., 367]).
Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert […]. Die Bundesrepublik Deutschland ist also nicht ‚Rechtsnachfolger‘ des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat ‚Deutsches Reich‘ – in bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings ‚teilidentisch‘, so daß insoweit die Identität keine Ausschließlichkeit beansprucht. […] Sie beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den ‚Geltungsbereich des Grundgesetzes‘.
Die Bundesrepublik […] fühlt sich aber auch verantwortlich für das ganze Deutschland […]. Die Deutsche Demokratische Republik gehört zu Deutschland und kann im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht als Ausland angesehen werden.“

Bundesrepublik und DDR seien Teilordnungen unter einem gemeinsamen Dach, weswegen diese Rechtsauffassung als Dachstaattheorie oder Teilordnungslehre bezeichnet wird. Die faktische Anerkennung der DDR, die der Grundlagenvertrag mit sich bringe, sei „besonderer Art“. Unbeschadet des Wiedervereinigungsgebots, das alleVerfassungsorgane binde, sei es zulässig, dass „eine zusätzliche neue Rechtsgrundlage […] die beiden Staaten in Deutschland enger als normalevölkerrechtliche Verträge zwischen zwei Staaten aneinander“ binde.[57]

Bestätigt wurde diese Position mit Bezug auf die Identität des deutschen Staatsvolks im sogenannten Teso-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von 1987.[58] Darin ging es darum, ob dem 1940 inMeißen geborenen DDR-Bürger Marco Teso, der aus der DDR in den Westen übersiedelt war, diedeutsche Staatsangehörigkeit zugesprochen werden dürfe, die ihm bei Geburt wegen seines italienischen Vaters vom NS-Staat verweigert worden war. Das Bundesverfassungsgericht entschied im Sinne Tesos und bekräftigte, es gebe nur eine einzige deutsche Staatsangehörigkeit. Indes wich das Gericht hinsichtlich derBegriffswahl von 1973 ab: Nun war nicht mehr von dem „handlungsunfähigen Völkerrechtssubjekt Deutsches Reich“ die Rede, sondern von einer „Subjektsidentität“ der Bundesrepublik mit dem „Völkerrechtssubjekt Deutsches Reich“.[59] Diese Rechtsposition ist heute herrschende Meinung in denRechtswissenschaften und in der Staatenpraxis international anerkannt;[60] alsLehrmeinung hat sie sich vollständig durchgesetzt.[61] Der vormalige NS-Staat gliederte sich 1949 zu einem Bundesstaat auf.[62] Die juristische Debatte über die Fortbestandsthese ist zum Erliegen gekommen, da sie nunmehr auf die Ebene desVerfassungsrechts gehoben und rechtsverbindlich entschieden wurde.[63]

In derSowjetunion, der DDR und denOstblockstaaten sah man das anders. Zunächst erhob die DDR in ihrerersten Verfassung von 1949 noch den Anspruch, der Staat aller Deutschen und mithin mit dem Deutschen Reich identisch zu sein. Dieser Kontinuitätsanspruch lässt sich etwa amGörlitzer Abkommen vom 6. Juli 1950 erkennen, in dem die DDR dieOder-Neiße-Linie als „Staatsgrenze zwischen Deutschland undPolen“ anerkannte.[64] Auch amDDR-Staatsbürgerrecht, das bis zumGesetz über die Staatsbürgerschaft der DDR vom 20. Februar 1967 dasReichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 mit einigen Änderungen fortschrieb, lässt sich diese Rechtsauffassung ablesen.[65] Von 1951 an setzte sich aber die Rechtsauffassung durch, die DDR sei als ein neuer Staat anzusehen, dessen Staatsgewalt nicht mehr in den Händen desMonopolkapitals liege, sondern aller Werktätigen. Das Deutsche Reich sei 1945 in einerdebellatio untergegangen, es gebe nunmehrzwei deutsche Staaten. Dies zeigte sich in derDDR-Verfassung von 1968, in der dieWiedervereinigung als Staatsziel aufgegeben war.[66] Die Sowjetunion scheint noch länger von einem Fortbestand des Deutschen Reichs ausgegangen zu sein, hielt sich mit entsprechenden Äußerungen aus Rücksicht auf ihren Bündnispartner DDR jedoch zurück.[67]

Weblinks

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Anmerkungen

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  1. DazuSusanne Hähnchen:Rechtsgeschichte. Von der Römischen Antike bis zur Neuzeit, C.F. Müller, 4. Auflage 2012, § 7 I 1Rn. 280.
  2. Matthias Schnettger:Kaiser und Reich. Eine Verfassungsgeschichte (1500–1806), W. Kohlhammer, Stuttgart 2020,ISBN 978-3-17-031350-7, S. 13 f. und 19 f.
  3. Ralf Heikaus:Die ersten Monate der provisorischen Zentralgewalt für Deutschland (Juli bis Dezember 1848). Diss. Univ. Frankfurt am Main, Peter Lang, Frankfurt am Main [u. a.] 1997, S. 40 f.
  4. Alexander Heinrich: Auswärtiges — Antwort — hib 340/2015: Völkerrechtssubjekt „Deutsches Reich“. 30. Juni 2015, abgerufen am 1. Mai 2025. 
  5. Ernst Rudolf Huber:Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Bd. 3,Bismarck und das Reich. 3. Aufl., Kohlhammer, Stuttgart 1988, S. 749.
  6. Michael Kotulla:Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Alten Reich bis Weimar (1495–1934). Springer, Berlin 2008, Rn. 2048.
  7. Heiko Holste:Der deutsche Bundesstaat im Wandel (1867–1933). Duncker & Humblot, Berlin 2002, S. 125.
  8. Michael Kotulla:Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Alten Reich bis Weimar (1495–1934). Springer, Berlin 2008, Rn. 2045 f.
  9. Dietmar Willoweit:Reich und Staat. Eine kleine deutsche Verfassungsgeschichte. C.H. Beck, München 2013, S. 88 f.
  10. Horst Dreier:Die deutsche Revolution 1918/19 als Festtag der Nation? Von der (Un-)Möglichkeit eines republikanischen Feiertages in der Weimarer Republik. In: Ders.:Staatsrecht in Demokratie und Diktatur. Studien zur Weimarer Republik und zum Nationalsozialismus. Hrsg. vonMatthias Jestaedt u.Stanley L. Paulson, Mohr Siebeck, Tübingen 2016, S. 44 f.
  11. Michael Kotulla:Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Alten Reich bis Weimar (1495–1934). Springer, Berlin 2008, Rn. 2052.
  12. Art. 15 Satz 1 RV 1871.
  13. Michael Kotulla:Deutsches Verfassungsrecht 1806–1918. Eine Dokumentensammlung nebst Einführungen. Band 1:Gesamtdeutschland, Anhaltische Staaten und Baden. Springer, Berlin [u. a.] 2006,ISBN 3-540-26013-7, 1. Teil, § 7,S. 247–249; vgl.Daniel-Erasmus Khan:Die deutschen Staatsgrenzen. Rechtshistorische Grundlagen und offene Rechtsfragen (= Jus Publicum. Bd. 114). Mohr Siebeck, Tübingen 2004,ISBN 3-16-148403-7, S. 55,Fn 4 (zugleich Univ. Habil.-Schr., München 2002/2003).
  14. Gerhard Werle:Justiz-Strafrecht und polizeiliche Verbrechensbekämpfung im Dritten Reich, Habil.-Schr., Walter de Gruyter, Berlin/New York 1989,ISBN 3-11-011964-1, S. 59, 60 mit Fn. 5–7.
  15. Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs und Erlass des Reichskanzlers zu dessen Vollzug,100(0) Schlüsseldokumente, abgerufen am 11. September 2025.
  16. Vgl. dazuDieter Blumenwitz:Denk ich an Deutschland: Antworten auf die Deutsche Frage, Bd. 1,Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit, München 1989, S. 67.
  17. Cornelia Schmitz-Berning:Vokabular des Nationalsozialismus. Walter de Gruyter, Berlin/New York 2007,ISBN 978-3-11-092864-8, S. 156–160.
  18. abcDieter Blumenwitz:Denk ich an Deutschland: Antworten auf die Deutsche Frage, Bd. 1, Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit, München 1989, S. 67.
  19. Raymond Poidevin und Jacques Bariety:Frankreich und Deutschland. Die Geschichte ihrer Beziehungen 1815–1975. C.H. Beck, München 1982, S. 110.
  20. Dieter Gosewinkel:Einbürgern und ausschließen. Die Nationalisierung der Staatsangehörigkeit vom Deutschen Bund bis zur Bundesrepublik Deutschland, Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2003, S. 303 f.; Daniel-Erasmus Khan:Die deutschen Staatsgrenzen. Rechtshistorische Grundlagen und offene Rechtsfragen. Mohr Siebeck, Tübingen 2004, S. 70 f.
  21. Horst Möller:Fürstenstaat oder Bürgernation? Deutschland 1763–1815 (= Die Deutschen und ihre Nation, Bd. 1). Siedler, Berlin 1994,ISBN 3-88680-500-X, S. 586 ff.
  22. Proklamation Nr. 2 des Kontrollrates vom 20. September 1945, ABl. des Kontrollrates Nr. 1, S. 180 f.
  23. Helmut Berschin:Deutschlandbegriff im sprachlichen Wandel. In:Werner Weidenfeld,Karl-Rudolf Korte (Hrsg.):Handbuch zur deutschen Einheit 1949–1989–1999. Aktualisierte Neuausgabe, Campus, Frankfurt am Main/New York 1999, S. 217–225, hierS. 220.
  24. Wolfgang Benz (Hrsg.):Bewegt von der Hoffnung aller Deutschen. Zur Geschichte des Grundgesetzes. Entwürfe und Diskussion 1941–1949. Dtv, München 1979, S. 25 f. (Einleitung des Bearbeiters).
  25. Abbildungen unter Muenzensammeln.com.
  26. Eberhard Pikart, Wolfram Werner (Bearb.):Der Parlamentarische Rat 1948–1949. Akten und Protokolle. Band 5/I:Ausschuß für Grundsatzfragen. Harald Boldt, Boppard am Rhein 1993,S. 169 f. (Siebente Sitzung, 6. Oktober 1948).
  27. Zit. nachMartin Wengeler:Die Deutschen Fragen. Leitvokabeln der Deutschlandpolitik. In: Karin Böke,Frank Liedtke,Martin Wengeler:Politische Leitvokabeln in der Adenauer-Ära (= Sprache – Politik – Öffentlichkeit. Band 8). De Gruyter, Berlin/New York 1996, S. 325–377, hierS. 366.
  28. Marcel Kau:Der Staat und der Einzelne als Völkerrechtssubjekte. In:Wolfgang Graf Vitzthum undAlexander Proelß (Hrsg.):Völkerrecht. 7. Auflage, de Gruyter, Berlin/Boston 2016,ISBN 978-3-11-044130-7, S. 206, Rn. 212.
  29. Bernhard Diestelkamp:Rechtsgeschichte als Zeitgeschichte. Historische Betrachtungen zur Entstehung und Durchsetzung der Theorie vom Fortbestand des Deutschen Reiches als Staat nach 1945. In:Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte 7 (1985), S. 183 f.; Walter Schwengler:Das Ende des Dritten Reiches – auch das Ende des Deutschen Reiches? In:Hans-Erich Volkmann (Hrsg.):Ende des Dritten Reiches – Ende des Zweiten Weltkrieges. Eine perspektivische Rückschau. Piper, München/Zürich 1995, S. 174.
  30. Hans Kelsen:The International Legal Status of Germany to be Established Immediately upon Termination of the War, in:American Journal of International Law 38 (1944), S. 689 ff., undThe Legal Status of Germany According to the Declaration of Berlin, in: ebenda 39 (1945), S. 518 ff. Siehe dazuThomas Olechowski:Kelsens Debellatio-These. Rechtshistorische und rechtstheoretische Überlegungen zur Kontinuität von Staaten. In:Clemens Jabloner, Dieter Kolonovits et al. (Hrsg.):Gedenkschrift Robert Walter. Manz Verlag, Wien 2013,ISBN 978-3-214-00453-8, S. 531–552.
  31. Bernhard Diestelkamp:Rechtsgeschichte als Zeitgeschichte. Historische Betrachtungen zur Entstehung und Durchsetzung der Theorie vom Fortbestand des Deutschen Reiches als Staat nach 1945. In:Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte 7 (1985), S. 187 ff.
  32. Rudolf Laun:Deutschlands völkerrechtliche Vertretung. In:Die Zeit vom 1. Dezember 1947; Bernhard Diestelkamp:Rechtsgeschichte als Zeitgeschichte. Historische Betrachtungen zur Entstehung und Durchsetzung der Theorie vom Fortbestand des Deutschen Reiches als Staat nach 1945. In:Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte 7 (1985), S. 190;Joachim Rückert:Die Beseitigung des Deutschen Reiches – die geschichtliche und rechtsgeschichtliche Dimension einer Schwebelage. In:Anselm Doering-Manteuffel (Hrsg.):Strukturmerkmale der deutschen Geschichte des 20. Jahrhunderts (= Schriften des Historischen Kollegs, Bd. 63), Oldenbourg, München 2006,ISBN 3-486-58057-4, S. 66.
  33. Walter Schwengler:Das Ende des Dritten Reiches – auch das Ende des Deutschen Reiches? In: Hans-Erich Volkmann (Hrsg.):Ende des Dritten Reiches – Ende des Zweiten Weltkrieges. Eine perspektivische Rückschau. Piper, München/Zürich 1995, S. 177.
  34. Bernhard Diestelkamp:Rechtsgeschichte als Zeitgeschichte. Historische Betrachtungen zur Entstehung und Durchsetzung der Theorie vom Fortbestand des Deutschen Reiches als Staat nach 1945. In:Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte 7 (1985), S. 191–194 (hier das Zitat).
  35. Wolfgang Benz:Föderalistische Politik in der CDU/CSU. Die Verfassungsdiskussion im „Ellwanger Kreis“ 1947/48. In:Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 25, Heft 4 (1977), S. 793 (online, Zugriff am 6. Juli 2018).
  36. Willy Albrecht (Hrsg.):Die SPD unter Kurt Schumacher und Erich Ollenhauer 1946 bis 1963. Sitzungsprotokolle der Spitzengremien. Bd. 1:1946–1948. Dietz, Bonn 2000, S. 73.
  37. Alois Schmid:Das Neue Bayern. Von 1800 bis zur Gegenwart. Erster Teilband: Staat und Politik (= Handbuch der bayerischen Geschichte, Bd. IV,1). C.H. Beck, München 2003, S. 649.
  38. Rüdiger Griepenburg:Hermann Louis Brill: Herrenchiemseer Tagebuch 1948. In:Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte, Jg. 34 (1986), Heft 4, S. 585–622, hier S. 618.
  39. Bernhard Diestelkamp:Rechtsgeschichte als Zeitgeschichte. Historische Betrachtungen zur Entstehung und Durchsetzung der Theorie vom Fortbestand des Deutschen Reiches als Staat nach 1945. In:Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte 7 (1985), S. 192 und 201 f.;Manfred Görtemaker:Geschichte der Bundesrepublik Deutschland. Von der Gründung bis zur Gegenwart, C.H. Beck, München 1999, S. 58 f.
  40. Michael Stolleis:Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland, Vierter Band, Staats- und Verwaltungsrechtswissenschaft in West und Ost 1945–1990, Beck, München 1992, S. 34.
  41. Bernhard Diestelkamp:Rechtsgeschichte als Zeitgeschichte. Historische Betrachtungen zur Entstehung und Durchsetzung der Theorie vom Fortbestand des Deutschen Reiches als Staat nach 1945. In:Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte 7 (1985), S. 203; Walter Schwengler:Das Ende des Dritten Reiches – auch das Ende des Deutschen Reiches? In: Hans-Erich Volkmann (Hrsg.):Ende des Dritten Reiches – Ende des Zweiten Weltkrieges. Eine perspektivische Rückschau. Piper, München/Zürich 1995, S. 180 f.
  42. Matthias Etzel:Die Aufhebung von nationalsozialistischen Gesetzen durch den Alliierten Kontrollrat (1945–1948) (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts, Bd. 7). Mohr (Paul Siebeck), Tübingen 1992, S. 25 f., 80 ff., 199; Thomas Weber:Die Ordnung der Rechtsberatung in Deutschland nach 1945. Vom Rechtsberatungsmissbrauchsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts, Bd. 64). Mohr Siebeck, Tübingen 2010, S. 17 f.
  43. Burkhard Heß:Intertemporales Privatrecht. Mohr Siebeck, Tübingen 1998, S. 251.
  44. Margit Roth:Deutschlandpolitik. In:Everhard Holtmann (Hrsg.):Politik-Lexikon. 3. Auflage, Oldenbourg, München 2000,ISBN 978-3-486-79886-9, S. 126–130, hierS. 127.
  45. Bernhard Diestelkamp:Rechtsgeschichte als Zeitgeschichte. Historische Betrachtungen zur Entstehung und Durchsetzung der Theorie vom Fortbestand des Deutschen Reiches als Staat nach 1945. In:Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte 7 (1985), S. 184 f.; vgl. die ÄußerungCharles de Gaulles vom 15. Mai 1945: „Der Sieg mußte daher ein totaler Sieg sein. Das ist geschehen. Insofern sind der Staat, die Macht und die Doktrin, ist das Deutsche Reich zerstört“, zitiert bei Manfred Görtemaker:Geschichte der Bundesrepublik Deutschland. Von der Gründung bis zur Gegenwart, C.H. Beck, München 1999, S. 18.
  46. Joachim Rückert:Die Beseitigung des Deutschen Reiches – die geschichtliche und rechtsgeschichtliche Dimension einer Schwebelage. In: Anselm Doering-Manteuffel (Hrsg.):Strukturmerkmale der deutschen Geschichte des 20. Jahrhunderts (= Schriften des Historischen Kollegs, Bd. 63), Oldenbourg, München 2006, S. 79 f.; Thomas Olechowski:Kelsens Debellatio-These. Rechtshistorische und rechtstheoretische Überlegungen zur Kontinuität von Staaten. In: Clemens Jabloner, Dieter Kolonovits et al. (Hrsg.):Gedenkschrift Robert Walter. Manz Verlag, Wien 2013, S. 546.
  47. Bernhard Diestelkamp:Rechtsgeschichte als Zeitgeschichte. Historische Betrachtungen zur Entstehung und Durchsetzung der Theorie vom Fortbestand des Deutschen Reiches als Staat nach 1945. In:Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte 7 (1985), S. 185; diese Deutung fand später Eingang in den bundesdeutschen wissenschaftlichen Diskurs, sieheGeorg Dahm,Jost Delbrück,Rüdiger Wolfrum:Völkerrecht, Bd. I/1, 2. Aufl., Berlin 1989, S. 225 mit weiteren Nachweisen;Theo Stammen, Gerold Maier:Das Alliierte Besatzungsregime in Deutschland. In:Josef Becker, Theo Stammen,Peter Waldmann (Hrsg.):Vorgeschichte der Bundesrepublik Deutschland. Zwischen Kapitulation und Grundgesetz. UTB/W. Funk, München 1979, S. 61 f.
  48. Walter Schwengler:Das Ende des Dritten Reiches – auch das Ende des Deutschen Reiches? In: Hans-Erich Volkmann (Hrsg.):Ende des Dritten Reiches – Ende des Zweiten Weltkriegs. Eine perspektivische Rückschau. Piper, München/Zürich 1995, zit. S. 189 f.
  49. Jochen A. Frowein:Die Entwicklung der Rechtslage Deutschlands von 1945 bis zur Wiedervereinigung 1990, in:Ernst Benda,Werner Maihofer,Hans-Jochen Vogel (Hrsg.):Handbuch des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 2. Auflage, de Gruyter, Berlin 1994,ISBN 978-3-11-089096-9, S. 25 f., Rn. 14.
  50. Auch zum FolgendenKay Hailbronner, in: Wolfgang Graf Vitzthum (Hrsg.):Völkerrecht, 4. Aufl., de Gruyter, Berlin 2007, 3. Abschn.,Rn. 200–203; Georg Dahm (Jost Delbrück/Rüdiger Wolfrum):Völkerrecht, Bd. I/1, 2. Aufl., de Gruyter, Berlin 1989, S. 145–150 (146 ff.); vgl. dazu das bis 1990 verfassungsrechtlich verankerteWiedervereinigungsgebot.
  51. Zit. nach Walter Schwengler:Das Ende des Dritten Reiches – auch das Ende des Deutschen Reiches? In: Hans-Erich Volkmann (Hrsg.):Ende des Dritten Reiches – Ende des Zweiten Weltkrieges. Eine perspektivische Rückschau. Piper, München/Zürich 1995, S. 185.
  52. Marcel Kau:Der Staat und der Einzelne als Völkerrechtssubjekte. In: Wolfgang Graf Vitzthum und Alexander Proelß (Hrsg.):Völkerrecht. 7. Auflage, de Gruyter, Berlin/Boston 2016, S. 206, Rn. 214.
  53. Walter Schwengler:Das Ende des Dritten Reiches – auch das Ende des Deutschen Reiches? In: Hans-Erich Volkmann (Hrsg.):Ende des Dritten Reiches – Ende des Zweiten Weltkrieges. Eine perspektivische Rückschau. Piper, München/Zürich 1995, S. 186 f. und 190.
  54. Helmut Rumpf:Diskussionsbeitrag. In:Deutschland nach 30 Jahren Grundgesetz. Staatsaufgabe Umweltschutz. Berichte und Diskussionen auf der Tagung der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer in Berlin vom 3.–6. Oktober 1979. De Gruyter, Berlin/New York 1980,ISBN 978-3-11-087334-4, S. 131.
  55. Helmut Ridder:Die „deutsche Staatsangehörigkeit“ und die beiden deutschen Staaten. In: Dieter G. Wilke und Harald Weber (Hrsg.):Gedächtnisschrift für Friedrich Klein. Vahlen, München 1977, S. 437 ff. und 444 f., zitiert nachRudolf Bernhardt:Deutschland nach 30 Jahren Grundgesetz. Staatsaufgabe Umweltschutz. Berichte und Diskussionen auf der Tagung der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer in Berlin vom 3.–6. Oktober 1979. De Gruyter, Berlin/New York 1980, S. 17.
  56. Karl Thedieck:Deutsche Staatsangehörigkeit im Bund und in den Ländern. Genese und Grundlagen der Staatsangehörigkeit in deutschlandrechtlicher Perspektive. Duncker & Humblot, Berlin 1989, S. 67 f.;Gilbert Gornig:Der völkerrechtliche Status Deutschlands zwischen 1945 und 1990. Auch ein Beitrag zu Problemen der Staatensukzession. Wilhelm Fink, München 2007, S. 22 f. und 88.
  57. BVerfGE 36, 1; Gilbert Gornig:Der völkerrechtliche Status Deutschlands zwischen 1945 und 1990. Auch ein Beitrag zu Problemen der Staatensukzession. Wilhelm Fink, München 2007, S. 22; Marcel Kau:Der Staat und der Einzelne als Völkerrechtssubjekte. In: Wolfgang Graf Vitzthum und Alexander Proelß (Hrsg.):Völkerrecht. 7. Auflage, de Gruyter, Berlin/Boston 2016, S. 206, Rn. 214.
  58. Marcel Kau:Der Staat und der Einzelne als Völkerrechtssubjekte. In: Wolfgang Graf Vitzthum/Alexander Proelß (Hrsg.):Völkerrecht. 7. Auflage, de Gruyter, 2016, S. 206 f., Rn. 215.
  59. BVerfGE 77, 137 (150 ff.) – Teso;Ingo von Münch:Die deutsche Staatsangehörigkeit. Vergangenheit – Gegenwart – Zukunft. De Gruyter Recht, Berlin 2007,ISBN 978-3-89949-433-4, S. 103 ff.;Michael Schweitzer:Staatsrecht III. Staatsrecht, Völkerrecht, Europarecht. 10. Auflage, C.F. Müller, Heidelberg 2010,S. 262, Rn. 636.
  60. Georg Ress, in: Ulrich Beyerlin:Recht zwischen Umbruch und Bewahrung (= Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, Bd. 120), 1995,S. 843 f.,849;Hartmut Schiedermair:Der Untergang von Staaten und das Problem der Staatennachfolge,ZÖR 59 (2004), S. 135 ff., hier S. 143.
  61. Vgl. hierzu umfassendAndreas Zimmermann:Staatennachfolge in völkerrechtliche Verträge. Zugleich ein Beitrag zu den Möglichkeiten und Grenzen völkerrechtlicher Kodifikation, Springer, Berlin/Heidelberg/New York 2000,ISBN 3-540-66140-9, S. 71 f.,82 f., 87 f., 92 mit weiteren Nachweisen;Klaus Stern:Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band V, C.H. Beck, München 2000,S. 1964 f. (Memento vom 25. Januar 2016 imInternet Archive); Dieter Blumenwitz,NJW 1990, S. 3041 ff. mit weiteren Nachweisen; Jochen A. Frowein:Die Verfassungslage Deutschlands im Rahmen des Völkerrechts, in:VVDStRL, Heft 49, 1990, S. 7–33.
  62. Karl Doehring:Völkerrecht, 2., neubearbeitete Auflage, C.F. Müller, Heidelberg 2004,Rn. 139, Anm. 177.
  63. Bernhard Diestelkamp:Rechtsgeschichte als Zeitgeschichte. Historische Betrachtungen zur Entstehung und Durchsetzung der Theorie vom Fortbestand des Deutschen Reiches als Staat nach 1945. In:Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte 7 (1985), S. 181 f.
  64. Walter Schwengler:Das Ende des Dritten Reiches – auch das Ende des Deutschen Reiches? In: Hans-Erich Volkmann (Hrsg.):Ende des Dritten Reiches – Ende des Zweiten Weltkrieges. Eine perspektivische Rückschau. Piper, München/Zürich 1995, S. 187.
  65. Ingo von Münch:Die deutsche Staatsangehörigkeit. Vergangenheit – Gegenwart – Zukunft. De Gruyter Recht, Berlin 2007, S. 90 f.
  66. Walter Schwengler:Das Ende des Dritten Reiches – auch das Ende des Deutschen Reiches? In: Hans-Erich Volkmann (Hrsg.):Ende des Dritten Reiches – Ende des Zweiten Weltkrieges. Eine perspektivische Rückschau. Piper, München/Zürich 1995, S. 187 f.; Marcel Kau:Der Staat und der Einzelne als Völkerrechtssubjekte. In: Wolfgang Graf Vitzthum und Alexander Proelß (Hrsg.):Völkerrecht. 7. Auflage, de Gruyter, Berlin/Boston 2016, S. 206, Rn. 215.
  67. Walter Schwengler:Das Ende des Dritten Reiches – auch das Ende des Deutschen Reiches? In: Hans-Erich Volkmann (Hrsg.):Ende des Dritten Reiches – Ende des Zweiten Weltkrieges. Eine perspektivische Rückschau. Piper, München/Zürich 1995, S. 191 f.
Deutsche Staatssysteme
Vor der Reichsgründung:

Flagge des Norddeutschen BundesNorddeutscher Bund

Deutsches Reich:

Flagge des Deutschen KaiserreichsDeutsches Kaiserreich |Flagge der Weimarer RepublikWeimarer Republik |Flagge des Deutschen Reiches von 1935 bis 1945Nationalsozialistisches Deutschland |Erkennungsflagge für deutsche Handelsschiffe von 1946 bis 1950Alliierte Verwaltung

Während derdeutschen Teilung (1949–1990):

BundesdienstflaggeBundesrepublik Deutschland |Flagge der DDRDeutsche Demokratische Republik

Seit 1990:

Flagge DeutschlandsDeutschlandBundesrepublik Deutschland (vereintes Deutschland)

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