Strukturmodell eines Ausschnitts aus der DNA-Doppelhelix mit 20 Basenpaarungen
AlsDNA-Analyse,DNA-Test,DNS-Analyse,DNS-Test,Genanalyse oderGentest, werdenbiochemische undmolekularbiologische Verfahren bezeichnet, welche dieDesoxyribonukleinsäure (deutsche Abkürzung DNS, englisch DNA = deoxyribonucleic acid) untersuchen, um Rückschlüsse auf verschiedene genetische Aspekte desIndividuums ziehen zu können.
DNA-Analysen werden zu vielen Zwecken durchgeführt, vor allem zu folgenden:
zukriminalistischen Zwecken in derForensik: Durch molekulargenetische Untersuchung des biologischen Materials stellt man sein individuelles Identifizierungsmuster fest, um es durch vergleichende Untersuchung beweiskräftig einem bestimmten Lebewesen zuordnen zu können; also um Verursacher von Spuren etwa am Tatort, an Tatwerkzeugen oder an der Beute zu überführen oder das Tatobjekt selbst (wie das Verletzungsopfer über aufgefundene Körperteile oder seine Abstammung oder einen Holzdiebstahl über Vergleiche mit anderen Sägestücken) zu ermitteln -oder umgekehrt zum Ausschluss von Verdächtigen. In diesem Zusammenhang spricht man oft vom „genetischen Fingerabdruck“.
zur medizinischenDiagnostik (beispielsweise bei menschlicher DNA und durchBluttests), z. B. zur Aufklärung
genetischer Grundlagen einer bestehenden Krankheit (medizinische Forschung),
einerPrädisposition für Krankheiten. Der Berufsverband deutscher Humangenetiker e. V. (BVDH) führt eine Liste genetisch bedingter Erkrankungen, die im deutschsprachigen Raum in entsprechenden Einrichtungen gegenwärtig mittels DNA-Analyse untersucht werden können.[1] Im Mai des Jahres 2010 betrug die Zahl diagnostizierbarer Krankheiten 917, im Vergleich dazu sind weltweit etwas mehr als 3.000monogenetische Erbkrankheiten molekular charakterisiert, wären somit theoretisch ebenfalls mittels DNA-Analyse untersuchbar.
bei Lebensmittelkontrollen zur
Erkennung genetisch veränderter Sorten, welche mit einem Importverbot belegt sind.[2]
Absicherung der Qualität von Lebensmitteln und ihrer richtigen Kennzeichnung (Beispiel:Trüffel).
Die Aussagekraft von Gentests und die Möglichkeit ihrer sinnvollen Anwendung werden in Einzelfällen bestritten. Kritisiert wird z. B. neben einer unsauberen, auf Erfolgsmeldungen getrimmten, statistischen Auswertung der Ergebnisse der behauptete Zusammenhang zwischen „Krankheitsgenen“ und den konkreten Symptomen sowie den diagnostizierten Krankheiten. So würden die von Forschern und Firmen postulierten Abhängigkeiten in der Realität sehr viel geringer ausfallen bzw. viele Krankheiten deutlich stärker durch äußere Einflüsse und Lebensstil beeinflusst als durch die Gene.[4]
Kritik gibt es auch an dergenetischen Genealogie. Häufig wird auch bemängelt, dass Gentestanbieter für private Kunden nicht genügend auf Risiken beim Einsenden von DNA-Proben, der Lagerung, Analyse und Abspeicherung derselben sowie durch das Veröffentlichen von Informationen hinweisen. Verschiedene Risiken werden diskutiert,[5][6][7] auch derDatenschutz der „genetischen Privatsphäre“ ist zu einem Thema geworden:[8]
EineKrankenversicherung kann die Informationen zu Veranlagungen für die Bestimmung einer Beitragsquote benutzen, bzw. die zu versichernde Person muss persönlich bekannte Analyse-Ergebnisse bekannt geben.[9]
Verfügbare Informationen zu DNA-Markern einer Testperson können bei DNA-Spuren an Tatorten dazu verwendet werden, die Testperson bzw. dessen Verwandte als Täter zu verdächtigen[10][11][12] (auch wenn dies rechtlich nicht überall erlaubt ist).[13] Die Bestimmbarkeit immer kleinerer DNA-Spuren führt auch zu Fehlern (sieheHeilbronner Phantom).[14]
Die persönlichen DNA-Informationen, die bei der Testfirma liegen, können gestohlen, veröffentlicht oder verkauft werden.[8]
Nacheinem Mord im Oktober 2016 in Freiburg setzte der baden-württembergische JustizministerGuido Wolf (CDU) sich dafür ein, dieStrafprozessordnung so zu ändern, dass auf der Grundlage von DNA-Proben auch Augenfarbe, Hautfarbe und Haarfarbe eines unbekannten Spurenlegers bestimmt werden können. Auch dieSpurenkommission, das wissenschaftliche Gremium derrechtsmedizinischen undkriminaltechnischen Institute in Deutschland, sprach sich für eine Ausweitung der DNA-Analyse aus.[15] Nach längeren Diskussionen wurde§ 81e Absatz 2 derStrafprozessordnung in geänderter Fassung (Zulässigkeit von Untersuchungen zur Feststellung von Augen-, Haar- und Hautfarbe sowie Alter von unbekannten Personen) am 15. November 2019 vom Bundestag verabschiedet.[16] In Bayern wurde bereits im Mai 2018 mit einer umstrittenen[17] Novelle desbayerischen Polizeiaufgabengesetzes eine solche Befugnis geschaffen.[18]
§ 81h StPO erlaubt eine Auswertung dahingehend, ob ein naher Verwandter bis zum dritten GradSpurenleger sein kann. Dies betrifft bei Verwandten in gerader Linie Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelinnen, Urgroßeltern, Urenkel sowie in der Seitenlinie voll- und halbgebürtige Geschwister, einschließlich deren Kinder, d. h. Nichten und Neffen. Die Suche nach weiter entfernten Verwandtschaftsbeziehungen wie bei derforensischen DNA-Genealogie ist damit im Hinblick auf das Recht aufinformationelle Selbstbestimmung dieser Personen in der Bundesrepublik Deutschland explizit ausgeschlossen.[19]
Arne Grävemeyer, Holger Bleich, Dušan Živadinović:Riskante Online-DNA-Tests. In: Magazin für Computertechnik c’t 05/2020, Heise Medien GmbH & Co. KG, Hannover 2020 Seite 16–30.
↑Application for a free genotyping. openSNP.org –crowdsourcing genome wide association studies, 20. Februar 2012, abgerufen am 5. März 2012 (englisch).
↑Alexander Dix: DNA-Analyse im Strafverfahren. Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg, 5. März 2005, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 4. August 2012; abgerufen am 7. März 2012.
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