Bundesbehörden sind in DeutschlandBehörden desBundes. Sie nehmen Aufgaben derBundesverwaltung inDeutschland wahr. Zu den Bundesbehörden zählen die nicht rechtsfähigen Behörden derunmittelbaren Staatsverwaltung sowievoll-, teil- oder nichtrechtsfähigeAnstalten,Körperschaften undStiftungen dermittelbaren Staatsverwaltung. Einige sogenannte Bundesanstalten sind, entgegen ihrem Namen, keine Anstalten des öffentlichen Rechts (sieheBundesanstalt). Keine Bundesbehörden sind die militärischenDienststellen derStreitkräfte. Sie nehmen keine Aufgaben deröffentlichen Verwaltung wahr und fallen daher nicht unter den Behördenbegriff.
Bundesbehörden lassen sich nach ihrerhierarchischen Stellung wie folgt einteilen:
Grundsätzlich führen dieLänder dieBundesgesetze als eigene Angelegenheit aus (Art. 83GG). Auch wenn die Länder die Bundesgesetze im Auftrag des Bundes ausführen, bleibt die Errichtung der Behörden grundsätzlich ihre Angelegenheit (Art. 85 Abs. 1GG). Für Angelegenheiten, für die dem Bund die Gesetzgebung zusteht (Art. 73 undArt. 74GG), können selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durchBundesgesetz errichtet werden (Art. 87 Abs. 3 S. 1GG).
Erwachsen dem Bund auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung desBundesrates und der Mehrheit der Mitglieder desBundestages errichtet werden (Art. 87 Abs. 3 S. 2GG). Aufgrund dieses dringenden Bedarfs wurde bislang keine Bundesbehörde errichtet.[1]
In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt derAuswärtige Dienst, dieBundesfinanzverwaltung und die Verwaltung derBundeswasserstraßen und der Schifffahrt (Art. 87 Art. 1 S. 1GG). Durch Bundesgesetz könnenBundesgrenzschutzbehörden,Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für dieKriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke desVerfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden (Art. 87 Abs. 1 S. 2GG). Des Weiteren werden dieBundeswehrverwaltung (Art. 87b Abs. 1 S. 1GG), die Luftverkehrsverwaltung (Art. 87b Abs. 1 S. 1GG), dieEisenbahnverkehrsverwaltung fürEisenbahnen des Bundes (Art. 87e Abs. 1 S. 1GG),Hoheitsaufgaben im Bereich desPostwesens und derTelekommunikation (Art. 87f Abs. 1 S. 1GG) sowie dieVerwaltung der Bundesautobahnen (Art. 87b Abs. 1 S. 1GG) in Bundesverwaltung geführt bzw. ausgeführt, die Bundeswehrverwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau.
Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigenSozialversicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder, hinaus erstreckt (Art. 87 Abs. 2GG).
Die Obersten Bundesbehörden üben die Aufsicht über die nichtrechtsfähigen Bundesoberbehörden (in der RegelFach- undDienstaufsicht) sowie über rechtsfähige Körperschaften, Anstalten undStiftungen des öffentlichen Rechts (in der RegelRechtsaufsicht) aus. Die örtliche Zuständigkeit der Obersten Bundesbehörden erstreckt sich grundsätzlich auf das gesamteBundesgebiet. Die 31 Obersten Bundesbehörden sind:
Bundesoberbehörden sind einer Obersten Bundesbehörde unmittelbar nachgeordnet und nicht rechtsfähig. Sie befinden sich in der Regel im nachgeordnetenGeschäftsbereich eines Bundesministeriums. Örtlich sind sie grundsätzlich für ganz Deutschland zuständig. Bundesoberbehörden sind auch bundesunmittelbare nicht rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Die Bundesoberbehörden sind:
Bundesmittelbehörden sind nur in den Bereichen eingerichtet, wo der Bund über einen eigenen Verwaltungsunterbau verfügt. Sie sind grundsätzlich einer Obersten Bundesbehörde nachgeordnet und örtlich oft nur für einen Teil des Bundesgebietes zuständig. Ihnen können Bundesunterbehörden (Ortsbehörden) nachgeordnet sein. Die örtliche Zuständigkeit der Bundesunterbehörden ist in der Regel auf ein kleineres Gebiet beschränkt. Untere Bundesbehörden bei der Bundespolizei sind die elf Bundespolizeidirektionen.
Rechtsfähige und teilrechtsfähige Bundesanstalten sind:
Rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Bundesebene sind in der Regel Träger der Sozialversicherung, beispielsweise:
| Kürzel | Name | Aufsichtsbehörde | Hauptsitz | Land |
|---|---|---|---|---|
| BA | Bundesagentur für Arbeit | Bundesministerium für Arbeit und Soziales | Nürnberg | Bayern |
| DRV-Bund | Deutsche Rentenversicherung Bund | Bundesamt für Soziale Sicherung | Berlin | |
| DRV-KBS | Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See | Bundesamt für Soziale Sicherung | Bochum | Nordrhein-Westfalen |
| UVB | Unfallversicherung Bund und Bahn | Bundesamt für Soziale Sicherung | Frankfurt am Main | Hessen |
| KVB | Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten | Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur | Frankfurt am Main | Hessen |
Folgende nicht abschließende Auflistung zeigt ehemalige Bundesbehörden sowie ihre Nachfolger: