Durch denBußgeldbescheid wird inDeutschland dasBußgeldverfahren mit der Zahlung einer Geldbuße und gegebenenfalls Nebenfolgen „vorläufig“ abgeschlossen.
InÖsterreich entspricht der Bußgeldbescheid einem verwaltungsbehördlichenStraferkenntnis.
Der Bußgeldbescheid wird mit der Zustellung wirksam. Rechtskräftig wird er dagegen erst, wenn innerhalb der Einspruchsfrist kein Einspruch erfolgt.
Ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid verhindert eine erneute Verfolgung derselben Tat als Ordnungswidrigkeit (§ 84OWiG), entfaltet aber keine Sperrwirkung hinsichtlich einer eventuellen strafrechtlichen Verfolgung[1].
Gemäߧ 66 OWiG enthält ein Bußgeldbescheid
Eine weitere Begründung ist nicht erforderlich.
Der Bußgeldbescheid muss Hinweise darauf enthalten, dass
Bei der Verjährung ist zu unterscheiden zwischen:
Grundsätzlich ist die Verfolgungsverjährung in§ 31 OWiG geregelt. In Spezialgesetzen wie der Straßenverkehrsordnung (StVG) können andere Verfolgungsverjährungsfristen angegeben sein, die dann für die dortigen Sachverhalte zur Anwendung kommen. Allgemein verjährt die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten (außerhalb von Sondersachverhalten wie des Straßenverkehrs) abhängig von der Höhe des angedrohten Bußgeldes nach 6 Monaten bis 3 Jahren (§ 31 OWiG). Die Frist zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach dem StVG verjährt nach§ 26 Abs. 3StVG demgegenüber nach drei Monaten. Das heißt, innerhalb dieser drei Monate muss die Behörde den Bußgeldbescheid erlassen und ihn dann innerhalb von zwei Wochen zugestellt haben.
Unter Umständen wird die Verjährung unterbrochen. Das kann maximal einmal passieren. Eine Verjährungsunterbrechung kann zum Beispiel eintreten, wenn die Behörde vor dem Bußgeldbescheid einen gesonderten Anhörungsbogen versendet. Eine Ausnahme bildet der sogenannte Zeugenfragebogen; er unterbricht die Verjährung nicht.
Die Vollstreckungsverjährung läuft hingegen wesentlich länger. In§ 34 OWiG ist festgelegt, dass
Unbezahlte Bußgelder können bis zum Eintritt der Vollstreckungsverjährung zwangsvollstreckt werden. Auch die Anordnung vonErzwingungshaft ist möglich.
Die Annahme, dass eine Ordnungswidrigkeit vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde, kann einen wesentlichen Einfluss auf die Höhe von Bußgelds haben. Macht der Delinquent von seinemAussageverweigerungsrecht keinen Gebrauch und gibt die Ordnungswidrigkeit zu, so kann dies als Vorsatz ausgelegt werden, da das Vergehen dem Betroffenen in diesem Fall in der Regel bekannt war.Ähnlich wie beim Strafrecht kann die Annahme vonVorsatz oderFahrlässigkeit bei der Begehung einer Ordnungswidrigkeit einen entscheidenden Einfluss auf die Höhe des Bußgelds haben.[2]