DieBauordnung (BauO) oderLandesbauordnung (LBO) des jeweiligenLandes ist einLandesgesetz und Kern des jeweiligenBauordnungsrechts. DieLänderkompetenz im Bauordnungsrecht wurde in einemRechtsgutachten des Bundesverfassungsgerichts festgestellt.
Die jeweilige Landesbauordnung regelt als Bauordnungsrecht die Anforderungen, die bei Bauvorhaben zu beachten sind. Dagegen werden die Bedingungen, auf welchenGrundstücken überhaupt und in welchem Art und Ausmaß gebaut werden darf, durch dasBauplanungsrecht bestimmt. Die Anforderungen der Bauordnung beziehen sich hauptsächlich auf dieBebauung; dazu gehören zum Beispiel:
Ziel der Bauordnungen ist es, Gefahren für Leib und Leben abzuwenden, Schäden an fremden Sachen zu vermeiden, sowie dieöffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten. Von Verkehrsverbänden kritisiert wird, dass bei den Zuwegungen von Gebäuden und Grundstücken bislang dieVerkehrssicherungspflicht desBürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die Regeln derWiener Straßenverkehrskonvention, die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zurStraßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) sowie dasBehindertengleichstellungsgesetz (BGG) und dasÜbereinkommen der Vereinten Nationen (UN) über die Rechte von Menschen mit Behinderungen weder in der Musterbauordnung noch in den Länderbauordnungen umgesetzt wurden.[1] Sie fordern deshalb eindeutige Regelungen, dass zu bewohnten und öffentlich genutzten Gebäuden grundsätzlich zumindest markierte Wege für denFußverkehr vom öffentlichen Gehweg bis zu den Zu- und Abgängen der Gebäude führen müssen. Diese sind nach den in Deutschland geltenden Regelwerken zu dimensionieren, und der Hauptzugang mussbarrierefrei erreichbar sein. Dagegen setzt sich in den Länderbauordnungen allmählich durch, dass die Rollstuhl-Zugänglichkeit von Wohneinheiten stärker berücksichtigt wird[2][3] und Stellplätze für Fahrräder, Kinderwagen und gesondert auch fürGehhilfen (z. B.Rollstühle,Rollatoren) einzurichten sind[4][5].
Neben diesen materiellen Regelungen regeln die Bauordnungen auch die Formalien des Bauordnungsrechts wie
Die Bauordnung wird ergänzt durch zugehörigeErlasse undDurchführungsbestimmungen sowietechnische Baubestimmungen und bauaufsichtlich eingeführteRechtsnormen.
Auch weitere Themenbereiche zählen zum Bauordnungsrecht – beispielsweise dieGaragenverordnung, Prüfungsbestimmungen zuSchornsteinen undKaminen,Betrieben,Kleinkraftwerken usw.
Gleiches gilt auch für die Bauordnungen derLänder inÖsterreich. Gewisse zusätzliche Einschränkungen können die einzelnenGemeinden in derGemeindebauordnung oder derGemeindesatzung festlegen.
Die antiken Wurzeln der heutigen Bauordnungen[6] gehen auf innerhalb berufsständischer Organisationen wieZünften undBauhütten überlieferte Anforderungen an Bauwerke zurück. Mit dem Anwachsen der Städte nahmen die Sicherheitsanforderungen an Bauwerke zu. Insbesondere die Brandgefahr wuchs erheblich. Um dem entgegenzuwirken, wurden im späten Mittelalter städtische Bauordnungen geschaffen.[7][8]
In der Zeit desAbsolutismus kam es zu einer Verlagerung der Rechtsetzung von den Kommunen hin zu den Ländern und Staaten, außerdem gewann die Gestaltung der Bauwerke zunehmend Bedeutung in den Bauordnungen. Durchgehender Grundgedanke blieb aber bis in die 1980er Jahre das Prinzip derPrävention durch die Überwachung von Seiten der öffentlichen Hand.
Danach setzte in Deutschland im Zuge derEntbürokratisierung eine Reihe von Bauordnungsnovellen ein, die durch mehr Eigenverantwortlichkeit vom Präventionsprinzip Abschied nahmen, das heißt, die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften liegt beimBauherrn, unterstützt durch dieBauvorlageberechtigten. Verstöße werden seitdem im Nachhinein zunehmend durchBußgelder geahndet. Gab es 1995 noch in neun von 16 Ländern ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren[9], ist dieses mittlerweile in allen 16 Landesbauordnungen verankert.
DieMusterbauordnung (MBO) soll die dem Landesrecht unterliegenden Landesbauordnungen vereinheitlichen. Sie wird ständig aktualisiert von derBauministerkonferenz (ARGEBAU), in der alle Länder vertreten sind. Auf dieser Musterbauordnung basieren die Bauordnungen sämtlicher Länder. Die Musterbauordnung selbst ist kein Gesetz. Aus Gründen der Vereinfachung und Übersichtlichkeit wird in der Regel jedoch auf die Musterregelungen Bezug genommen, die im Bereich der Bauprodukte und Bauarten nahezu einheitlich in den Ländern übernommen sind. Die Länderbauordnungen enthalten deshalb im Wesentlichen übereinstimmende Vorschriften; sie unterscheiden sich nur in Details.[10][11] Die aktuelle Fassung der Musterbauordnung stammt aus dem Jahr 2002 und wurde zuletzt im November 2023 geändert. Die einzelnen Versionen werden auf der Webseite der Bauministerkonferenz veröffentlicht.[12]
Die Tabelle enthält die Bezeichnungen der Bauordnung jedes Landes und das Datum der letztenNovellierung. Diese Liste ist alphabetisch nach Land sortiert.
Land | Titel | Abkürzung | Datum | Letzte Änderung | Link |
---|---|---|---|---|---|
![]() | Landesbauordnung für Baden-Württemberg | LBO | 05.03.2010 | 18.03.2025 | [1] |
![]() | Bayerische Bauordnung | BayBO | 14.08.2007 | 23.12.2024 | [2] |
![]() | Bauordnung für Berlin | BauO Bln | 26.09.2005 | 20.12.2023 | [3] |
![]() | Brandenburgische Bauordnung | BbgBO | 15.11.2018 | 28.09.2023 | [4] |
![]() | Bremische Landesbauordnung | BauO | 29.05.2024 | [5] | |
![]() | Hamburgische Bauordnung | HBauO | 14.12.2005 | 13.12.2023 | [6] |
![]() | Hessische Bauordnung | HBO | 28.05.2018 | 20.07.2023 | [7] |
![]() | Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern | BauO MV 2015 | 15.10.2015 | 09.04.2024 | [8] |
![]() | Niedersächsische Bauordnung | NBauO | 03.04.2012 | 18.06.2024 | [9] |
![]() | Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen | BauO NRW 2018 | 21.07.2018 | 30.05.2024 | [10] |
![]() | Landesbauordnung Rheinland-Pfalz | LBauO | 24.11.1998 | 07.12.2022 | [11] |
![]() | Landesbauordnung | LBO | 18.02.2004 | 12.12.2023 | [12] |
![]() | Sächsische Bauordnung | SächsBO | 11.05.2016 | 01.03.2024 | [13] |
![]() | Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt | BauO LSA | 10.09.2013 | 14.02.2024 | [14] |
![]() | Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein | LBO | 06.12.2021 | [15] | |
![]() | Thüringer Bauordnung | ThürBO | 02.07.2024 | [16] |