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EU-Baumusterprüfung

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DieEU-Baumusterprüfung ist Teil eines von derEuropäischen Union vorgeschriebenen undKonformitätsbewertung genannten Verfahrens, mit dem bestimmte Produkte vor derenInverkehrbringen auf die Einhaltung von Anforderungen aus EU-Rechtsakten zu prüfen sind. Die rechtliche Grundlage hierfür sind verschiedeneRichtlinien im Rahmen des sogenanntenNeuen Konzepts von 1985, auf dessen Grundlage europaweit einheitliche Mindestanforderungen zu gewährleisten sind.[1] Baumusterprüfungen werden durchBenannte Stellen durchgeführt.

Anwendungsbereiche

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Eine Baumusterprüfung ist u. a. im Geltungsbereich der folgenden EU-Richtlinien möglich:

Baumusterprüfung für Explosionsschutz

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ATEX Richtlinie 2014/34/EU (exemplarisches Beispiel)

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Bei der ATEX Richtlinie 2014/34/EU wird die EU-Baumusterprüfung gefordert für:

  • elektrische Geräte und Systeme der Kategorie 1 und 2
  • mechanische Geräte und Systeme der Kategorie 1
  • Geräte und Systeme zum Einsatz im Bergbau

Schritte der Durchführung

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Die ATEX-Leitlinien zur Richtlinie 2014/34/EU, 1. Ausgabe vom April 2016, beschreibt folgende Schritte:[2]

1. Hersteller erstellt die technische Dokumentation und Baumuster.

Es wird der Einsatzbereich, der bestimmungsgemäße Betrieb und die Übereinstimmung mit den Zielen der Richtlinie beschrieben.

2. Die EU-Baumusterprüfung wird bei einerBenannten Stelle beantragt.

Benannte Stellen sind durch die Europäische Kommission festgelegt und sind Mitglied derEuropean ATEX Notified Bodies Group (ExNBG)

3. Die Übereinstimmung mit den Schutzzielen der Richtlinie (Essential Safety and Health Regulations (ESHR)) wird durch dieBenannte Stelle geprüft und deren Erfüllung durch die EU-Baumusterprüfbescheinigung bestätigt.
4. Der Hersteller produziert das Produkt in Übereinstimmung mit dem geprüften Baumuster.
5. Der Hersteller stellt eineEU-Konformitätserklärung aus. Diese ist bei einigen (aber nicht allen) EU-Richtlinien Bestandteil des Lieferumfangs des Produkts. Das Produkt wird mit demCE-Kennzeichen und der Nummer derBenannten Stelle gekennzeichnet.

Nachweis Übereinstimmung mit den Schutzzielen der Richtlinie

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Üblicherweise werdenharmonisierte Normen zur Überprüfung angewendet. Hier gilt dieVermutungswirkung, so dass mit dem Erfüllen dernormativen Prüfungen die Richtlinie als erfüllt gilt.

Inverkehrbringen der Produkte

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  • Die Produkte dürfen nur unverändert wie das bei der EU-Baumusterprüfung vorliegende Prüfmusterin Verkehr gebracht werden.
  • Alle nach dem Inverkehrbringen erfolgenden Änderungen sind zu bewerten und ggf. in Abstimmung mit der zuständigen Benannten Stelle einer erneuten Prüfung zu unterziehen.
  • Neben dem Produkt wird eine Betriebsanleitung (hier ist der bestimmungsgemäße Gebrauch beschrieben) an den Betreiber geliefert.

Literatur

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  • Thomas Klindt, Hans-J. Ostermann:Die neue EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. 2. durchgesehene Auflage, Beuth Verlag, Berlin 2007,ISBN 978-3-410-16518-7.

Einzelnachweise

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  1. Orgalime: New Legislative Framework (NLF) (Memento vom 14. Juli 2014 imInternet Archive) auf orgalime.org, abgerufen am 30. Juni 2014.
  2. ATEX-Leitlinien zur Richtlinie 2014/34/EU, 1. Ausgabe (Memento vom 15. Juli 2019 imInternet Archive)
Abgerufen von „https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=EU-Baumusterprüfung&oldid=259470854
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