Bankguthaben (auchBankeinlagen oderDepositen) ist der umgangssprachliche Sammelbegriff fürForderungen vonNichtbanken gegenüberKreditinstituten. Es istBuchgeld aufBankkonten, das jederzeit inBargeld umgewandelt oder fürGeldanlagen oder denZahlungsverkehr verwendet werden kann.
Aus der Sicht desBankkunden handelt es sich umGuthaben. Vom Guthabenbegriff werden bei KreditinstitutenSichteinlagen,befristete Einlagen undSpareinlagen erfasst. Es handelt sich umunverbriefte Einlagen, so dassSparbriefe nicht dazu gehören. Je nach Kontoart unterscheidet man zwischen Kontoguthaben aufGiro-,Tagesgeld-,Termingeld- oderSparkonten. Bankguthaben sind Buchgeld, das bestimmt und geeignet ist, fürZahlungsverkehrszwecke oderSparzwecke verwendet zu werden. Buchgeld kann durchBarauszahlung inBargeld verwandelt werden, Bargeld durchBareinzahlung in Bankguthaben.
Nach§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1KWG gehört die gewerbsmäßige Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht inInhaber- oderOrderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, obZinsen vergütet werden (Einlagengeschäft), zu den erlaubnispflichtigenBankgeschäften. Damit wird die Annahme fremder Gelder geschützt und unter die Erlaubnispflicht durch die BankenaufsichtBaFin gestellt. Nach§ 37 KWG kann die BaFin die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die Rückabwicklung von Bankgeschäften anordnen, wenn die Geschäfte ohne Erlaubnis betrieben werden. Aus diesem Grunde dürfen nur Kreditinstitute Bankguthaben annehmen, wobei sich die ihnen erteilte Erlaubnis ausdrücklich hierauf beziehen muss. Die BaFin hat genaue Auslegungshinweise zum Einlagengeschäft als Bankgeschäft erlassen.[1] Danach sind Gelder als „rückzahlbar“ anzusehen, wenn ein zivilrechtlicher Anspruch auf ihre Rückzahlung besteht (beispielsweise als Darlehen nach§ 488 Abs. 1BGB). Nach ständiger Verwaltungspraxis der BaFin fallen Gelder von „institutionellen Anlegern“, namentlich von Kreditinstituten,Kapitalanlagegesellschaften sowie im Inland lizenziertenVersicherungsunternehmen nicht unter den Begriff des „Publikums“. EinUnternehmen nimmt dann fremde Gelder als „Einlagen“ entgegen, wenn von einer Vielzahl von Geldgebern auf der Grundlage typisierter Verträge darlehens- oder in ähnlicher Weise laufend Gelder entgegengenommen werden, die ihrer Art nach nicht banküblich besichert sind. Einlagen sind jedenfalls solche fremden Gelder, die an Unternehmen von mehreren Geldgebern, die keine Kreditinstitute sind, zurunregelmäßigen Verwahrung, als Darlehen oder in ähnlicher Weise ohne Bestellung banküblicher Sicherheiten und ohne schriftliche Vereinbarung imEinzelfall laufend zur Finanzierung des auf Gewinnerzielung gerichtetenKreditgeschäfts entgegengenommen werden. Von einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, wird beim Einlagengeschäft in ständiger Verwaltungspraxis ausgegangen,[2] wenn
Bei der Anlage oderEntstehung eines Bankguthabens wird – meist konkludent – ein schuldrechtlichter Vertrag in Form einesDarlehensvertrags gemäß§ 488 BGB oder ein unregelmäßigerVerwahrungsvertrag gemäß§ 700 Abs. 1 BGB (auch als „uneigentliche Verwahrung“ oder „depositum irregulare“ bezeichnet) geschlossen. Die rechtliche Einordnung eines Bankguthabens als Darlehen oder uneigentliche Verwahrung hängt davon ab, ob ein „überwiegendes Verwahrinteresse“ des Kunden oder eine Geldanlage im Vordergrund stehen. Bankguthaben entstehen im überwiegenden Interesse des Bankkunden. Diese rechtliche Unterscheidung hat keine praktische Auswirkung, weil die uneigentliche Verwahrung im Falle der Bankguthaben als Darlehen angesehen wird.[3]
Während einHabensaldo des Bankkunden eine Forderung aus unregelmäßiger Verwahrung nach§ 700 BGB darstellt, ist derSollsaldo eine Darlehensverbindlichkeit im Sinne des§ 488 BGB.Ein- undBarauszahlungen auf dasGirokonto sind daher in aller Regel auch Akte zur Begründung oder Erfüllung der genanntenSchuldverhältnisse oder einzelner Pflichten aus ihnen.[4] Bei kreditorischen Girokonten stellen Barauszahlungen die Rückgabe des für den Kunden verwahrten (§ 688 BGB) und Bareinzahlungen die Hingabe des zu verwahrenden Geldes dar (§ 700 BGB); bei debitorischen Konten sind Barauszahlungen als Kreditauszahlungen, Bareinzahlungen als Kreditrückzahlungen anzusehen (§§ 488 ff. BGB).[5] Bei Guthaben hat der Kunde einen Auszahlungsanspruch. Es ist das Rückforderungsrecht im Sinne der unregelmäßigen Verwahrung (§§ 700 Abs. 1 Satz 3,§ 695 Satz 1 BGB). Sichteinlagen sind eineHolschuld, so dassLeistungsort die Schalterhalle der kontoführendenBankfiliale ist. Obwohl es Geldschulden sind, gilt§ 270 Abs. 1 BGB über dieSchickschulden für Sichteinlagen nicht, sondern nur für Termin- und Spareinlagen, weil sie alsDarlehen (§ 488 BGB) zu qualifizieren sind.
Die EU-Richtlinie überEinlagensicherungssysteme[6] versteht in Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 darunter „ein Guthaben, das sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften ergibt und vom Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zurückzuzahlen ist, einschließlich einer Festgeldeinlage und einer Spareinlage“. Bankguthaben bilden neben Bargeld und Guthaben auf Girokonten bei derDeutschen Bundesbank eine dritte Form desGeldes im Rechtssinne. Denn durchÜberweisung,Lastschrift undZahlungskarten tritt dieErfüllung vonSchuldverhältnissen durch Gutschrift beim Gläubiger ein (Leistung an Erfüllungs Statt).
Bankrechtlich werden die Bankguthaben nach ihrerBefristung und damit nach ihrer Verfügbarkeit unterschieden. Anlageformen wieSpareinlagen oderSpar(kassen)briefe und Spar(kassen)obligationen werden nicht zu den Bankguthaben im engeren Sinne gerechnet. Insbesondere Sparkassenbriefe und Spar(kassen)obligationen gehören bankaufsichtsrechtlich nicht zum Einlagengeschäft nach obigerLegaldefinition.
Die klassischen zinstragendenFinanzprodukte auf demBankenmarkt teilen sich wie folgt ein:
| Produktgruppe | Finanzprodukt | Laufzeit /Kündigungsfrist | Habenzinsart |
|---|---|---|---|
| Sichteinlagen | Girokonto,Tagesgeldkonto | täglich fällig | variabler Zins |
| befristete Einlagen | Termingeld,Kündigungsgeld | 1 Monat bis 12 Monate | Festzins |
| Spareinlagen | Sparkonto,Prämiensparen | mindestens 3 Monate und unbefristet | variabler Zins (Spareckzins), Festzins |
Alle hier aufgeführten Produktgruppen einschließlich Termingelder gehören zumEinlagengeschäft der Kreditinstitute. Flexibelstes Finanzprodukt ist dasGirokonto. Weist es einenHabensaldo auf, gehört es zum Einlagengeschäft, bei einemSollsaldo liegt einKreditgeschäft vor.
Ist keine Befristung vereinbart oder sind die Geldanlagen jederzeit für den Bankkunden verfügbar oder liegt dieLaufzeit bzw.Kündigungsfrist unter einem Monat, spricht man vonSichteinlagen, auch täglich fällige Einlagen genannt.[7] Sie entstehen banküblich aufGirokonten oder werden auf spezifischen Tagesgeldkonten verbucht. Der Bankkunde kann hierüber jederzeit verfügen, ohne dies dem Kreditinstitut vorher anzeigen zu müssen. Sie dienen sowohl dem Zahlungsverkehr als auch einer Reserve für unerwartete Liquiditätsengpässe beim Bankkunden. Erfahrungsgemäß wird jedoch über einen Teil der Sichteinlagen nicht verfügt und bleibt alsBodensatz als längerfristige Geldanlage auf den Konten. Weil diese Anlageform jederzeit disponibel ist, wird sie von Kreditinstituten nicht oder nur sehr gering verzinst.[8] Der Zins wirdHabenzins genannt, der – wie dasNiedrigzinsniveau gezeigt hat – auch einNegativzins sein kann.
Bei befristeten Einlagen hingegen wurde vor ihrer Entstehung eine Vereinbarung mit dem Kreditinstitut getroffen, wonach die Laufzeit oder Kündigungsfrist mindestens einen Monat betragen soll. Während dieses Zeitraumes ist eine vorzeitige Verfügung über befristete Einlagen meist nicht zulässig oder wird mit Strafzinsen bedroht. Zu den befristeten Einlagen gehörenFestgelder, für die eine bestimmte Laufzeit von mindestens einem Monat vereinbart wird, sowieKündigungsgelder, bei denen eine Kündigungsfrist von mindestens einem Monat vereinbart wird. Während über Festgelder nach Ablauf der Anlagefrist verfügt werden kann, muss der Bankkunde bei Kündigungsgeldern erst den Ablauf der Kündigungsfrist abwarten. Allgemein werden die befristeten Einlagen zu den Bankguthaben gerechnet.[7]
ImInterbankenhandel unterhalten Kreditinstitute oft bilaterale gegenseitige Kontoverbindungen, auf denen auch Guthaben vorhanden sein können.Nostroguthaben stellen Guthaben auf dem Konto der kontoführenden Bank (Nostrokonto) bei anderen, auch ausländischen Instituten (Korrespondenzbanken) dar. Sie entstehen „im Verkehr mit befreundeten Instituten als Guthabensalden aus dem laufenden Geschäftsverkehr oder durch freiwillige Einlagen von zeitweise überschüssigen Betriebsreserven“.[9] Entsprechend sind Loroguthaben aus Sicht der bilanzierenden BankForderungen gegenüber anderen Kreditinstituten „infolge einerÜberziehung desLorokontos bzw. eines nachgesuchten Kredits“.[10]
Nach§ 266 Abs. 2 B IVHGB sind Bankguthaben bei bilanzierendenNichtbanken als „Guthaben bei Kreditinstituten“ zuaktivieren. Zudem gilt für Bankguthaben und Bankverbindlichkeiten einSaldierungsverbot gemäß§ 246 HGB. Handelsrechtlich gehören Bankguthaben zumUmlaufvermögen, das dem Betrieb alsLiquiditätsreserve und kurzfristige Geldanlage dient. Bei einerInventur werdenKontoauszüge als Nachweis der unterhaltenen Bankguthaben herangezogen.
Bei Kreditinstituten sind Guthaben gemäß derKreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung (RechKredV) alsVerbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten (§ 21 Abs. 1 RechKredV) oderVerbindlichkeiten gegenüberKunden (§ 21 Abs. 2 RechKredV) in derBankbilanz zupassivieren. Im Rahmen derBarreserve dürfen Kreditinstitute als Guthaben nach§ 12 Abs. 2 RechKredV nur täglich fällige Guthaben undFremdwährungsguthaben aktivieren, die sie beiZentralbanken unterhalten. Andere Guthaben wie Übernachtguthaben im Rahmen derEinlagefazilität der Deutschen Bundesbank sowie Forderungen an die Deutsche Bundesbank ausDevisenswapgeschäften,Wertpapierpensionsgeschäften und Termineinlagen sind im Posten „Forderungen an Kreditinstitute“ (Aktivposten Nr. 3) auszuweisen. Spareinlagen werden nach§ 21 Abs. 4 RechKredV hiervon getrennt ausgewiesen.
Allgemein sind Bankguthabenabtretbar,verpfändbar undpfändbar. Das Kreditinstitut darf jedoch gemäß§ 835 Abs. 3 Satz 2ZPO innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung weder an den Kontoinhaber noch an den Pfändungsgläubiger leisten. Innerhalb dieser Frist hat der Kontoinhaber die Möglichkeit, nach§ 850k ZPO eine Freigabe des pfändungsfreien Teiles seines im Bankguthaben verrechneten Einkommens zu erwirken. Bankguthaben unterliegen deshalb einem gewissenPfändungsschutz. Absoluter Pfändungsschutz wird nach§ 850k ZPO auf das Guthaben einesP-Kontos gewährt. Auf welchen Gutschriften das Bankguthaben des Schuldners beruht, spielt für den Pfändungsschutz keine Rolle. Zur Sicherung der persönlichen Lebensgrundlage des Schuldners kann dieser monatlich über sein Guthaben auf einem alsPfändungsschutzkonto geführten Girokonto bis zur Höhe des Freibetrags nach§ 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 850c Abs. 2a ZPO verfügen; insoweit wird das Guthaben von der Pfändung nicht erfasst (§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Bankguthaben werden in ihrer Form als Sichteinlagen und befristete Einlagen neben den Spareinlagen für die Berechnung derMindestreserve herangezogen. SämtlicheZentralbankguthaben, die über dem Mindestreservesoll liegen, stellen einen Reserveüberschuss dar. Bankguthaben von Nichtbanken sind nach Veröffentlichungen derBank of England[11] (2014) und derDeutschen Bundesbank[12] (2017) keine Quelle derGiralgeldschöpfung.
Das von derBundesbank und anderen ausländischenZentralbanken ermittelte makroökonomischeAggregat derGeldmenge besteht in seiner Ausprägung aus dem Bargeldumlauf sowie den Sichteinlagen inländischer Nichtbanken bei inländischen Kreditinstituten, erfasst mithin die Bankguthaben mitLaufzeit oderKündigungsfrist von weniger als einem Monat. wiederum erfasst und Termingelder inländischer Nichtbanken bei inländischen Kreditinstituten.
Bankguthaben müssen beim Tod des Anlegers von der Bank dem für dieErbschaftsteuer zuständigenFinanzamt angezeigt werden (§ 33ErbStG). In diesem Falle kann die Bank von demjenigen, der über das Bankguthaben verfügen will, verlangen, dass einErbschein, einTestamentsvollstreckerzeugnis oder eine Ausfertigung bzw. eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung zusammen mit der Eröffnungsniederschrift vorgelegt wird. Nur wer darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker aufgeführt ist, wird von der Bank als berechtigt angesehen, über das Bankguthaben zu verfügen. Zudem kann die Bank selbst dann an die berechtigte Person Leistungen erbringen. Ob Erben über Bankguthaben verfügen dürfen, bestimmt sich nach dem Umfang der vom verstorbenen Kontoinhaber erteiltenBankvollmacht.
Bankguthaben bei deutschen Kreditinstituten unterliegen mindestens der gesetzlichenEinlagensicherung und häufig darüber hinaus der freiwilligen Einlagensicherung einzelner Bankenverbände. Nach§ 4 Abs. 2 Nr. 1 desEinlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes sind Einlagen bis zur Höhe von 100.000 € gesichert, die im Entschädigungsfall ausgezahlt werden, wenn ein Kreditinstitut nach§ 5 EAEG nicht in der Lage ist, Einlagen zurückzuzahlen. Einlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Guthaben bei Kreditinstituten, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen im Rahmen der Geschäftstätigkeit eines Instituts und von diesem auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen zurückzuzahlen sind. Dazu zählen auch Forderungen, die das Institut durch Ausstellung einer Urkunde verbrieft hat, jedoch nicht Inhaber- und Orderschuldverschreibungen. Von dieser Bestimmung werden mithin auch Bankguthaben erfasst. Neben dieser gesetzlichen Einlagensicherung besteht bei den einzelnen Bankenverbänden noch eine zusätzliche, über diesen Betrag hinausgehende Einlagensicherung. Die Kreditinstitute sind rechtlich verpflichtet, über Art und Höhe der Einlagensicherung Auskunft zu geben, wenn ihre Kunden ein besonderes Interesse an der Nominalsicherheit einer Geldanlage offenbaren.[13]