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Bürgermeister

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Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig. Weitere Bedeutungen sind unterBürgermeister (Begriffsklärung) aufgeführt.

EinBürgermeisterleitet die Verwaltung einerKommune und vertritt diese (auch rechtlich) nach außen. Er wird je nach Gemeindeordnung direkt von denBürgern bzw.Einwohnern oder indirekt von der betreffenden Kommunalvertretung (bspw.Gemeinderat oderGemeindevertretung) gewählt.

Er ist nur teilweise mit einemStadt- oderGemeindepräsident in der Schweiz vergleichbar, da letzterer alsprimus inter pares demGemeinderat – der Exekutive – in politischem Sinne – vorsteht, hingegen ein Gemeindeverwalter die Leitung derVerwaltung der Gemeinde innehat. Letzterer ist ein Verwaltungsangestellter der Gemeinde und kein Regierungsmitglied.

Deutschland

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Von den etwa 10.788 Kommunen in Deutschland werden nur 40 % durch einen hauptamtlichen Bürgermeister verwaltet. Die anderen 60 % sind kleine Kommunen in ländlichen Räumen, die meistens in einen übergeordneten Gemeindeverband eingegliedert sind.[1]

In größeren StädtenDeutschlands gibt es mehrere Bürgermeister (zum Beispiel Baubürgermeister,[2] Sozialbürgermeister[3]), die einemOberbürgermeister beigeordnet und meist für spezielle Aufgabengebiete verantwortlich sind.

Man unterscheidet üblicherweise bei dem Begriff Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister zwischen dem Amtsinhaber als Person (dem sogenanntenOrganwalter) und dem Bürgermeister alsOrgan im Sinne einer rechtlich geschaffenen Einrichtung einesVerwaltungsträgers. Als Organ ist der Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister institutionellBehörde der Gemeinde.[4] In seiner Funktion als Behörde nimmt der Bürgermeister Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr und ist insoweit Teil derExekutive (vgl. u. a.§ 1 Abs. 4VwVfG).

Der BegriffErster Bürgermeister wird in Hamburg für den Regierungschef benutzt und in großen Kreisstädten und Stadtkreisen in Baden-Württemberg für den Stellvertreter des Oberbürgermeisters. Besonderheiten wie in den Stadtstaaten und Hansestädten siehe bei den jeweiligen Ländern weiter unten.

Siehe auch:Kommunalwahlrecht (Deutschland) undFrauenanteile in Verwaltungsspitzen 2008–2017

Geschichte

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Seit dem 13. Jahrhundert standen Bürgermeister an der Spitze desStadtrats, des Organs derBürgerschaft zur Selbstverwaltung. Im Mittelalter war neben dermittelhochdeutschen Amtsbezeichnungburge(r)meister das noch älterelateinischemagister civium in allgemeinem Gebrauch. Meist waren zwei Bürgermeister vorhanden, oft auch mehrere. Einer hatte den Vorsitz im Stadtrat, und alle vollzogen ursprünglich nur dessen Beschlüsse. Allmählich wuchs ihnen die Aufgabe der gesamten Selbstverwaltung zu. Sie erhielten diePolizeigewalt und oft auch dieGerichtsbarkeit in Bagatellsachen (vgl. BezeichnungMarktrichter in der ungarischen Verwaltung in derk. u. k. Monarchie). Die ursprüngliche Unterordnung unter einen herrschaftlichenVogt oder Schultheiß wich in der Regel bald einem Nebeneinander. Die Bürgermeister wurden aus dem Kreis derPatrizier oder aus denZünften vom Stadtherrn ernannt oder vom Stadtrat gewählt. Im 17. und 18. Jahrhundert wurde die Wahl nach und nach zur Formsache. Die Bürgermeister waren nunmehr vom Stadtherrn ernannte Beamte (dieReichsstädte bildeten jedoch eine Ausnahme). Im Laufe des 19. Jahrhunderts wurden die Bürgermeister als Gemeindevorsteher wieder gewählt.

Auch die Dorfgemeinde hatte Verwaltungsfunktionen und übte dieniedere Gerichtsbarkeit aus. Die Bürgermeister (auch Dorfmeister, Bauermeister) waren in den meisten Fällen zunächstGemeindeschreiber und -rechner und demSchultheißen oder demHeimberger untergeordnet. Im Verlauf der frühen Neuzeit setzte sich der Bürgermeister in vielen Gemeinden als der wichtigste Amtsträger durch. Im Zug dieser Entwicklung erlosch das Schultheiß- oder Heimbergeramt meist vollkommen.

Aufgaben als ehren- und hauptamtlicher Bürgermeister

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Der Bürgermeister hat entsprechend der jeweiligenGemeindeordnung unterschiedliche Aufgaben:

Aufgaben als Oberbürgermeister und Regierender Bürgermeister

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In den meisten größeren, vor allem in kreisfreien Städten, gibt es in Deutschland einen Oberbürgermeister sowie einen oder mehrereBeigeordnete, die gelegentlich die AmtsbezeichnungBürgermeister führen. DerRegierende Bürgermeister von Berlin, derErste Bürgermeister von Hamburg und der Präsident desSenats der Freien Hansestadt Bremen mit der AmtsbezeichnungBürgermeister (Art. 114 der Landesverfassung) entsprechen zusätzlich denMinisterpräsidenten der anderen Länder, sind deshalb gleichzeitig Mitglied imBundesrat und können turnusgemäß Stellvertreter des Bundespräsidenten sein.

Neben den gemeindlichen Aufgaben (Gemeinde undGemeindeverbände), fallen einem Bürgermeister in einerkreisfreien Stadt also jene Aufgaben zu, die demLandrat (Kreisverwaltung) obliegen. Weiter fallen einem Bürgermeister in Stadtstaaten jene Aufgaben (Landesregierung) zu, die demMinisterpräsidenten bzw. einer Landesregierung obliegen. In den anderen Bundesländern kann die AmtsbezeichnungBürgermeister auch lediglich eine stellvertretende oder ehrenamtliche Funktion bezeichnen, die nur mit wenigen Aufgaben und Kompetenzen verbunden ist.

Siehe auch:Oberbürgermeister,Regierender Bürgermeister von Berlin undErster Bürgermeister

Kontrolle, Aufsicht und Dienstvorgesetzter

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Ein Bürgermeister samt seiner Gemeindeverwaltung unterstehen je nach Bundesland einer unterschiedlichen geregeltenKontrolle undAufsicht. Jedes Mitglied einer schleswig-holsteinischen Gemeindevertretung verfügt beispielsweise über ein umfangreichesAkteneinsicht- undAuskunftsrecht, welches es beim Bürgermeister direkt geltend machen kann. Haben Mitglieder der Gemeindevertretung bei Personalentscheidungen mitzuwirken, so muss der Bürgermeister auch hier Auskunft erteilen und beispielsweise Einsicht in die Personalakte gewähren.

Über das Organ Bürgermeister ist dieKommunalaufsicht eines jeden Bundeslandes zuständig. Sie kann im Ernstfall von derErsatzvornahme Gebrauch machen, um eine zuvor erlassene Anordnung selbst und auf Kosten der Gemeinde durchzuführen, wenn der Bürgermeister dieser nicht nachgekommen ist. Für solche Fälle kann auf Zeit ein Beauftragter der Kommunalaufsicht das Organ Bürgermeister ersetzen.

InSchleswig-Holstein wird – schwächer als in anderen Bundesländern mitMagistratsverfassung – durch § 45 b Abs. 5 Gemeindeordnung klargestellt, dass der Bürgermeister als reiner Verwaltungschef handelt. Darin ist beschrieben, dass der Hauptausschuss einer jeden Gemeindevertretung die Stellung eines Dienstvorgesetzten ohne Disziplinarrecht gegenüber dem Bürgermeister einnimmt.[7] Dies war Teil einer Reform weg von der ursprünglichen Magistratsverfassung. Das Recht der Abwahl durch die Gemeinde bzw. Gemeindevertretung blieb davon unberührt.

Länder

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Die Bürgermeister sind je nach Bundesland, nach Größe der Gebietskörperschaft und gegebenenfalls nach Funktion (zum Beispiel Zweiter Bürgermeister, ehrenamtlicher Bürgermeister) in Deutschland in unterschiedlichen Besoldungsgruppen; die Rechtsgrundlagen sind verschieden benannt (in Nordrhein-Westfalen: Eingruppierungsverordnung). DerOberbürgermeister von München ist inBesoldungsgruppe B 11 derBesoldungsordnung B eingruppiert.

Siehe auch:Liste der deutschen Oberbürgermeister

Baden-Württemberg

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Hauptartikel:Bürgermeister (Baden-Württemberg)

Der Bürgermeister inBaden-Württemberg istqua AmtVorsitzender des Gemeinderates und Leiter derGemeindeverwaltung. Er vertritt die Gemeinde nach außen. Die Amtszeit beträgt acht Jahre. Das baden-württembergische Kommunalrecht folgt dem Modell derSüddeutschen Ratsverfassung.

Bayern

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InBayern wird der erste Bürgermeister (amtliche Bezeichnung: „erster Bürgermeister“ oder „erste Bürgermeisterin“)[8] und seit 1908 auch der Oberbürgermeister (amtliche Bezeichnung: „Oberbürgermeister“ oder „Oberbürgermeisterin“) von den Bürgern einer Gemeinde direkt gewählt.[9]Die Amtszeit beträgt sechs Jahre (Art. 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 S. 1 GLKrWG). Zur Wahl ist eineabsolute Mehrheit der gültigen Stimmen notwendig. Wird diese im ersten Wahlgang von keinem der Kandidaten erreicht, findet eineStichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt. Die Rechtsgrundlage hierfür ist das Bayerische Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (Art. 46 GLKrWG).

Der erste Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen, führt den Vorsitz im Gemeinde-, Marktgemeinde- bzw. Stadtrat und vollzieht seine Beschlüsse. Er hat im Gemeinde-/Stadtrat volles Stimmrecht. Inkreisfreien Gemeinden und inGroßen Kreisstädten führt er die Bezeichnung „Oberbürgermeister“. In diesen Gemeinden und inkreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern ist er Beamter auf Zeit (berufsmäßiger Bürgermeister). In kreisangehörigen Gemeinden, die mehr als 2.500, aber höchstens 5.000 Einwohner haben, ist der erste Bürgermeister grundsätzlich ebenfalls berufsmäßiger Bürgermeister, jedoch kann der Gemeinderat spätestens am 90. Tag vor einer Bürgermeisterwahl durch Satzung bestimmen, dass erEhrenbeamter (ehrenamtlicher Bürgermeister) sein soll. In Gemeinden mit bis zu 2.500 Einwohnern ist der Bürgermeister grundsätzlich ehrenamtlich tätig, wenn nicht der Gemeinderat spätestens am 90. Tag vor einer Bürgermeisterwahl durch Satzung etwas anderes bestimmt. (Art. 34 BayGO)

Eine Gemeinde benötigt zwingend einen weiteren Bürgermeister, der vom Gemeinderat aus seinenMitgliedern gewählt wird, undkann auf dieselbe Weise auch noch einen zweiten weiteren Bürgermeister wählen (Art. 35 Abs. 1 S. 1 BayGO).[10] Die weiteren Bürgermeister sind grundsätzlich Ehrenbeamte, wenn nicht der Gemeinderat etwas anderes bestimmt (Art. 35 Abs. 1 S. 2 BayGO). Die Amtsbezeichnung der weiteren Bürgermeister lautet grundsätzlich „zweiter Bürgermeister“ bzw. „zweite Bürgermeisterin“ und ggf. „dritter Bürgermeister“ bzw. „dritte Bürgermeisterin“.[11] Gibt es in der Gemeinde bzw. Stadt einen Oberbürgermeister, dann bezeichnet man die weiteren Bürgermeister abweichend hierzu als „Bürgermeister“ bzw. „Bürgermeisterin“ und sodann als „zweiter Bürgermeister“ bzw. „zweite Bürgermeisterin“.[12]

Die gesetzlichen Grundlagen für die Rechtsstellung der Bürgermeister befinden sich in der Bayerischen Gemeindeordnung (BayGO) und in dem bayerischen Gesetz über kommunaleWahlbeamte (KWBG).

Brandenburg

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InBrandenburg wird der Bürgermeister seit 1993 direkt gewählt. In den kreisfreien Städten (Brandenburg an der Havel,Cottbus,Frankfurt (Oder) undPotsdam) trägt er die Bezeichnung Oberbürgermeister. In amtsangehörigen Gemeinden ist der Bürgermeister ehrenamtlich tätig, in amtsfreien Gemeinden ist er hauptamtlicher Beamter auf Zeit. Der ehrenamtliche Bürgermeister wird zugleich mit der Gemeindevertretung auf fünf Jahre gewählt. Der hauptamtliche Bürgermeister oder Oberbürgermeister wird als hauptamtlicher Beamter auf Zeit auf die Dauer von acht Jahren gewählt. Zur Wahl ist eine absolute Mehrheit der gültigen Stimmen notwendig. Erzielt keiner der Kandidaten diese im ersten Wahlgang, kommt es zu einer Stichwahl der beiden Bewerber mit den meisten Stimmen. Diese Mehrheit muss jeweils mindestens 15 % der wahlberechtigten Personen umfassen. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, so wählt in diesem Fall die Vertretung den Bürgermeister oder Oberbürgermeister.

In den Ortsteilen von Städten und Gemeinden wird derOrtsvorsteher (vormals Ortsbürgermeister) vom Ortsbeirat aus dessen Mitte heraus gewählt.

Hessen

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Hauptartikel:Bürgermeister (Hessen)

InHessen sind die Kommunen nach der sogenanntenMagistratsverfassung organisiert, die dem Bürgermeister auch nach der Einführung derDirektwahl im Jahr 1992 eine relativ schwache Stellung gegenüber derGemeindevertretung gibt. Rechtsgrundlage ist dieHessische Gemeindeordnung (HGO).

Mecklenburg-Vorpommern

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InMecklenburg-Vorpommern wird der Bürgermeister seit 1999 direkt gewählt. In den beiden kreisfreien Städten Rostock und Schwerin sowie in den Großen KreisstädtenGreifswald,Neubrandenburg undStralsund lautet die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister. Das Stadtoberhaupt der Großen KreisstadtWismar trägt in hanseatischer Tradition den Titel Bürgermeister. Die Amtszeit beträgt nach demKommunalwahlrecht in hauptamtlich verwalteten Gemeinden mindestens sieben und höchstens neun Jahre; Näheres regelt dieHauptsatzung. Die Wahl findet unabhängig von der Wahl des Gemeinderats statt. In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden ist die Amtszeit des Bürgermeisters an die Wahlperiode der Gemeindevertretung gebunden, sie dauert also fünf Jahre. Der direkt gewählte Bürgermeister kann nur durchBürgerentscheid abberufen werden.

Niedersachsen

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InNiedersachsen ist der Bürgermeister hauptamtlich tätig. InSamtgemeinden gilt das allerdings nur für denSamtgemeindebürgermeister; die Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden sind ehrenamtlich tätig. Inkreisfreien Städten,großen selbständigen Städten und den StädtenHannover undGöttingen trägt der Bürgermeister die Bezeichnung Oberbürgermeister. Der hauptamtliche Bürgermeister wird in repräsentativen Angelegenheiten durch stellvertretende Bürgermeister unterstützt, die ehrenamtlich tätig sind; in kreisfreien und großen selbständigen Städten, in Hannover und Göttingen führen diese Stellvertreter die Bezeichnung Bürgermeister. Der hauptamtliche Bürgermeister wird in Niedersachsen unmittelbar durch die Einwohner der Gemeinde/Stadt gewählt. Er ist nicht kraft seines Amtes Vorsitzender des Rates und kann seit Inkrafttreten desNiedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes am 1. November 2011 nach § 61 NKomVG auch nicht mehr dazu gewählt werden. Seine Amtszeit beträgt 8 Jahre; sie ist damit 3 Jahre länger als die der Mitglieder des Rates. Entsprechend müssen Wahlen zum Rat und für das Amt des Bürgermeisters nicht gleichzeitig erfolgen.Die ehrenamtlichen Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden werden vomRat auf die Dauer der Wahlperiode gewählt.

Nordrhein-Westfalen

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InNordrhein-Westfalen wird der Bürgermeister bzw. in kreisfreien Städten der Oberbürgermeister von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Der Gemeinderat wählt bis zu drei ehrenamtliche Stellvertreter, welche die Bezeichnung „Bürgermeister/Bürgermeisterin“ führen. Der Bürgermeister kann von den Bürgern der Gemeinde vor Ablauf seiner Amtszeit abgewählt werden. Der Bürgermeister leitet die Verwaltung und ist kommunaler Wahlbeamter auf Zeit. Sind Beigeordnete bestellt, bilden sie zusammen mit dem Bürgermeister und Kämmerer den Verwaltungsvorstand. Der Bürgermeister fungiert alsRatsvorsitzender[13]. DieGemeindeverwaltung ist mit allenöffentlichen Aufgaben der Stadt betraut und wird vom Oberbürgermeister geleitet.[14]

Bis 1994 bestand eine Aufteilung in den Chef der Verwaltung und Vertreter der Kommune in allen Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten (Oberstadt-, Stadt- bzw. Gemeindedirektor) und den ehrenamtlich tätigen Bürgermeister als Vorsitzenden des Rates. Dieses System war nach dem Zweiten Weltkrieg 1945 von der britischen Besatzungsmacht eingeführt worden. Es wurde auch alskommunale Doppelspitze bezeichnet. Nach Abschaffung der Doppelspitze wurden die Bürgermeister zunächst vom Rat gewählt.

Seit der Kommunalwahl 1999 erfolgte dieDirektwahl der hauptamtlichen Bürgermeister in Städten und Gemeinden durch die Bürger für eine Amtszeit von fünf Jahren. Die Amtszeit wurde in dem Jahr 2007 mit demGesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung auf sechs Jahre verlängert, um die Wahl der Bürgermeister von der Wahl der Räte zu entkoppeln.[15] Durch dasGesetz zur Stärkung der kommunalen Demokratie vom 9. April 2013 ist die Amtszeit wieder auf fünf Jahre verkürzt. Seit 2020 sind die Bürgermeisterwahlen mit den Wahlen der Stadt- und Gemeinderäte verbunden.[16]

Rheinland-Pfalz

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Die Gemeinden inRheinland-Pfalz werdenOrtsgemeinde genannt, soweit ihnen nicht dieStadtrechte verliehen sind und sie einer Verbandsgemeinde angehören. Der Vorsteher einer Ortsgemeinde wird alsOrtsbürgermeister bezeichnet, der ehrenamtlich tätig ist. Ist die Gemeinde eine Stadt, so führt der Vorsteher die Amtsbezeichnung Stadtbürgermeister. Einer Verbandsgemeinde gehören mehrere Ortsgemeinden oder Städte an, der Leiter der Verbandsgemeindeverwaltung führt die Amtsbezeichnung Bürgermeister und ist hauptamtlich tätig. Verbandsfreie, aber kreisangehörige Gemeinden sind in der Regel Städte. Der Vorsteher einer solchen Gemeinde oder Stadt heißt unabhängig vom Typus der Gemeinde Bürgermeister (nicht etwa Stadtbürgermeister) und ist ebenfalls hauptamtlich tätig. Der Bürgermeister einerkreisfreien Stadt oder einergroßen kreisangehörigen Stadt wird als Oberbürgermeister tituliert. Die Amtszeit der hauptamtlichen Bürgermeister dauert acht Jahre, die der ehrenamtlichen Bürgermeister entspricht der Wahlzeit des Gemeinderats (zurzeit fünf Jahre).

Siehe auch:Verbandsgemeinde (Rheinland-Pfalz)

Saarland

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ImSaarland ist die Wahl des Bürgermeisters imKommunalselbstverwaltungsgesetz (§§ 54 ff. KSVG) geregelt.[17] Er wird direkt von den Wahlberechtigten für die Dauer von zehn Jahren (§ 31 Abs. 2 KSVG) gewählt. Wer von den Bewerbern für das Bürgermeisteramt im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen und gültigen Stimmen erhält, ist Bürgermeister der Gemeinde. Sofern keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit auf sich vereinigen kann, treten die beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten, im entscheidenden zweiten Wahlgang gegeneinander an (§ 56 i. V. m. § 46 KSVG).

Muster des Stimmzettels zur Abwahl (2010)

Die Abwahl des Bürgermeisters muss vom Gemeinderat eingeleitet werden. Hierzu ist eine erste Abstimmung notwendig, in der ein entsprechender Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder unterstützt wird (§ 58 KSVG). Sofern mehrheitlich für den Antrag votiert wurde, kann frühestens nach zwei Wochen ein Beschluss über den Antrag gefasst werden. Hier ist eine Zweidrittelmehrheit bei namentlicher Abstimmung notwendig. Nach erfolgreicher Beschlussfassung des Gemeinderats bedarf es einer Abwahl durch die Wahlberechtigten. Um den Bürgermeister aus dem Amt zu entfernen, bedarf es einer einfachen Mehrheit am Wahltag, wobei mindestens 30 % der Wahlberechtigten für eine Abwahl votieren müssen. Die Abwahl eines Bürgermeisters vor Ende der Amtszeit wurde im Saarland erst einmal erfolgreich durchgeführt.Wolfgang Stengel, Bürgermeister der GemeindeSchiffweiler, wurde am 29. März 2010 durch die Bekanntgabe des Wahlergebnisses offiziell als Bürgermeister abgewählt.[18][19]

Sachsen

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InSachsen wird seit 1994 der Bürgermeister alle sieben Jahre direkt gewählt. In Kreisfreien Städten und Großen Kreisstädten führt der Bürgermeister die Bezeichnung Oberbürgermeister. In Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern ist der Bürgermeister hauptamtlicher Beamter auf Zeit. In kleineren Gemeinden ist der Bürgermeister ehrenamtlich tätig, in Städten und Gemeinden mit mehr als 2000 Einwohnern (sofern diese weder einem Verwaltungsverband oder einer Verwaltungsgemeinschaft angehören) kann aber in der Hauptsatzung festgelegt werden, dass der Bürgermeister hauptamtlich tätig ist. Hauptamtliche Bürgermeister dürfen nur gewählt werden, wenn sie das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Unabhängig von der Größe der Gemeinde ist der Bürgermeister hauptamtlicher Beamter auf Zeit, wenn die Gemeinde erfüllende Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft ist.

Größere Kommunen können, Kreisfreie Städte müssen einen oder mehrere Beigeordnete als Stellvertreter des Bürgermeisters haben. Die Beigeordneten werden vom Gemeinderat für eine Dauer von sieben Jahren gewählt, sie sind Wahlbeamte auf Zeit. In kleineren Kommunen werden meist zwei stellvertretende Bürgermeister vom Gemeinderat gewählt, die ehrenamtlich arbeiten.

Sachsen-Anhalt

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InSachsen-Anhalt wird der Bürgermeister seit 1994 direkt gewählt.

Siehe auch:Verbandsgemeinde (Sachsen-Anhalt)

Schleswig-Holstein

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In Schleswig-Holstein werden in hauptamtlich geführten Gemeinden und Städten die Bürgermeister direkt vom Volk für eine Amtszeit von sechs bis acht Jahren gewählt; die genaue Amtszeit wird in derHauptsatzung der Gemeinde bzw. Stadt festgelegt. Wird eine Gemeinde nicht hauptamtlich, sondern ehrenamtlich verwaltet (in der Regel sind diesamtsangehörigen Gemeinden), so wird der Bürgermeister von der Gemeindevertretung oder in Gemeinden bis zu 70 Einwohnern von derGemeindeversammlung gewählt.

Inkreisfreien und in großen kreisangehörigen Städten kann die Stadtvertretung in der Hauptsatzung die AmtsbezeichnungOberbürgermeister für den Bürgermeister vorsehen. InLübeck blieb die AmtsbezeichnungBürgermeister aus historischen Gründen erhalten, obwohl der Lübecker Bürgermeister von seinem Rang mit einemOberbürgermeister vergleichbar ist.

Die Vertretung des Bürgermeisters ist in den Gemeinden und Städten unterschiedlich regelbar. In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden gibt es meist zwei oder drei Stellvertreter. In Gemeinden ab 20.000 Einwohnern könnenhauptamtliche Stadträte dem Bürgermeister beigeordnet werden. Jedoch können auch ehrenamtliche Stellvertreter mit entsprechenden Amtsbezeichnungen hinzugewählt werden.

Thüringen

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InThüringen wird der Bürgermeister seit 1994 direkt für eine regelmäßige Amtszeit von sechs Jahren gewählt. In kreisfreien und Großen kreisangehörigen Städten führt er die AmtsbezeichnungOberbürgermeister.

Stadtstaaten

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In denStadtstaaten haben die Bürgermeister die Funktion, die einemMinisterpräsidenten in den anderenLändern vergleichbar ist. Sie sind Landes- und Stadtoberhaupt zugleich. Auch ihre Stellvertreter tragen den Titel Bürgermeister. Während in denFreienHansestädten Bremen und Hamburg traditionell der Titel Bürgermeister statt Oberbürgermeister für das Staatsoberhaupt verwendet wird, entstand der Begriff Regierender Bürgermeister zunächst für das Landesoberhaupt vonWest-Berlin, nachdem 1948 ein Oberbürgermeister fürOst-Berlin eingesetzt worden war. 1991 erfolgte die Wahl eines Regierenden Bürgermeisters dann für Gesamt-Berlin.

Berlin
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Hauptartikel:Regierender Bürgermeister von Berlin

InBerlin ist derRegierende Bürgermeister Landes- und Stadtoberhaupt zugleich. Er wird vomAbgeordnetenhaus von Berlin gewählt. Er bildet mit den von ihm ernannten Senatoren (Ministern), denen je eine Senatsverwaltung (Ministerium) untersteht, denSenat von Berlin.

Unter dem TitelBürgermeister ernennt er zwei Senatoren zu seinen Stellvertretern.

Die Verwaltungsvorsteher derBezirksämter in den zwölf Bezirken Berlins tragen die BezeichnungBezirksbürgermeister.[20]

Bremen
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Hauptartikel:Bremer Bürgermeister

In derFreien Hansestadt Bremen ist der Bürgermeister und Präsident des Senats Landesoberhaupt und zugleich Oberhaupt der StadtBremen (nicht jedochBremerhavens). Der Präsident des Senats wird vom Landesparlament, derBremischen Bürgerschaft, gewählt, die anschließend den weiterenSenat der Freien Hansestadt Bremen als Landesregierung wählt. Der Präsident des Senats und ein weiterer vom Senat aus den eigenen Reihen zu wählender Senator als sein Stellvertreter sind Bürgermeister (beide werden aus Tradition so offiziell bezeichnet).Beide Bürgermeister sind zugleich Senatoren (Minister). Ihnen unterstehen wie den übrigen Senatoren verschiedene senatorische Behörden (Ministerium).

In der Seestadt Bremerhaven wird derMagistrat (Stadtrat), bestehend aus dem Oberbürgermeister, dem Bürgermeister (Stellvertreter) und den Magistratsmitgliedern, auf der Grundlage einer kommunalen Verfassung von der Stadtverordnetenversammlung gewählt.

Hamburg
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Hauptartikel:Erster Bürgermeister

In der Freien und HansestadtHamburg ist derErste Bürgermeister Landes- und Stadtoberhaupt zugleich. Er wird vom Landesparlament, derHamburgischen Bürgerschaft, gewählt. Er ernennt seinen Stellvertreter denZweiten Bürgermeister und die übrigen Senatoren (Minister), die von der Bürgerschaft zu bestätigen sind. Diese bilden die Landesregierung, denSenat der Freien und Hansestadt Hamburg. Der Erste Bürgermeister istPräsident des Senats. Der Zweite Bürgermeister ist zugleich Senator. Wie den übrigen Senatoren untersteht ihm eine Senatsbehörde (Ministerium).

DieBezirksamtsleiter als Verwaltungsleiter eines der sieben Bezirksämter derBezirke in Hamburg werden umgangssprachlich gelegentlich als Bezirksbürgermeister tituliert. Insbesondere in den ehemaligen selbständigen Städten, die nach Eingemeindung zu Hamburg 1938 ihre eigenen Bürgermeister verloren, ist dies manchmal der Fall.

Übersicht

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Regelungen zu den Bürgermeisterwahlen[Anm. 1] in den Ländern[Anm. 2]
LandArt des AmtesAmtsdauerNominierung durchWahlverfahren 1. WahlgangWahlverfahren 2. WahlgangAbwahlAltersgrenzenStellung
Baden-Württembergehrenamtlich

(in der Regel weniger als 2000 Einwohner)

8 JahreEinzelbewerbungabsolute Mehrheitswahlabsolute Mehrheitswahl; Stichwahl: die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen im ersten Wahlgang[21]neinmindestens 18 Jahre[21]Leiter der Verwaltung und Vorsitzender des Gemeinderats
hauptamtlich
Bayernehrenamtlich

(in der Regel weniger als 5000 Einwohner)

6 JahreParteien/Wählergruppenabsolute Mehrheitswahlabsolute Mehrheitswahl; Stichwahl: die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen im ersten Wahlgangneinmindestens 18 JahreLeiter der Verwaltung und Vorsitzender des Gemeinderats
BerlinRegierender Bürgermeisterin der Regel 5 JahreFraktionen des Abgeordnetenhausesdurch das Abgeordnetenhaus (absolute Mehrheitswahl)durch das Abgeordnetenhaus (absolute Mehrheitswahl)ja

konstruktives Misstrauensvotum(absolute Mehrheitswahl)

mindestens 18 JahreRegierungschef
Brandenburgehrenamtlich (amtsangehörige Gemeinden)[Anm. 3]5 JahreEinzelbewerbung/Parteien/Wählergruppenabsolute Mehrheitswahl und Zustimmungsquorum von 15 % der Wahlberechtigtenabsolute Mehrheitswahl; Stichwahl: die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen im ersten Wahlgang und Zustimmungsquorum von 15 % der Wahlberechtigten

(bei Nichterfüllung Wahl durch Gemeindevertretung)

ja

durch Gemeindevertretung (Zweidrittel­mehrheit) oder Bürger (gestaffeltes Quorum 25–15 %) einzuleiten;Bei Abstimmung Mehrheit und Zustimmungsquorum 25 % der Wahlberechtigten

mindestens 18 JahreVorsitzender der Vertretung
hauptamtlich8 Jahremindestens 18 JahreLeiter der Verwaltung und Mitglied der Gemeindevertretung
BremenBürgermeister

(Präsident des Senats, Bremen)

in der Regel 4 JahreFraktionen der Bürgerschaftdurch die Bürgerschaft

(absolute Mehrheitswahl)

durch die Bürgerschaft

(absolute Mehrheitswahl)

ja

konstruktives Misstrauensvotum(absolute Mehrheitswahl)

mindestens 18 JahreRegierungschef
Oberbürgermeister (Bremerhaven)6 JahreFraktionen der Stadtverordnetenversammlungdurch die Stadtverordnetenversammlung (absolute Mehrheitswahl)durch die Stadtverordnetenversammlung (absolute Mehrheitswahl)Ja

destruktives Misstrauensvotum (Zweidrittel­mehrheit)

mindestens 18 JahreLeiter der Verwaltung und Vorsitzender des Magistrats
Hessenhauptamtlich6 JahreEinzelbewerbung/Parteien Wählergruppenabsolute Mehrheitswahlabsolute Mehrheitswahl; Stichwahl: die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen im ersten Wahlgangja

durch Gemeindevertretung (Zweidrittel­mehrheit) einzuleiten; bei Abstimmung Mehrheit und Zustimmungsquorum 30 % der Wahlberechtigten

mindestens 18 JahreLeiter der Verwaltung und Vorsitzender des Gemeindevorstands
HamburgErster Bürgermeister (Präsident des Senats)in der Regel 5 JahreFraktionen der Bürgerschaftdurch die Bürgerschaft (absolute Mehrheitswahl)durch die Bürgerschaft (absolute Mehrheitswahl)ja

konstruktives Misstrauensvotum(absolute Mehrheitswahl)

mindestens 18 JahreRegierungschef
Mecklenburg-Vorpommernehrenamtlich (amtsangehörige Gemeinden)5 JahreEinzelbewerbung/Parteien Wählergruppenabsolute Mehrheitswahlabsolute Mehrheitswahl; Stichwahl: die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen im ersten Wahlgangja

durch Gemeindevertretung (Zweidrittel­mehrheit) einzuleiten;Bei Abstimmung Zweidrittel­mehrheit und Zustimmungsquorum ein Drittel der Wahlberechtigten

mindestens 18 JahreVorsitzender der Gemeindevertretung
hauptamtlich7–9 Jahre (Hauptsatzung)18–60/64

(bei Wiederwahl)

Leiter der Verwaltung
Niedersachsenehrenamtlich (Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden)5 JahreRatsmitgliederdurch Rat (absolute Mehrheitswahl)durch Rat (absolute Mehrheitswahl)ja

durch den Rat mit Zweidrittel­mehrheit

mindestens 18 JahreVorsitzender des Rates
hauptamtlich8 JahreEinzelbewerbung/Parteien Wählergruppenabsolute Mehrheitswahlabsolute Mehrheitswahl; Stichwahl: die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen im ersten WahlgangJa

durch Rat (3/4-Mehrheit) einzuleiten; Bei Abstimmung Mehrheit und Zustimmungsquorum 25 % der Wahlberechtigten

23–67 JahreLeiter der Verwaltung und Ratsmitglied
Nordrhein-Westfalenhauptamtlich5 JahreEinzelbewerbung/Parteien Wählergruppenabsolute Mehrheitswahlabsolute Mehrheitswahl; Stichwahl: die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen im ersten Wahlgangja

durch Rat (Zweidrittel­mehrheit) oder Bürger (Quorum gestaffelt 20–15 %) einzuleiten;Bei Abstimmung Mehrheit und Zustimmungsquorum 25 % der Wahlberechtigten

mindestens 23 JahreLeiter der Verwaltung und Vorsitzender des Rates
Rheinland-Pfalzehrenamtlich (verbandsangehörige Gemeinden)5 JahreEinzelbewerbung/Parteien Wählergruppenabsolute Mehrheitswahlabsolute Mehrheitswahl; Stichwahl: die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen im ersten Wahlgangneinmindestens 23 JahreVorsitzender des Gemeinderats
hauptamtlich8 JahreJa

durch Gemeinderat (Zweidrittel­mehrheit) einzuleiten; Bei Abstimmung Mehrheit und Zustimmungsquorum 30 % der Wahlberechtigten

23–65 JahreLeiter der Verwaltung und Vorsitzender des Gemeinderates
Saarlandhauptamtlich10 JahreEinzelbewerbung/Parteien Wählergruppenabsolute Mehrheitswahlabsolute Mehrheitswahl; Stichwahl: die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen im ersten Wahlgangja

durch Gemeinderat (Zweidrittel­mehrheit) einzuleiten; Bei Abstimmung Mehrheit und Zustimmungsquorum 30 % der Wahlberechtigten

25–65 JahreLeiter der Verwaltung und Vorsitzender des Gemeinderats (ohne Stimmrecht)
Sachsenehrenamtlich

(in der Regel weniger als 5000 Einwohner)

7 JahreEinzelbewerbung/Parteien Wählergruppenabsolute Mehrheitswahlrelative Mehrheitswahl, neuer Wahlgang; nur Kandidaten aus dem ersten Wahlgangja

durch Gemeinderat (Dreiviertelmehrheit) oder Bürger (Quorum ein Drittel, kann in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern bis auf 1/5 gesenkt werden) einzuleiten; Bei Abstimmung Mehrheit und Zustimmungsquorum 50 % der Wahlberechtigten

18–65 JahreLeiter der Verwaltung und Vorsitzender des Gemeinderats
hauptamtlich
Sachsen-Anhaltehrenamtlich

(Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften und von Verbandsgemeinden)

7 JahreEinzelbewerbungabsolute Mehrheitswahlabsolute Mehrheitswahl; Stichwahl: die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen im ersten Wahlgangja

durch Gemeinderat (Zweidrittel­mehrheit) einzuleiten; Bei Abstimmung Mehrheit und Zustimmungsquorum 30 % der Wahlberechtigten

mindestens 18 JahreVorsitzender des Gemeinderats
hauptamtlich21–65 JahreLeiter der Verwaltung und Mitglied des Gemeinderats
Schleswig-Holsteinehrenamtlich

(in der Regel amtsangehörige Gemeinden und Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften)

5 Jahre (mit dem Turnus der jeweiligen Kommunalwahl)Einzelbewerbungdurch Gemeindevertretung (absolute Mehrheitswahl)durch Gemeindevertretung (absolute Mehrheitswahl)ja

durch Gemeindevertretung (Zweidrittelmehrheit)

mindestens 18 JahreLeiter der Verwaltung und Mitglied der Gemeindevertretung
hauptamtlich6–8 Jahre

(Hauptsatzung)

Einzelbewerbung / im Gemeindevertretung vertretene Parteien und Wählergruppenabsolute Mehrheitswahlabsolute Mehrheitswahl; Stichwahl: die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen im ersten Wahlgangja

durch Gemeindevertretung (Zweidrittel­mehrheit) oder Bürger (Quorum 20 %) einzuleiten;Bei Abstimmung Mehrheit und Zustimmungsquorum 20 % der Wahlberechtigten

mindestens 18 Jahre[22]Leiter der Verwaltung
Thüringenehrenamtlich

(weniger als 3000 Einwohner)

6 JahreEinzelbewerbung/Parteien Wählergruppenabsolute Mehrheitswahlabsolute Mehrheitswahl; Stichwahl: die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen im ersten Wahlgangja

durch Gemeinderat (Zweidrittel­mehrheit) einzuleiten; Bei Abstimmung Mehrheit und Zustimmungsquorum 30 % der Wahlberechtigten

mindestens 21 JahreLeiter der Verwaltung und Vorsitzender des Gemeinderats[Anm. 4]
hauptamtlich21–65 Jahre
  1. Alle Bezeichnungen gelten analog für Städte und für andere Gemeindearten, sofern nichts anderes festgestellt wird.
  2. In Anlehnung an Kost/Wehling: Kommunalpolitik in den deutschen Ländern, 2010
  3. Ausnahme ist immer die Trägergemeinde der Verwaltung
  4. Abweichend davon kann über die Hauptsatzung zu Beginn der Amtszeit des Gemeinderats bestimmt werden, dass den Vorsitz ein vom Gemeinderat gewähltes Gemeinderatsmitglied führt. (§ 23 (1) ThürKO)

Österreich

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Hauptartikel:Kommunalwahlrecht (Österreich)

Der Bürgermeister wird in den meisten Bundesländern direkt (vom Volk) gewählt, inNiederösterreich, derSteiermark undWien jedoch von den Mitgliedern desGemeinderates. In Wien ist der Bürgermeister auchLandeshauptmann oder Landeshauptfrau, die Mitglieder des Gemeinderats sind zugleich Abgeordnete des Landtags. Wenn der Bürgermeister nicht direkt gewählt wird, stellt meistens die Mehrheitspartei den Bürgermeister. Dies ist aber von den jeweiligen Mehrheitsverhältnissen im Gemeinderat abhängig.

Der Anteil von Bürgermeisterinnen ist sehr gering: Im Jahr 2021 sind es 9 % Frauen.[23]

Der Bürgermeister ist das geschäftsführende Organ der Gemeinde und sorgt insbesondere für die Ausführung der Beschlüsse des Gemeinderates. Er besorgt die Angelegenheiten desübertragenen Wirkungsbereichs der Gemeinde im Rahmen der Weisungen von Bund und Ländern. Die Gemeindebediensteten sind ihm unterstellt. Er vertritt eine Gemeinde auch nach außen. InKrems undWaidhofen an der Ybbs, dies sind jeneStatutarstädte, in denen dieLandespolizeidirektion nichtSicherheitsbehörde I. Instanz ist, ist der Bürgermeister alsBezirksverwaltungsbehörde Sicherheitsbehörde I. Instanz. Der Bürgermeister ist in allen Gemeinden Fundbehörde sowie Meldebehörde. In Gemeinden, die zum Wirkungsbereich einer Landespolizeidirektion gehören, ist der Bürgermeister auch Passbehörde.

Über die Ausführung dieser Funktionen und durch die Nähe des Amtsinhabers zur Bevölkerung kommt es immer wieder zu Streitigkeiten, die auch auf persönlicher Ebene ausgetragen werden. So zeigte eine vomÖsterreichischen Gemeindebund durchgeführte Studie 2019, dass rund 60 % der Teilnehmer stärkerem Rechtfertigungsdruck ausgesetzt seien und über ein Drittel Drohungen, Beschimpfungen und Verleumdungen ausgesetzt war. In einer anderen Umfrage des Magazins „Kommunal“ gaben rund 42 % der Befragten an, dass sie Erfahrungen mit Einschüchterungsversuchen, Übergriffen, Drohbriefen und Hass-E-Mails bis hin zu tätlichen Angriffen hatten.[24]Beispielsweise angeführt werden ein Schussattentat (2003,Fohnsdorf),strychninvergiftete Praline (2008,Spitz an der Donau), Säureattentat (2008,Weißkirchen an der Traun), Zusendung toter Tiere (2010,Ansfelden; 2011,Eidenberg), Morddrohungen und andere Angriffe.[25] Die Bereitschaft, das Amt eines Bürgermeisters zu übernehmen, sinkt daher.[26] Bürgermeisterinnen und Bürgermeister pochen über Anpassungen an dieInflation hinaus auf eine bessere Entlohnung.[27]

In jeder Gemeinde gibt es als Vertretung einen, zwei oder drei Vizebürgermeister, je nach Wahlergebnis und Gemeindegröße. In manchen Bundesländern ist vorgesehen, dass für einzelne Ortsteile größerer GemeindenOrtsvorsteher als Vertreter des Bürgermeisters bestellt werden können. In Wien werden in den 23Wiener Gemeindebezirken als Bezirksvertretung bezeichnete Bezirksparlamente gewählt, die wiederum jeweils einenBezirksvorsteher wählen. In Graz werden in den 17 Stadtbezirken als Bezirksräte bezeichnete Bezirksparlamente gewählt, die wiederum jeweils einen Bezirksvorsteher und dessen Stellvertreter wählen.

Nachdem im August 2016Christian Jachs, der amtierende Bürgermeister vonFreistadt, verstarb, musste eine Direktwahl (durch das Volk) – konkret am 4. Dezember 2016 – angesetzt werden, da seit der Wahl, den Gemeinde- und Bürgermeisterwahlen in Oberösterreich im Herbst 2015 noch keine drei Viertel der Legislaturperiode, also vier von sechs Jahren, vergangen waren. Neben derBundespräsidentenwahl darf eigentlich keine weitere Wahl am selben Tag stattfinden. Für diesen Fall wurde vom Nationalrat eine Ausnahme beschlossen, um den 4. Wahlgang für den BP zugleich mit der Bürgermeisterwahl in Freistadt am 4. Dezember 2016 durchführen zu können.[28]

Ende 2019 haben von den 2096 Gemeinden 177 Bürgermeisterinnen (8,44 %, sieheFrauenanteile in den Bundesländern ab 2015).[29]

Es werde schwieriger, Bürgermeisterinnen und Bürgermeister zu finden.[30]

Regelungen zu den Bürgermeisterwahlen in den österreichischen Bundesländern[Anm. 1]
LandAmtsdauerNominierung durchWahlverfahren 1. WahlgangWahlverfahren 2. WahlgangAbwahlAltersgrenzenStellung
Burgenland5 JahrePartei/Wählergruppe fG[Anm. 2]absolute Mehrheitswahl und Mandatsklausel[Anm. 3]in der Regel absolute Mehrheitswahl; Stichwahl: die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen im ersten Wahlgang (abhängig von Mandatsklausel)ja

durch Gemeinderat (Zweidrittel­mehrheit) einzuleiten; bei Abstimmung absolute Mehrheit und Beteiligungsquorum 40 % der Wahlberechtigten

mindestens 18 JahreVorsitzender des Gemeindevorstands,[Anm. 4] Leiter der Verwaltung und Vorsitzender des Gemeinderats
Kärnten6 JahrePartei/Wählergruppe fGin der Regel absolute Mehrheitswahl und Mandatsklausel, damit auch zum Gemeinderat gewähltin der Regel absolute Mehrheitswahl; Stichwahl: die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen im ersten Wahlgang (abhängig von Mandatsklausel)ja

durch Gemeinderat (Zweidrittel­mehrheit) einzuleiten; bei Abstimmung absolute Mehrheit und Beteiligungsquorum 40 % der Wahlberechtigten

mindestens 18 JahreVorsitzender des Gemeindevorstands, Leiter der Verwaltung und Vorsitzender des Gemeinderats
Niederösterreich5 JahreGemeinderäte aus ihrer Mittedurch Gemeinderat (absolute Mehrheitswahl)durch Gemeinderat; Stichwahl: die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen im ersten Wahlgang (absolute Mehrheitswahl)ja

destruktives Misstrauensvotum; durch Gemeinderat (2/3-Mehrheit)

mindestens 18 JahreVorsitzender des Gemeindevorstands, Leiter der Verwaltung und Vorsitzender des Gemeinderats
Oberösterreich6 JahrePartei/Wählergruppe fGin der Regel absolute Mehrheitswahl und Mandatsklausel, damit auch zum Gemeinderat gewähltin der Regel absolute Mehrheitswahl; Stichwahl: die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen im ersten Wahlgang (abhängig von Mandatsklausel)ja

durch Gemeinderat (Zweidrittel­mehrheit) einzuleiten; bei Abstimmung absolute Mehrheit

mindestens 18 JahreVorsitzender des Gemeindevorstands, Leiter der Verwaltung und Vorsitzender des Gemeinderats
Salzburg5 JahrePartei/Wählergruppe fGin der Regel absolute Mehrheitswahl und Mandatsklauselin der Regel absolute Mehrheitswahl; Stichwahl: die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen im ersten Wahlgang (abhängig von Mandatsklausel)ja

durch Gemeinderat (Zweidrittel­mehrheit) einzuleiten; bei Abstimmung Mehrheit

mindestens 18 JahreVorsitzender des Gemeindevorstands, Leiter der Verwaltung und Vorsitzender des Gemeinderats
Steiermark5 Jahrein der Regel stärkste Partei im Gemeinderatdurch Gemeinderat (absolute Mehrheitswahl)durch Gemeinderat (absolute Mehrheitswahl)ja

destruktives Misstrauensvotum; durch Gemeinderat (absolute Mehrheit) bei Anwesenheit von mindestens 2/3 der Mitglieder

mindestens 18 JahreVorsitzender des Gemeindevorstands, Leiter der Verwaltung und Vorsitzender des Gemeinderats
Tirol6 JahrePartei/Wählergruppe fGin der Regel absolute Mehrheitswahl und Mandatsklauselin der Regel absolute Mehrheitswahl; Stichwahl: die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen im ersten Wahlgang (abhängig von Mandatsklausel)neinmindestens 18 JahreVorsitzender des Gemeindevorstands, Leiter der Verwaltung und Vorsitzender des Gemeinderats
Vorarlberg5 JahrePartei/Wählergruppe fGin der Regel absolute Mehrheitswahl und Mandatsklauselin der Regel absolute Mehrheitswahl; Stichwahl: die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen im ersten Wahlgang (abhängig von Mandatsklausel)ja

durch Gemeinderat (Zweidrittel­mehrheit) einzuleiten; bei Abstimmung absolute Mehrheit und Beteiligungsquorum 40 % der Wahlberechtigten

mindestens 18 JahreVorsitzender des Gemeindevorstands, Leiter der Verwaltung und Vorsitzender des Gemeinderats
Wienin der Regel 5 JahreimGemeinderat vertretene Parteiendurch Gemeinderat (absolute Mehrheitswahl)durch Gemeinderat (relative Mehrheitswahl)ja

durch Gemeinderat (absolute Mehrheit) bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder

mindestens 18 JahreLandeshauptmann
  1. in Anlehnung an Kost/Wehling: Kommunalpolitik in den deutschen Ländern, 2010.
  2. fG: Partei, die auch für die Gemeinderatswahl Kandidaten stellt; der Bürgermeisterkandidat ist Listenkopf.
  3. Mandatsklausel: zugehörige Partei muss mind. 1 Mandat im Gemeinderat nach der Wahl stellen.
  4. Alle Bezeichnungen gelten analog für Statutarstädte.

Schweiz

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In derSchweiz gibt es die BezeichnungBürgermeister als Vorsteher einerpolitischen Gemeinde seit Mitte des 19. Jahrhunderts nicht mehr. Eine vergleichbare Bezeichnung, aber nicht mit direkt analoger Bedeutung, ist von Teilen der politischen Funktion her (als gewähltes Gemeindeoberhaupt mit zusätzlichen Aufgaben im Vergleich zum Gemeinderatsgremium, dessen Teil er ist) meistGemeindepräsident, je nach Ort oder Kanton aber auchStadtpräsident, Gemeindeammann, Stadtammann, Talammann, Bezirkshauptmann etc., in der WelschschweizPrésident(e) (NE),Maire (GE, BE, JU) oderSyndic (VD, FR, VS), in der italienischsprachigen Schweiz (TI)Sindaco oder (GR)Podestà. Viele der Aufgaben, die einem deutschen Bürgermeister als Einzelperson auferlegt sind, werden nicht vom Präsidenten, sondern vom Gesamtgremium des meist 5-, 7- oder 9-köpfigen Gemeinderats wahrgenommen. Zudem ist er insbesondere in kleineren Gemeinden nicht Leiter derGemeindeverwaltung. Diese Funktion übt dann ein von der Gemeinde angestellter Gemeindeverwalter aus, was ein rein administratives und kein politisches Amt ist.

Von 1803 bis 1850 wurden die zwei sich alsAmtsbürgermeister abwechselnden Räte der Regierung des Kantons Zürich alsBürgermeister bezeichnet.

Der Begriff kommt allerdings da und dort auf der Ebene derBürgergemeinden vor. So lautet etwa die Amtsbezeichnung des Präsidenten der Bündner BürgergemeindeArosaBürgermeister. Dieser bildet zusammen mit denBürgerräten die Exekutive der Bürgergemeinde.[31]

Frankreich

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Hauptartikel:Maire

Der vomGemeinderat(Conseil municipal) aus den eigenen Reihen gewählte Bürgermeister(maire) ist Träger derExekutivgewalt, vertritt die Gemeinde nach außen und verwaltet dasBudget.

Liechtenstein

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InLiechtenstein erfolgt die freie Wahl derOrtsvorsteher und der übrigenGemeindeorgane durch die Gemeindeversammlung. Nur der Ortsvorsteher im HauptortVaduz darf gemäß einemfürstlichen Erlass aus dem 19. Jahrhundert die BezeichnungBürgermeister tragen.

Italien

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Südtirol

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Hauptartikel:Liste der Bürgermeister von Bozen

Der Bürgermeister (italienischsindaco,ladinischOmbolt) wird in der „autonomen ProvinzSüdtirol direkt gewählt. Das Wahlgesetz unterscheidet zwischen Gemeinden mit mehr und weniger als 15.000 Einwohnern: In Ortschaften mit weniger als 15.000 Einwohnern sind prinzipiell alle Gemeinderatskandidaten auch Bürgermeisterkandidaten, sofern sie nicht ausdrücklich darauf verzichten. Gewählt ist der Kandidat mit den meisten Stimmen, eine Stichwahl ist nicht vorgesehen. In den größeren Städten wird ein dafür bestimmter Bürgermeisterkandidat einer Liste oder Koalition gewählt. Erreicht keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit, kommt es zu einer Stichwahl.

In Südtirol wird der vorgesehene Stellvertreter des BürgermeistersVizebürgermeister genannt und vom Bürgermeister bestellt. In Orten mit mehr als 13.000 Einwohnern und in Orten, in denen dies von der Gemeindesatzung vorgesehen ist, darf der Vizebürgermeister nicht derselben Sprachgruppe wie der Bürgermeister angehören.

Der Bürgermeister ist der Chef der Gemeinderegierung, die je nach Gemeindestatus alsStadtrat oder alsGemeindeausschuss bezeichnet wird. Mitglieder dieses Gremiums sind dieReferenten, die in der Vergangenheit italianisierend den TitelAssessoren trugen.

Die Amtsentschädigung wird vom Regionalrat bestimmt und nach mehreren Parametern gewichtet (Einwohnerzahl, Zahl der Fraktionen usw.). Die Bezüge des Vizebürgermeisters und der Referenten sind schließlich nach einem Prozent-Schlüssel an jene des Bürgermeisters gebunden.

In der ProvinzhauptstadtBozen ist er in derselben Zeit auchBezirksvorsitzender, was einem österreichischenBezirkshauptmann entspricht.

Übriges Italien

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Im übrigen Italien wird der Bürgermeistersindaco genannt, oder informellprimo cittadino („erster Bürger“). Der Bürgermeister wird alle fünf Jahre von den Einwohnern der Gemeinde gewählt; er darf nicht länger als zwei aufeinander folgende Amtszeiten im Amt sein, außer in Gemeinden mit bis zu 3000 Einwohnern, für die es keine Amtszeitbeschränkung gibt.

Niederlande

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Ernennung eines Bürgermeisters, GemeindeOude IJsselstreek, 2016. Vorne rechts derKommissar des KönigsClemens Cornielje, der den Amtseid vorliest, links der neue BürgermeisterOtwin van Dijk

In denNiederlanden wird der Bürgermeister nicht gewählt, sondern in den großen Städten nach teilweise parteipolitischem Proporz bestimmt; in der Regel geht es jedoch vor allem um die politische Kräfteverteilung vor Ort. Der Bürgermeister bildet zusammen mit denwethouders (wörtlich: ‚Gesetzhalter‘, im Deutschen etwa Schöffen oder Beigeordnete), die vomGemeinderat gewählt werden, die Regierung der Gemeinde. Man spricht vomcollege van burgemeester en wethouders, abgekürztb & w. Außerdem ist der Bürgermeister Vorsitzender des Gemeinderats. Einer derwethouders wird als Stellvertreter des Bürgermeisters zumloco-burgemeester gewählt. Ebenso wie der Bürgermeister dürfen diewethouders nicht dem Gemeinderat angehören, obwohl letztere oft aus dessen Mitte kommen.

Es ist eine Diskussion darüber entstanden, ob der Bürgermeister in Zukunft gewählt werden soll, doch bislang kam es nur zu wenigen Referenden vor Ort (zuletzt 2008). Die Regierung schlägt dabei zwei Kandidaten vor und die Einwohner des Ortes entscheiden per Volksabstimmung. Allerdings gehören die beiden Kandidaten normalerweise derselben Partei an.[32] Vor allem die sozialliberale ParteiDemocraten 66 setzt sich für die Direktwahl ein. D66-MinisterThom de Graaf war 2005 mit seinem Gesetzentwurf zurDirektwahl sehr weit gekommen, bis die Sozialdemokraten in der Ersten Kammer es doch noch zu Fall brachten. De Graaf trat zurück und wurde 2007 zum Bürgermeister von Nijmegen ernannt.

Einer Umfrage von 2004 zufolge wünschen sich zwei Drittel der Niederländer die Direktwahl, ein Drittel ist dagegen. Dafür ist die Mehrheit der Anhänger jeder einzelnen Partei. Der damalige Gesetzentwurf von De Graaf wurde allerdings von nur 53 % der Befragten begrüßt.[33] Niederländische Gemeinderatsmitglieder, hat eine Umfrage 2010 ergeben, möchten vor allem die heutige Situation behalten: 46 % meinen, dass der Bürgermeister weiterhin von derKrone eingesetzt werden soll, nach Übereinkunft mit dem Gemeinderat. 32 % favorisieren eine formelle Wahl durch den Rat. 5 % wünschen, dass die Mitglieder der Gemeinderegierung den Bürgermeister unter sich wählen, so wie in der nationalen Regierung der Ministerpräsident gewählt wird. Für eine Wahl durch die Bürger sind lediglich 16 % der Gemeinderatsmitglieder.[34]

Typischerweise ist ein niederländischer Bürgermeister[35] ein Jurist oder Verwaltungsexperte, der für sechs Jahre eine Gemeinde leitet und danach eine andere, je nachdem, welche ihm angeboten wird. Der 1944 in Rotterdam geborene RechtsliberaleIvo Opstelten zum Beispiel begann seine Karriere in der Gemeindeverwaltung von Vlaardingen (1970 bis 1972). Von 1972 bis 1977 war er Bürgermeister von Dalen, dann bis 1980 von Doorn und bis 1987 von Delfzijl. Nach einer Position im Innenministerium wurde er 1992 Bürgermeister von Utrecht und krönte seine Bürgermeisterkarriere mit der zweitgrößten Stadt des Landes, Rotterdam (1999 bis 2008).

Imkaribischen Teil der Niederlande heißt die dem Bürgermeister entsprechende Funktiongezaghebber, die demcollege van burgemeester en wethouders entsprechende Institution heißtbestuurscollege.

Rumänien

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InRumänien wird der Bürgermeister (rumänisch:primar) für vier Jahre gewählt und kann beliebig oft für dieses Amt erneut kandidieren.

San Marino

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Hauptartikel:Capitano di Castello

InSan Marino wird der Bürgermeister für fünf Jahre gewählt und kann beliebig oft für dieses Amt erneut kandidieren.

Ungarn

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InUngarn ist der Bürgermeister (ungarisch:polgármester) der Vorsitzende der örtlichen Vertretungskörperschaft. Er ist verantwortlich für die erfolgreiche und gesetzmäßige Tätigkeit der Selbstverwaltung. Er ernennt die Mitarbeiter des Amtes, leitet die Arbeit des Amtes sowie die Sitzungen der Gemeindevertretung und vertritt die Selbstverwaltung. Der Bürgermeister wird durch direkte Wahlen für vier Jahre gewählt.

Englischer Sprachraum

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In derenglischsprachigen Welt gibt es eine direkte Übersetzung von Bürgermeister als „Burgomaster“, jedoch wird das heutige Amt in der Regel alsMayor ins Englische übersetzt, da es den heute üblichen Hauptvertreter der Bürgerschaft dort bezeichnet.

Vereinigtes Königreich

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Mit derselben Wurzel wieMajor war derenglische Mayor ursprünglich der feudale Bezirksverwalter, die Bürgerschaft vonLondon errang jedoch irgendwann das Recht, den Mayor selbst zu wählen. Dieses Recht verbreitete sich, und im heutigen Sprachgebrauch meint Mayor jeweils den Vorsitzenden des Gemeinderats. In der Regel wird dieser indirekt vom Gemeinderat gewählt. Der Titel Mayor wird auch inWales undNordirland gebraucht, aber nicht inSchottland, wo der Titel „Provost“ lautet.

Vereinigte Staaten

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Der Titel „Mayor“ ist auch die übliche Bezeichnung in denUSA, dort wird jedoch häufig dieStadtvertretung geteilt: bei derzweigleisigen Stadtvorsteherregierung (council-manager government) gibt es die Ämter des Ratsvorsitzenden und des Verwaltungsdirektors, wobei die Stadtvertretung hauptsächlich in den Händen des letzteren Stadtvorstehers liegt, der nicht dem Stadtrat angehört, aber von diesem ernannt wird. Die Bezeichnung Mayor bzw. Bürgermeister gilt hier dem Ratsvorsitzenden.

Literatur

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Weblinks

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Commons: Bürgermeister(mayors) – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wiktionary: Bürgermeister – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

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  1. Ehrenamtliche Bürgermeister in Deutschland.doi:10.1007/978-3-658-43894-4 (springer.com [abgerufen am 4. November 2024]). 
  2. Vgl. z. B.Stadt Tübingen – Baubürgermeister
  3. Fezer gegen Wölfle – Wer wird neuer Sozialbuergermeister,Stuttgarter Zeitung
  4. BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 (Memento vom 24. Januar 2016 imInternet Archive), Az. B 8/9b AY 1/07 R, Volltext.
  5. Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein § 10 GO | Landesnorm Schleswig-Holstein | - Vertretung der Gemeinde bei öffentlichen Anlässen (Repräsentation) | Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung – GO -) in der Fassung vom 28. Februar 2003 | gültig ab: 01.04.2003. Abgerufen am 24. Juli 2021. 
  6. §8 Abs. 1 PStGDV SH 2008. 8. Dezember 2008, abgerufen am 28. April 2025. 
  7. Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein § 45b GO | Landesnorm Schleswig-Holstein | § 45 b – Aufgaben des Hauptausschusses | Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung – GO -) in der Fassung vom 28. Februar 2003 | gültig ab: 01.04.2003. Abgerufen am 24. Juli 2021. 
  8. Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796),Art. 34 ff. BayRS 2020-1-1-I.
  9. Ulrich Wagner:Würzburger Landesherren, bayerische Ministerpräsidenten, Vorsitzende des Landrates/Bezirkstagspräsidenten, Regierungspräsidenten, Bischöfe, Oberbürgermeister/Bürgermeister 1814–2006. In: Ulrich Wagner (Hrsg.):Geschichte der Stadt Würzburg. 4 Bände, Band I-III/2, Theiss, Stuttgart 2001–2007; III/1–2:Vom Übergang an Bayern bis zum 21. Jahrhundert. Band 2, 2007,ISBN 978-3-8062-1478-9, S. 1221–1224 und 1379; hier: S. 1379, Anm. 10.
  10. Wernsmann/Kriegl in BeckOK Kommunalrecht Bayern, Stand: 1. Mai 2025, GO Art. 35 Rn. 8 f.
  11. Wernsmann/Kriegl in BeckOK Kommunalrecht Bayern, Stand: 1. Mai 2025, GO Art. 34 Rn. 23.
  12. Wernsmann/Kriegl in BeckOK Kommunalrecht Bayern, Stand: 1. Mai 2025, GO Art. 34 Rn. 23.
  13. https://www.juracademy.de/kommunalrecht-nrw/rechtsstellung-ratsvorsitzenden.html
  14. Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 5.7.2019. Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), Bekanntmachung der Neufassung. In: nrw.de. Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen am 14. Juli 2019. 
  15. GV. NRW. Ausgabe 2007 Nr. 21 vom 16.10.2007 Seite 373 bis 404 | Landesrecht NRW. Abgerufen am 2. Mai 2019. 
  16. NRW wählt Bürgermeister und Räte künftig wieder an einem Tag / Kommunalminister Jäger: Gemeinsame Wahl unterstreicht die Verantwortungsgemeinschaft von kommunalen Vertretungsorganen, nrw.de, 20. März 2013. Abgerufen am 19. September 2020.
  17. Kommunalselbstverwaltungsgesetz (Saarland), abgerufen am 30. März 2010 (PDF; 262 kB)
  18. Aus für Stengel@1@2Vorlage:Toter Link/www.sr-online.de (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im April 2018.Suche in Webarchiven). In:Saarländischer Rundfunk, 30. März 2010. Abgerufen am 30. März 2010.
  19. Schiffweiler Bürgermeister abgewählt: Wer wird Nachfolger? (Memento vom 2. April 2010 imInternet Archive) In:sol.de, 29. März 2010. Abgerufen am 30. März 2010.
  20. Verfassung von Berlin – Vom 23. November 1995
  21. abS. W. R. Aktuell: Bürgermeister mit 18: Landtag beschließt neues Wahlrecht. 29. März 2023, abgerufen am 28. November 2023. 
  22. Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein § 57 GO | Landesnorm Schleswig-Holstein | - Wahlgrundsätze, Amtszeit | Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung – GO -) in der Fassung vom 28. Februar 2003 | gültig ab: 29.05.2015. Abgerufen am 24. Juli 2021. 
  23. Bürgermeisterinnen sind in Österreich immer noch die Ausnahme. In: Die Presse. 4. März 2021, abgerufen am 15. April 2021. 
  24. Hass im Netz trifft Gemeinden KOMMUNAL am 5. November 2019
  25. Marlene Penz:Tote Mäuse und giftige Pralinen. Politiker im Visier. Aufgrund ihrer Nähe zur Bevölkerung snd Bürgermeister immer häufiger Gewalt ausgesetzt. In: TageszeitungKurier, Sonntag 8. März 2020, S. 21.
  26. Alexandra Keller:Bürgermeistersessel sind nicht mehr gefragt. In:public. Das Magazin für Entscheidungsträger in Politik & Verwaltung. Heft 10/2019. PBMedia GmbH, Wien.ZDB-ID 2505166-0. S. 8–11.
  27. ORF at/Agenturen red: Politikergehälter: Bürgermeister fordern bessere Entlohnung. 7. August 2023, abgerufen am 7. August 2023. 
  28. Meldung:Zwei Wahlen am Sonntag in Freistadt. In:ORF.at. 29. November 2016, abgerufen am 14. Dezember 2019.
  29. Daten-Tabelle:Unsere Bürgermeister/innen. In:Gemeindebund.at. Datenstand November 2019, abgerufen am 16. Dezember 2019 (Einzelgrafik 1999–2019).
  30. Schwierige Suche nach Bürgermeistern, Webseite: orf.at vom 15. Mai 2023.
  31. Gemeinde Arosa – Bürgergemeinde.
  32. Siehe z. B.NRC Handelsblad vom 19. Dezember 2007 (Memento vom 19. Dezember 2007 imInternet Archive).
  33. SiehePeil.nl (Memento vom 16. August 2011 imInternet Archive) (kostenlose Anmeldung nötig), Categorie Vernieuwing,08-03-2004 Burgermeester kiezen, abgerufen am 6. Februar 2010.
  34. SieheTrouw: Een fascinerende hondebaan, abgerufen am 6. Februar 2010.
  35. Interview inNiederlande-Net der Uni Münster
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