Auflassung
DieAuflassung ist dieEinigung zwischen Veräußerer und Erwerber über denEigentumsübergang an einemGrundstück gemäߧ 873, §§ 925 ff.BGB (verbindliche Zusage). Der Eigentumsübergang erfolgt durch Auflassung und nachfolgende Eintragung des Eigentumswechsels insGrundbuch.
Rechtsgeschichte
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Die Auflassung ist in ihrer ältesten Gestalt als prozessuale Auflassung überliefert. Die zur Besitzräumung verurteilte Partei erteilte dem imRechtsstreit Obsiegenden die Auflassung undInvestitur.[1]
ImGemeinen Recht musste sich der Veräußerer von seinem Grundstück lossagen,[2] was durchRenunziation (Verzicht, Besitzübertragung) auf dem Grundstück etwa durch feierliches Verlassen geschah.[3] Die Übertragung erfolgte durch feierlichen Akt, oft verbunden mit einer Symbolik wie der Übergabe einer Erdscholle mit Zweig, wodurch der Begünstigte gerichtlich geschützteGewere erwarb.[4]Friedrich Carl von Savigny belebte die Auflassung in seiner 1840 begründeten Lehre vomdinglichen Vertrag.[5] In dieser Form fand sie Eingang in das im Januar 1900 in Kraft getretene BGB.
Grundzüge
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Die Auflassung umfasst gemäߧ 925 Absatz 1 BGB die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach§ 873 BGB erforderliche dingliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers, bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer „zuständigen Stelle“ (regelmäßig demNotar).Stellvertretung ist zulässig. Die Auflassung istbedingungsfeindlich (eine Grundstücksveräußerung unterEigentumsvorbehalt ist nicht möglich) und darf auch nicht unter einerZeitbestimmung erfolgen (§ 925 Absatz 2 BGB).
Neben der Auflassung, als Einigung der Parteien, istmateriell-rechtlich zur Wirksamkeit des Eigentumsübergangs zudem die Eintragung im Grundbuch erforderlich.
EineBeurkundung der Auflassung schreibt das BGB nicht vor, sie ist jedochformell-rechtlich gegenüber demGrundbuchamt zum Nachweis der Auflassung erforderlich, damit dieses die Eintragung ins Grundbuch vornehmen kann (siehe§ 20 GBO,§ 29GBO). Außerdem tritt durch die Beurkundung Bindungswirkung der Einigung ein, da dingliche Einigungen grundsätzlich bis zur Vollendung des Rechtserwerbeswiderruflich wären (§ 873 Abs. 2 BGB).
International
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Anders als das deutsche Recht kennt dasösterreichische Recht den Begriff der Auflassung nicht, insbesondere ist keine gleichzeitige Anwesenheit beider Vertragsparteien erforderlich.[6] Es spricht vielmehr von derAufsandungserklärung (§ 32 Abs. 1 lit. b GBG). Die in§ 883 ABGB postulierte Formfreiheit gilt auch für Kaufverträge des§ 1053 ABGB. Deshalb ist sogar der mündlich geschlossene Grundstückskaufvertrag bindend, es bedarf jedoch der „Verbücherung“ des Eigentumsübergangs durch beglaubigte Urkunde (§ 432 ABGB), deren Inhalt in§ 433 ABGB vorgeschrieben ist. Eine Eintragung ins Grundbuch („Einverleibung“ oder „Intabulation“) ist nur mit einer beglaubigten Aufsandungserklärung möglich. Dies ist die schriftliche Erklärung des Verkäufers, dass er mit der Eintragung im Grundbuch einverstanden ist. Aus§ 431 ABGB ergibt sich, dass das Erwerbsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher (Grundbuch) eingetragen wird.
In derSchweiz ist der Grundstückskaufvertrag beurkundungspflichtig (Art. 216OR,Art. 657 Abs. 1ZGB). Zusätzlich zum Abschluss des beurkundeten Kaufvertrages ist für den Erwerb des Grundeigentums die Eintragung in das Grundbuch erforderlich (Art. 656 Abs. 1 ZGB). Für die eigentliche dingliche Einigung zwischen Käufer und Verkäufer von Grundstücken gibt es in Österreich und der Schweiz keinen besonderen Rechtsbegriff.
Siehe auch
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Weblinks
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]- Literatur über Auflassung im Katalog derDeutschen Nationalbibliothek
Einzelnachweise
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]- ↑Ursula Floßmann:Österreichische Privatrechtsgeschichte. Wien 1983, S. 159.
- ↑Gerhard Köbler:Verzicht und Renuntiation, in:Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Germanische Abteilung). Band 85, Heft 1, 1968, S. 214.
- ↑Ulrike Köbler:Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010, S. 371.
- ↑Achilles Renaud:Lehrbuch des gemeinen deutschen Privatrechts, Band 1, 1848, S. 454 f.
- ↑Friedrich Carl von Savigny:System des heutigen Römischen Rechts, Band III, 1840, S. 321.
- ↑Susanne Frank, Thomas Wachter (Hrsg.):Immobilienrecht in Europa, 2015, S. 1002.