Anzahlung
EineAnzahlung (früherAngeld,Aufgeld oderHaftgeld) liegt vor, wenn der Käufer bei einemKaufvertrag oder Erwerber bei einem sonstigenVertrag eineTeilzahlung erbringt, wobei dieLieferung oderLeistung noch nicht erfolgt ist.
Rechtsgrundlagen
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Rechtlich stellt die Anzahlung eineTeilleistung desSchuldners dar, wozu er grundsätzlich nicht berechtigt ist (§ 266BGB), weil im Normalfall der gesamteKaufpreis in einer Summefällig ist. Da derschuldrechtliche Kaufvertrag auch abweichende Vereinbarungen zulässt, stellt die Anzahlung die Abrede zu einer Teilleistung dar. Sie kann ein Zeichen des Vertragsschlusses (§ 336 Abs. 1 BGB) sein, kann jedoch nicht wie eineVertragsstrafe verfallen.[1] Sie soll dem Beweis dienen und nicht etwa Voraussetzung oder vereinbarte Form des Vertragsabschlusses sein. Die Anzahlung ist zurückzuerstatten, wenn der Kaufvertrag wieder aufgehoben wird (§ 337 Abs. 2 BGB). Zudem stellen Anzahlungen insbesondere bei Kaufverträgen des täglichen Lebens eine Durchbrechung desZug-um-Zug-Prinzips dar, das von beiden Vertragspartnern die jeweils obliegende vollständige Leistung zum selben Zeitpunkt verlangt (§ 320 BGB).
In den Fällen des täglichen Lebens wird der (mündlich abgeschlossene) Kaufvertrag so gestaltet sein, dass der Verkäufer dem Käufer die Anzahlung gestattet, aber dieÜbereignung undÜbergabe des Kaufgegenstandes erst bei vollständiger Kaufpreiszahlung erfolgt. Es ist auch möglich, dass im Rahmen einesEigentumsvorbehalts die Übergabe bereits bei Anzahlung erfolgt. In beiden Fällen soll die Anzahlung dem Käufer ein Reservierungsrecht auf den Kaufgegenstand mit der Folge gewähren, dass der Verkäufer die Ware nicht anderweitig veräußern wird. Dabei wird durch die Anzahlung der Käufer zumKreditgeber mit den typischenKreditrisiken bis hin zumInsolvenzrisiko. In diesem Fall stellt die Anzahlung einDarlehen des Käufers an den Verkäufer dar (§ 488 BGB). Kommt es jedoch bereits bei Anzahlung zur Übereignung und Übergabe der Waren, so tritt der Verkäufer inVorleistung und gewährt einenLieferantenkredit.
Um den Käufer vor dem Risiko einer Nicht-Lieferung zu schützen, die zur Folge haben könnte, dass einVerlust seiner Anzahlung droht, werden im Geschäftsverkehr häufig durch den VerkäuferAnzahlungsgarantien einesKreditinstituts zugunsten des Käufers angeboten. Iminternationalen Kreditverkehr wird anstelle des deutschen Worts Anzahlung üblicherweise der englische Begriff „down payment“ verwendet, die Anzahlungsgarantie heißt entsprechendprepayment bond oderadvance payment bond.
Anzahlungen bei Pauschalreisen
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Verkehrsüblich sind Anzahlungen oderVorauszahlungen insbesondere beiPauschalreisen. Um über derartige Vorleistungsklauseln auch hierbei nicht das Risiko einer Insolvenz desReiseveranstalters einseitig auf denReisenden zu übertragen und im Grundsatz das Prinzip der LeistungZug um Zug zu erhalten, andererseits aber auch das berechtigte Interesse der Reiseveranstalter an einer zumindest teilweisen Abdeckung ihrer Vorleistungen anzuerkennen, ist in§ 651t BGB eine rechtsverbindliche Sicherung der Anzahlung vorgesehen. Dies kann durchBürgschaft/Garantie vonVersicherungen oderKreditinstituten in Form einesSicherungsscheins (Reisesicherungsschein) geschehen. In derRechtsprechung desBundesgerichtshofs (BGH) ist anerkannt, dassKlauseln, durch die eine Vorleistungspflicht begründet wird, derInhaltskontrolle nach§ 307 BGB unterliegen.[2] Der BGH hält im Hinblick auf die durch § 651t BGB eingetretene geänderte Risikoverteilung Anzahlungen bis zu 20 % desReisepreises für angemessen.[3]
Bilanzierung
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Bei derBilanzierung können erhaltene Anzahlungen nach§ 268 Abs. 5 Satz 2HGB entweder gesondert innerhalb derVerbindlichkeiten ausgewiesen oder von den Vorräten (unfertige Erzeugnisse / unfertige Leistungen) offen abgesetzt werden. Bei der ersten Alternative schreibt§ 266 Abs. 3 C 3 HGB diePassivierung als „erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen“ unter den Verbindlichkeiten vor, die zweite Alternative führt zu einerBilanzposition mit negativem Vorzeichen auf derAktivseite unter § 266 Abs. 2 B I Nr. 2 HGB.
Aus diesenBilanzpositionen lässt sich diebetriebswirtschaftliche Kennzahl derAnzahlungsquote ermitteln, die angibt, wie hoch der Anteil erhaltener Anzahlungen im Verhältnis der teilfertigen Arbeiten eines Unternehmens liegt:[4]
Sie ist insbesondere inWirtschaftszweigen von Bedeutung, bei denen die Produktionszeit einen längeren Zeitraum umfasst (Bauunternehmen,Maschinenbau,Anlagenbau).
Abschlagszahlung
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Zu unterscheiden von der Anzahlung ist dieAbschlagszahlung. Eine Zahlung in mehreren Raten z. B. beiWerkverträgen stellt regelmäßig eine Abschlagszahlung dar, denn sie ist eine vorweggenommene Teilerfüllung, weil bereits geleistete, aber noch nicht abgerechnete Arbeiten vorausgegangen sind. So wird etwa in§ 632a BGB vorausgesetzt, dass diesen Abschlagszahlungen ein Wertzuwachs gegenübersteht, der durch erbrachte Bauleistungen entstanden ist. Die Abschlagszahlung ist Gegenleistung für Leistungen des anderen Vertragspartners und nicht Vorschuss auf künftig fällig werdende Leistungen wie die Übereignung eines Kaufgegenstandes, so dass die Vorschriften über Darlehen keine Anwendung finden. BeiSukzessivlieferungsverträgen sind Teilleistungen sogar Vertragsgegenstand und deshalb geschuldet.
Umsatzsteuerpflicht
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Anzahlungen sind in Deutschlandumsatzsteuerpflichtig. Auf Anzahlungsrechnungen ist dieUmsatzsteuer grundsätzlich auszuweisen und bei der Schlussrechnung separat wieder abzurechnen.
Weblinks
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Siehe auch
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Einzelnachweise
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]- ↑Dieter Medicus/Stephan Lorenz:Schuldrecht. Ein Studienbuch. Band 1:Allgemeiner Teil. 5., neubearbeitete Auflage. Beck, München 1990,ISBN 3-406-34873-4, S. 204.
- ↑BGH NJW 2001, 292, 293
- ↑BGH, Urteil vom 20. Juni 2006, Az.: X ZR 59/05
- ↑Katja Möllmann,Zur Krisenanfälligkeit kleiner und mittlerer Bauunternehmen, 2001, S. 87