
Anklage (auchöffentliche Klage genannt) wird in einemStrafverfahren von derAnklagebehörde (in vielen Staaten dieStaatsanwaltschaft) erhoben, wenn nach dem durchgeführtenErmittlungsverfahren einhinreichender Tatverdacht besteht, dass einBeschuldigter einestrafbare Tat begangen hat.
In derUmgangssprache findet der Begriff Anklage auch seinen Gebrauch, alsSynonym für Begriffe wie bspw.Anschuldigung, Anwurf, Beschuldigung, Bezichtigung, Schuldzuweisung, Unterstellung und Vorhaltung.
Die Anklage ist somit der Beginn einesGerichtsverfahrens. Sie bezeichnet genau die Person desAngeschuldigten. Sie umschreibt imAnklagesatz genau denSachverhalt, der demAngeklagten vorgeworfen wird, und nennt die verletzteStrafvorschrift nach ihrem Wortlaut. Sie unterbricht auch die laufende Verjährung. Zu der Anklage kann der Angeklagte in einerEinlassung Stellung nehmen. In Deutschland und in den meisten anderenrechtsstaatlich organisiertenStrafverfolgungssystemen herrscht das so genannteAkkusationsprinzip, wonach die Anklage erhebende Behörde nicht mit derurteilenden Instanz identisch sein darf. In Deutschland ist nach§ 152StPO nur dieStaatsanwaltschaft zur Erhebung der öffentlichen Klage berufen.
Die Erhebung einer Anklage auf einer ungesicherten tatsächlichen Grundlage widerspricht der Strafprozessordnung, ist daher amtspflichtwidrig und eröffnet möglicherweiseSchadensersatzansprüche.[1]
Die schriftliche Anklage wird imGerichtstermin (Hauptverhandlung) vomStaatsanwalt in ihren wesentlichen Teilen verlesen. Sie ist die Grundlage der mündlichen Verhandlung gegen den Angeklagten. Nur der in ihr beschriebene Sachverhalt ist Gegenstand dieser Verhandlung, das heißt, dasGericht darf weitere, in derAnklageschrift nicht beschriebene Taten nur dann in diese Verhandlung einbeziehen, wenn diese zuvor mit einerNachtragsanklage ebenfalls angeklagt wurden (Immutabilitätsprinzip).
Das Gericht ist jedoch nicht an die rechtliche Bewertung des angeklagten Lebenssachverhalts gebunden, die die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage vertritt. Geht es davon aus, dass die angeklagten Taten nach anderen Vorschriften zu beurteilen sind als in der Anklage angegeben, darf (und muss) das Gericht nach den Vorschriften urteilen, die seiner Meinung nach korrekt sind. Auf einen neuen rechtlichen Gesichtspunkt muss das Gericht denAngeklagten aber zuvor hingewiesen haben.
Wenn das Gericht über einen Anklagevorwurf (d. h., den Lebenssachverhalt) rechtskräftig entschieden hat (evtl. auch durchFreispruch), darf dieser Vorwurf nicht noch einmal zum Inhalt einer Anklage gemacht werden(Ne bis in idem).
Die Anklageschrift muss daher den tatsächlichen Vorgang, der dem Angeklagten vorgeworfen wird, unverwechselbar beschreiben. Daneben soll sie den maßgeblichen Gesetzeswortlaut wiedergeben und die anzuwendenden Vorschriften zitieren, sowie dieBeweismittel angeben und – außer bei Anklage vor demStrafrichter (Einzelrichter beimAmtsgericht) – das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen zusammenfassen.
Anders als das urteilende Gericht(In dubio pro reo) hat die Anklagebehörde in der Regel vom GrundsatzIn dubio pro duriore auszugehen. So kann beispielsweise derAuditor imschweizerischen Militärstrafprozess bei hinreichenden Verdachtsgründen für ein Verbrechen oder Vergehen das Verfahren nicht selber einstellen (Art. 114MStP).
Wird nach Abschluss der Ermittlungen keine Anklage erhoben, kommt für denVerletzten auch ein sog.Klageerzwingungsverfahren gem.§ 172 StPO in Betracht, das sich auf die Erhebung der Anklage richtet. In Österreich gibt es mit demAntrag auf Fortführung (§ 195StPO) ein ähnliches Instrument. Auch nach Schweizer Recht kann eine Einstellungsverfügung bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2StPO).
In einfacheren Verfahren, in denen nur eine relativ geringeStrafe zu erwarten ist, kann die Staatsanwaltschaft die förmliche Anklageschrift durch einenStrafbefehlsantrag (beziehungsweise durch einStrafmandat) ersetzen. Dieser kürzt das Gerichtsverfahren ab. Es kommt nur dann zu einer Verhandlung, wenn der BeschuldigteEinspruch gegen den Strafbefehl einlegt.
Kein Ankläger ist derVertreter des öffentlichen Interesses imVerwaltungsrecht.