Amtsträger (auchAmtswalter[1]) bezeichnet in Deutschland Personen, die in einem öffentlich-rechtlichenDienst- oderAmtsverhältnis stehen (z. B.Beamte undRichter bzw.Minister undNotare), und Personen, für die besonderestraf- undhaftungsrechtliche Regelungen gelten.Abgeordnete und kommunaleMandatsträger gelten nicht als Amtsträger in diesem Sinne. Der Inhalt des Begriffs wird heute inDeutschland in den verschiedenen Rechtsgebieten nicht unbedingt einheitlich definiert.
Erheblich ist nicht, ob die Tätigkeit imHauptamt oderehrenamtlich geschieht. AuchSchöffen,Referendare, Personen in derProbezeit oderAuszubildende können Amtsträgerstatus innehaben. Amtsträger führenAmtshandlungen aus. Amtsträger derExekutive und derJudikative bekleiden einöffentliches Amt.
Das Strafrecht kenntSonderdelikte, die überhaupt nur von Amtsträgern begangen werden können („echteAmtsdelikte“), und sieht bei manchen allgemein erfüllbaren Delikten für Amtsträger härtere Strafen vor („unechte Amtsdelikte“).
Der Amtsträgerbegriff hat den früheren „strafrechtlichen Beamtenbegriff“ ersetzt und ausgeweitet. Wer Amtsträger im strafrechtlichen Sinne ist, wird in§ 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. a bis cStGBlegaldefiniert. Amtsträger ist danach, wer nach deutschem Recht
Damit können auch beiPrivatrechtssubjekten tätige Personen, soweit sie organisatorisch an eineBehörde oderKörperschaft des öffentlichen Rechts angebunden sind, Amtsträger sein. Zwar fallen wohlNotare alsBeliehene unter die Amtsträgereigenschaft, aufRechtsanwälte trifft die Amtsträgereigenschaft nicht zu, obwohl sie nach§ 1 derBundesrechtsanwaltsordnung „freie Organe derRechtspflege“ sind. Amtsträger sind auch dieSteuerhilfspersonen (§ 217,§ 7 Nr. 3AO).Soldaten sind zwar keine Amtsträger, agieren aber als staatlicheFunktionsträger. Nach§ 48WStG sind sie demnach Amtsträgern teilweise gleichgestellt. Wegen derTrennung von Staat und Kirche gehörenPfarrer undKirchenbeamte grundsätzlich nicht zu den Amtsträgern.
In manchenDelikten sind den Amtsträgern die „für denöffentlichen Dienst besonders Verpflichteten“ gleichgestellt (vgl.Gelöbnis).
Als Amtsträger wird im deutschenStaatshaftungsrecht „jemand“ bezeichnet, der „in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes“ handelt (Art. 34 S. 1 GG) und dadurch Ansprüche ausAmtshaftung verursachen kann. DieVerfassung erweitert dabei den staatsrechtlichen Beamtenbegriff des§ 839 BGB auf alle, die in einem bestimmten Anstellungs-, Auftrags-, Anvertrauens-,Beleihungs- oder Dienstverhältnishoheitlich handeln. Man spricht deshalb auch vom „Beamten imhaftungsrechtlichen Sinn“.
Der Begriff kam historisch in derZeit des Nationalsozialismus auf, wo „Amtsträger“ den engerenBeamtenbegriff überwinden sollte und für alleFunktionäre derNSDAP, deren Gliederungen und angeschlossenen Verbände gelten sollte.[2] Dazu gehörten unter anderem diePolitischen Leiter, die in den Anfangsjahren der Partei zunächst als „Amtswalter“ bezeichnet wurden.
- ↑Duden Recht A-Z. In:Duden - Recht (2015), Stichwort: Staatshaftung, Amtshaftung. 2015, abgerufen am 27. November 2021.
- ↑Cornelia Schmitz-Berning: Vokabular des Nationalsozialismus. Berlin 2000, S. 29.