DasAllgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) ist die 1812 in den „deutschen Erbländern“ desKaisertums Österreich in Kraft getretene und auch heute noch geltende wichtigsteKodifikation desZivilrechts inÖsterreich und ist damit auch das älteste gültigeGesetzbuch des deutschenRechtskreises. Es heißt „allgemein“, weil es für allePersonen in seinem Geltungsbereich, im Gegensatz zumgemeinen Recht, einheitlich und verbindlich gilt. „Bürgerliches Recht“ bedeutet nach§ 1 ABGB, dass das ABGB die „Privat-Rechte und Pflichten der Einwohner des Staates unter sich“ regelt.
Die Vorarbeiten zu einerKodifizierung des österreichischen Zivilrechts begannen bereits Mitte des 18. Jahrhunderts mit demCodex Theresianus (1766) und dem darauf folgenden Entwurf Hortens (1774), die sich jeweils stark amGemeinen Recht orientierten,[1] aber auch naturrechtliche Einflüsse enthielten. Mit Ausnahme des personenrechtlichen Teils des Entwurfs Horten, der am 1. Jänner 1787 alsJosephinisches Gesetzbuch (1786 noch alsTeil-ABGB) in Kraft trat, erlangten sie allerdings keine Gesetzeskraft. Ende des 18. Jahrhunderts erarbeiteteKarl Anton von Martini einen neuen Entwurf für eine Kodifizierung, der sich systematisch auf dasNaturrecht gründete.[2] Dieser erlangte alsWestgalizisches Gesetzbuch zunächst testweise inWestgalizien Geltung und als Ostgalizisches Gesetzbuch dann auch fürOstgalizien.[3] Mit Beginn des 19. Jahrhunderts wurde dieses als „Urentwurf“[4][5] von der Hofkommission für Gesetzsachen unter maßgeblicher MitwirkungFranz von Zeillers, einem Schüler Martinis, im AuftragFranz II.[6] überarbeitet und als ABGB per kaiserlichemPatent (Gesetz) am 1. Juni 1811 kundgemacht. Es trat mit 1. Jänner 1812 mit der Wirkung in Kraft, dass sämtliche Gesetze undGewohnheitsrechte[7] mit Bezug auf dasAllgemeine bürgerliche Recht außer Kraft gesetzt wurden.
Der Geltungsbereich des ABGB umfasste die gesamtenDeutschen Erbländer der Österreichischen Monarchie, worunter all jene Länder verstanden wurden, die nicht zur ungarischen Krone gehörten (Cisleithanien).[8] Ab 1853 wurde es als Folge derReichsverfassung 1849 und der anschließenden Verfassungsgrundsätze (RGBl. 4/1852 Nr. 33 der Beilage)[9] auch inKroatien-Slawonien,Ungarn, imTemescher Banat, in der serbischenVojvodina (RGBl. 246/1852)[10] und inSiebenbürgen (RGBl. 99/1853)[11] in Kraft gesetzt,[12] in Ungarn hingegen bereits 1861 als Folge desOktoberdiploms und der Autonomiebestrebungen Ungarns wieder außer Kraft gesetzt (Képviselőházi irományok, 1861, I. Kötet, 11. sz.[13]).[14] Der Zerfall derÖsterreichisch-Ungarischen Monarchie hatte keine sofortigen Auswirkungen auf den Geltungsbereich des ABGB. Es bestand in den Nachfolgestaaten, etwa in Österreich (StGBl 140/1920),[15] das nun auch aus demBurgenland bestand, in Teilen derTschechoslowakei (Nr. 11/1918 Sb.), Polens,[16][17] Rumäniens,[18] und imKönigreich Jugoslawien[19] zunächst unverändert fort. In Österreich blieb das ABGB nach demAnschluss an das deutsche Reich in Kraft (RGBl I S 237/1938)[20] und behielt diese auch nach dem Zweiten Weltkrieg (StGBl 6/1945)[21] bis heute. In Siebenbürgen wurde das ABGB in den 1940er Jahren (Gesetz Nr. 389/22.06.1943) großteils außer Kraft gesetzt.[22] In der Tschechoslowakei galt das ABGB bis nach dem Zweiten Weltkrieg weiter (Ústavní dekret č. 11/1944), wurde aber schließlich durch das neue tschechische Zivilgesetz (Nr. 141/1950 Sb.)[23] und Arbeitsgesetz (Nr. 65/1965 Sb.)[24] außer Kraft gesetzt.[25] InPolen wurden einige Bestimmungen des ABGB mit dem Inkrafttreten des polnischen Obligationenrechts aufgehoben[26] (Dz.U. 1933 nr 82 poz. 599)[27] bis es schließlich 1946 durch mehrere Dekrete vollständig außer Kraft gesetzt wurde.[28] InJugoslawien blieb das ABGB noch bis zu dessen Zerfall 1991 eine immer kleiner werdende subsidiäre Rechtsquelle.[29] InKroatien ist es noch heute subsidiäre Rechtsquelle.
In den ersten hundert Jahren seit dem Inkrafttreten 1812 wurde kaum in das ABGB eingegriffen. Die wenigen Änderungen betrafen vor allem Bestimmungen, die sich auf die Religion einer Person bezogen. Erst die drei Teilnovellen zum ABGB von 1914 (RGBl. 276/1914),[30] 1915 (RGBl. 208/1915)[31] und 1916 (RGBl. 69/1916)[32] brachten in fast allen Bereichen des ABGB kleinere und größere Änderungen. Betrafen die Änderungen in der ersten Teilnovelle das Familien- und Erbrecht wie z. B. die Verbesserung der Rechtsstellung unehelicher Kinder und jene in der zweiten Teilnovelle die Erneuerung und Berichtigung von Grundstücksgrenzen, so wurden durch die dritte Teilnovelle vor allem größere Teile des Schuldrechts nach dem Vorbild des deutschenBGB und des schweizerischenOR novelliert, wie z. B. der Lohnvertrag in den Dienst- und Werkvertrag unterteilt, dieAuslobung und derVertrag zugunsten Dritter eingefügt und Teile des Vertrags- und des Schadenersatzrechts verändert. In derZwischenkriegs- undNS-Zeit veränderte sich das ABGB wenig. Bedeutende Änderungen in der Zwischenkriegszeit waren etwa die Herabsetzung der Altersgrenzen der Minderjährigkeit (StGBl. 96/1919)[33] und während der NS-Zeit etwa die Abschaffung derFideikommisse (RGBl. I S 825/1938).[34] Darüber hinaus wurden durch die Übernahme des deutschenEhegesetzes (RGBl. I S 807/1938),[35] womit etwa die obligatorischeZivilehe in Österreich Einzug fand, große Teile des im ABGB geregelten Eherechts aufgehoben.[36] Nach dem2. Weltkrieg kam es vor allem im Personenrecht zu umfassenden Änderungen. Im Zuge derGroßen Familienrechtsreform kam es etwa zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes (BGBl. 342/1970[37]) und zur Gleichstellung von Mann und Frau in der Ehe (BGBl. 412/1975[38]) und im Verhältnis zu ihren ehelichen Kindern (BGBl. 403/1977[39]), in den 2000er Jahren etwa zu einer Stärkung der Rechte von Kindern gegenüber ihren Eltern, z. B durch das Erfordernis der Einwilligung desentscheidungsfähigen Kindes in medizinische Behandlungen oder das Kontaktrecht (BGBl. I 135/2000[40]) und 2013 z. B zu einer weiteren Liberalisierung desNamensrechts, zu Erleichterungen in Bezug auf die gemeinsameObsorge und einer teilweisen Neueinordnung der Bestimmungen des Personenrechts (BGBl. I 15/2013[41]). Änderungen brachten etwa auch die Einführung dereingetragenen Partnerschaft, wie z. B im Erbrecht (BGBl. I Nr. 135/2009),[42] die Umänderung der Sachwalterschaft in eineErwachsenenvertretung (BGBl. I 59/2017)[43] oder auch die neuen Möglichkeiten derFortpflanzungsmedizin (BGBl. 275/1992[44]). Größere Änderungen im (dinglichen und persönlichen) Sachenrecht dienten etwa der Modernisierung desDarlehensvertrages (BGBl. I 28/2010[45]), der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGBl. I 83/2014)[46] und des Erbrechts (BGBl. I 87/2015).[47] Kleinere Änderungen betrafen etwa den Tierschutz, wie z. B. die Klarstellung, dass Tiere keine Sachen sind (BGBl. 179/1988[48]), oder den Verbraucherschutz, wie z. B. beiunbestellter Zustellung von Waren (BGBl. I 6/1997[49]). Einige Änderungen dienten auch der Umsetzung vonEU-Richtlinien, wie z. B. der Zahlungsverzugs- (BGBl. I 50/2013),[50] derVerbraucherrechte- (BGBl. I 33/2014)[51] und derWarenkaufrichtlinie (BGBl. I 175/2021).[52]
Das ABGB ist die Grundlage des Zivilrechtssystems in Österreich und damit neben demfranzösischenCode civil die zweitälteste in Kraft stehende, vonvernunftrechtlichen Gedanken geprägte Zivilrechtskodifikation. Das Gesetz verinnerlichte das Formideal dernaturrechtlich-systematischen Kodifikationsidee und hielt sich klar, kurz und prinzipienorientiert. Im Gegensatz zum achtzehn Jahre zuvor erlassenenpreußischen ALR hatte das ABGB dieständischen Unterschiede der Gesellschaft unter den Vorbehalt politischer Gesetze gestellt und aus der Systematik des Gesetzeswerkes ausgeklammert. In dieser Hinsicht bedurfte es später keiner Anpassungen, als sich der Wandel zu einer Gesellschaft gleichberechtigter Bürger im Laufe des 19. Jahrhunderts schließlich vollzog. Die Gesetzessystematik selbst betreffend, unterschied sich das ABGB vom prALR deutlich auch in dem Punkt, dass es keine detailliertenEinzelfallregelungen aufstellte. Das galt auch für Regelungen, die nur in einzelnen Ländern vorhanden waren (Partikularrecht), wie z. B. das Regelwerk desLandschadenbundes, dessen Beibehaltung (wie es in älteren Gesetzen erfolgt war), ausdrücklich vorgeschlagen wurde.[53] Die Bestimmungen des ABGB waren bewusst abstrakt formuliert, damit der Richter bei seiner Entscheidung rechtlichen Entwicklungsspielraum für die Anpassung an sich wandelnde Gesellschaftsverhältnisse erhält.[54]
Die Einteilung des ABGB folgt demiustinianischenInstitutionensystem. Es ist dementsprechend in zwei große Sachgebiete,personae (Personenrecht) undres (Sachenrecht) und einen gemeinsamen Teil unterteilt. Die österreichischeRechtswissenschaft lehrt das Zivilrecht allerdings nach demPandektensystem.
Teil:Von dem Sachenrechte. (enthält nach dem Pandektensystem das Sachenrecht, Erbrecht und Teile des Allgemeinen Teils, Familienrechts und desSchuldrechts)
Abschnitt: Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander
Abschnitt: Rechtsverhältnisse zu Dritten
Abschnitt: Gesellschafternachfolge
Abschnitt: Umwandlung
Abschnitt: Auflösung
Abschnitt: Liquidation
Hauptstück: Von denEhepakten und dem Anspruch auf Ausstattung
Hauptstück: Von den Glücksverträgen.
Hauptstück: Von dem Rechte desSchadensersatzes und der Genugthuung.
Teil:Von den gemeinschaftlichen Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte. (enthält nach dem Pandektensystem Teile des Allgemeinen Teils und des Schuldrechts)
Hauptstück: Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten.
Hauptstück: Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten.
Hauptstück: Von Aufhebung der Rechte u. Verbindlichkeiten.
Den aktuellen Gesetzestext des ABGB (und das gesamte geltende österreichische Bundesrecht) findet man imRechtsinformationssystem des Bundes (sieheWeblinks) desBundeskanzleramtes. Soweit der Text aus der ursprünglichen Fassung stammt, ist er auch nach der damaligen Schreibweise wiedergegeben. Insbesondere bei den Bestimmungen aus der Stammfassung gilt es, den historischen Sprachgebrauch bei derInterpretation zu beachten (z. B. „Genugtuung“ = Schadenersatz).
Band 2. (Digitalisat) bei Google Books (enthält die Erste Lesung des 3. Teiles, die Revision und Superrevision des Entwurfs und nachträgliche Beratungen)
Erläuterungen zu den drei Teilnovellen zum ABGB:
Nr. 2 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Herrenhauses XXI. Session (1911) S. 55 ff (Digitalisat).
Nr. 78 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Herrenhauses XXI. Session (1912) (Digitalisat).
Franz von Zeiller:Commentar über das allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie. Geistinger, Wien/Triest 1811–1813. (Kommentar des Referenten, der das ABGB auf Grundlage des WGGB neu konzipiert und maßgeblich mitgestaltet hat)
Band 1. (Digitalisat bei Google Books) (Vorkenntnisse, §§ 1–284)
Band 2/1.Abtheilung. (Digitalisat bei Google Books) (§§ 285–530)
Band 2/2.Abtheilung. (Digitalisat bei Google Books) (§§ 531–858)
Band 3/1.Abtheilung. (Digitalisat bei Google Books) (§§ 859–1089)
Band 3/2.Abtheilung. (Digitalisat bei Google Books) (§§ 1090–1341)
Band 4. (Digitalisat bei Google Books) (§§ 1342–1502, Register).
Moritz von Stubenrauch (Begründer):Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch. 8 Auflagen (umfassendster Kommentar des späten 19. Jahrhunderts zum gesamten ABGB,pandektistisch).
Moritz von Stubenrauch:Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch. 1. Auflage. Manz, Wien 1854–1858.
Moritz von Stubenrauch (Begründer), Max Schuster von Bonnott, Karl Schreiber (Hrsg.):Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch. 8. Auflage. Manz, Wien 1902–1903.
Band 2. (Digitalisat bei den Digitalen Sammlungen des MPILHLT)
Heinrich Klang (Begründer):Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch. 3 Auflagen (umfassendster Kommentar des 20. und 21. Jahrhunderts).
Heinrich Klang (Hrsg.):Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch. 1. Auflage. Verlag der österreichischen Staatsdruckerei, Wien 1933–1935.
Heinrich Klang,Franz Gschnitzer (Hrsg.):Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch. 2. Auflage. Verlag der österreichischen Staatsdruckerei, Wien 1951–1978.
Andreas Fijal, Winfried Ellerbrock:Das Österreichische ABGB vom 1. Juni 1811 – ein Jubiläum besonderer Art. In:Juristische Schulung. (JuS). Bd. 28, Nr. 7, 1988,ISSN0022-6939, S. 519–523.
Helmut Koziol, Andreas Kletečka,Rudolf Welser:Grundriss des bürgerlichen Rechts. Band I: Allgemeiner Teil. Sachenrecht, Familienrecht., 14. Auflage, MANZ Verlag, Wien 2014,ISBN 978-3-214-14710-5
Transkription des Druckes von 1811, verlinkt mit Druck 1811 / JGS 946 / Zeiller, Commentar 1811ff. / ABGB in RIS im Rahmen des Repertoriums digitaler Quellen zur österreichischen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit
↑Vgl. zum Codex Theresianus Franz von Zeiller:Commentar über das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der Österreichischen Monarchie. Erster Band, Geistinger, Wien/Triest 1811, S. 8 (Digitalisat).
↑Josef Schey,Heinrich Klang:Einleitung. In: Heinrich Klang, Franz Gschnitzer (Hrsg.):Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch. Band 1, Halbband 1. Verlag der österreichischen Staatsdruckerei, Wien 1964, S. 9.
↑Julius Ofner:Der Ur-Entwurf und die Berathungs-Protokolle des Österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches. Band 1, Hölder, Wien 1889, S. 3 (Digitalisat).
↑Franz von Zeiller:Commentar über das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der Österreichischen Monarchie. Erster Band, Geistinger, Wien/Triest 1811, S. XI
↑Julius Ofner:Der Ur-Entwurf und die Berathungs-Protokolle des Österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches. Band 1, Hölder, Wien 1889, Vorrede [S. 5] (Digitalisat).
↑Julius Ofner:Der Ur-Entwurf und die Berathungs-Protokolle des Österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches. Band 1, Hölder, Wien 1889, S. 4 (Digitalisat).
↑Dazu führte § 10 ABGB mittels ausdrücklicher Ausschlussanordnung aus: „Auf Gewohnheiten kann nur in den Fällen, in welchen sich ein Gesetz darauf beruft, Rücksicht genommen werden.“
↑Wilhelm Brauneder:Entstehung und Entwicklung des ABGB bis 1900 (=Österreichs Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB). Eine europäische Privatrechtskodifikation. Band 1). Duncker & Humblot, Berlin 2014,ISBN 978-3-428-83301-6, S. 179 ff.
↑Wilhelm Brauneder:Entstehung und Entwicklung des ABGB bis 1900 (=Österreichs Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB). Eine europäische Privatrechtskodifikation. Band 1). Duncker & Humblot, Berlin 2014,ISBN 978-3-428-83301-6, S. 257.
↑Gábor Hamza:Geschichte der Kodifikation des Zivilrechts in Ungarn. In:Anuario da Facultade de Dereito da Universidade da Coruña. 2008/12,ISSN1138-039X, S. 533–544 (536) (Digitalisat).
↑Andrzej Mączyński:Das ABGB in Polen. In: Constanze Fischer-Czermak, Gerhard Hopf, Georg Kathrein (Hrsg.):Festschrift 200 Jahre ABGB. Band 1. Manz, Wien 2011,ISBN 978-3-214-18110-9, S. 188.
↑Andrzej Dziadzio:Das ABGB in Polen. In: Elisabeth Berger (Hrsg.):Österreichs Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB). Eine europäische Privatrechtskodifikation. Band 3. Duncker & Humblot, Berlin 2010,ISBN 978-3-428-13303-1, S. 205.
↑Christian Alunaru:Das ABGB in Rumänien (frühere Geltung und heutige Ausstrahlung). In: Constanze Fischer-Czermak, Gerhard Hopf, Georg Kathrein (Hrsg.):Festschrift 200 Jahre ABGB. Band 1. Manz, Wien 2011,ISBN 978-3-214-18110-9, S. 111 Fn 38.
↑Verica Trstenjak:Das ABGB in Slowenien. In: Constanze Fischer-Czermak, Gerhard Hopf, Georg Kathrein (Hrsg.):Festschrift 200 Jahre ABGB. Band 1. Manz, Wien 2011,ISBN 978-3-214-18110-9, S. 294.
↑Christian Alunaru:Das ABGB in Rumänien (frühere Geltung und heutige Ausstrahlung). In: Constanze Fischer-Czermak, Gerhard Hopf, Georg Kathrein (Hrsg.):Festschrift 200 Jahre ABGB. Band 1. Manz, Wien 2011,ISBN 978-3-214-18110-9, S. 111 f.
↑Radovan Dávid:Bürgerliches Recht 1948–1989. In: Ladislav Vojáček, Karel Schelle, Jaromír Tauchen (Hrsg.):Die Entwicklung des Tschechischen Privatrechts. Brno 2011,ISBN 978-80-210-5612-1, S. 134.
↑Vgl dazu näher Andrzej Dziadzio:Das ABGB in Polen. In: Elisabeth Berger (Hrsg.):Österreichs Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB). Eine europäische Privatrechtskodifikation. Band 3. Duncker & Humblot, Berlin 2010,ISBN 978-3-428-13303-1, S. 212.
↑Vgl dazu näher Andrzej Dziadzio:Das ABGB in Polen. In: Elisabeth Berger (Hrsg.):Österreichs Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB). Eine europäische Privatrechtskodifikation. Band 3. Duncker & Humblot, Berlin 2010,ISBN 978-3-428-13303-1, S. 214–216.
↑Verica Trstenjak:Das ABGB in Slowenien. In: Constanze Fischer-Czermak, Gerhard Hopf, Georg Kathrein (Hrsg.):Festschrift 200 Jahre ABGB. Band 1. Manz, Wien 2011,ISBN 978-3-214-18110-9, S. 294 f.
↑Franz-Stefan Meissel, Benjamin Bukor:Das ABGB in der Zeit des Nationalsozialismus. In: Constanze Fischer-Czermak, Gerhard Hopf, Georg Kathrein (Hrsg.):Festschrift 200 Jahre ABGB. Band 1. Manz, Wien 2011,ISBN 978-3-214-18110-9, S. 21.
↑Sergij Vilfan:Die Klausel des Landschadenbundes als rechtshistorisches Problem. In:Festschrift Berthold Sutter. Graz 1983, S. 449, unter Verweis auf: Janko Polec:Pripombe kranjske deželne komisije k Martinijevemu osnutku avstrijskega državljanskega zakonika. In:Zbornik znanstvenih razprav. (mit deutscher Zusammenfassung:Bemerkungen derkrainischen Landeskommission zuMartini's Entwurf des bürgerlichen Gesetzbuches.) Band XVI 1939–40, Ljubljana 1940,ISSN0351-8914,ISSN1854-3839,ZDB-ID 700501-5, S. 205–219.
↑Helmut Coing:Europäisches Privatrecht 1800–1914, München 1989. § 3 I. S. 10–12.