Abstimmung

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springenZur Suche springen
Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig. In der Schweiz wirdAbstimmung für anderswo mitReferendum bezeichnete politische Verfahren gebraucht. Weitere Bedeutungen sind unterAbstimmung (Begriffsklärung) aufgeführt.
Offene Abstimmung imNationalparlament Osttimors

EineAbstimmung ist ein Instrument der gemeinschaftlichenWillenserklärung einesKollegialorgans oder einerPersonengruppe über vorgegebeneSachverhalte oderWahlvorschläge durch Abgabe einerStimme. Sie dient derEntscheidungsfindung und Beschlussfassung.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]

Abstimmungen folgen vorher festgelegten Regeln. Diese können etwa durchVerfassung,Gesetz,Satzung,Gesellschaftsvertrag,Geschäftsordnung,Rechtsverordnung, Versammlungsbeschluss oder durchGewohnheitsrecht festgelegt werden; meist wird durchHandzeichen oder Aufstehen abgestimmt.[1] Dies erleichtert dem Versammlungsleiter dieStimmzählung zur Ermittlung derMehrheiten, bei Zweifeln ist eineGegenprobe angebracht. Auch eine schriftliche Abstimmung durchStimmkarten (anonym oder namentlich, etwa beiHauptversammlungen) ist möglich. Meist entscheidet die einfache (so genannte relative) Mehrheit, also die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobeiStimmenthaltungen als nicht abgegebene Stimmen zu werten sind.[2]

Arten

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]
Offene Abstimmung bei denModel United Nations

Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Abstimmung. Die häufigste Form ist die Abgabe der Stimme mitJa,Nein oderEnthaltung. Ein Beschluss kommt durch eineMehrheit zustande, das heißt, wenn eine vorher festgelegte Mindestzahl an Ja-Stimmen abgegeben wurde. Liegen mehrere Vorschläge zum gleichen Thema vor, wird in der Regel über den weitergehenden zuerst abgestimmt.

Manchmal muss erst eineBeschlussfähigkeit der Versammlung vorliegen, bevor eine Abstimmung erfolgen kann. Eine andere Form der Beschlussfassung ist die Alternativabstimmung. Ein Beschluss kommt dann zustande, wenn eine Mehrheit für einen unter mehreren Vorschlägen stimmt.

Abstimmungen könnenoffen odergeheim erfolgen. Die offene Abstimmung geschieht durch Handheben, Erheben, Zeigen der Wahlkarte oder Zuruf. Eine besondere Form der offenen Abstimmung ist die namentliche Abstimmung. Im Deutschen Bundestag gibt es als Sonderform der Abstimmung denHammelsprung.

Bedeutung

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]

Besondere Bedeutung haben Abstimmungen in denVerfassungsorganen (In Deutschland z. B.Deutscher Bundestag,Bundesrat) undvölkerrechtlichen Organisationen (z. B. denVereinten Nationen).

ImGrundgesetz wird ausdrücklich geregelt, dass dieStaatsgewalt vom Volk in Abstimmungen undWahlen ausgeübt wird (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG). DerRechtsbegriff Abstimmung wird jedoch nichtlegal definiert.

Für Abstimmungen z. B. imDeutschen Bundestag werden in§ 48 derGeschäftsordnung die Abstimmungsregeln festgelegt.

Fraktionszwang, Koalitionszwang

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]

InFraktionen undKoalitionen werden häufiger interneProbeabstimmungen durchgeführt, um sich der eigenen Mehrheit vor dem eigentlichen Wahlgang zu vergewissern. Dies soll denFraktions- undKoalitionszwang sicherstellen.

Wahlen

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]

Wahlen sind ebenso wie Abstimmungen eine Form der Entscheidungsfindung. In Wahlen werden ausschließlich Personen für eine Aufgabe gewählt.

Siehe auch

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]

Literatur

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]
  • Wolfgang Ernst:Kleine Abstimmungsfibel. Leitfaden für die Versammlung, Buchverlag Neue Zürcher Zeitung, Zürich, 2011,ISBN 978-3-03823-717-4
  • Hermann Meier:Zur Geschäftsordnung: Technik und Taktik bei Versammlungen, Sitzungen und Diskussionen. 3., neu bearbeitete Auflage. VS-Verlag Wiesbaden 2011,ISBN 978-3531178356, S. 91ff[1]

Weblinks

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]
Commons: Voting – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wiktionary: Abstimmung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]
  1. Carl Creifelds,Creifelds Rechtswörterbuch, 2000, S. 19 f.
  2. Carl Creifelds,Creifelds Rechtswörterbuch, 2000, S. 20
Normdaten (Sachbegriff):GND:4166306-8(lobid,OGND,AKS)
Bitte denHinweis zu Rechtsthemen beachten!
Abgerufen von „https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Abstimmung&oldid=253914283
Kategorien: