Movatterモバイル変換


[0]ホーム

URL:


Zum Inhalt springen
WikipediaDie freie Enzyklopädie
Suche

Zinsverbot

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Zinsverbot bezeichnet das imAlten Testament derBibel und imKoran ausgesprocheneVerbot,Zinsen zu verlangen. Dieses Verbot galt über lange Zeit auch imChristentum, wurde später jedoch abgeschwächt bzw. ganz aufgehoben.

Allgemeines

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]

Dass überhaupt derKreditgeber vomKreditnehmerKreditzins fordern darf, ist auf die wirtschaftliche Überlegung zurückzuführen, dass der Kreditgeber während derKreditlaufzeit selbst auf dieNutzung seines Kapitals verzichtet und deshalb keineGewinne oderErträge aus einer alternativenGeldanlage erzielen kann. Der Kreditzins ist deshalb volkswirtschaftlich alsOpportunitätskosten für eine entgangene Nutzung einzustufen.[1] In derVolkswirtschaftslehre stellt der Zins denPreis für denProduktionsfaktorKapital dar. Geld oder Kapital sindknappeGüter, so dass sie einen Preis erzielen. In derBetriebswirtschaftslehre gehört das Zinsennehmen zum Grundprinzip derWirtschaftlichkeit.

Diese wirtschaftlichen Argumente haben die Verfechter des Zinsverbots übersehen oder verneint. Bei ihnen genoss der Schuldnerschutz Vorrang. Denn das Zinsverbot beruhe auf der Überlegung, dass insbesondere durchZinseszins einexponentielles Wachstum eintrete, durch das derSchuldner in den Ruin getrieben werde. Dem Schuldnerschutz dienten deshalb gesetzliche Höchstzinsen, Verbot desZinswuchers, Zinseszinsverbote und absolute Zinsverbote.

Geschichte

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]
Hauptartikel:„Geschichte“ im Artikel Zins

Erste Zinseinschränkungen

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]

Die frühen Erfahrungen mit dem Zins fielen nicht immer positiv aus, denn seinexponentielles Wachstum – insbesondere beim Zinseszins – konnte die Schuldner ausbeuten und in den Ruin treiben. Mit Höchstzinsen versuchten die Regierungen, diesesZinsrisiko für den Schuldner zu begrenzen oder durch Zinsverbote ganz abzuschaffen. So kannte bereits das babylonische Zinsrecht reguläre Zinsen, Verzugszinsen, Zinsschranken und Zinsverbote.[2]

Für ein Zinsverbot tratenPlaton und sein SchülerAristoteles ein. Platon war der Auffassung, dass die Zinseinnahme den Staat schädige,[3] für Aristoteles galt das Zinsennehmen als moralisch schlechtes wirtschaftliches Handeln (Chrematistik).[4] Aristoteles empfand den Zins gesamtwirtschaftlich als Illusion, weil dieGeldmenge durch den Zins nicht vermehrt werde, denn demZinsertrag desGläubigers stehe der gleicheZinsaufwand desSchuldners gegenüber.[5]

Dasrömische Recht kannte als Regelfall mit demMutuum ein zinsloses Darlehen meist ausGefälligkeit an Verwandte oder Freunde, bei dem Zinsen nur durch eine besondereStipulation erhoben werden konnten. Für den Darlehenszins verwendeten die Römerlateinisch„usura“ oderlateinisch„fenus“.[6] Es handelte sich zunächst um eineGebühr für die Vermietung einervertretbaren Sache (lateinischres fungibilis). Zinseszinsen (lateinischusurae usurarum) unterlagen seitUlpian um 222 nach Christus einem Verbot.

Altes Testament

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]

DerTanach, die hebräische Bibel bzw. das Alte Testament, schreibt ein Verbot des Zinsnehmens in mehrfach belegten Varianten fest.[7]

Das jüdischeBundesbuch verbot den Zins bei Krediten an Arme (Ex 22,24 EU).

„Falls du (einem aus) meinem Volk, dem Elenden bei dir, Geld leihst, dann sei gegen ihn nicht wie ein Gläubiger; ihr sollt ihm keinen Zins auferlegen.“

Die übliche Forschungsmeinung sieht hier eine Regelung, die ursprünglich auf „verelendete Verwandte und Nachbarn“ bezogen war, nun aber durch den Einschub von „meinem Volk“ ausgeweitet wurde.[8]

DasDeuteronominum verlangt: „Du sollst von Deinen Volksgenossen keinen Zins nehmen, weder Zins für Geld, noch Zins für Speise, noch Zins für irgendetwas, was man leihen kann“ (Dtn 23,20 EU). Unter „Volksgenossen“ verstand derTanach nur dieJuden. Daraus folgerte man, dass Juden Kredite anNichtjuden verleihen durften. Das stelltDtn 23,21 EU klar: „Von einem Ausländer darfst du Zinsen nehmen …“

Auch das so genannteHeiligkeitsgesetz, nach verbreiteten Forschungshypothesen eine Rechtsschrift derPriesterschrift, formuliert ein Zinsverbot. InLev 25,36–37 ELB heißt es:

„Und wenn dein Bruder [d. i. ein Mitglied des Volksverbands] verarmt und seine Hand neben dir wankend wird, dann sollst du ihn unterstützen wie den [landlosen] Fremden (hebräischger) und Beisassen (hebräischtoschab, d. h. ein nichtjüdischer Ortsansässiger), damit er neben dir leben kann. Du sollst nicht Zins von ihm nehmen und sollst dich fürchten vor deinem Gott, damit dein Bruder neben dir lebt. Dein Geld sollst du ihm nicht gegen Zins (hebräischneshek, wörtlich „Abbiss“) geben, und deine Nahrungsmittel sollst du nicht gegen Aufschlag (hebräischmarbit) geben.“

Die bibelwissenschaftliche Forschung sieht hierbei eine Ausweitung solidarischer zinsfreier Kredite nicht nur für Verwandtschaft und Sippe, sondern das gesamte Gottesvolk wie auch „Fremde“ und „Beisassen“.[9] Das Zinsverbot steht im BuchLevitikus auch im Zusammenhang mit den Regeln zumSabbatjahr und zumSchuldenerlass.

Ein solcher Bezug nicht nur auf den Familienverband, sondern das gesamte Volk, wird im deuteronomischen Gesetzeswerk bereits vorausgesetzt. InDtn 23,20–21 ELB heißt es:

„Du sollst deinem Bruder keinen Zins (hebräischneshek) auferlegen, Zins für Geld, Zins für Speise, Zins für irgendeine Sache, die man gegen Zins ausleiht. Dem Fremden (hebräischnochri, d. h. einem Ausländer, der nur vorübergehend im Land weilt) magst du Zins auferlegen, aber deinem Bruder darfst du nicht Zins auferlegen, damit der Herr, dein Gott, dich segnet in allem Geschäft deiner Hand in dem Land, in das du kommst, um es in Besitz zu nehmen.“

Während z. B. nochMax Weber in einer Stellungnahme in der Sonderregelung für „Fremde“ eine Unterscheidung von „Binnenmoral“ und „Außenmoral“ sah und damit antijüdischen Stereotypen entsprach,[10] sieht die bibelwissenschaftliche Forschung hier die Unterscheidung zweierKreditarten, nämlich zinslosen Notkredit und verzinsbaren Handelskredit mit Gewinnabsicht, wie sie wohl „im kleinen Juda faktisch Sache von Ausländern waren“.[11]

Auch in Schriften der alttestamentlichen Propheten, denNevi’im, findet sich das Verbot von Zinsen. So rechnet dies der ProphetEzechiel zu jenen Sünden, die ein „Gerechter“ unterlassen müsse (Ez 18,5–17 ELB,Ez 22,12 EU). DieKetuvim enthalten ebenfalls Bezugnahmen auf ein Zinsverbot, so inPs 15,5 ELB oderSpr 28,8 ELB.

Das im Alten Testament wahrscheinlich nur gegenüber Notleidenden geltende Zinsverbot wurde inElephantine und wohl auch inPalästina nach derMischna[12] nicht befolgt und imtalmudischen Recht umgangen.[13] Die Übersetzung zuDtn 23,20 EU „Du sollst nicht wuchern, weder mit Geld noch mit Speise“ stammt aus der zwischen 1522 und 1542 vonMartin Luther zu Zeiten des Zinsverbots erstelltenBibelübersetzung (Lutherbibel), so dass man unter „Wuchern“ den Zins selbst verstand.

Neues Testament

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]

ImNeuen Testament ist von einem generellen und absoluten Zinsverbot keine Rede.Jesus Christus sprach vielmehr ganz unbefangen von Geld und Zins: „Dann hättest du mein Geld zu den Wechslern bringen sollen, und wenn ich gekommen wäre, hätte ich das Meine wiederbekommen mit Zinsen“ (Mt 25,27 EU). Ein Mann warf seinem Diener vor: „Warum hast du dann mein Geld nicht auf die Bank gebracht? Dann hätte ich es bei der Rückkehr mit Zinsen abheben können“ (Lk 19,23 EU). Ein Zinsverbot findet sich aber beiLukas. Er forderte „gebt ein Darlehen, aber erhofft Euch keine Gewinne davon“ (lateinischMutuum date, nihil inde sperantes;Lk 6,35 EU).

„Und wenn ihr nur denen Gutes tut, die euch Gutes tun, welchen Dank wollt ihr dafür erwarten? Das tun auch die Sünder. Und wenn ihr nur denen etwas leiht, von denen ihr es zurückzubekommen hofft, welchen Dank wollt ihr dafür? Auch die Sünder leihen Sündern in der Hoffnung, alles zurückzubekommen. Ihr aber sollt eure Feinde lieben und Gutes tun und leihen, auch wo ihr nichts dafür erhoffen könnt. […]“

Lk 6,33–35 EU

Christliche Konfessionen

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]

Mit Aufkommen desChristentums stieß die Zinszahlung auf heftige Kritik der frühenKirche, denn in Not geratene bedürftige Personen sollten zinslose Darlehen bekommen (Lev 25,36–37 EU). Gestützt auf Lukas (s. o.) fordertenJohannes Chrysostomos (* um 344, † 407) undAugustinus von Hippo (354–430) einen völligen Zinsverzicht.[14] FürKleriker bestand das kanonische Verbot seit demKonzil von Arles und dem ökumenischenKonzil von Nicäa (325). Ein Verstoß dagegen hatte dieExkommunikation, Ausweisung aus der Gemeinde, Verweigerung des kirchlichenBegräbnisses oder Versagung derAbsolution zur Folge.[15] Bereits PapstLeo der Große bemerkte nach 440, dass des Geldes Zinsgewinn der Seele Tod sei (lateinischfenus pecuniae, funus est animae). DasKirchenrecht (Synode von Arles 314;I. Konzil von Nikaia 325) verbot den Klerikern dasZinsgeschäft unter Exkommunikation und Herabstufung.

Als eigentlicher Ausgangspunkt des Zinsverbots gilt das Gebot im5. Buch Mose: „Du sollst von deinem Bruder nicht Zins nehmen, weder für Geld noch für Speise noch für alles wofür man Zinsen nehmen kann“ (Dtn 23,20–21 EU).Usura erhielt in der Kirchensprache dieKonnotation für verbotenen Zins.[16] Daskanonische Recht erklärte Zinseinnehmen für Raub (lateinischsi quis usuram acceperit, rapinam facit, vita non vivit).[17]Karl der Große erklärte folglich in seiner „Allgemeinen Ermahnung“ (lateinischAdmonitio generalis) im März 789 das Zinsverbot zum weltlichen Verbot.[18]

Im Übrigen wurde zwischen unzulässigerlateinischusura und zulässigemlateinischinteresse unterschieden. So war auch bei einem Darlehen eine Zinsvereinbarung zulässig, wenn dem Geldgeber ein Vorteil entging (lateinischlucrum cessans), er einen Schaden erlitt (lateinischdamnum emergens) oder die Gefahr des Kapitalverlusts (lateinischpericulum sortis) bestand. Ein Fall desdamnum emergens ist z. B. die Vereinbarung einer Strafgebühr für die verspätete Rückzahlung eines zinslosen, befristeten Darlehens.

Der orthodoxe PatriarchPhotios I. hielt vor 863 das christliche Zinsverbot für falsch und ließVerzugszinsen ausdrücklich zu, der byzantinisch-orthodoxe RechtsgelehrteTheodoros Balsamon ließ die Zinsen (griechischτόκος, „Junges“) nach 1193 als „Interesse“ gelten, heute noch im Englischen und Französischen gebräuchlich und auch zeitweise im Deutschen.[19]

DasII. Laterankonzil verurteilte 1139 die Raffgier der Geldverleiher und drohte dieExkommunikation an, dasIII. Laterankonzil bestätigte dies noch einmal und verbot zudem ein christliches Begräbnis. Der Hintergrund war eine immer stärkere Verbreitung unter den Christen. Auch dasIV. Laterankonzil 1215 unter PapstInnozenz III. erneuerte das Verbot, verzichtete aber auf ein absolutes Verbot und zielte nur auf den Wucher durch überhöhten Zins, weil die herrschende Praxis zu sehr davon abwich.Thomas von Aquin hielt zwar um 1268 in seiner Sündenlehre derSumma theologiae das „Zinsennehmen an sich für ungerecht“ (II-II Quaestio 78.1).[20] Auch Geistliche verliehen jedoch immer wieder Geld gegen Zinsen, so derTemplerorden (Ritterorden). DerBischof von BrixenMelchior von Meckau war im Spätmittelalter einer der großen Gläubiger desFuggerhauses.

Das kanonische Zinsverbot erlaubte aber denRentenkauf, den erstmals 1270 das Hamburger Stadtrecht als durchWiederkauf ablösbar anerkannte. Als Umgehung des Zinsverbots galt der Zinskauf, den PapstMartin V. im Juli 1425 als legitim bestätigte. Die Entwicklung desBankwesens in Italien bspw. durch dieLombarden ab dem 13. Jahrhundert zeigt, dass die Christen das Geschäft professionell übernahmen. Das weltliche Recht kannte faktisch kein Zinsverbot mehr.[21]

Martin Luther nahm im November 1519 mit „EynSermon vom Wucher“ zum Zinsproblem Stellung. „Das leyhen odder borgen soll geschehen frey, an [ohne] allen auffsatz und beschwerung [Zinsen]“.[22] Bereits 1532 erkannte dasReichskammergericht an, dass neben einem Darlehen auch das „aufgelauffen Interesse zu bezahlen schuldig“ sei.[23]

Ganz aufgehoben wurde das Zinsverbot in derBaha'i-Religion.

Zinsverbote im frühen und mittelalterlichen Judentum

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]

In der kasuistischen Diskussion desTalmud werden einige der angeführten Stellen der hebräischen Bibel näher präzisiert und das Zinsverbot weiter verschärft bzw. ausgeweitet.[24] So beziehtBaba mezia 59b die Norm aus Ex 22,24 auch auf den landlosen Fremden (hebr.ger). Der Unterschied von jüdischen oder nichtjüdischen Schuldnern entfällt (vgl. Baba mezia 70b–71a;[25]Makkot 24a).[26]

PapstAlexander III. gestattete denJuden 1179 ausdrücklich das Zinsgeschäft. Sie waren eine kurze Zeit im mittelalterlichen Europa die Einzigen, die nachKanonischem Recht gewerbsmäßig Geld verleihen durften. Den Juden legten christliche Obrigkeiten vor allem ab demSpätmittelalter diverse Verbote auf, Handwerk und ähnliches auszuüben (u. a. durch den sog.Zunftzwang), und untersagten ebenso vielfach den Grundbesitz. Daher waren vor allem die europäischen Juden häufig alsGeldverleiher tätig.[27] Da die wenigsten Kleingewerbe ohneKredit auskamen, wurden Juden, besonders in ökonomischen Krisen, als „Wucherer“ betrachtet und beschimpft. So entwickelte sich imAntijudaismus des Mittelalters dasStereotyp des reichen, habgierigen, betrügerischen Juden, desGeldjuden. Der allergrößte Teil der jüdischen Bevölkerung lebte in ärmlichen Verhältnissen, so dass sie gar nicht über die Mittel verfügten, um als Geldverleiher aufzutreten. Es gab aber zweifellos einige wenige begüterte Juden, die – neben den viel zahlreicheren christlichen Geldverleihern – tätig waren, was weder den Bezug zu Juden noch eine Verallgemeinerung zulässt.[28]

Während zur Begründung des Zinsverbots auch in der christlichen Literatur vorwiegend die erwähnten Texte desAlten Testaments dienten, gab es unter jüdischen Autoritäten gelegentlich den Hinweis, dass aufgrund der erduldeten Repressalien für Juden insbesondere das strikte talmudische Zinsverbot temporär als außer Geltung zu betrachten sei, so etwaJakob ben Meir.[29]

Juden brauchten die christlichen Regeln des Wucherverbots nicht zu befolgen und spezialisierten sich deshalb imHochmittelalter zu Geldverleihern. Ihnen erlaubte dieThora Zinsgeschäfte (hebräischעניין) mit Angehörigen anderer Religionen.[30] Die jüdische Auslegung der Thora durch dieTannaim brachte eine erhebliche Verschärfung des biblischen Zinsverbots mit sich,[31] denn es erfasste alle Arten vonKreditgeschäften, denLieferantenkredit, denTerminkauf oder denSachdarlehensvertrag.

Islam

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]
Hauptartikel:Ribā

DerIslam forderte nach 622 n. Chr. dazu auf, nicht Zins (arabischribā; „Zuwachs, Vermehrung“) zu nehmen, indem die Gläubiger in mehrfachen Beträgen wiedernehmen, was sie ausgeliehen haben (Koran,Sure 3:130).[32] Gleich mehrere Suren befassen sich mit dem Zinsverbot. In Sure 2:275 erklärtAllah denKaufvertrag (arabischbayʿ) für zulässig (halāl) und den Zins (ribā) für verboten (harām). Nach Sure 2:279 hat der Kreditnehmer dem Kreditgeber nur das Kapital zurückzuerstatten. Sure 30:39 klärt auf, dass das mit Zins Verliehene zwar die Vermögenswerte der Menschen vermehre, nicht aber bei Gott. Beim islamischen Zinsverbot ist es bis heute in derScharia geblieben. Das Zinsverbot des Koran trifft die Kreditgewährung (ribā n-nasīʾa), während sich dieSunna mehrfach für das Zinsverbot bei Handelsgeschäften (ribā l-fadl) ausspricht.[33]

Da sich der Islam als göttliches Regelwerk sieht, dessen wichtigstes Heilsmittel in der Erfüllung der göttlichen Vorschriften besteht, ist die Einhaltung des Zinsverbots zentraler Bestandteil derReligion. Infolgedessen sind alle zinstragenden Geschäfte verboten. Hingegen sind alle Erträge akzeptabel, welche auf einemHandel oder einerInvestition in ein bestimmtes Produkt beruhen. Zugelassen sind alsoHandelsfinanzierungen,Risikokapitalvergaben, Vermietungen, Leasing und derRohstoffhandel. Die gebräuchlichste Investitionsform ist allerdings der Kauf vonAktien privater und öffentlicher Unternehmen; dennDividenden gelten nicht als Zinsen, weil dieAktionäre keinenRechtsanspruch darauf besitzen und Dividenden einen erlaubtenGewinn darstellen.

Im Islam gibt es eine Vielzahl von Rechtskniffen (Hiyal; arabischحيلة /hīla; pl.حيل /hiyal), um die Schari'a-Bestimmungen zu umgehen. Umgehungen dieser Art finden sich in der islamischen Rechtspraxis häufig; sie sind eines der Mittel, die finanziellen Aktivitäten schari'a-konform zu gestalten.

Lockerungen und Aufhebung im Christentum ab 1500

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]

Weltliche Lockerungen des Zinsverbots traten durch dieReichsabschiede von 1500 (Legitimation des Zinskaufs, Verbot vonWucherzinsen), 1548 (Höchstzins für Christen und Juden 5 %) und 1577 (faktische Aufhebung des Zinsverbots von 1530) ein, die nach ihrem Wortlaut einen Zins von fünf Prozent auch für den Rentenkauf erlaubten, was die Allgemeinheit jedoch auch auf Darlehen bezog. Im Jahre 1638 plädierte der UniversalgelehrteClaudius Salmasius für die Zulässigkeit des Zinses.[34] Das Reichskammergericht erkannte den Darlehenszins erstmals nach demJüngsten Reichsabschied von 1654 als einklagbar an.[35] ImWestfälischen Frieden von 1648 wurden mit fünf Prozent verzinste Darlehen für zulässig erklärt. Im Anschluss daran hielt die deutscheRechtswissenschaft das Zinsverbot für gewohnheitsrechtlich abgeschafft. Im Jahre 1698 sprach sich der niederländische JuristGerhard Noodt gegen das Zinsverbot aus. Er begründete dies damit, dass der Erlös aus verliehenem Geld eigentlich dem Eigentümer zustehe, so dass es gerecht sei, den Eigentümer durch Zinsen zu entschädigen.[36] Das biblische Zinsverbot hielt Noodt für unbeachtlich, da es keinius gentium sei, sondern nur für die Juden untereinander gelte, so dass Christen Zinsen nehmen dürften.Noch 1745 wandte sich PapstBenedikt XIV. in der an die hohe GeistlichkeitItaliens adressiertenEnzyklikaVix pervenit entschieden gegen den Zins. In § 3, Absatz I heißt es mit Bezug auf Lukas (s. o.):

„Die Sünde, die usura heißt und im Darlehensvertrag ihren eigentlichen Sitz und Ursprung hat, beruht darin, dass jemand aus dem Darlehen selbst für sich mehr zurückverlangt, als der andere von ihm empfangen hat […] Jeder Gewinn, der die geliehene Summe übersteigt, ist deshalb unerlaubt und wucherisch.“

Dierömisch-katholische Kirche hob das kanonische Zinsverbot offiziell erst 1822 auf. Dies wurde von PapstPius VIII. in einem Schreiben vom 18. August 1830 an den Bischof vonRennes bestätigt.

Zinsverbot im Staatsrecht

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]

Die Aussagen desKirchenrechts zum Zinsverbot gelten insäkularen Staaten nicht unmittelbar auch imRechtswesen. Hier sorgen erstRechtsnormen wieGesetze für Regelungen zum Zinsrecht. In der islamischen Welt ist die Trennung bis heute nicht gegeben.

Deutschland

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]

Ein allgemeines Zinsverbot gibt es nicht. Ein spezifisches Zinsverbot fürGeschäftsguthaben beiGenossenschaften ist in§ 21GenG enthalten.

Vom ehemaligen christlichen Zinsverbot ist im heutigen deutschen Recht nur noch dasZinseszinsverbot in§ 248BGB verankert. Danach dürfen Zinseszinsen nur fürHabenzinsen aufEinlagen beiKreditinstituten sowie fürKreditzinsen aufHypothekendarlehen vonPfandbriefbanken vereinbart werden.

Europa

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]

InEngland verbotHeinrich VII. noch 1512 den Zins (englischusury) und erklärte alle bisherigen zinstragenden Geschäfte für nichtig. DochHeinrich VIII. legalisierte nach seinem Bruch mit dem Papst 1552 vorübergehend die Zinszahlung in England, die offizielle Aufhebung folgte 1571;[37] es galt ein Höchstzinssatz von zehn Prozent.[38]

InFrankreich blieb der Darlehenszins genau 1000 Jahre nach Karl dem Großen bis zum 12. Oktober 1789 verboten, seitdem galt eine Höchstgrenze von 5 %.

In der nicht-islamischen Welt gibt es gesetzliche Zinsen für den Fall, dass sie vertraglich nicht vereinbart sind (etwaDeutschland,Österreich,Schweiz,Italien oderFrankreich) oder auch nicht (Common Law). Das hat zur Folge, dass selbst bei vertraglich nicht vereinbarten Zinsen der gesetzlich vorgeschriebene Zins gilt. Ist in England ein Zins vertraglich nicht vereinbart, steht hingegen ein gesetzlicher Zins nicht zur Verfügung. Das englische Recht bekennt sich zur Zinsfreiheit, gegen Zinsschranken oder Zinsverbote anderer Länder hat es allerdings nichts einzuwenden.[39]

Fortbestand in islamischen Staaten

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]

Ein gesetzliches Zinsverbot kennt dieScharia im islamischenKulturkreis nur dort, wo sie streng und umfassend angewandt wird. Im Jahre 1992 sah bspw. daspakistanischeBundes-Schariagericht in allen Formen des Zinsennehmens einen Verstoß gegen die Scharia.[40][41] Dort gilt das Zinsverbot als Hauptcharakteristikum der islamischenWirtschaftsordnung. SolangeMuslime inGeschäftsbeziehung untereinander stehen, entspricht das Zinsverbot dem gemeinsamen Rechtsverständnis aller Vertragspartner.

Ein Konflikt tritt jedoch auf, wenn das islamische Zinsverbot auf die generelle Zinserlaubnis in der nicht-islamischen Welt trifft. Getroffene Zinsabreden widersprechen dem Zinsverbot, stellen eineungerechtfertigte Bereicherung dar[42] und sind deshalbnichtig.[43] Das islamische Zinsverbot gilt auch bei Geschäften zwischen Muslimen und Nichtmuslimen. Will der nicht-islamische Kreditgeber vom islamischen Kreditnehmer Zinsen verlangen und auchvollstreckbar durchsetzen, istKollisionsrecht anzuwenden. AlsJurisdiktion bietet sich englisches Recht (englischthe courts of England) an.

Insbesondere derinternationale Kreditverkehr und derInterbankenhandel sind hiervon betroffen. Aus diesem Grunde hat sich innerhalb desislamischen Finanzwesens einislamisches Bankwesen entwickelt, das beiBankgeschäften scharia-konforme Gestaltungen anbietet. Hierzu gehören dieHandelsfinanzierung durch eine als Käufer zwischengeschaltete Bank (arabisch murabaha), dieBeteiligungsfinanzierung durch einestille Gesellschaft (arabisch mudaraba), dieAnleihe (arabisch sukuk) oder dasLeasing (arabisch idschara). Bei diesen Formen wird der verbotene Kreditzins durch einen Zuschlag (englischadd-on) ersetzt, der genau derKreditmarge entspricht. Nach demBilanzierungsgrundsatz derwirtschaftlichen Betrachtungsweise (englischsubstance over form) – der sowohl imHandelsgesetzbuch (HGB;§ 246 Abs. 1 Satz 2 HGB) als auch in denIFRS (IFRS 9,IFRS 10) gilt – dürfen diese Zuschläge bei denGläubigern/Leasinggebern alsKreditzins oder Leasinggebühren verbucht werden.

Seit 2001 decken islamischeGroßunternehmen aus derGolfregion ihrenKapitalbedarf an Krediten durchBankenkonsortien, die sich aus islamischen Banken aus der Golfregion und internationalenGroßbanken zusammensetzen. DiesenKreditverträgen werden die Standardverträge derLoan Market Association unter Beteiligung internationalerAnwaltskanzleien zugrunde gelegt.

Siehe auch

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]

Literatur

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]

Mittelalter und frühe Neuzeit

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]
  • John T. Noonan:The scholastic analysis of usury. Harvard University Press, Cambridge MA 1957.
  • Eric Kerridge:Usury, Interest and the Reformation. Ashgate, Aldershot u. a. 2002,ISBN 0-7546-0688-0 (St Andrews studies in Reformation History).
  • Jacques Le Goff:Wucherzins und Höllenqualen. Ökonomie und Religion im Mittelalter. 2. erweiterte Aufl., Stuttgart 2008, eingeleitet von Johannes Fried,ISBN 978-3-608-94468-6.

Judentum

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]
  • Klaus Werner:Das israelitische Zinsverbot. Seine Grundlagen in Torah, Mischnah und Talmud. In:Johannes Heil, Bernd Wacker (Hrsg.):Shylock? Zinsverbot und Geldverleih in jüdischer und christlicher Tradition. Fink, München 1997,ISBN 3-7705-3160-4, S. 11–20.

Islam

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]

Weblinks

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]
Wiktionary: Zinsverbot – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
  • Norman Jones:Usury, EH.Net Encyclopedia 2008.

Einzelnachweise

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]
  1. Helmut Wienert:Grundzüge der Volkswirtschaftslehre. 2008,S. 77 f.
  2. Josef Kohler,Arthur Ungnad:Hammurabi’s Gesetz, Band III. 1909, S. 307, 324 f.
  3. Platon,Nomoi 5, 742 C-E
  4. Aristoteles,Politik 1, 9 (1257a ff.)
  5. Aristoteles, Politik, 1-8 (1258b)
  6. Peter Landau:Zins. In:Handwörterbuch zur dt. Rechtsgeschichte, Band 5, 1996, Sp. 1709
  7. Miroslav Varšo:Interest (usury) and its variations in the biblical law codices. In:Communio Viatorum 50/3, 2008, S. 323–338.
    Mark E. Biddle:The biblical prohibition against usury. In:Interpretation. 65,2 (2011), S. 117–127. (e-Text (Memento vom 5. November 2013 imInternet Archive) beiHighBeam Research.)
    Bernard J. Meislin/Morris L. Cohen,Backgrounds of the Biblical Law against Usury, in:Comparative Studies in Society and History 6/3, 1964, S. 250–267 (Digitalisat beijstor).
    Isac Leo Seeligmann,Darlehen, Bürgschaft und Zins in Recht und Gedankenwelt der hebräischen Bibel, in: ders., Erhard Blum (Hrsg.),Gesammelte Studien zur Hebräischen Bibel, Mohr Siebeck, Tübingen 2004, S. 319–348.
    Haim Hermann Cohn u. a.: ArtikelUsury. In:Encyclopaedia Judaica. 2. Auflage, Bd. 20, S. 337–444 (e-Text (Memento vom 5. November 2013 imInternet Archive) bei HighBeam Research).
  8. Vgl. Rainer Kessler: Zins. In: Michaela Bauks, Klaus Koenen, Stefan Alkier (Hrsg.):Das wissenschaftliche Bibellexikon im Internet (WiBiLex), Stuttgart, 2006 ff., Abschnitt 2.1.1.
  9. Vgl. Rainer Kessler: Zins. In: Michaela Bauks, Klaus Koenen, Stefan Alkier (Hrsg.):Das wissenschaftliche Bibellexikon im Internet (WiBiLex), Stuttgart, 2006 ff., Abschnitt 2.1.2.
  10. Vgl. dazu M. Leutzsch:Das biblische Zinsverbot. In: Rainer Kessler, E. Loos (Hrsg.):Eigentum: Freiheit und Fluch. Ökonomische und biblische Einwürfe. Gütersloh 2000, S. 107–144, hier 125–127; Rainer Kessler: Zins / Zinsverbot. In: Michaela Bauks, Klaus Koenen, Stefan Alkier (Hrsg.):Das wissenschaftliche Bibellexikon im Internet (WiBiLex), Stuttgart, 2006 ff., Abschnitt 2.1.3.
  11. Rainer Kessler: Zins / Zinsverbot. In: Michaela Bauks, Klaus Koenen, Stefan Alkier (Hrsg.):Das wissenschaftliche Bibellexikon im Internet (WiBiLex), Stuttgart, 2006 ff., Abschnitt 2.1.3.
  12. Mischna Pea l, lb
  13. Klaus Beyer:Die aramäischen Texte vom Toten Meer, Band 2. 2004,S. 201
  14. Herbert Frost,Manfred Baldus, Martin Heckel,Stefan Muckel:Ausgewählte Schriften zum Staats- und Kirchenrecht. 2001,S. 274
  15. Hans-Jürgen Becker:Zinsverbot. In:Handwörterbuch zur dt. Rechtsgeschichte, Band 5, 1996, Sp. 1719 ff.
  16. Rolf Sprandel,Zins IV, in: Theologische Realenzyklopädie, XXXVI, 2004, Sp. 681
  17. Karl Friedrich Ferdinand Kniep:Die Mora des Schuldners nach Römischem und heutigem Recht. Band 2, 1872, S. 228
  18. Christian Braun:Vom Wucherverbot zur Zinsanalyse (1150–1700). 1994, S. 36 ff.
  19. Karl Friedrich Ferdinand Kniep,Die Mora des Schuldners nach Römischem und heutigem Recht, Band 2, 1872, S. 234
  20. „accipere usuram pro pecunia mutuata est secundum se iniustum, quia venditur id quod non est, per quod manifeste inaequalitas constituitur, quae iustitiae contrariatur“ (Zins zu nehmen für geborgtes Geld ist in sich ungerecht, weil dasjenige verkauft wird, was nicht da ist, wodurch offenbar eine Ungleichheit entsteht, die der Gerechtigkeit zuwiderläuft) Thomas von Aquin,Summa Theologiae II-II 78.1 (1268)
  21. Johannes Fried:Einleitung: Zins als Wucher. In: Jacques Le Goff (Hrsg.):Wucherzins und Höllenqualen. Ökonomie und Religion im Mittelalter. 2., völlig überarb. und erw. Auflage. Stuttgart 2008,ISBN 978-3-608-94468-6,S. 135–143. 
  22. Martin Luther, WA 6, 47, 13, 1520
  23. Gottfried von Meiern,Gedanken von der Rechtmäßigkeit des sechsten Zins-Thalers in Deutschland, 1732, S. 111 f.
  24. Rainer Kessler:Zinsverbot und Zinskritik. Geltungsbereich und Begründung. In: Ingo Kottsieper, Rüdiger Schmitt, Jakob Wöhrle (Hrsg.):Berührungspunkte. Studien zur Sozial- und Religionsgeschichte Israels und seiner Umwelt, Festschrift für Rainer Albertz zu seinem 65. Geburtstag. Ugarit-Verlag, Münster 2008, S. 133–149.
  25. Vgl. dieEnglische Übersetzung von S. Daiches, H. Freedman, hrsg. I. Epstein, e-Text, als Buchausgabe bei Soncino Press 1967.
  26. Zur rabbinischen und gaonischen Diskussion und Praxis bzgl. Zins und Wucher ausführlich: R. P. Maloney CM:Usury in Greek, Roman and Rabbinic Thought. In:Traditio. 27, Fordham University Press, New York 1971, S. 79–109 (Digitalisat beijstor).Jacob Neusner:Aristotle’s economics and the Mishnah’s economics. The matter of wealth and usury. In:Journal for the Study of Judaism in the Persian, Hellenistic and Roman Period 21/1, 1990, S. 41–59. Hans-Georg von Mutius:Taking interest from non-Jews. Main problems in traditional Jewish law. In: Michael Toch (Hrsg.):Wirtschaftsgeschichte der mittelalterlichen Juden. Oldenbourg, München 2008, S. 17–23. Hillel Gamoran:The Tosefta in light of the law against usury. In:Jewish Law Association Studies. 9, 1997, S. 57–78. Hillel Gamoran:Mortgages in Geonic times in light of the law against usury. In:Hebrew Union College Annual. 68, 1997, S. 97–108.
  27. Vgl. an Überblicks- und Spezialstudien:Hans-Jörg Gilomen:Die ökonomischen Grundlagen des Kredits und die christlich-jüdische Konkurrenz in Spätmittelalter. In: Eveline Brugger, Birgit Wiedl (Hrsg.):Ein Thema – zwei Perspektiven. Juden und Christen in Mittelalter und Frühneuzeit. Studien-Verlag, Innsbruck 2007, S. 139–169. Stefan Schima:Das kanonische Zinsrecht und die Juden. In: Institut für jüdische Geschichte Österreichs (Hrsg.):Zinsverbot und Judenschaden. Jüdisches Geldgeschäft im mittelalterlichen Aschkenas. Wien 2010, S. 20–27. Martha Keil:Geldleihe und mittelalterliche jüdische Gemeinde. In: Ebd.:Zinsverbot und Judenschaden. S. 28–35.
  28. Über den Wucher jüdischer und christlicher Geldverleiher, Jüdisch Historischer Verein Augsburg. Abgerufen am 15. August 2020.
  29. Vgl. z. B. Kurt Schubert,Christentum und Judentum im Wandel der Zeiten, Böhlau, Wien/Köln/Weimar 2005,ISBN 3-205-77084-6, S. 97 et passim. Zur weiteren Diskussion: Hillel Gamoran:The decline and fall of the interest ban. In:CCAR Journal. A Reform Jewish Quarterly. 57/2, New York 2010, S. 103–112. Daniel Z. Feldman:The Jewish prohibition of interest. Themes, scopes, and contemporary applications. In: Aaron Levine:The Oxford Handbook of Judaism and Economics. Oxford University Press, New York 2010, S. 239–254. Yechiel Grunhaus:The laws of usury and their significance in our time. In:Journal of Halacha and Contemporary Society. 21, 1991, S. 48–59.
  30. Rudolph Franke:Die Entwicklung des Darlehenszinses in Frankreich, 1996, S. 66
  31. Eberhard Klingenberg,Das israelische Zinsverbot, 1977, S. 57 ff.
  32. Steffen Jörg:Das Zinsverbot in der islamischen Wirtschaftsordnung. 2015,S. 54
  33. Volker Nienhaus:Islam und moderne Wirtschaft. 1982, S. 205
  34. Claudius Salmasius:De Usuris liber. 1638, S. 614
  35. Karl Friedrich Ferdinand Kniep:Die Mora des Schuldners nach Römischem und heutigem Recht, Band 2. 1872, S. 229
  36. Gerhard Noodt:De Foenore et Usuris Libri III. 1698, S. 265 ff.
  37. David Hume:The History of England. 1754, Chapter 44, Appendix 3
  38. Richard David Richards:The Early History of Banking in England. 1929, S. 19 f.
  39. Oliver Brand:Das internationale Zinsrecht Englands. 2002, S. 135
  40. Mahmood-ur-Rahman Faisal and Others, Petitioners Versus Secretary, Ministry of Law, Justice and Parliamentary Affairs, Government of Pakistan, in der SammlungPakistan Legal Decisions (P.L.D.), Jg. 1992, dazu Muḥammad Munir:Precedent in Islamic Law with Special Reference to the Federal Shariat Court and the Legal System in Pakistan. In:Islamic Studies, herausgegeben vom Islamic Research Institute,International Islamic University, Islamabad, Jg. 47 (2008), S. 445–482, hier S. 461–462.
  41. Martin Lau:The role of Islam in the legal system of Pakistan. Nijhoff, Leiden 2006,ISBN 90-04-14927-9, darin Kapitel 8:Islamisation of Law in Practice II, S. 143–174.
  42. Ibrahim Nedim Dalkusu:Grundlagen des zinslosen Wirtschaftens. 1999, S. 100
  43. Barbara L. Seniawski:Riba Today: Social Equity, the Economy, and Doing Business Under Islamic Law. In:Columbia Journal of Transnational Law, 2001, S. 701, 709
Bitte denHinweis zu Rechtsthemen beachten!
Normdaten (Sachbegriff):GND:4140605-9 (GND Explorer,lobid,OGND,AKS)
Abgerufen von „https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Zinsverbot&oldid=249322425
Kategorien:

[8]ページ先頭

©2009-2025 Movatter.jp