EineWertpapierorder (Wertpapierauftrag) ist imBankwesen derAuftrag zum Kauf oder Verkauf einer bestimmten Art und Menge vonWertpapieren.Das zusammengesetzte Wort beinhaltet die Order (französischordre, „bestellen“), die in der alten deutschen Börsensprache fürAuftrag stand. Noch heute haben Begriffe wieOrderbuch,Orderbuchstatistik oderOrderzusatz überlebt. ImWertpapiergeschäft müssen Bankkunden ihremKreditinstitut einen formfreien Auftrag zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren erteilen (Kauforder oder Verkaufsorder), damit Banken oderBroker tätig werden können. Einer Wertpapierorder liegt stets eineKauf- oderVerkaufsentscheidung desAuftraggebers zugrunde. Dazu gibt esVordrucke in Papierform oderOnline beimElectronic Banking. Bei Zulassung zum Online-Banking mit Brokerkonto kann jeder Internet-Nutzer einen Auftrag erteilen. Ausnahmsweise sind auch telefonische Aufträge möglich. Alle Auftragsformen müssen die auftragsrelevanten Daten enthalten, die die Banken für die Abwicklung der Wertpapierorders benötigen.
Eine Wertpapierorder beinhaltet zunächst die Transaktionsart (Kauf/Verkauf) und die Art des Wertpapiers (Effekten:Aktien,Schuldverschreibungen,Investmentzertifikate,Optionen) und dessenWertpapierkennnummer/ISIN, eine etwaige Kurs-/Preisgrenze (Limitorder) sowie bestimmteOrderzusätze. Außerdem sind dieOrdergültigkeit und derBörsenplatz von Bedeutung. Mit derUnterzeichnung einer Wertpapierorder ist eine rechtliche Bindungswirkung des Kunden gegenüber seiner Bank und umgekehrt verbunden, die Ausführung zu den Orderbedingungen vorzunehmen.[1]
Unterbleibt an einer inländischen Börse dieKursnotierung wegen besonderer Umstände im Bereich desEmittenten (Aussetzung des Handels), erlöschen sämtliche an diesem Ausführungsplatz auszuführenden Wertpapierorders für die betreffenden Wertpapiere.
Der vom Bankkunden zu unterzeichnende Wertpapierauftrag wird bankintern zunächst auf seine Plausibilität geprüft. Bei Kauforders wird zusätzlich in derVordisposition überprüft, ob dasBankkonto ausreichendBankguthaben oder freieKreditlinien (Effektenlombardkredit) für dieBelastung mit demKaufpreis aufweist, bei Verkaufsorders muss ein entsprechender Bestand imWertpapierdepot vorhanden sein. Danach werden die Orders an dasHandelssystem des betreffenden Börsenplatzes weitergeleitet, wo sie in das entsprechende elektronischeOrderbuch des zuständigenSkontroführers gelangt.[2]
Eine Order kann unterschiedliche Ausführungsarten besitzen:[3]
Ist eine Order aufgrund einesFehlers nicht marktgerecht, so spricht man von einemMistrade.
In denAGB bezeichnen Kreditinstitute die Wertpapierorder als Auftrag. Für die Wertpapierorder gilt das Auftragsrecht der§§ 662 ff.BGB, wonach das beauftragte Institut sich durch dieAnnahme eines Auftrags verpflichtet, ein ihm vomAuftraggeber übertragenes Geschäft für diesen zu besorgen. Zwar darf eine Bank im Rahmen des§ 665 BGB von den Weisungen des Auftraggebers abweichen, muss ihn aber vorher darüber informieren. Bis zur Auftragsausführung kann der Auftrag von jedem der Beteiligten nach§ 671 Abs. 1 BGBwiderrufen werden. Über die Ausführung des Auftrags wird das Institut den Kunden unverzüglich unterrichten. Kommt die Order zunächst nicht zur Ausführung (etwa wegen nicht erreichtem Kurslimit), so erhält der Kunde eineOrderbestätigung, bei Ausführung eineWertpapierkauf- oder -verkaufsabrechnung.
Die Wertpapierorder ist wertpapierrechtlich nach§ 69WpHG einKundenauftrag. Diese Vorschrift verlangt, dassWertpapierdienstleistungsunternehmen
Diese Vorschrift soll einerseitsInteressenkonflikten etwa im Zusammenhang mit dem Eigenhandel vorbeugen, andererseitsManipulationen undMissbrauch verhindern, denen Wertpapierorders ausgesetzt sein könnten.
WerdenFinanzprodukte über eineAnlageberatung beiKreditinstituten oderFinanzdienstleistungsinstituten gekauft oder verkauft oder eine Halteempfehlung ausgesprochen, ist gemäß§ 64 Abs. 4WpHG demPrivatanleger eine schriftlicheGeeignetheitserklärungvor Abgabe der Wertpapierorder zur Verfügung zu stellen, die sämtlicheRisiken erläutert und dem Anleger attestiert, dass seineRisikoeinstellung hierfür die richtigeRisikoklasse aufweist.
DieBörsenordnungen sprechen von „Orders“ und unterscheiden zwischen „Limitorders“, die mit einem Kurslimit versehen sind und „Market Orders“ als unlimitierte Kauf- oder Verkaufsorders.Orderlage ist die Anzahl aller gültigen Orders, die imOrderbuch zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetragen sind.Persistente Orders verbleiben auch nach einer Handelsunterbrechung oder nach einem technischen Problem mit dem Handelssystem im Orderbuch, nicht-persistente Orders hingegen werden gelöscht.Stop-Orders unterteilen sich inStop-Limit-Orders undStop-Market-Orders. Bei einerAussetzung des Handels werden gemäß § 59 BörsO (Börse Frankfurt) bestehende Orders gelöscht. Sämtliche Orders müssen nach § 73 BörsO alsEigenhandelsorder oderKundenorder gekennzeichnet sein. Alle Orders, die in das Handelssystem eingegeben und von diesem akzeptiert worden sind, erhalten beim Eintreffen in der zentralen Stelle des Handelssystems, die das jeweilige Orderbuch führt, einenZeitstempel und eine Ordernummer (§ 77 BörsO).
Wertpapierorders sindTransaktionen, bei denen zwischen Käufer und Verkäufer einRisikotransfer stattfindet, weil dasHandelsobjekt mit einem – mehr oder weniger hohen –Finanzrisiko behaftet ist. Während der Käufer das Finanzrisiko alsRisikoträger erwirbt und eineLong-Position eingeht, endet das Risiko beim Verkäufer durch seineShort Position.
Wertpapierorders lösenTransaktionskosten in Form vonBankgebühren (Provisionen) aus, in einigen Staaten ist hiermit auch eineBörsenumsatzsteuer verbunden. Art. 5 Abs. 2 derRichtlinie 2008/7/EG vom 12. Februar 2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital konkretisiert in dieKapitalverkehrsfreiheit, eine der vierGrundfreiheiten der EU. Eine Erhebung einer Börsenumsatzsteuer wird unter den in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie aufgeführten Voraussetzungen ausdrücklich erlaubt.