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Wehrsold

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DerWehrsold ist inDeutschland eine der Geld- und Sachleistungen fürwehrdienstleistendeSoldaten derBundeswehr gemäß demWehrsoldgesetz.

Geschichte

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Reservistendienst Leistende (RDL) (Wehrdienst leistendeReservisten) bezogen bis Oktober 2015 ebenfalls Wehrsold. Seit 1. November 2015 beziehen sie Reservistendienstleistungsprämie (ersetzt den Wehrsold und die Verpflegungskosten) und Verpflichtungszuschlag.[1][2]

Wehrpflichtig dienende Soldaten bezogen ebenfalls Wehrsold (bis 30. Juni 2011).

Zu Zeiten derWehrmacht galt das Einsatz-Wehrmachtgebürnisgesetz (EWGG); Durchführungsbestimmungen enthielten die Wehrsoldtabelle.[3]

Empfängerkreis

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Wehrsold beziehenFreiwillig Wehrdienstleistende (FWDL).

Im Gegensatz dazu erhaltenZeitsoldaten (SaZ) undBerufssoldaten keinen Wehrsold, sondern wieBeamte eineBesoldung gemäßBundesbesoldungsgesetz.

Besonderheit

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Grundsätzlich erhalten alle freiwillig Wehrdienstleistenden in ihren insgesamt sechs bis 23 Monaten Dienstzeit Wehrsold, jedoch Soldaten, die aufgrund einer freiwilligen Meldung bereits alsSoldat auf Zeit (SaZ) zum Dienstantritt aufgefordert werden, von Beginn an eine beamtenrechtliche Besoldung.

Steuerfreiheit

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Der reine Wehrsold ist steuerfrei. Steuerpflichtig wurden bei Dienstverhältnissen ab dem 1. Januar 2014 unter anderem: der Wehrdienstzuschlag, besondere Zuwendungen sowie unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung.[4]

Wehrsoldarten

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  • Wehrsoldtagessatz (Tagespauschale gem. Wehrsoldgruppe), lohnsteuerfrei
  • Wehrdienstzuschlag (alle Soldaten im FWD)
  • Entlassungsgeld
  • erhöhter Wehrsold (vergleichbar mit der Auszahlung von Überstunden)

Wehrsoldgruppen

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Wehrsold je Tag seit 1. November 2015[5]:

Sonstiges

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Wehrsoldempfänger erhalten neben dem Wehrsold weitere Leistungen nach dem Wehrsoldgesetz sowie u. U. demUnterhaltssicherungsgesetz. DasArbeitsplatzschutzgesetz sichert darüber hinaus dem zu Wehrdienstleistungen einberufenen Arbeitnehmer oder Beamten das Beschäftigungs- bzw. Dienstverhältnis.

Beamte und Angestellte imÖffentlichen Dienst, die zu Wehrdienstleistungen herangezogen (einberufen) werden, haben Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Bezüge.

Einzelnachweise

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  1. bundeswehr.de: Unterhaltssicherung: Verbesserungen für Reservisten und freiwillig Wehrdienstleistende. In: www.bundeswehr.de. Archiviert vom Original am 7. Juli 2015; abgerufen am 24. November 2015.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäßAnleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bundeswehr.de 
  2. Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung (PDF, 114 kB, 13 Seiten). 29. Juni 2015, archiviert vom Original am 24. November 2015; abgerufen am 24. November 2015.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäßAnleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bundeswehr.de 
  3. Einsatz-Wehrmachtgebürnisgesetz (EWGG) vom 28. August 1939 (RGBl. I S. 1531);Durchführungsbestimmungen zum Einsatz-Wehrmachtgebührnisgesetz (EWGG-DB) vom 31. August 1939 (RGBl. I S. 1557); beide neu gefasst durch Verordnung vom 1. November 1944 (RGBl. I S. 289)
  4. BMVg.de: Neues Gesetz: Besteuerung der Geld- und Sachbezüge nach dem Wehrsoldgesetz. In: www.bmvg.de. Abgerufen am 23. November 2015. 
  5. Wehrsoldgesetz (WSG)
Abgerufen von „https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Wehrsold&oldid=230741361
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