EineVerbannung (auchStadt-, bzw.Landesverweisung) – rechtshistorisch abgeleitet aus derBanngewalt desKönigs – ist dieVerweisung einer Person aus ihrer gewohnten Umgebung oder angestammtenHeimat. Anders als dasExil ist die Verbannung niemals freiwillig, sondern Folge eines andauerndenautoritativenZwangs, der den Betroffenen die Rückkehr verwehrt oder ihreFreizügigkeit beschränkt.
Die Verbannung erscheint in den frühesten deutschen Rechtsaufzeichnungen als Beugemittel für säumige Schuldner oder Angeklagte sowie als Mittel zur Beendigung vonFehden. Seit demHochmittelalter tritt sie in Form der Stadtverweisung („Verfestung“) hervor[1] und wurde als polizeiliche Maßnahme auch gegenüber unerwünschten Fremden wieFahrenden oderJuden praktiziert. Häufigen Gebrauch von der Verbannungsstrafe machten diemittelalterlichen undfrühneuzeitlichen Gerichte.[2] In den frühen europäischen Strafkodifikationen des 15. und 16. Jahrhunderts ist die Verbannung häufig als Gnadenstrafe anstelle derTodesstrafe vorgesehen. Der mit Verbannung Bestrafte musste einenEid ablegen, nicht wieder zurückzukehren.
Mitunter bleibt der Verbannte auch innerhalb desHerrschafts- oder Einflussbereichs derjenigen, die die Verbannung ausgesprochen haben, etwa in einerStrafkolonie oder abgelegenen Gegend des Landes. In der Geschichte praktizierten verschiedene Mächte wie daszaristischeRussland beziehungsweise ab 1920 dieSowjetunion,Großbritannien undFrankreich die Verbannung vonDelinquenten in großem Maßstab, oft auch zum Zwecke derKolonisierung abgelegener oder weit entfernter Gebiete (Sibirien,Australien,Französisch-Guayana). Als Kriminalstrafe ist die Verbannung seit Ende des 17. Jahrhunderts aus den Rechtsordnungen des deutschsprachigen Raums verschwunden. In Frankreich wurde sie offiziell erst 1994 abgeschafft, allerdings schon zuvor wegen Verstoßes gegen Artikel 3 derEuropäischen Menschenrechtskonvention nicht mehr verhängt.