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Staat

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Dieser Artikel behandelt ein politisches Gebilde (Land). Zu weiteren Bedeutungen sieheStaat (Begriffsklärung).
Frontispiz desLeviathan vonThomas Hobbes, eines Grundlagenwerks zur Theorie des modernen Staates

Staat (umgangssprachlich bzw. nichtfachspr. auchLand[1]) ist ein mehrdeutiger Begriff verschiedenerSozial- undStaatswissenschaften. Im weitesten Sinn bezeichnet er einepolitische Ordnung, in der einer bestimmten Gruppe,Organisation oderInstitution eineprivilegierte Stellung zukommt – nach Ansicht einiger bei der Ausübung von (politischer)Macht, nach Ansicht anderer hinsichtlich sowohl der Entfaltung desEinzelnen als auch derGesellschaft.

Mehrdeutigkeit des Staatsbegriffs

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Entscheidende Bestandteile der heute gesetzmäßigen Begriffsdeutung sind:

  • eine irgendwie geartete politische Vereinigung einer größeren Menschengruppe, die
  • in einem mehr oder weniger geschlossenenGebiet
  • unter einer mehr oder weniger einheitlichen Form der – etablierten, durchgesetzten oder beschlossenen – Machtausübung lebt.

Diese drei Hauptkriterien haben sich im modernenVölkerrecht seitGeorg Jellinek (1851–1911) herauskristallisiert (→ Drei-Elemente-Lehre).

Diese sehr allgemeine Definition ist dem Umstand geschuldet, dass der BegriffStaat in wissenschaftlicher, aber auchideologischer Hinsicht mit unterschiedlichen Inhalten besetzt ist. Es lassen sich im Wesentlichen vier Staatsbegriffe unterscheiden:

  1. Der juristisch-völkerrechtliche Staatsbegriff bezeichnet als Staat „die mit ursprünglicher Herrschaftsmacht ausgerüstete Körperschaft eines sesshaften Volkes“ (Jellinek). Häufig wird diese klassische „Drei-Elemente-Lehre“, nach der ein Staat ein gemeinsames, durch in der Regel ausgeübteGebietshoheit abgegrenztesStaatsgebiet,[2] ein dazugehörigesStaatsvolk und dieMachtausübung über dieses umfasst,[3] um die Notwendigkeit einer rechtlichen Verfasstheit jener Gemeinschaft ergänzt.
  2. Nach der soziologischen DefinitionMax Webers ist der Staat dieGemeinschaft, die „innerhalb eines bestimmten Gebietes […] das Monopol legitimer physischer Gewaltsamkeit für sich (mit Erfolg) beansprucht“, also ein aufLegitimität gestütztes „Herrschaftsverhältnis von Menschen über Menschen“.[4] Diese Bestimmung des Staats als Herrschaftsinstrument wird unterschiedlich interpretiert:
    1. ausliberaler Sicht als notwendiges, wenn auch begrenztes Instrument, um die Freiheit des Einzelnen zu beschützen;
    2. ausmarxistischer Sicht (auch) als Instrument, das (im bürgerlichen Staat) alsÜberbau den Interessen der herrschenden Klasse dient (und nach der Revolution den Weg zumSozialismus ebnen soll);
    3. ausanarchistischer Sicht zentralisierte Gewaltausübung als Instrument der privilegierten, herrschenden Klasse in deren Händen zur Ausbeutung der Massen (Steuern, Lohnarbeitszwang) und Unterdrückung jedes Einzelnen (Fremdbestimmung anstelle von freierSelbstbestimmung im Konsens).
  3. Nach einer gängigenpolitikwissenschaftlichen Definition ist der Staat das System der öffentlichen Institutionen zur Regelung der Angelegenheiten einesGemeinwesens. Zum Staat gehört insbesondere eine politische Instanz, die zur Schaffung und Wahrung vonRecht undöffentlicher Ordnung in der Gesellschaft zuständig ist und diese mittels einer Verwaltung, dem Staatsapparat, auch durchsetzen kann (→ Primat der Politik). Zur traditionellen Bestimmung des Staates werden auch in der Politikwissenschaft die Elemente Staatsgebiet, Staatsvolk,Staatsangehörigkeit und Staatsgewalt (bzw. politische Macht oderHerrschaft) herangezogen. Allerdings gibt es auch von traditionellen und etablierten politikwissenschaftlichen Definitionen abweichende Bestimmungen des Staates.
  4. Nach der sittlichen Auffassung vom Staat (Aristoteles,Rousseau,Hegel) ist dieser die Verwirklichung der moralischen Ziele des Einzelnen und der Gesellschaft: Es sei „der Gang Gottes in der Welt, daß der Staat ist, sein Grund ist die Gewalt der sich als Wille verwirklichenden Vernunft“ und für die Einzelnen die „höchste Pflicht […], Mitglieder des Staats zu sein“ (Hegel).[5]

Wegen der deutlich voneinander abweichenden Begriffe hat sich eine allgemein gültigeDefinition nicht herausbilden können.[6]

Staat und Gesellschaft

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Wo Menschen zusammenleben, geraten deren Interessen oft in einen Konflikt miteinander. In größeren Gemeinschaften entsteht dann „in dem Gefüge widerstreitender Interessenten- und Mächtegruppen […] das Bedürfnis nach einer regulierenden Instanz, die den partikulären gesellschaftlichen Kräften mit überlegener Entscheidungsmacht gegenübertritt“. Solch eine „staatliche“ Instanz hat nicht nur durch eine formale Kanalisierung und Ordnung der Interessenbefriedigung ein friedliches Zusammenleben zu gewährleisten, sondern auch für einen gerechten Ausgleich der widerstreitenden Bedürfnisse zu sorgen.[7]

Begriffsgeschichte

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Das deutsche Wort „Staat“ ist demlateinischenstatus („Stand, Zustand, Stellung“) entlehnt. Das daher stammendeitalienischelo stato kam in derRenaissance auf und bezeichnete dort die mehr oder weniger stabileVerfassungsform einerMonarchie oderRepublik. FürNiccolò Machiavelli (1469–1527) waren alle menschlichenGewalten, dieMacht über Menschen haben,Staat. Derstatus regalis meinte Stellung, Macht und Einfluss des zur Herrschaft gelangten Königs oder Fürsten, später auch seines Anhangs, desHofstaats. Die französische Übersetzungétat konnte dann auch auf den ökonomischenHaushalt der Zentralmacht, später auch auf die rechtliche und politische Einheit allerStaatsbürger (von derStändeordnung hin zurbürgerlichen Gesellschaft) eines Staatsgebiets bezogen werden.

Seit inEuropa der neuzeitliche Staat aus denBürgerkriegen derfrühen Neuzeit hervorging, gilt es als sein unbestrittenes Merkmal, dass das Zusammenleben in einer staatlichen Gemeinschaft einer zentralen Regelungsmacht unterliegen und in durchorganisierter Weise auch gewährleistet sein muss, damit die Menschen in Frieden und Sicherheit in ihm zusammenleben. So haben es vor allemJean Bodin undThomas Hobbes gelehrt.[8]

Erst an der Wende zum 19. Jahrhundert erhält der Staat seine moderne Bedeutung. Die persönliche Herrschaft des Monarchen, seine absoluteSouveränität, wurde durch die SchriftenLockes undMontesquieus zu einem funktionalen „Baustein des politischen Systems“.[9] Erst mit dieser Ablösung der Herrschaft von der Person des Monarchen konnte der Staat als abstrakte Institution, als „Handlungssubjekt mit eigenem Willen“[10] gedacht werden. Seit etwa 1880 wird vonEtatismus gesprochen, wenn eine Politik dem Staat eine weitreichende Steuerungsfunktion zuweist.

Seine heutige Bedeutung hat der Staat als äußerlicher, immer mächtigererOrganisationszusammenhang der Gemeinschaft dann in neuerer Zeit erlangt; ausstaatsrechtlicher Sicht gibt es diese spezifische Form von Herrschaftsorganisation erst seit der europäischenNeuzeit.[11] Viele Historiker des 19. Jahrhunderts sahen im (National-)Staat einen Fixpunkt ihrerGeschichtsschreibung;Jacob Burckhardt (1818–1897) sah im Staat eine der wesentlichen Kräfte nebenReligion undKultur, die die menschlicheGeschichte bestimmen.

Die Wortgeschichte ist also Ausdruck des historischen Wandels politischerGebietskörperschaften, sodass umstritten ist, ob sich der neuzeitliche Staatsbegriff auf ältereHerrschaftsformen anwenden lässt. Dies wird zum Teil bejaht;[12] andere wollen den Begriff des Staates nur für politische Gemeinschaften der Neuzeit verwenden[13] und ältere Gebilde nach ihren ursprünglichen Bezeichnungen benennen, wie beispielsweisepolis („Stadtstaat“),civitas („Bürgerschaft“),res publica („öffentliche Angelegenheit“),regimen („Königsherrschaft“),regnum („Königreich“) oderimperium („Herrschaftsbereich“).

Entstehung

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Hauptartikel:Staatsentstehung

Für Zehntausende von Jahren lebten die Menschen in Gesellschaften ohne formale politische Institutionen oder konstituierte Autorität. Erst vor etwa 6000 Jahren, mit den Anfängen derZivilisation, nahmen die ersten Gesellschaften mit formalen Strukturen Gestalt an. Hierarchie, Führungs- und Gehorsams-Ideen begannen sich regional durchzusetzen. Über diesevorgeschichtliche Entstehung der ersten einheitlich verfassten politischen Gemeinwesen gibt es verschiedene historische Theorien. Zunächst waren diese hierarchischen Gesellschaften relativ selten und aufVorderasien und später auch aufSüdasien beschränkt; die meisten Menschen lebten weiterhin insegmentären Stammesgesellschaften. Langsam vergrößerten hierarchische Gesellschaften Größe und Einfluss, manchmal eroberten sie umliegende segmentäre Gesellschaften und unterwarfen sie, meist in Form der Sklaverei. Teilweise unabhängig davon, teilweise als Reaktion des Drucks von außen entwickelten andere Stammesgesellschaften ebenfalls Hierarchien in der sozialen und politischen Organisation. Bis zureuropäischen Expansion undKolonisation blieb jedoch ein Großteil der Menschen in den verschiedenen Teilen der Welt im Wesentlichen nichtstaatlich organisiert, in einigen Regionen bis ins 19. Jahrhundert. Erst seit dem 20. Jahrhundert umfasst das staatliche Modell politischer Organisation die gesamte Erde.

Die ersten Staaten bildeten sich im vierten Jahrtausend vor Christus. Staatliche Gemeinschaften als rechtlichdurchorganisierte Macht- und Wirkungsgefüge haben sich im Laufe der Geschichte allmählich herausgebildet.

Inkorporation im Gegensatz zurFusion

Weil es heute kaum ein staatenloses Gebiet für eineNeugründung mehr gibt, entstehen neue Staaten auf drei Arten:

  • DurchSezession (Abspaltung gegen den Willen des bisherigen Staates) oder (einvernehmliche) Entlassung eines Staatsteils aus dem früheren Staatsverband,
  • durchDismembration, also Zerfall eines bisherigen Staates und sein Untergang, es bilden sich Neustaaten.
  • Umgekehrt können sich durchFusion (z. B. bei einerNeugliederung des Bundesgebietes) zwei oder mehrere Staaten zu einem neuen zusammenschließen; häufiger kommt es allerdings zum Beitritt zu einem bestehenden Staatsverband und schließlich zur Eingliederung des betroffenen Territoriums in die Staats- und Verfassungsordnung des Inkorporanten;[14][15] zum Beispiel führte diedeutsche Wiedervereinigung zu keiner Staatsneugründung, sondern dasBeitrittsgebiet wurde in die weiterbestehendeBundesrepublikinkorporiert, die alsvereintes Deutschland bezeichnet wird.

Staatennamen

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Hauptartikel:Etymologische Liste der Ländernamen,Ländercode undISO-3166-1-Kodierliste

Die meisten Staaten haben zweiNamen, einen Protokollnamen und einen geografischen Namen oder Kurznamen.[16][17] Es gibt nur zwei Staaten, die einen Namen in einertoten Sprache aufweisen (Latein):

Mit der amtlichen Vollform (amtliche Bezeichnung, protokollarische Bezeichnung) wird ein Staat alsRechtsgebilde bezeichnet. Bei mehrfacher Anführung der amtlichen Vollform in einem Text kann mit dem Hinweis „im Folgenden [Kurzform]“ nach erstmaliger Verwendung der Vollform im weiteren Text auf die Kurzform zurückgegriffen werden.[20]

Mit der amtlichen Kurzform (geografische Bezeichnung) wird ein Staat als geografische oder wirtschaftliche Einheit bezeichnet: z. B. die Wanderarbeitnehmer inDeutschland, die Ausfuhren nachÖsterreich usw.

Einige Staaten haben nur eine Bezeichnung für die Voll- und Kurzform: z. B. Demokratische Republik Kongo, Dominikanische Republik, Vereinigte Arabische Emirate, Zentralafrikanische Republik, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Irland, Jamaika, Japan, Kanada, Malaysia, Mongolei, Montenegro, Neuseeland, Salomonen, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Tuvalu, Ungarn, Rumänien, Turkmenistan, Ukraine.

Staatssymbole

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Hauptartikel:Staatssymbol

Staatsformen

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Hauptartikel:Politisches System

In der modernenPolitikwissenschaft wird unterschieden zwischenStaatsformen,Herrschaftsformen undRegierungssystemen; eine Unterscheidung, die in der Antike noch unüblich war. In der Antike wurden Staatsformen und Herrschaftsformen synonym verwendet. Die bekannteste Einteilung stammt vonAristoteles und ordnet die sechs Herrschaftsformen in gute und schlechte Formen der Herrschaftsausübung: Die guten Formen sindMonarchie,Aristokratie undPolitie, die entarteten Formen sindTyrannis,Oligarchie undDemokratie.Cicero ließ nur die drei positiven Herrschaftsformen (Monarchie, Aristokratie, Demokratie) alsres publica gelten (Cicero zählt die Demokratie zu den guten Herrschaftsformen).

Seit dem 20. Jahrhundert werden in der Politikwissenschaft Herrschaftsformen und Staatsformen getrennt betrachtet und dürfen nicht miteinander verwechselt werden. Es sind zwei grundlegende Staatsformen zu unterscheiden: Monarchie und Republik. Die Staatsform gibt den verfassungsgemäßen Aufbau eines Staates an – also denDe-jure-Zustand. Wie genau der Staat tatsächlich regiert wird, ist jedoch von der jeweiligen Herrschaftsform abhängig (De-facto-Zustand). So werden viele Monarchien demokratisch regiert, wohingegen in einer Republik die Herrschaft nicht zwingend vom Volke ausgehen muss. Um die politische Ordnung eines Staates charakterisieren zu können, sind folglich beide Begriffe nötig.

Die in derEuropäischen Union undNordamerika vorherrschende Herrschaftsform ist durchParlamentarismus undrepräsentative Demokratie geprägt (→ Staatsmodell).

Soziologie

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Hauptartikel:Staatssoziologie

Ferdinand Tönnies ordnet inGemeinschaft und Gesellschaft den Staat in der politischen Sphäre der „Gesellschaft“ zu.[21]Max Weber folgt dem, indem er in seinerHerrschaftssoziologie „Staat“ als eine menschliche Gemeinschaft definiert, derenVerwaltungsstab innerhalb eines bestimmtenTerritoriums erfolgreich dasMonopollegitimen physischenZwanges (also dasGewaltmonopol des Staates) für die Durchführung der Ordnungen beansprucht.[22] Für den modernen Staat sind nach WeberTerritorialität, Gewaltmonopol, Fachbeamtentum undbürokratische Herrschaft kennzeichnend. Dem Anspruch nach hat sich diese Form politischer Herrschaft spätestens seit der Epoche desKolonialismus global verbreitet.[23]

Als System verwendetNiklas Luhmann den Begriff „Staat“ nur in Anführungszeichen.[24] Luhmann definiert den Begriff als eine semantische Einrichtung: Der Staat sei keinpolitisches System, sondern die Organisation eines politischen Systems zurSelbstbeschreibung dieses politischen Systems.[25]

Zur Abgrenzung (bzw. Kongruenz) der Begriffe „Staat“ und „Gesellschaft“ sieheStaat und Gesellschaft.

Ökonomie

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AlsStaat oderVolkswirtschaft bezeichnet man in derVolkswirtschaftslehre jedeshoheitlich tätigeWirtschaftssubjekt, beispielsweise eineRegierung, eineöffentliche Verwaltung sowie teilweise eineInstitutionsui generis. Der Staat wird als Summe allerZwangsverbände betrachtet. StaatlichesHandeln im volkswirtschaftlichen Sinn umfasst demnach dieTätigkeit allerpolitischer Ebenen (d. h. kommunaler, regionaler und bundesstaatlicheröffentlicher Einrichtungen).

Der Staat wird als wirtschaftlich agierendes Subjekt unter dem Aspekt seiner Rolle und Bedeutung für eine Volkswirtschaft betrachtet. Die Volkswirtschaftslehre sieht den Staat als zentralen Träger derWirtschaftspolitik an.[26] ÜberOrdnungspolitik,Strukturpolitik undProzesspolitik soll er die Funktionsfähigkeit desWirtschaftssystems sicherstellen.

In dervolkswirtschaftlichen Gesamtrechnung ist der Staat ein Element desWirtschaftskreislaufs. Er greift mittelsmonetärer Transaktionen inMarktabläufe ein, indem erWaren undDienstleistungen produziert, kauft und verkauft,Steuern,Abgaben undZölle erhebt undTransferzahlungen leistet (z. B.Subventionen,Sozialleistungen).

DieFiskalpolitik legt fest, wie vielGeld für welcheHaushaltstitel eingenommen und ausgegeben wird; ihre Entscheidungen beeinflussen unter anderem denHaushaltsplan, dieStaatsverschuldung und dasWirtschaftswachstum. Die Betrachtung des Staates als Wirtschaftssubjekt bezieht sich nur auf Einrichtungen, die von einer Regierung direkt oder indirekt kontrolliert werden. Demnach gehören unabhängigeZentralbanken nicht dazu. Unklar ist die Abgrenzung zwischenStaats- undUnternehmenssektor; allgemein werden beispielsweiseStaatsunternehmen, die einerGewinnerzielungsabsicht unterliegen, dem Unternehmenssektor zugerechnet. Liegt keine Gewinnerzielungsabsicht vor, so wird eine betriebliche Tätigkeit zumeist dem Staatssektor zugerechnet. Dessen Anteil amBruttoinlandsprodukt wird durch dievolkswirtschaftliche Kennzahl derStaatsquote ermittelt. Die volkswirtschaftliche Abgrenzung zwischen demInland und demAusland wird durch einegeschlossene (nur Inland, also Staat) oderoffene Volkswirtschaft (zuzüglich Ausland) dargestellt.[27]

Geografie

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In derGeographie unterscheidet man je nachStaatsfläche odergeographischer Lage zwischenFlächenstaaten,Mittelstaaten,Kleinstaaten,Stadtstaaten,Binnenstaaten,Küstenstaaten undInselstaaten.[28]

Völkerrecht

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Merkmale von Staaten

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Das klassische Völkerrecht kennt drei Merkmale des Staates (nach derDrei-Elemente-Lehre):[29]

Ein Staat gilt als untergegangen, wenn eines dieser Elemente, die ihn konstituieren, weggefallen ist.

Diese Merkmale treffen inBundesstaaten auch auf deren Teilstaaten zu, die allerdings nurStaatsrechtssubjekte, d. h. Staaten gemäß innerstaatlicherRechtsordnung sind und deshalb nicht als Staaten im Sinne desVölkerrechts gelten. Beispiele für diese Gattung von Staaten sind dieLänder der Bundesrepublik Deutschland oder derRepublik Österreich, dieKantone derSchweiz oder dieStaaten der USA.

DieseDrei-Elemente-Lehre wurde von demStaats- und Völkerrechtler Jellinek entwickelt und gilt heute als allgemein anerkannt. Bei Erfüllung der drei Merkmale liegt ein Staat im Sinne des Völkerrechts und damit einVölkerrechtssubjekt vor.

DieKonvention von Montevideo benennt als zusätzliches Kriterium die Fähigkeit, mit anderen Staaten in Beziehungen zu treten. Diese Auffassung hat sich aber in der Völkerrechtswissenschaft nicht durchsetzen können. Der Anwendungsbereich dieses Kriteriums beschränkt sich tatsächlich auf einen Teilaspekt der Staatsgewalt, nämlich die Fähigkeit, nach außen selbstständig und rechtlich unabhängig nach Maßgabe des Völkerrechts zu handeln. Dieseäußere Souveränität ist eine Eigenschaft der Staatsgewalt, nicht aber ein zusätzliches, viertes Staatsmerkmal. Diese Beschränkung auf nur drei Elemente soll ermöglichen, eine möglichst große Bandbreite an Herrschaftsformen realer Staaten in die Definition einzubeziehen.

Anerkennung von Staaten

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Von der Staatsqualität zu unterscheiden ist die Anerkennung von Staaten. Eine solche Anerkennung hat nach der überwiegend vertretenen Auffassung in der Lehre und der Staatenpraxis eine reindeklaratorische Wirkung, das heißt, sie ist für die Eigenschaft des anerkannten Staates, ein Staat zu sein, nichtkonstitutiv. Allerdings kommt der Anerkennung rein faktisch eine starke Indizwirkung zu, durch die auf die völkerrechtliche Existenz als Staat geschlossen werden kann, wobei auf dieVölkerrechtssubjektivität und nicht allein „auf Staatlichkeit“ abgestellt wird. Nach der konstitutiven Lehre ist die Anerkennung durchDrittstaaten ein konstituierendes Element der Staatlichkeit.

Von der Anerkennung von Staaten wiederum zu unterscheiden ist die Anerkennung vonRegierungen. Diese bedeutet die Feststellung, dass ein bestimmtes Regime rechtmäßiger Inhaber derStaatsgewalt eines Staates ist. Da die Anerkennung einer Regierung begrifflich bereits die Anerkennung des jeweiligen Staates voraussetzt, kommt ihr nur bei einer Verweigerung der formellen Anerkennung eigenständige Bedeutung zu. Dies betrifft insbesondere Fälle der Machtübernahme einer nicht (demokratisch) legitimierten Regierung – was auch ursächlich für ein sogenanntesstabilisiertes De-facto-Regime sein kann, also „Herrschaftsverbände, die sich für längere Zeit auf einem bestimmten Gebiet behaupten und dieses unter Ausschluß anderer Mächte effektiv beherrschen“[31] – zum Beispiel infolge einesMilitärputsches.

Feststellen lässt sich, dass bei der Anerkennung von Staaten immer häufigerpolitische Kriterien eine wichtige Rolle spielen. Dies hat insbesondere die Anerkennung derRepublik Kosovo gezeigt. Beobachten lässt sich zudem, dass Staaten zunehmend nur danninternational anerkannt werden, wenn sie elementare Standards beachten, die sich aus dem Völkerrecht ergeben. Dazu gehört zum Beispiel eine demokratische Verfasstheit. Vergleichbare Beobachtungen lassen sich außerdem hinsichtlich der Anerkennung von Regierungen machen.[32]

Bernd Loudwin schrieb 1983, auf zwei Quellen verweisend: „Ebenso wie dieTobar-Doktrin, die sich nicht durchgesetzt hat, blieb dieEstrada-Doktrin [Anm.: von 1930] im wesentlichen auf eine historisch-politische Rolle beschränkt.“[33]

Kasuistik der weltweiten Anerkennung

Insgesamt gibt es 194 (von derUNO bzw. den UN-Mitgliedern) anerkanntesouveräne Staaten, sieheListe der Staaten der Erde und die NormISO 3166. Darunter fallen die 193Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sowie derVatikanstaat. DemHeiligen Stuhl (nicht dem Staat der Vatikanstadt)[34] und demStaat Palästina gewährt dieUN-Generalversammlung einenBeobachterstatus. Nicht jeder Staat braucht also souverän zu sein, um als existenter Staat angesehen zu werden.

Weitere Staaten und staatsähnliche Einheiten werden nicht von den Vereinten Nationen anerkannt, jedoch von einem Teil der weltweit anerkannten Staaten (→ Liste der von den Vereinten Nationen nicht als selbstständige Staaten anerkannten Gebiete):

Nachfolge in völkerrechtliche Verträge oder Identität eines Staates

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Staatennachfolge bzw.Staatensukzession ist die Übernahme der Rechte und Pflichten eines Staates durch einen anderen bzw.Nachfolgestaat. Die Frage nach der Staatennachfolge, wann und in welchem Umfang neue Staaten in die rechtlichen Positionen ihrer Vorgängerstaaten eintreten, stellt sich regelmäßig dann, wenn ein Staat die völkerrechtliche Identität seines Vorgängerstaates nicht fortsetzt, sondern ein neuesSubjekt des Völkerrechts darstellt. Bei einer Identität mit dem jeweiligen Vorgängergebilde handelt es sich also tatsächlich gar nicht um einen Vorgängerstaat im völkerrechtlichen Sinne, sondern um denselben Staat. Änderungen in der Regierung oder der Verfassung eines Staates unterbrechen die Staatskontinuität nicht, weil sie keinen Endpunkt von Staatlichkeit markieren; sie können aber einenStaatsformwechsel herbeiführen. Erst bei einem Staatsuntergang erlöschen mit dem Staat auch dessen Rechte und Pflichten. Jedoch kennt dieWiener Konvention über die Staatennachfolge in Verträge vom 23. August 1978[38] auch Konstellationen, wo eine Nachfolge inVerträge oder die Geltung eines Vertrages bei einer gleichbleibenden völkerrechtlichen Identität nicht eintreten kann oder einer Klärung bedarf. So verlangten dieNiederlande bei Beitritt derDDR zur Bundesrepublik unter Berufung auf Artikel 31 der Konvention eine vertragliche Regelung über die Geltung der bilateralen Verträge im Gebiet derneuen Bundesländer.[39]

In welchem Umfang ein Nachfolgestaat die völkerrechtlichen Rechte und Pflichten des Vorgängers übernimmt, wird gewöhnlich ausdrücklich vertraglich vereinbart oder ergibt sichkonkludent.

Besondere Aufmerksamkeit erfuhr dieser Rechtskomplex bei derAuflösung der Sowjetunion und demZerfall Jugoslawiens. Die Staatennachfolge wird ganz überwiegend nachVölkergewohnheitsrecht geregelt. Zwar sind mit derWiener Konvention über die Staatennachfolge in Verträge von 1978 sowie derWiener Konvention über die Staatennachfolge in Vermögen, Archive und Schulden von Staaten vom 8. April 1983[40] entsprechendevölkerrechtliche Übereinkommen geschlossen worden, doch ist erstgenannter Vertrag aufgrund der niedrigen Zahl seiner Vertragsstaaten von nur geringer praktischer Bedeutung und ist letztgenannter Vertrag in Ermangelung einer ausreichenden Zahl vonRatifikationen bislang nicht in Kraft getreten.

Beispiel Deutschland ab 1945

Nach heute ganzherrschender Auffassung ist dieBundesrepublik Deutschland als durch dieWiedervereinigung 1990 vereintes Deutschland subjektidentisch mit dem 1945 besiegtenDeutschen Reich (sieheRechtslage Deutschlands nach 1945).[41] Als Folge besteht die Bindung an die bis 1945 eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands fort und muss nicht erneuert werden.[42]

Beispiel Russische Föderation ab 1991

DieRussische Föderation(Rossijskaja Federazija) ist als Völkerrechtssubjekt nichtRechtsnachfolgerin derSowjetunion, sondern ihr „Fortsetzerstaat“; am 8. Dezember 1991 unterzeichneten beiBrest die sich mittlerweile zu von der Sowjetunion unabhängigen Staaten erklärten Republiken derUkraine undBelarus sowie Russland ein „Abkommen über die Gründung derGemeinschaft Unabhängiger Staaten“ (GUS; russ.:Sodruschestwo Nesawissimych Gossudarstw). Zwar heißt es in derPräambel des GUS-Gründungsabkommens, dass „die UdSSR als Völkerrechtssubjekt und als geopolitische Realität ihre Existenz beendet“ habe,[43] aber dennoch ist auf die Russische Föderation nach der Auflösung der Union deren „Verbindungsfaden mit der Außenwelt übergegangen“.[44] DieRussische SFSR hatte zuvor – anders als die übrigen ehemaligen Sowjetrepubliken – ihrerseits keineUnabhängigkeitserklärung abgegeben.[45]

Auf der GUS-Konferenz in der damaligen kasachischen HauptstadtAlma-Ata hieß es in einer Deklaration von elfNachfolgestaaten (acht weitere Staaten wurden mittlerweile über das Protokoll als „Gründungsmitglieder“ in die Gemeinschaft aufgenommen), dass „mit der Schaffung der Gemeinschaft unabhängiger Staaten […] die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ihre Existenz beendet“ habe. Am 22. Dezember 1991 verständigte man sich mit dem sowjetischen StaatspräsidentenMichail Gorbatschow, den nunmehr zum Torso gewordenen Sowjetstaat endgültig aufzulösen. Nun hatten bereits sämtlicheUnionsrepubliken außer die RSFSR im Rahmen des Augustputsches von 1991 explizit ihreUnabhängigkeit vom Zentralstaat erklärt. Die neugegründete Russische Föderation übernahm die völkerrechtlichen Rechte und Pflichten gegenüber der übrigen Welt. So hieß es in der „Zirkularnote“ des russischen Außenministeriums am 13. Januar 1992, die allendiplomatischen Vertretungen in Moskau zugestellt wurde, dass die Russische Föderation ihrerseits alle Rechte und Pflichten, die durch die Sowjetregierung geschlossenen Verträge entstanden, übernehmen werde. („[…] Die Russische Föderation setzt die Ausübung der Rechte und Erfüllung der Pflichten aus den von der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken geschlossenen Verträge fort. Demzufolge wird die Regierung der Russischen Föderation anstelle der Regierung der UdSSR die Funktion des Verwahrers für die entsprechenden mehrseitigen Verträge wahrnehmen. […]“[46])

Russland ist somit das aufföderativer Basis neuorganisierte Völkerrechtssubjekt und als Staat identisch mit der damaligen RSFSR. Diese neue Basis war folgerichtig nach dem Ende der Sowjetunion Gegenstand von Verhandlungen zwischen Moskau und den einzelnen Republiken.[47] Der Schritt erfolgte einseitig und ohne Rücksprache mit den anderen Staaten der GUS. So wurde dann auf dem GUS-Treffen am 20. März 1992 inKiew per Beschluss klargestellt, „dass alle Teilnehmerstaaten der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten Rechtsnachfolger in Rechten und Pflichten der ehemaligen UdSSR sind“.[46] Der Eintritt der übrigen ehemaligen sowjetischen Teilrepubliken z. B. in das Vermögen der UdSSR musste jeweils gesondert geregelt werden, in der Regel durch Vertrag mit der Russischen Föderation und betroffenen Drittstaaten.

Kritik der staatlichen Funktion

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Hauptartikel:Staatstheorie

Die meisten politischen Theorien neigen dazu, den Staat als eine neutrale Stelle von Gesellschaft und Wirtschaft getrennt zu sehen.

Siehe auch:Korporatismus,Konkurrenztheorie undElitesoziologie

Anarchismus

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DieNeutralität dieses Artikels oder Abschnitts ist umstritten. Eine Begründung steht auf derDiskussionsseite.
Hauptartikel:Anarchismus
IWW-Plakat „Pyramid of the Capitalist System“ (1911),depicting ananti-capitalist perspective on statist/capitalist social structures.

Der Anarchismus ist einepolitische Philosophie, welche den Staat alsunmoralisch, unnötig oder schädlich erachtet und stattdessen eine staaten- undklassenlose Gesellschaft oderAnarchie fordert.

Anarchisten glauben, dass der Staat von Natur aus ein Instrument der Herrschaft und Unterdrückung darstellt, dabei ist es logisch betrachtet völlig egal, wer die Kontrolle über einen Staat ausübt. In der Tat sind die Linien, welche die Regierung und den Privathandel trennen, oft so verschwommen, als könnten sie genauso gut nicht vorhanden sein. Anarchisten weisen darauf hin, dass der Staat über dasMonopol auf die rechtliche Anwendung von Gewalt verfügt und somit den Menschen ihre natürlichen Rechte stets hinfort nehmen kann. Sie sind der Meinung, dass die revolutionäre Eroberung der Staatsmacht nicht ein politisches Ziel sein darf. Dagegen sind Anarchisten überzeugt davon, dass der Staatsapparat komplett zerlegt werden sollte und soziale Beziehungen auf eine andere Weise geschaffen werden müssen, welche nicht die Staatsmacht zur Grundlage haben darf. Modelle für eine weltweite Bewegung in Richtung echter staatenloser, d. h. klassenloser anarchistischer Basis-Demokratie, Genossenschaftswirtschaft und die allmähliche Auflösung der bürokratischen Nationalstaaten samt all seiner hierarchischen Institutionen existieren. Organisation begründet auf Räte, Versammlungen und Volksmilizen, das Eigentum desRegimes (des Staates) geht bei einer solchen staatenlosen Organisationsform allen Orts in den Besitz der arbeiterselbstverwalteten Genossenschaften über, wie ein Beispiel in Rojava, dem kurdischen Siedlungsgebiet inSyrien, zeigt.

Innerhalb eines Staates, welcher immer mehr oder weniger zentralisiert ist und somit immer eine hierarchische Klassengesellschaften darstellt (das liegt im Wesen desKapitalismus und ist inhärenter Bestandteil des Wirtschaftssystems), kann es logischerweise keinerlei klassenlose Gesellschaften geben. Denn alleinGeld schafft bereits Ungleichheiten. Folglich kann es somit innerhalb eines Staates niemals eine klassenlose Gesellschaft geben, geschweige denn möglich sein. Daher wollen Anarchisten Staaten abschaffen und im Idealfall auch das Geld durch die Solidarwirtschaft ersetzen, um egalitäre, d. h. klassenlose Gesellschaften der vollständigenAutonomie und einer möglichst großenAutarkie wiederherzustellen. Alle Aufgaben, die diese autonomen Gemeinschaften, Städte, Dörfer und Gemeinden nicht selbst erledigen können und die bisher vom Staat erledigt wurden, wie z. B. Umweltschutz, Raumfahrt, Verteidigung usw., sollen nach demkropotkinschen Modell der „Vereinten Föderation“ von ebendieser Föderation erledigt werden. Ihr dürfen die freien Gemeinden, ohne dazu gezwungen oder genötigt zu werden, beitreten, was den Staat in all seinen Funktionen, die Privilegien Einzelner zu bewahren, ersetzen und komplett überflüssig machen soll. Dass dieses System eine höhere Form der Ordnung darstellt und auch in der Realität sogar besser funktionierte als in der bloßen Theorie Kropotkins, bewies Katalonien während der spanischen Revolution in den 1930er Jahren und beweisen derzeit die Kurden in Rojava. So gut wie alles, was der Staat heute erledigt, könne eben auch durch eine klassenlose Föderation (= staatenlose Organisationsform) vollständig ersetzt werden, und zwar ohne hierarchische, zentralisierte oder gar monopolisierte Strukturen der herrschenden Minoritäten; so könne eine soziale Organisationsform ebenso in freier Vereinbarung der basisdemokratischen Gruppen, welche sich zur Föderation zusammenschließen, vollständig erledigt werden.[48][49][50]

„Wenn das Volk zu den Herren seines eigenen Schicksals wird… und die Hände auf die Reichtümer legen wird, die es selbst erstellt hat, und die ihnen von rechts wegen gehören – werden sie dann wirklich damit beginnen, diesen Blutsauger, den Staat wieder herzustellen? Oder werden sie nicht eher versuchen, sich vom Einfachen zum Komplexen zu organisieren, nach gegenseitigem Einvernehmen und auf eine klassenlose Gesellschaft begründend, sich ständig verändernder Bedürfnisse des jeweiligen Ortes einzugehen, um den Besitz dieser Reichtümer für sich selbst zu sichern, um diese sich sowohl gegenseitig das Leben zu garantieren als auch anderen und stattdessen damit anfangen zu produzieren, was für das Leben notwendig befunden wird?“[51]

Verschiedenechristliche Anarchisten wieJacques Ellul haben darauf hingewiesen, dass mit dem Tier in derOffenbarung des Johannes Staat und politische Macht gemeint seien.[52][53] Offenbarung des Johannes 13: Das erste Tier kommt aus dem Meer … 7 … und ward ihm gegeben alle Gewalt und Macht über alle Geschlechter und Sprachen und Heiden. (Daniel 7.21) (Offenbarung 11.7) 8 Und alle, die auf Erden wohnen, beten es an, deren Namen nicht geschrieben sind in dem Lebensbuch des Lammes, das erwürgt ist, von Anfang der Welt. 15 … und machte, dass alle, welche nicht des Tiers Bild anbeteten, getötet würden. Politische Macht kann kaum ausdrücklicher beschrieben werden, denn es ist diese Kraft, die Behörde, die militärische Gewalt kontrolliert, und die Anbetung (d. h. absoluten Gehorsam) erzwingt.

Marxismus

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Hauptartikel:Marxismus

Karl Marx undFriedrich Engels stimmten darin überein, dass es das kommunistische Ziel sei, eineklassenlose Gesellschaft zu schaffen, in der der Staat „verdorren“ und durch eine „Verwaltung von Sachen und die Leitung von Produktionsprozessen“ ersetzt werden müsse.[54][55] Es gibt keine „marxistische Theorie des Staates“, sondern einzelne Marxisten entwickelten verschiedene theoretische Ansätze.[56][57][58]

Marx’ frühe Schriften porträtierten den Staat als „parasitär“,auf der Basis derWirtschaft gebaute Institution, die dieArbeit in privatenProduktionsverhältnissen gefangen hält. Der Staat widerspiegele Klassenverhältnisse, reguliere und unterdrücke Klassenkämpfe und fungiere als ein Werkzeug, mit dem die herrschende Klasse politische Macht ausübe.[59]

Für marxistische Theoretiker ist die Rolle des modernen bürgerlichen, mithin nicht-sozialistischen Staates durch seine Funktion in der kapitalistischen Weltordnung bestimmt.Ralph Miliband argumentiert, dass die herrschende Klasse den Staat als gesellschaftliche Institution aufgrund der zwischenmenschlichen Beziehungen und Interessenverflechtungen zwischen Staatsbeamten und wirtschaftlichen Eliten instrumentalisiert und dominiert. Für Miliband wird der Staat von einer Elite, die aus dem gleichen Hintergrund wie die kapitalistische Klasse kommt, beherrscht. Staatsbeamte teilen daher die gleichen Interessen wie Kapitalbesitzer und sind immer mit ihnen verknüpft durch eine breite Palette von sozialen, wirtschaftlichen und politischen Beziehungen.

Gramscis Theorien des Staates betonen, dass der Staat nur eine der Institutionen in der Gesellschaft sei, welche dieHegemonie der herrschenden Klasse aufrechtzuerhalten helfen, und dass die Staatsmacht durch dieideologische Herrschaft der Institutionen der Zivilgesellschaft, wie Kirchen, Schulen und Massenmedien, verstärkt herbeigeführt wird.[60]

Siehe auch

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Literatur

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  • Daron Acemoğlu,James A. Robinson:Warum Nationen scheitern. Die Ursprünge von Macht, Wohlstand und Armut. S. Fischer, Frankfurt am Main 2013,ISBN 978-3-10-000546-5 (Übersetzung: Bernd Rullkötter, Originaltitel:Why Nations Fail).
  • Louis Althusser:Ideologie und ideologische Staatsapparate. (Neuausgabe) VSA, Hamburg 2010.
  • Arthur Benz:Der moderne Staat. Grundlagen der politologischen Analyse. Oldenbourg, München 2001,ISBN 3-486-23636-9.
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  • Stefan Breuer:Der charismatische Staat. Ursprünge und Frühformen staatlicher Herrschaft. WBG, Darmstadt 2014,ISBN 978-3-534-26459-9.
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Weblinks

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Wiktionary: Staat – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wikiquote: Staat – Zitate

Anmerkungen

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  1. NachGeorg Jellinek,Allgemeine Staatslehre, 3. Auflage 1921, Neudruck 1959, S. 131 legt die Bezeichnung alsLand „den Schwerpunkt des Staates in dessen territoriales Element […]. Obwohl für große und kleine Staaten anwendbar, fehlt diesem Terminus die volle Bestimmtheit und Abgrenzung, weil er einerseitsStadtstaaten nicht mitumfaßt und anderseits auch nichtstaatliche Bildungen, Landschaften und Provinzen, mit ihm bezeichnet wurden.“
  2. Siehe hierzu im EinzelnenMartin Kment,Grenzüberschreitendes Verwaltungshandeln (= Jus Publicum, Bd. 194), Mohr Siebeck, Tübingen 2010, § 3 B.III,S. 77 ff.; vgl. auchTheodor Schweisfurth,Völkerrecht, Mohr Siebeck, Tübingen 2006,ISBN 3-8252-8339-9 (UTB), Kap. 9 § 1, S. 278–295 (278 f.) und § 3.IIRn. 111–113.
  3. Vgl.Josef Isensee,Staat und Verfassung. In: Josef Isensee/Paul Kirchhof (Hrsg.):Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. I, Heidelberg 1987, § 13 Rn. 30.
  4. Max Weber:Wirtschaft und Gesellschaft. Grundriß der verstehenden Soziologie. Studienausgabe, 5. Auflage, Tübingen 1980, S. 822 (online).
  5. Georg Wilhelm Friedrich Hegel:Grundlagen der Philosophie des Rechts, S. 399 u. 403.
  6. Vgl. Alfred Katz:Staatsrecht: Grundkurs im öffentlichen Recht. 18. Auflage, C.F. Müller/Hüthig Jehle Rehm, Heidelberg/München 2010, § 3Rn. 21, 22. Vgl. ebenso Dirk Freudenberg,Theorie des Irregulären. Partisanen, Guerillas und Terroristen im modernen Kleinkrieg. VS Verlag, Wiesbaden 2008, Kap. II.1, S. 33 ff. (35).
  7. Reinhold Zippelius:Allgemeine Staatslehre, 17. Auflage, § 27.
  8. Reinhold Zippelius:Allgemeine Staatslehre, 17. Auflage, §§ 9 III 1, 17 II;Rechtsphilosophie, 6. Auflage 2011, § 28 I.
  9. Wolfgang Reinhard:Geschichte der Staatsgewalt. 3. Auflage, Beck, München 2002, S. 122.
  10. Reinhart Koselleck, zitiert nachManfred G. Schmidt:Wörterbuch zur Politik (= Kröners Taschenausgabe, Bd. 404). Kröner, Stuttgart 1995,ISBN 3-520-40401-X, Eintrag „Staat“.
  11. Dirk Freudenberg,Theorie des Irregulären: Partisanen, Guerillas und Terroristen im modernen Kleinkrieg, 1. Auflage, VS Verlag, Wiesbaden 2008, Kap. II.1.1,S. 36 m.w.N.; s. hierzu insbesondereJosef Isensee,Paul Mikat, Martin Honecker, Ernst Chr. Suttner,Staat, in: Görres-Gesellschaft (Hrsg.):Staatslexikon. Recht – Wirtschaft – Gesellschaft, Bd. 5, 7. Auflage, Freiburg i. Br., Basel, Wien 1995, Sp. 133 ff.
  12. Vgl. die Literatur zum Lemma „Staatsentstehung
  13. Wolfgang Reinhard:Geschichte der Staatsgewalt. 3. Auflage, Beck, München 2002, S. 16.
  14. Oliver Dörr,Die Inkorporation als Tatbestand der Staatensukzession (Schriften zum Völkerrecht; Bd. 120), Duncker & Humblot, Berlin 1995,S. 42 f. m.w.N.
  15. Zu den zwei Alternativen bei der Vereinigung zweier Staaten sieheAndreas Zimmermann,Staatennachfolge in völkerrechtliche Verträge: Zugleich ein Beitrag zu den Möglichkeiten und Grenzen völkerrechtlicher Kodifikation (= Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht; Bd. 141), Springer, Berlin/Heidelberg/New York 2000, Kap. 3.IV.1,S. 114 f.; zur Dismembration s. S. 67 sowie Kap. 1.C.I,S. 303 ff.
  16. Verzeichnis der Länder, Gebiete und Währungen
  17. der Staatennamen für den amtlichen Gebrauch in der Bundesrepublik Deutschland
  18. Schweizerische Bundeskanzlei (Hrsg.):Wappen, Siegel und Verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Kantone, 1948, S. 21–58.
  19. Ioannes Paulus PP. II, Libreria Editrice Vaticana, 1987 (auf vatican.va), abgerufen am 20. Dezember 2021.
  20. Zu verwendende Länderbezeichnungen und Kürzel
  21. 1887, Buch 3, § 29; im Kontrast dazu ist bei Tönnies der politischen Sphäre der „Gemeinschaft“ etwa diePolis zuzuordnen.
  22. Max Weber,Wirtschaft und Gesellschaft,Kap. 1, § 17.
  23. Vgl. Schlichte 2005.
  24. Niklas Luhmann:Macht, 1975,ISBN 3-8252-2377-9.
  25. Niklas Luhmann:Die Politik der Gesellschaft. 2000,ISBN 3-518-58290-9.
  26. Roland Dillmann:Die Ganzheit von Wirtschaft, Staat und Gesellschaft, 1977,S. 392.
  27. Wolfgang Cezanne:Allgemeine Volkswirtschaftslehre, 2005,S. 239.
  28. Otto Blum:Verkehrsgeographie, Springer, Berlin 1936,S. 47 f.
  29. Georg Jellinek,Allgemeine Staatslehre, Recht des modernen Staates, Band 1, Berlin, 2. Auflage, 1905, S. 381–420 (Digitalisat); 3. Aufl. 1914, S. 394–434 (Digitalisat).
  30. Grenzfall eines Staates ohne Staatsgebiet ist derSouveräne Malteserorden (umstritten).
  31. Theodor Schweisfurth,Völkerrecht, Kap. 1 § 7.IIRn. 119.
  32. Frithjof Ehm:Demokratie und die Anerkennung von Staaten und Regierungen. In:Archiv des Völkerrechts, Bd. 49, 2011, S. 64–86.
  33. Bernd Loudwin:Die konkludente Anerkennung im Völkerrecht. Duncker & Humblot, Berlin 1983,ISBN 3-428-45338-7, S. 58 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  34. Im Rechtsverhältnis zwischenVatikanstadt und Hl. Stuhl nimmt erstere eineakzessorische, dienende Rolle ein (d. h. sie ist dessen Autorität unterstellt) und hat ihren Zweck darin, die Unabhängigkeit des Heiligen Stuhls zu sichern (und zugleich die Souveränität desPapstes sichtbar zu machen), während dieser die Vatikanstadt nach außen vertritt, sieheGeorg Dahm,Jost Delbrück,Rüdiger Wolfrum:Völkerrecht. Band I/2, 2. Auflage, Berlin 2002,S. 320 f. Der Heilige Stuhl selbst kann nicht UN-Mitglied werden, da er keine Staatsqualität hat.
  35. Daniel Wechlin:Kaukasischer Zwist um die Pazifikinsel Vanuatu. In:Neue Zürcher Zeitung, 11. Juni 2011. Zu Vanuatu siehe Manfred Quiring:Der vergessene Völkermord. Sotschi und die Tragödie der Tscherkessen. Ch. Links, Berlin 2013,S. 175; Friedrich Schmidt:Abchasien: Ein Umsturz von Moskaus Gnaden? In:Frankfurter Allgemeine Zeitung, 28. Mai 2014.
  36. Presse- und Informationsamt der deutschen Bundesregierung:Beitrittskandidat Türkei (Memento vom 8. Dezember 2008 imInternet Archive). Abgerufen am 5. September 2008.
  37. AFP:Nicaragua erkennt Abchasien und Südossetien an (Memento vom 7. September 2008 imInternet Archive), 4. September 2008. Abgerufen am 5. September 2008.
  38. Vienna Convention on Succession of States in respect of Treaties, 23. August 1978 (PDF).
  39. Georg Dahm, Jost Delbrück:Völkerrecht.Band I/3. Walter de Gruyter, 2002,ISBN 978-3-89949-024-4,S. 606. 
  40. Wiener Konvention über die Staatennachfolge in Vermögen, Archive und Schulden von Staaten (Memento vom 10. Februar 2012 imInternet Archive) (PDF; 309 kB).
  41. BVerfG, Urteil vom 31. Juli 1973, Az. 2 BvF 1/73, BVerfGE 36, S. 1 ff.: „Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert.“ Vgl. Theodor Schweisfurth,Völkerrecht,S. 336 f., Rn. 213.
  42. Michael Schweitzer:Staatsrecht III, 10. Auflage, Heidelberg 2010, § 5 A V 6 (Die Rechtslage Deutschlands nach der Wiedervereinigung).
  43. Nach Theodor Schweisfurth,Das Recht der Staatensukzession; Berichte der Deutschen Gesellschaft für Völkerrecht, Band 35. Heidelberg 1995, S. 58.
  44. Zitiert n. russ. AußenministerAndrej Kosyrew im Januar 1992; vgl. auch Andreas Zimmermann,Staatennachfolge in völkerrechtliche Verträge: Zugleich ein Beitrag zu den Möglichkeiten und Grenzen völkerrechtlicher Kodifikation,Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, Springer, 2000,ISBN 3-540-66140-9,S. 91, Fn. 325.
  45. So etwa Antonowicz,Disintegretation of the USSR, S. 9; Bothe/Schmidt,Questions de succession, S. 824.
  46. abSchweisfurth, S. 65.
  47. Claudia Willershausen,Zerfall der Sowjetunion: Staatennachfolge oder Identität der Russländischen Föderation, Kovač, Hamburg 2002.
  48. youtube.com
  49. graswurzel.net
  50. Vgl. Saul Newman:The Politics of Postanarchism. Edinburgh University Press, 2010,ISBN 978-0-7486-3495-8,S. 109 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche). 
  51. Peter Kropotkin:Anarchism: Its Philosophy and Ideal. CreateSpace Independent Publishing Platform, 2009,ISBN 978-1-4495-9185-4. 
  52. Alexandre Christoyannopoulos:Christian Anarchism: A Political Commentary on the Gospel. Imprint Academic, Exeter 2010,S. 123–126 (Revelation). 
  53. Jacques Ellul, Jacques Ellul:Anarchy and Christianity. W. B. Eerdmans, Michigan 1988,S. 71–74 („The first beast comes up from the sea… It is given ‘all authority and power over every tribe, every people, every tongue, and every nation’ (13:7). All who dwell on earth worship it. Political power could hardly, I think, be more expressly described, for it is this power which has authority, which controls military force, and which compels adoration (i.e., absolute obedience).“). 
  54. Friedrich Engels:Die Entwicklung des Sozialismus von der Utopie zur Wissenschaft. In: Institut für Marxismus-Leninismus beim ZK der SED (Hrsg.):Karl Marx Friedrich Engels Werke (MEW).Band 19. Dietz Verlag, Berlin (Ost) 1987,S. 224: „Das Eingreifen einer Staatsgewalt in gesellschaftliche Verhältnisse wird auf einem Gebiete nach dem andern überflüssig und schläft dann von selbst ein. An die Stelle der Regierung über Personen tritt die Verwaltung von Sachen und die Leitung von Produktionsprozessen. Der Staat wird nicht „abgeschafft“, er stirbt ab.“ 
  55. Friedrich Engels:Die Entwicklung des Sozialismus von der Utopie zur Wissenschaft. In: Institut für Marxismus-Leninismus beim ZK der SED (Hrsg.):Karl Marx Friedrich Engels Werke (MEW).Band 19. Dietz Verlag, Berlin (Ost) 1987,S. 228: „Die Entwicklung der Produktion macht die fernere Existenz verschiedner Gesellschaftsklassen zu einem Anachronismus. In dem Maß wie die Anarchie der gesellschaftlichen Produktion schwindet, schläft auch die politische Autorität des Staats ein. Die Menschen, endlich Herren ihrer eignen Art der Vergesellschaftung, werden damit zugleich Herren der Natur, Herren ihrer selbst – frei.“ 
  56. Flint & Taylor 2007, S. 139.
  57. Joseph 2004,S. 15.
  58. Barrow 1993, S. 4.
  59. Mark J. Smith:Rethinking state theory. Routledge, London/New York 2000,ISBN 0-415-20892-0,S. 176. 
  60. Joseph 2004,S. 44.
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