DieScharia,[1] dasislamische Recht, beschreibt (insbesondere imislamischen Rechtskreis) „die Gesamtheit aller religiösen und rechtlichen Normen, Mechanismen zur Normfindung und Interpretationsvorschriften des Islam“.[2] EineinzigerGott(Allah) gilt in diesemRechtssystem als der oberste Gesetzgeber (شارع Schāri‘,DMGšāriʿ, auch „Beginner“).[3] Sein Gesetz sei Grundlage der göttlichenOffenbarung im Koran. Bei der Scharia handele es sich allerdings nicht um ein kodifiziertes, unveränderliches Rechtssystem, sondern um „ein Regelwerk, welches sich stets im Wandel befindet“. Scharia lasse sich deshalb nur verstehen, wenn man die „Rechtsquellen- und Rechtsfindungslehre“(uṣūl al-fiqh) statt „inhaltliche[r] Einzelregelungen“ betrachtet.[4]
Die Scharia leitet sich aus Interpretationen islamischer religiöser Texte ab, was bedeutet, dass es keinen Konsens darüber gibt, wie die Scharia wirklich umgesetzt werden sollte, wenn es um Staaten geht, die die Scharia als Teil ihrer Gesetzgebung haben. Länder wieSaudi-Arabien haben die Scharia als Hauptquelle der Gesetzgebung; da das Land jedoch auf demWahhabismus gegründet ist, setzt der Staat eine wörtliche Interpretation religiöser Texte um, während er sich weigert, sie zu kontextualisieren. Dies hat zu viel Kritik innerhalb der muslimischen Weltgemeinschaft geführt.[5]
Länder mit muslimischer Bevölkerungsmehrheit oder Mitglieder derOIC, in denen die Scharia keine Rolle im Rechtssystem spielt
Länder mit säkularem Rechtssystem, in denen die Scharia imPrivatrecht (z. B.Ehe,Scheidung, Erbrecht, Sorgerecht) Anwendung findet
Länder mit Gültigkeit der Scharia
Länder mit regional unterschiedlicher Anwendung der Scharia
Das eingedeutschte Wort „Scharia“ wird auf die arabische WurzelŠRʿ (transliteriert ausarabisch شَرَعَ,DMGšaraʿa ‚anfangen, beginnen‘)[6] zurückgeführt. Ein Großteilarabischsprachiger Anhänger von Religionen desNahen Ostens setzen diesen Begriff den Vorschriften einerprophetischenReligion gleich. Daraus entstanden Begriffe wieScharīʿat Mūsā bzw.Scharīʿat al-Mūsā (das Gesetz/die ReligionMose),[7]Scharīʿat Madschūs (diezoroastristische Lehre) oder allgemein fürMonotheisten als Bezeichnung für ihre Religionsvorschriften(Scharīʿatunā). ImIslam bezeichnet Scharia die „Regeln und Regulierungen, die das Leben vonMuslimen bestimmen“ undKoran sowieSunna entstammen.[8]
Der Begriff Scharia hat, was den Islam angeht, seinen Ursprung im Koran. Erwähnt wird er dort jedoch nur an einer einzigen Stelle:Sure 45, Vers 18, wo er ursprünglich den Pfad in der Wüste bezeichnet, der zur Wasserquelle führt. Davon leitenMuslime einen göttlichen Ursprung der Scharia ab.
„Wir haben doch (seinerzeit) den Kindern Israels die Schrift, Urteilsfähigkeit und Prophetie gegeben, ihnen (allerlei) gute Dinge beschert, sie vor den Menschen in aller Welt ausgezeichnet […] Hierauf (d. h. nach dem Zeitalter der Kinder Israels) haben wir dich in der Angelegenheit (?) auf einen (eigenen) Ritus festgelegt [ṯumma ǧaʿalnāka ʿalā šarīʿatin]. Folge nun ihm, und nicht den (persönlichen) Neigungen derer, die nicht Bescheid wissen!“
Die Verbformšaraʿa tritt im Korantext an zwei Stellen auf:
„Und frag sie (d.h. die Kinder Israels bzw. die Juden) nach der Stadt, die am Meer (oder: Fluß) lag, (wie es damals zuging) als sie (d.h. die Bewohner der Stadt) (unser Gebot) hinsichtlich desSabbats übertraten! (Damals) als ihre Fische am Tag, an dem sie Sabbat hatten, zu ihnen nach oben geschwommen (?) kamen [ḥītānuhum yauma sabtihim šurraʿan], jedoch dann, wenn sie nicht Sabbat feierten, (überhaupt) nicht kamen. So prüften (w. prüfen) wir sie (zur Vergeltung) dafür, daß sie gefrevelt hatten.“
„Er hat euch als Religion verordnet [šaraʿa lakum], was er (seinerzeit) demNoah anbefohlen hat, und was wir (nunmehr) dir (als Offenbarung) eingegeben, und was wir (vor dir) demAbraham, Mose undJesus anbefohlen haben (mit der Aufforderung) Haltet die (Vorschriften der) Religion und teilt euch darin (d.h. in der Religion) nicht (in verschiedene Gruppen)! DenHeiden (w. Denen, die (dem einen Gott andere Götter) beigesellen) kommt es (allerdings) schwer an, wozu du sie rufst. (Aber) Gott erwählt dazu, wen er will, und führt dazu (auf den rechten Weg) wer sich (ihm bußfertig) zuwendet.“
InAhmad ibn HanbalsMusnad tritt das Nomen „Scharia“ im Singular an einer Stelle auf. Dort heißt es, dass „die Gemeinschaft auf der Scharia (dem Weg/Pfad)“ bleiben solle. Im Plural tritt Scharia in Verbindung mit Islam (šarāʾiʿ al-islām) undĪmān (šarāʾiʿ al-īmān) sowie in der Aufzählung „der Glauben rührt aus den Pflichten, der Scharia, denHudūd und derSunna“ (inna li-l-īmān farāʾiḍ wa-šarāʾiʿ wa-ḥudūd wa-sunan) auf. Als Verb taucht scharaʿa an einer Stelle auf: „Gott hat für seinen Propheten Wege der Rechtleitung niedergelegt“ (šaraʿa li-nabi-hi sunan al-hudā).[10]
„Die Scharia basiert auf dem Koran und auf der sich ab der Mitte des 7. Jahrhunderts herausbildenden Überlieferung vom normsetzenden Reden und Handeln Mohammeds“,[11] welches sich in derSunna manifestiert. Dabei ist die Scharia keine kodifizierte Gesetzessammlung (wie etwa deutsche Gesetzestexte imBürgerlichen Gesetzbuch oder imStrafgesetzbuch), sondern eine „Methode und Methodologie der Rechtsschöpfung“.[12]
Handlungen muslimischer Gläubiger unterscheiden sich dabei in denfünf Beurteilungen
Eine weltliche Sanktion ist dabei nicht immer gegeben, für viele Handlungen müssen sich Muslime auch erst imJenseits vor Gott verantworten.[15] Da der durchschnittliche Gläubige sich aber nicht in allen Belangen auskennen kann, hat er die Möglichkeit, islamische Rechtsgelehrte um ein Rechtsgutachten (arabischFatwa) zu fragen.[16]
Im islamischen Normenfindungsprozess wird zwischen kultischen und rituellen Vorschriften (العبادات /al-ʿibādāt / ‚gottesdienstliche Handlungen‘) des Menschen einerseits und seine Beziehungen zu seinen Mitmenschen (al-muʿāmalāt / المعاملات / ‚gegenseitige Beziehungen‘) andererseits unterschieden.[17] Ein in europäischem Sinne festgelegtes „Familienrecht“, „Erbrecht“, „Strafrecht“ – oder andere – kennt das islamische Rechtssystem bzw. das ausschließlich von männlichen Geistlichen bestimmte islamische Recht nicht.[18] Seine Darstellung ist denRechtsschulen in ihren Fiqh-Büchern, mit teilweise deutlichkontroversen Rechtsauffassungen, vorbehalten.[19]
Diese Widersprüche soll ein Muslim akzeptieren. Das Forschen nach der Bedeutung und inneren Logik der göttlichen Gesetze ist nur zulässig, soweit Gott selbst den Weg dazu weist. Somit ist die religiöse Wertung aller Lebensverhältnisse die Grundtendenz der Scharia.[20]
In Bezug auf den ethisch-religiösen Bereich ist lautAbū l-Hasan al-Aschʿarī die Scharia als „[…] die Gesamtheit der auf die Handlungen des Menschen bezüglichen Vorschriften Allāhs zu verstehen“. In diesem Kontext ist sie ethisch-religiös als Aspekt der göttlichen Ordnung, die das sittliche Verhalten der Menschen betreffen, zu verstehen.[21]
Zur Übersetzung des hebräischen WortesTora verwendete der arabischsprachige JudeSaʿadia Gaon (882–942) „Scharia“ im Sinne von Gesetz, zum Beispiel inEx 13,9 EU: (šarīʿat allāh für ‚das Gesetz Gottes‘) und inDtn 4,44 EU: (hāḏihi š-šarīʿat..: „Dies ist das Gesetz des Brandopfers“). In GaonsTafsīr aus dem 10. Jahrhundert beschreibt Scharia also stets eine Regel oder ein System von Regeln. Bemerkenswert ist dies, weil der Begriff Scharia verwendet wird, obwohl dafür an einigen Stellen auch das arabische Wort für Tora (at-taurāt) auftritt.[22]
In seinem theologischen WerkKitāb al-amānāt wa-l-iʿtiqādāt („Buch der Glaubensinhalte (wörtlich: Treuhänderschaften) und Überzeugungen“) bezeichnet der Begriff Scharia individuelle Rechte und Recht als ein von Gott offenbartes System. Gaon unterscheidet zudem zwischen rationalen und offenbarten Gesetzen. Das Verb scharaʿa mit Gott als Subjekt bezeichnet darüber hinaus an einer Stelle „ein Gesetz niederlegen“.[23]
DerJakobite ʿĪsā ibn Ishāq ibn Zurʿa (943–1008) benutzte in einempolemischen Werk gegenJuden das Wort Scharia als ein System von Gesetzen, das Propheten den Menschen bringen. Diechristliche Religion und das Gesetz desMessias gibt er mit Scharīʿat al-Masīh und Sunnat al-Masīh wieder.[24]
Unter den „Wurzeln der Rechtsfindung“ (uṣūl al-fiqh) versteht man die Gesetzeswissenschaft im Islam, deren Gegenstand die Scharia ist. Sie entspricht deriuris prudentia (Rechtswissenschaft) der Römer und erstreckt sich auf alle Beziehungen des religiösen, bürgerlichen und staatlichen Lebens im Islam. Die religiösen Gesetze werden in den Büchern des Fiqh dargelegt und erörtert.Ibn Chaldūn erklärt dazu:
„Derfiqh ist die Kenntnis der Bestimmungen (aḥkām) Gottes des Erhabenen zur Einordnung der Handlungen derjenigen, die diesen Bestimmungen jeweils unterworfen sind (al-mukallafīn), als geboten, verboten, empfohlen, missbilligt und schlicht erlaubt, die aus dem Koran, der Sunna und dem, was der Gesetzgeber (Gott) als weitere Quellen und Instrumente (adilla) zu ihrer Erkenntnis bereitgestellt hat, entnommen werden, und wenn die Bestimmungen durch diese Quellen und Auslegungsinstrumente herausgefunden werden, so nennt man siefiqh.“[25]
Fiqh ist kein starres Rechtssystem, das unwandelbar alle Zeiten überlebt hat und an allen Orten gültig ist. Islamwissenschaftler, Arabisten und Ethnologen (beispielsweiseGudrun Krämer,[26]Thomas Bauer,[27] Ingrid Thurner[28]) betonen immer wieder, dass Meinungspluralismus keineswegs in Widerspruch zur Scharia steht.
Scharia als Grundlage desislamischen Rechts speist sich aus einer Vielzahl von Quellen. Koran und Hadīth sind von allen islamischen Strömungen als Quellen anerkannt, hinsichtlich der restlichen Quellen herrscht kein Konsens.
Zwar ist der Koran die wichtigste Quelle islamischen Rechts. Allerdings enthält er nur einige Rechtsnormen, ferner einzelne Anweisungen, die lediglich als Grundlage einer allgemeinen, umfassenden Gesetzgebung gelten können. Laut Matthias Rohe weisen circa 500 Verse einen rechtlichen Bezug auf. Die meisten davon behandeln religiöse Ritualvorschriften (ʿibābāt) und nur einige Dutzend beschäftigen sich mit straf- und zivilrechtlichen Fragestellungen. Die letzte Kategorie lässt sich noch in Erb-, Ehe- und Familienrecht sowie einige Strafbestimmungen und dieAlmosensteuer untergliedern.[29]
Da viele dieser Stellen im Koran aber nicht eindeutig sind, habenExegeten die Verse in solche aufgeteilt, die keiner Auslegung bedürfen (muḥkam) und in solche, deren Bedeutung sich nicht von vornherein erschließt. Es bildete sich deshalb ein eigenes Genre heraus, welches sich mit der Auslegung des Korans beschäftigt:Tafsīr. Inzwölfer-schiitischen Kreisen wird sogar angenommen, dass die Menschen nach derEntrückung des letzten ImāmMuhammad al-Mahdī die genaue Bedeutung des Korans nicht mehr erfassen könnten. Schließlich könnten die wahre Bedeutung des Korans und seinen normativen Charakter nur die zwölf Imāme verstehen.[30]
Die zweite wichtige Quelle des islamischen Rechts ist für Sunniten die Sunna Muhammads. Während sich das islamische Recht herausgebildet hat, galten und gelten noch heute für Sunniten die Überlieferungen über dieProphetengenossen ebenfalls als Teil der Sunna. Großteils werden im sunnitischen Islam heute nur noch diejenigen Überlieferungen Muhammads anerkannt, die er in seiner Funktion als Prophet und nicht als Mensch getätigt hat. Dafür gibt es mehrere Aussprüche Muhammads selbst, mit dem dieser selektive Gebrauch begründet wird. Beispielsweise heißt es in einem Hadīth: „In euren weltlichen Angelegenheiten wisst ihr besser Bescheid (als ich).“ Muslime kritisieren dennoch andere Muslime, dass manchen diese Trennung schwer falle.[31]
Schiiten dagegen erkennen neben den Überlieferungen Mohammeds diejenigen der zwölf Imāme an.[32]
Der Konsens (Idschmāʿ) konstituiert die erste Quelle des islamischen Rechts, die menschengemacht ist. Darunter versteht man den „Konsens aller relevanten Gelehrten in Übereinstimmung mit Koran und Sunna“.[33]
Das „Für-besser-halten“ ist vor allem in derhanafitischen Rechtsschule ein beliebtes Instrument. AndereRechtsschulen lehnen Istihsān mit Verweis auf Willkür ab, sehen es in manchen Fällen aber auch als zulässig an. Hanafiten gebrauchen ihn oft, um andere Rechtsquellen, vor allem den Qiyās, zu umgehen.[35]
Der allgemeine Nutzen, auchal-masālih al-mursala, fand bei denHanbaliten, denMalikiten und denSchafiiten Eingang. Istislāh ist ein Instrument, welches es dem Rechtsgelehrten erlaubt, bei seiner Entscheidung den allgemeinen Nutzen als Grund für seine Entscheidung anzugeben.[36]
„Die Auffassungen der (einzelnen) Prophetengenossen“ können in manchen Fällen ebenso Teil der Scharia sein und als Quelle für eine Entscheidung herangezogen werden.[37]
DasGewohnheitsrecht, auch ʿāda, ist anerkannt, sofern es Regeln innerhalb der Scharia nicht widerspricht. Durch die Integration lokaler Bräuche in das islamische Recht finden sich noch heute vor allem an den Rändern der islamischen Welt Beispiele, die wenig mit den Gepflogenheiten der Schariaanwender gemein haben. Dadurch wurde auch die Ausbreitung des Islams erleichtert.[38]
Alles, was zu Verbotenem führen kann, wird durch das „Versperren der Mittel“ ebenfalls verboten. Hanbaliten und Malikiten beziehen in ihre Beurteilung vor allem die Absicht (nīya) mit ein, während Hanafiten und Schafiiten die Mittel nur versperren, wenn ein Verbot mit großer Wahrscheinlichkeit vermieden werden soll.[39]
Die Beibehaltung, auchNormen derer vor uns (šarʿ man qablanā), bezeichnet den Fortbestand einmal begründeter Rechtsverhältnisse. Denn nur so könne beispielsweise erworbenes Eigentum sicher sein.[40]
Die IslamwissenschaftlerOtto Spies undErich Pritsch sehen in der Gültigkeit der Scharia einen grundsätzlichen Unterschied zum europäischen Recht:
„Rechte und Ansprüche der Menschen erscheinen grundsätzlich nur als Reflexe religiöser Pflichten. Daher ist die Freiheit des Einzelnen im Scheriatrecht weit mehr eingeschränkt als im abendländischen Recht. Während hier alles erlaubt ist, was nicht gesetzlich verboten ist, verbietet der Islam alles, was nicht gesetzlich erlaubt ist. Er kennt daher auch nicht den unser heutiges Recht beherrschenden Grundsatz der Vertragsfreiheit; zulässig ist nur der Abschluss von Verträgen, die scheriatrechtlich erlaubt sind.“[41]
„[…] zwei wichtige gemeinsame Grundsätze. Erstens: Alles nicht Verbotene ist erlaubt […]. Zweitens: Ohne besondere Anordnung besteht keine Verpflichtung […]. Dies ist hervorzuheben, weil eine verbreitete, von unzutreffendem Vorverständnis geprägte Sicht fälschlich das Gegenteil behauptet.“[42]
Rohe zitiert den Juristen der frühenAbbasidenzeit ʿĪsā ibn ʿAbān als Beispiel für eine vonSpies undPritsch vertretene Ansicht. Jedoch betontRohe, dass diese Sichtweise nicht verbreitet sei.[43]
Die Scharia umfasst neben den Rechten von Muslimen auch Nicht-Muslime, die auf islamischem Territorium leben. Diese wurden zwar bis zu einem gewissen Grad beschützt, standen Muslimen jedoch nichtgleichberechtigt gegenüber. DieBenachteiligung von Nicht-Muslimen war von staatlicher Seite in vielen Fällen institutionalisiert. So durften sie keine hohen Staatsämter bekleiden und keinen Militärdienst absolvieren. Allerdings kam es zwischenzeitlich auch immer wieder zu Lockerungen solcher Vorschriften. In solchen Zeiten stiegen Nicht-Muslime oft in hohe Ämter auf.[44]
Laut Rohe spiegelt das islamische Unterhaltsrecht die Lebensbedingungen patriarchalischer Großfamilien wider. Deshalb sind traditionell Männer unterhaltspflichtig. Falls der Mann dieser Pflicht aus materiellen Gründen nicht nachkommen kann, ist die Frau gegenüber ihren Kindern dafür zuständig, für diese zu sorgen. Die nächste Instanz wäre dann – außer bei den Malikiten – die Großeltern. Sollte ein Mann seinen Pflichten während der Ehe nicht nachkommen, ist es der Frau erlaubt, die Scheidung einzureichen. In den meisten Fällen wird ihr dies auch erlaubt, wenn ein Dritter für den Unterhalt aufkommt. Vor allem für Männer aus ärmeren Schichten stellt dies nicht selten ein Problem dar.[45]
Söhne haben bis zur Volljährigkeit einen Anspruch auf Unterhalt, Töchter bis zur Heirat und ab dem Tod ihres Ehemanns. Eltern, Großeltern und Enkel haben ebenfalls das Recht, einen Anspruch auf Unterhalt zu stellen, wenn sie ökonomisch nicht auf eigenen Beinen stehen. Entfernte Verwandte muss jedoch nur ein reicher Mann versorgen. Über die Höhe der Zahlungen herrscht kein Konsens. Laut denFatāwā ʿĀlamgīrīya soll die Höhe jedoch am möglichen Erbanteil bemessen werden. Auch die Konkurrenz zwischen Kindern und Eltern des Unterhaltspflichtigen ist Thema vieler Debatten.[46]
Im Falle einer Scheidung variierte die Höhe des Entgelts für die Frau stets. Meist wurde ihr jedoch mindestens dasBrautgeld (mahr) zugesprochen. Falls die Scheidung von ihr ausgegangen ist, entfielen die Kosten für den Mann im Normalfall. Es gibt Beispiele in der Geschichte, die belegen, dass Frauen auch zur Scheidung gezwungen wurden.[47]
Neuere Entwicklungen spiegeln teils noch immer patriarchalische Vorstellungen wider. In Ägypten hat beispielsweise der Sohn bis zu seiner Volljährigkeit einen Anspruch auf Unterhalt, während ihn die Tochter bis zur Ehe oder bis zum Eintritt ins Berufsleben hat. Sie ist jedoch weder verpflichtet zu heiraten noch zu arbeiten. InMarokko,Tunesien,Libyen und denVereinigten Arabischen Emiraten jedoch muss eine vermögende Ehefrau ebenfalls zum Unterhalt beitragen.[48]
Wenn sich ein Mann von seiner Frau scheiden lässt, muss er beispielsweise in Tunesien gemäß dem Lebensstandard während der Ehe weiterhin für seine Frau sorgen, bis sie wieder heiratet. In Ägypten hat die Frau einen Anspruch auf Unterhaltszahlungen für zwei Jahre, in Algerien kann der Mann, der sich willkürlich von seiner Frau geschieden hat, zu Zahlungen verurteilt werden. Dies trifft auch auf ihn zu, sollte die Frau sich berechtigterweise von ihm scheiden. Im Iran muss der Mann im Falle einer Scheidung der Frau das restliche Brautgeld, „Unterhalt und eine angemessene Ausstattung zur Verfügung“ stellen. Sollte die Frau sich weigern, dies anzunehmen und ihre ehelichen Pflichten nicht verletzt haben, dann hat sie zudem Anspruch auf ein finanzielles Entgelt für ihre haushaltlichen Dienste während der Ehe.[49]
Scharia wird unterschiedlich angewandt; je nach Land oder Region unterscheidet sich ihre Ausprägung.
Prinzipiell kann sich das Verhältnis von Staat und Religion rechtlich folgendermaßen gestalten:
Inkorporation „von oben“: Der Staat selbst erlässt religiös geprägtes Recht. In zahlreichen Staaten mit dem Islam alsStaatsreligion bildet die Scharia von Verfassungs wegen die Grundlage der Gesetzgebung.
Delegation „von oben“: Der Staat verweist auf religiöse Normen und/oder Institutionen, sei es direkt fürs Inland, sei es indirekt für Fälle mit Auslandsbezug[50] (IPR,IZPR). Das kann insbesondere bestimmte Teile des Zivilrechts betreffen (Familien-, Erb-, Personenrecht;Personalstatut); bisweilen wird auch nur eine religiöse Form der Eheschließung gestattet (z. B.Mufti-Ehe in der Türkei;[51] vgl.Zivilehe).
Inkorporation/Delegation „von unten“: Die Rechtsbetroffenen nutzen dieVertragsfreiheit durchprivatautonome Ausgestaltung vertraglicher Bestimmungen (Integration) oder durchRechtswahl- oderSchiedsgerichtsklauseln (Delegation),[52] um ihren religiösen Rechtsvorstellungen Geltung zu verschaffen.
2010 begannen in vielen arabischen bzw. nordafrikanischen Ländern Revolutionen (zusammenfassendArabischer Frühling genannt). Im Zuge dieser Revolutionen kam es in diesen Ländern zu Wahlen bzw. Verfassungsreferenden. In vielen Ländern wurde bzw. wird diskutiert, welche Rolle der Islam in Gesellschaft und Rechtssystem haben soll.
Allgemein verbreitet ist die Umsetzung im zivilrechtlichen Bereich beispielsweise inAlgerien,Indonesien undÄgypten.[53]
So wird zum Beispiel in Ländern wieSomalia undSudan, woHadd-Strafen vollstreckt werden, auch die Schwangerschaft einer unverheirateten Frau oder einer Ehefrau, deren Ehemann abwesend ist, als Beweis für Unzucht genommen. In einigen Ländern werden selbst vergewaltigte Frauen aufgrund solcher „Beweisführung“ bestraft.
Die Bedeutung der Scharia nimmt seit etwa Mitte der 1970er Jahre in allen islamischen Ländern wieder kontinuierlich zu. Auch in derlaizistischen Türkei mehren sich politisch einflussreiche Stimmen, die die Rückkehr zum islamischen Scharia-Recht fordern. Im Zuge derRevolution in Ägypten gab es im März 2011ein Verfassungsreferendum.
Demgegenüber finden jedoch auch immer mehr alternative Interpretationsansätze der Scharia in der islamischen Welt Gehör. Diese Intellektuellen fordern dazu auf, bei der Auslegung des Korans den historischen Kontext zu beachten. Beispiele sindFazlur Rahman in Pakistan, Muhammad Schahrur in Syrien,Abdulkarim Sorusch im Iran, Muhammad Abed al-Jabri in Algerien,Hassan Hanafi in Ägypten und nicht zuletzt viele Theologen in der Türkei.[54]
Die praktische Umsetzung des islamischen Rechts ist in den islamischen Ländern sehr unterschiedlich. In manchen Staaten gibt es einetheokratische Identität von offiziellem Recht und Scharia, in anderen wurde die Scharia abgeschafft, in manchen hat sie – im Sinne einesRechtspluralismus – lediglich für einen Teil der Bevölkerung Gültigkeit.
InTunesien wurde sie mit der Verfassung vom 1. Juni 1959 abgeschafft. Lediglich Artikel 38 der tunesischen Verfassung schreibt fest, dass der Präsident ein Muslim sein muss.[55]
InMalaysia existiert ein duales Rechtssystem, in dem islamische Gerichtshöfe parallel zu zivilstaatlichen Institutionen operieren. Drei der 13 Bundesstaaten des Landes erlauben etwa die Auspeitschung nach den Regeln der Scharia, obwohl dies landesweit nach dem Kriminalstrafrecht verboten ist.[56]
Im Jahr 1990 wurde bei der 19. Außenministerkonferenz derOrganisation der Islamischen Konferenz (OIC) dieKairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam beschlossen, welche als Leitlinie der z. Zt. 57 islamischen Mitgliedstaaten auf dem Gebiet derMenschenrechte gelten soll. In den abschließenden Artikeln 24 und 25 wird die religiös legitimierte islamische Gesetzgebung, die Scharia, als einzige Grundlage zur Interpretation dieser Erklärung festgelegt.[57]
Die Erklärung wird von Islam-Vertretern als islamisches Gegenstück zurAllgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UNO gesehen, von der sie jedoch erheblich abweicht, da sie die Scharia zur Grundlage der Menschenrechte erklärt.
In westlichen Industriestaaten sowie in sonstigen nicht islamisch geprägten Ländern der Welt kann die Scharia – vermittelt über das jeweiligeInternationale Privatrecht des Landes – Rechtswirkung entfalten. Allerdings findet die Geltung etwa in Deutschland ihre Grenzen imOrdre public: So werden Normen, die mit rechtlichen Grundvorstellungen unvereinbar sind, nicht angewendet.[58]
Grundlage für rituelle Vorschriften ist dasFiqh al-aqallīyāt (die „Jurisprudenz der Minderheiten“), welches eine Erleichterung für im Westen lebende Muslime erreichen möchte.
Religiöse Schiedsgerichte, wie es sie z. B. in Großbritannien gibt, sind in Deutschland verboten. In bestimmten Fällen, wie z. B. bei der Auflösung einer im Ausland gegründeten Ehe, können Aspekte des Scharia-Rechtsystems angewandt werden, solange das Ergebnis keinen Widerspruch zur deutschen Rechtsordnung darstellt. Die rechtliche Grundlage hierfür ergibt sich aus deminternationalen Privatrecht, welches das Zusammenstoßen zweier nationaler Rechtssysteme regeln soll.[59][60]
In Deutschland wurde 2007 ein Gerichtsurteil einer Familienrichterin amAmtsgericht Frankfurt am Main diskutiert, welches den Antrag einer Frau auf eine beschleunigte Scheidung von ihrem gewalttätigen marokkanischen Mann ablehnte und dies unter anderem mit Zitaten aus dem Koran begründet haben soll.[61] Es sei im marokkanischen Kulturkreis üblich, dass der Mann gegenüber der Frau einZüchtigungsrecht ausübe; damit habe die Frau bei der Heirat rechnen müssen. Die Richterin wurde anschließend infolge eines erfolgreichenBefangenheitsantrags von dem Fall abgezogen. Das Urteil wurde von vielen Politikern, Frauenrechtsorganisationen, demdeutschen Juristinnenbund und demZentralrat der Muslime scharf kritisiert.[62]
InGroßbritannien wird die Scharia nicht von den staatlichen Gerichten angewendet. Es gibt für bestimmte Fälle religiöse Schiedsgerichte, die auf freiwilliger Basis von den Parteien angerufen werden können. Dabei kommt die Scharia zur Anwendung, soweit sie nicht gegenCommon Law verstößt.[63] Im Februar 2008 hat das Oberhaupt der anglikanischen Kirche, der Erzbischof von CanterburyRowan Williams, es gegenüber derBBC[64] als „unvermeidlich“ bezeichnet, dass Elemente der Scharia im britischen Common Law anerkannt werden. Durch eine „konstruktive Adaption“ von Scharia-Elementen könnten zum Beispiel muslimischen Frauen westliche Ehescheidungsregeln erspart werden. Dabei gehe es nicht darum, „Unmenschlichkeiten“ der Gesetzespraxis in einigen islamischen Ländern in den Westen zu übertragen. Williams’ Einlassungen stießen in Großbritannien und innerhalb der anglikanischen Kirche vielfach auf Entrüstung, dabei wurde unter anderem darauf verwiesen, dass es nicht unterschiedliche Rechtssysteme für verschiedene Bevölkerungsgruppen innerhalb Großbritanniens geben dürfe.
Eine gegenteilige Meinung vertritt der ehemalige anglikanischeBischof von RochesterMichael Nazir-Ali, der selbst wegen Morddrohungen pakistanischer Muslime nach Großbritannien geflohen ist.[65] Die von den britischenZivilgerichten ergangenen Scheidungsurteile haben aus der Sicht der islamischen Rechtsprechung keine Gültigkeit. Ahmad al-Dubayan, der Vorsitzende des Rates für Schariagerichte in Großbritannien(Islamic Sharia Council), sagte 2016, dass die Situation mit den sich immer weiter verbreitenden Schariagerichten ein großes Problem sei. Er wisse nicht, wie viele dieser Gerichte es in der Zwischenzeit in Großbritannien gebe. Der Innenausschuss im britischen Unterhaus begann eine Ermittlung hinsichtlich der Ausbreitung des islamischen Rechts. Muslimische Verbände kritisierten dieses Vorgehen unmittelbar nach Bekanntwerden als Einmischung in die Religionsfreiheit.[66][67]
InGriechenland gilt für die muslimische Minderheit (Pomaken undTürken in Westthrakien) in Angelegenheiten, die den persönlichen Status und das Familienrecht betreffen, die Scharia, sofern die Angehörigen der Minderheit ihre Angelegenheiten nach der Scharia anstelle des griechischen Rechts geregelt haben möchten. Das geht auf denVertrag von Sèvres zurück.
DerkanadischeArbitration Act (1991)[68] erlaubte es Christen, Juden und Muslimen in der ProvinzOntario, häusliche Dispute (wie Scheidungs-, Vormundschafts- und Erbschaftsklagen) vor einem religiösenSchiedsgericht zu verhandeln, wenn alle Parteien damit einverstanden waren. Die Urteile dieser Schiedsgerichte waren, sofern sie nicht geltendem kanadischen Recht widersprachen, rechtskräftig. Damit wurde die Scharia in Ontario in Spezialfällen von muslimischen Gerichten angewendet. Im September 2005 wurde derArbitration Act (auch wegen internationaler Proteste durchFrauenrechtsorganisationen) derart geändert, dass Entscheidungen auf Grund von religiösen Gesetzen nicht mehr möglich sind.[69]
In denVereinigten Staaten (Rechtssystem:Common Law, das sich vor allem auf frühere Präzedenzfälle stützt und daher von einzelnen Richtern leichter beeinflusst werden kann), haben 2010 die BundesstaatenTennessee undLouisiana die Anwendung der Scharia gesetzlich untersagt. In den BundesstaatenFlorida,Mississippi,Utah konnte solch eine gesetzliche Untersagung nicht durchgesetzt werden. In zwölf Bundesstaaten gibt es Anfang 2011 Gesetzesinitiativen, die die Anwendung der Scharia unterbinden sollen.[70]
InDänemark verfolgt eine islamistische Gruppe namens „Ruf zum Islam“ das Ziel, in muslimischen Wohngegenden inKopenhagen Scharia-Zonen einzurichten, in denen eine „Moralpolizei“ das Verbot von Alkohol, Glücksspiel und Nachtleben überwacht.[71][72] Ähnliche Lobbygruppen soll es inzwischen auch in Großbritannien, Belgien, Frankreich und Spanien geben.[71]
In den Niederlanden führten 2006 Bemerkungen des damaligen niederländischen JustizministersPiet Hein Donner zu Aufsehen, er könne sich die Einführung derScharia in den Niederlanden gut vorstellen, wenn die Mehrheit der Wähler dafür wäre.[73] Ein Symposium an der UniversitätTilburg widmete sich dem ThemaSharia in Europe am 3. Mai 2007 und lud dazu u. a. die palästinensisch-amerikanische Islamwissenschaftlerin Maysam al-Faruqi von der Georgetown University in Washington, D.C., ein. Al-Faruqi erachtet Scharia und niederländisches Recht als kompatibel miteinander: „Beide Rechtssysteme können mühelos nebeneinander bestehen“.[74]
Der PolitologeBassam Tibi untersucht die Fragestellung, ob es eine spezifische arabische oder islamische Demokratie gibt. Aus seiner Sicht ist dieislamistische Scharia eintotalitäres Konzept. Die Politisierung und „Schariasierung“ des Islam sei nicht vereinbar mit der Demokratie. Er nennt es „das Paradox der demokratischen Scharia“. Auf der anderen Seite gebe es im Islam bestimmte Reformen, die eine Quelle der demokratischen Legitimität sein könnten.[77]
Werner Ende,Udo Steinbach:Der Islam in der Gegenwart. Entwicklung und Ausbreitung. Kultur und Religion. Staat, Politik und Recht. 5., neubearbeitete Auflage. Beck, München 2005,ISBN 3-406-53447-3.
Miklós Murányi:Fiqh. In:Grundriss der Arabischen Philologie. Band II:Literaturwissenschaft. (Hrsg. Helmut Gätje), Dr. Ludwig Reichert Verlag, Wiesbaden 1987,ISBN 3-88226-145-5, S. 298–325.
Eduard Sachau:Muhammedanisches Recht nach schafiitischer Lehre. Stuttgart 1897.Digitalisat beiarchive.org
Joseph Schacht:An introduction to Islamic law. Clarendon Press, Oxford 1964, (Princeton University Press, 1981,ISBN 0-691-10099-3).
Rudolph Peters:Crime and Punishment in Islamic Law: Theory and Practice from the Sixteenth to the Twenty-first Century. Cambridge University Press, 2005,ISBN 978-0-521-79226-4.
Jan Michiel Otto (Hrsg.):Sharia Incorporated: A Comparative Overview of the Legal Systems of Twelve Muslim Countries in Past and Present. Leiden University Press, Leiden 2010,ISBN 978-90-8728-057-4 (Print);ISBN 978-94-006-0017-1 (E-Book).
Hatem Elliesie:Binnenpluralität des Islamischen Rechts – Diversität religiöser Normativität rechtsdogmatisch und -methodisch betrachtet. In:SFB Governance Working Paper Series, Sonderforschungsbereich 700 „Governance in Räumen begrenzer Staatlichkeit“. Nr. 54, Berlin 2014,ISSN1863-6896 (Volltext als PDF).
↑arabisch شريعة Schariʿa,DMGŠarīʿa, im Sinne von „Weg zur Tränke, Weg zur Wasserquelle, deutlicher, gebahnter Weg“; auch: „[religiöses] Gesetz“, „Ritus“; (persisch شريعت,DMGŠarī‘at;türkischŞeriat), abgeleitet aus dem arabischen Verbشرع scharaʿa,DMGšaraʿa ‚den Weg weisen, vorschreiben‘
↑Tilman Nagel:Kann es einen säkularisierten Islam geben? In: Reinhard C. Meier-Walser, Rainer Glagow (Hrsg.):Die islamische Herausforderung – eine kritische Bestandsaufnahme von Konfliktpotenzialen (=aktuelle Analysen. Band 26). Hanns-Seidel-Stiftung e. V., Akademie für Politik und Zeitgeschehen, München 2001,ISBN 3-88795-241-3, S. 9–21, hier: S. 15.Digitalisat (Memento vom 9. Februar 2018 imInternet Archive)
↑Peter Heine:Ein System großer Flexibilität – Der Begriff „Scharia“ provoziert ständige Missverständnisse. In:Herder Korrespondenz. Band 65, Nr. 12, 2011, S. 613–617.Digitalisat (Memento vom 10. Februar 2018 imInternet Archive)
↑Heine:Ein System großer Flexibilität – Der Begriff „Scharia“ provoziert ständige Missverständnisse.Digitalisat (Memento vom 10. Februar 2018 imInternet Archive)
↑Heine:Ein System großer Flexibilität – Der Begriff „Scharia“ provoziert ständige Missverständnisse.Digitalisat (Memento vom 10. Februar 2018 imInternet Archive)
↑Heine:Ein System großer Flexibilität – Der Begriff „Scharia“ provoziert ständige Missverständnisse.Digitalisat (Memento vom 10. Februar 2018 imInternet Archive)
↑Ibn Ḫaldūn:al-Muqaddima. Band 2. Dimašq, Dār al-Balḫī 2004, S. 185,Textarchiv – Internet Archive. Die deutsche Übersetzung entstammt Rohe:Das Islamische Recht. München 2011, S. 12.
↑Gudrun Krämer:Demokratie im Islam. Der Kampf für Toleranz und Freiheit in der arabischen Welt. C. H. Beck, München 2011,ISBN 978-3-406-62126-0.
↑Thomas Bauer:Die Kultur der Ambiguität. Eine andere Geschichte des Islams. Verlag der Religionen im Insel Verlag, Berlin 2011,ISBN 978-3-458-71033-2.
↑Ingrid Thurner:1001 Wege der Rechtsfindung. In:Wiener Zeitung, 16. Februar 2013.
↑Matthias Rohe:Das Islamische Recht. München 2011, S. 48–49.
↑O. Spies, E. Pritsch:Klassisches islamisches Recht. In: Bertold Spuler (Hrsg.):Handbuch der Orientalistik. Erste Abteilung: Der Nahe und der Mittlere Osten. Ergänzungsband III:Orientalisches Recht. Brill, Leiden/Köln 1964, S. 222.
↑Matthias Rohe:Das Islamische Recht. München 2011, S. 43.
↑Rohe:Das Islamische Recht. München 2011, S. 43–44.
↑im europäischen Kollisionsrecht seltener geworden durch den Übergang von derAnknüpfung an die Staatsangehörigkeit zur Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt (Rom-III-VO,EuErbVO); instruktiv zur früheren Rechtslage Peter Scholz:Grundfälle zum IPR:Ordre public-Vorbehalt und islamisch geprägtes Recht,ZJS 2010,185,325
↑Zur Entwicklung in Ägypten ab den 1950er Jahren siehe auchSayyid Qutb.
↑Ömer Özsoy:Die fünf Aspekte der Scharia und die Menschenrechte in Forschung Frankfurt 1/2008. S. 27.Digitalisat (Memento vom 22. Januar 2020 imInternet Archive) (PDF; 4,6 MB)
↑So etwa in: Case Of Refah Partİsİ (The Welfare Party) And Others V. Turkey (Applications nos. 41340/98, 41342/98, 41343/98 and 41344/98), Judgment, Strasbourg, 13 February 2003, No. 123 (siehe S. 39): „The Court concurs in the Chamber’s view that sharia is incompatible with the fundamental principles of democracy, as set forth in the Convention“; vgl. Alastair Mowbray: „Cases, Materials, and Commentary on the European Convention on Human Rights“, OUP Oxford, 29. März 2012, S. 744,Google-Books-Archivierung; siehe auch„The European Court of Human Rights in the case of Refah Partisi (the Welfare Party) and Others v. Turkey“ (Memento vom 9. Juli 2021 imInternet Archive), 13. Feb. 2003, Ziffer 123 u. weitere Ziffern im gleichen Dokument