Rechtsfähig ist, wer überRechte undRechtspflichten verfügt und deshalbrechtsgestaltende Handlungen (Stufenbau der Rechtsordnung) vornehmen kann.
Über Rechtsfähigkeit verfügen von Natur aus nurMenschen, denn sie sind Sender und Adressat der umfasstenGebote (Rechtswissenschaft) der Rechtsordnung. Nur sie verstehen ihren Sinn und können sich nach ihnen richten. Selbiges gilt für rechtsgestaltende Handlungen.[1] Daneben können auch Verbünde von Menschen,juristische Personen, insbesondere private Vereinigungen und öffentliche Körperschaften, von Rechtspflichten und Rechten (z. B. als Eigentümer) betroffen sein. Wird unter „Recht“ eine Ordnung menschlichen Verhaltens verstanden,[1][2] so sind die Pflichten und Befugnisse einer juristischen Person den Menschen zuzurechnen, die in dem Verband organisiert sind, wobei die Verbandsverfassung näher bestimmt, wer welche Pflichten des Verbandes zu erfüllen hat und wer dafür zuständig ist, bestimmte Befugnisse des Verbandes auszuüben (Kompetenz).[1][3]
Wer oder was rechtsfähig und damitRechtssubjekt ist, legt die jeweiligeRechtsordnung fest. Ob eine Rechtsordnung einem Menschen die Rechtssubjektivität absprechen kann, ist eine Frage derMenschenrechte.
Imrömischen Recht warenSklaven beispielsweise (sachengleiche) Rechtsobjekte, nicht etwa Rechtssubjekte. Für denRechtspositivismus war dies geltendes Recht.[4] Nach Auffassung vonHans Kelsen sind in gewissem Sinne alle Rechtssubjekte innerhalb einer Rechtsordnung als „juristische Personen“ zu betrachten. Die Unterscheidung erfolgt gleichwohl üblicherweise durch Einteilung innatürliche undjuristische Personen.
In einem weiten Sinn sind juristische Personen alle Rechtssubjekte einer Rechtsordnung, die nicht natürliche Personen sind. In einem engeren Sinn sind juristische Personen nur solche Rechtssubjekte, die nicht natürliche Personen sind und deren Rechtsfähigkeit von der jeweiligen Rechtsordnung ausdrücklich anerkannt ist.
Gewöhnlich werden nur souveräne Staaten alsVölkerrechtssubjekte angesehen, Völker und Nationen aber nicht. Obwohl Völker demgemäß auch nicht als Rechtsträger betrachtet werden, steht ihnen dasSelbstbestimmungsrecht der Völker zu. Um die dadurch entstandene Problematik der Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechtes zu umgehen, wird gewöhnlich die Missachtung des Selbstbestimmungsrechts durch einen Staat als Verstoß gewertet.
Die Rechtsfähigkeit in einzelnen Rechtsordnungen: