In derDDR bildeten dieörtlichen Räte (Rat der Stadt, Rat des Stadtbezirkes, Rat der Gemeinde) die Institutionen derkommunalenöffentlichen Verwaltung mit fachlicher Untergliederung im Sinne desDemokratischen Zentralismus. Als Organe ihrer örtlichen Volksvertretungen (Stadtverordnetenversammlung, Stadtbezirksversammlungen, Gemeindevertretungen) wurden sie von diesen gewählt und waren diesen rechenschaftspflichtig. Im Rahmen des genannten Demokratischen Zentralismus galt zudem das Prinzip der „Doppelten Unterstellung“, weswegen sie auch denRäten der Kreise gegenüber weisungsgebunden waren.
Im Gegensatz zum westdeutschen Sprachgebrauch stellten die Räte also insofernkeine kommunalenVolksvertretungen dar, sondern entsprachen der Kommunalverwaltung.
Danach gab es – dem Status des zu verwaltenden Ortes entsprechend – Kommunalverwaltungen mit den Namen:
Der Bezeichnung war der jeweilige Ortsname nachgestellt (z. B.Rat der StadtMeißen,Rat des Stadtbezirkes Erfurt-Mitte oderRat der GemeindeMerxleben).
Ein solcher Rat bestand aus einem hauptamtlichenBürgermeister (bzw.Oberbürgermeister inStadtkreisen) und – je nach Größe der Stadt oder Gemeinde entweder haupt- oder ehrenamtlich – einem oder mehreren Stellvertretern sowie weiteren Ratsmitgliedern, die dann zugleich Leiter der jeweiligen Fachressorts (z. B. Landwirtschaft, Handel und Versorgung, Kultur, Örtliche Versorgungswirtschaft [ÖVW], Straßenwesen, Wohnungswirtschaft, Bauwesen, Volksbildung usw.) waren.
Die Aufgaben und die Arbeitsweise der Räte der Städte und Gemeinden waren zuletzt imGesetz über die örtlichen Volksvertretungen in der DDR vom 4. Juli 1985,[1] Kapitel II, §§ 9–12; ihre Verantwortlichkeiten im Kapitel VI, §§ 61–79, geregelt. Sie reichten von den territorialen politischen, sozialen und kulturellen Verwaltungsaufgaben über die Haushalts- und Finanzwirtschaft bis hin zu Fragen von Ordnung und Sicherheit.