Unter demRechtsbegrifforganisierter Markt wird imWertpapierrecht einMarkt beschrieben, der esMarktteilnehmern auf der Grundlage einerMarktordnung gestattet, zumHandel zugelasseneFinanzinstrumente durchFinanzkontrakte zu kaufen und zu verkaufen.
In derWirtschaft ist der organisierte Markt allgemein ein Markt, an welchem sichAngebot undNachfrage zu bestimmten Zeiten an einem bestimmten Ort treffen.[1] Nicht nur Zeit und Ort sindOrganisationsmittel eines organisierten Markts, sondern auch eine angemesseneAufbau- undAblauforganisation müssen vorhanden sein.
Börsen entsprechen in der Regel dieser Definition, wobei einzelneBörsensegmente wie derFreiverkehr nicht organisierte Märkte im Sinne des Wertpapierrechts sind. Organisierte Märkte sind stets durch den Staat (bzw. staatlich anerkannte Stellen wie Aufsichtsbehörden (Börsenaufsicht) und/oder dieZentralbank) überwacht und kontrolliert und können im Sinnegesamtwirtschaftlicher Ziele beeinflusst werden.
Verschiedene Gesetze bietenLegaldefinitionen für den organisierten Markt. Das ehemaligeInvestmentgesetz[2] verstand darunter einen Markt, der anerkannt und für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist.[3] Für das geltendeWertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) sind gemäß§ 2 Abs. 7 WpÜG organisierter Markt derregulierte Markt an einer Börse im Inland und dergeregelte Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 derVerordnung (EG) Nr. 39/2004 Richtlinie 2004/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente (MiFiD II).
Eine ausführliche Legaldefinition des organisierten Markts findet sich in§ 2 Abs. 11WpHG, wonach der organisierte Markt ein im Inland, in einem anderenEU-Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat desEuropäischen Wirtschaftsraums betriebenes oder verwaltetes, durch staatliche Stellen genehmigtes, geregeltes und überwachtes multilaterales System ist, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von dort zum Handel zugelassenen Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach nicht-diskretionären Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt oder das Zusammenbringen fördert, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt. Nach§ 2 Abs. 22 WpHG ist der organisierte Markt einHandelsplatz.
Der organisierte Markt ist aufgrund bestehender Gesetze als Oberbegriff für regulierte Märkte und geregelte Märkte anzusehen. BeideMarktsegmente stellen damit zwei Teilbereiche des organisierten Marktes dar. Einorganisiertes Handelssystem gehört nicht zu den organisierten Märkten.
Sowohl den Nachfragern als auch den Anbietern vonFinanzprodukten auf organisierten Märkten bietet diese Marktform eine Reihe von Vorteilen. Durch die amtliche Überwachung sowie die regelmäßigeBörsenzeit anHandelstagen vermindert sich für alle Marktteilnehmer die Gefahr durchMarktmanipulation und illegale Geschäfte.
DerMarktzutritt zu den organisierten Märkten erfordert vonEmittenten die Erfüllung von Zulassungsvorschriften. Voraussetzung für denBörsenhandel ist die Zulassung der Wertpapiere durch die Zulassungsstelle, wobei die Zulassung vom Emittenten zusammen mit einem Kreditinstitut zu beantragen ist (§ 32 Abs. 2BörsG), es sei denn, der Antragsteller ist selbst ein Kreditinstitut. In beiden Fällen muss das Kreditinstitut an einer inländischen Börse mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen sein. Wesentliche Grundlage für die Zulassung ist einWertpapierprospekt auf der Basis desWertpapierprospektgesetzes.Basiswerte (vor allemEffekten) und Rechte, die an der Börse gehandelt werden sollen und nicht zum Handel imregulierten Markt zugelassen oder in den regulierten Markt oder in denFreiverkehr einbezogen sind, bedürfen gemäß§ 23 Abs. 1 BörsG der Zulassung zum Handel durch dieGeschäftsführung der Börse. Die Zulassung zum regulierten Markt ist in den §§ 2 ff.BörsZulV geregelt.
Diese Zulassungsverfahren verursachen dem Emittenten Kosten auch für notwendigeÖffentlichkeitsarbeit und stellen hohe Anforderungen dieRechnungslegung der gelisteten Unternehmen.