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Ordensgelübde

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Benediktinerinnenkloster Marienrode, ewige Profess undJungfrauenweihe (2006)

EinOrdensgelübde ist das öffentliche Versprechen in einerOrdensgemeinschaft, nach denevangelischen Räten und unter einemOberen nach einerOrdensregel zu leben.[1] Das Ablegen der Ordensgelübde wird auch alsProfess (Profess von lat.professio, ‚Bekenntnis‘) bezeichnet, ein Ordensangehöriger, der die Gelübde abgelegt hat, alsProfesse.

Gegenstand der Gelübde und Rechtsfolgen

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Im Einzelnen verspricht der oder dieProfesse, den im Matthäusevangelium (Mt 19,12-29 EU) genannten „evangelischen Räten“ derArmut, derehelosenKeuschheit und desGehorsams zu folgen und sich für einen bestimmten Zeitraum (zeitliche Profess) oder dauerhaft (ewige Profess) an die Ordensgemeinschaft zu binden. Das Ablegen der Gelübde hatkirchenrechtliche Folgen und beeinträchtigt je nach Eigenart des Instituts durch das Armutsgelübde auch die Erwerbs- und Besitzfähigkeit des Professen. Die abgelegte Profess stellt einEhehindernis dar, das eine gültige kirchliche Eheschließung verhindert. Im Fall eines Fortgangs aus dem Orden müsste einAustrittsindult erteilt werden, um von den Rechtsfolgen der Gelübde zu dispensieren.

Form

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Bei manchen Orden gibt es mehr als drei Gelübde, z. B. das Gelübde des Gehorsams gegenüber den Sendungen des Papstes bei denJesuiten[2] oder das Gelübde derKlausur bei denKlarissen. Auch können die Gelübde einer anderen inhaltlichen Systematik folgen; so legen dieMönche undNonnen der benediktinischen Orden (Benediktiner,Zisterzienser undTrappisten) die auf dieBenediktsregel zurückgehenden Gelübde derOboedientia (Gehorsam),Stabilitas loci (Ortsgebundenheit, die das Mitglied an ein bestimmtesKloster bindet) undConversatio morum suorum (klösterlichen Lebenswandel) ab[3], wobei der klösterliche Lebenswandel die freiwillige Armut und die ehelose Keuschheit miteinschließt. DieDominikaner wiederum versprechen ausschließlich Gehorsam, den sie – der Theologie desThomas von Aquin folgend – als das hervorragendste der drei Ordensgelübde[4] ansehen und der in diesem Verständnis die Befolgung der anderen beiden Räte implizit einschließt.

Zuweilen wird, wo dies nicht bereits zuvor geschehen ist, bei der Profess einOrdensname angenommen und ein neuerHabit überreicht. Auch weitere äußere Zeichen können der Verdeutlichung der durch die Profess eingegangenen Bindung dienen, wie etwa die Übergabe derKukulle in den monastischen Orden, bei Frauen z. B. oft die Übergabe einesSchleiers, der sich von dem der Novizinnen unterscheidet, oder auch einRing als Zeichen der bräutlichen Bindung anChristus und die Kirche.

Zeitliche und ewige Profess

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Die Mitglieder der altenOrden, das heißt der länger als 700 Jahre bestehenden Gemeinschaften, legen in der Regel nach demNoviziat zunächst zeitliche Gelübde ab, die sie für einen begrenzten Zeitraum (meist drei Jahre) an die Gemeinschaft binden. Nach Ablauf dieser Zeit folgt dann die feierliche Profess auf Lebenszeit („ewige Profess“ „ewige Gelübde“). Manchmal wird auch eine mehrmalige zeitliche Profess zugelassen, auf die anschließend gegebenenfalls die ewige Bindung folgt.

Krone für das goldene Professjubiläum, Bodenseegebiet, um 1760

Mitglieder von Ordensgemeinschaften neueren Ursprungs (sogenannten Kongregationen) legen anstelle der feierlichen Gelübde sogenannte einfache Gelübde ab, die in der Regel zunächst jährlich erneuert werden. Nach mindestens dreimaliger Ablegung für je ein Jahr kann das Ordensmitglied dann zu den ewigen Gelübden zugelassen werden. Oft kann die zeitliche Bindung über die dreijährige Junioratszeit hinaus bis zu einer gewissen Höchstgrenze jährlich für jeweils ein weiteres Jahr verlängert werden, bevor schließlich gegebenenfalls die einfachen ewigen Gelübde für immer abgelegt werden müssen.

Eine feierliche Profess wird üblicherweise im Rahmen derheiligen Messe abgelegt, zuweilen auch in einemPontifikalamt. Zeitliche Professfeiern können auch im Rahmen einer anderen liturgischen Feier vollzogen werden, etwa einerVesper, oder auch außerhalb der Liturgie in Form eines feierlichen Aktes imKapitelsaal oder imOratorium in Anwesenheit der Gemeinschaft. Für einfache ewige und zeitliche Gelübde gelten ähnliche Gewohnheiten. Im Anschluss an die Feier unterzeichnen die Professen dieProfessurkunde. Runde Jahrestage des Professtages (Professjubiläum, „Jubelprofess“) werden ähnlich wie Hochzeitsjubiläen gezählt (silbernes, goldenes bzw. diamantenes Professjubiläum etc.) und teils auch liturgisch begangen.

Rechtliche Unterschiede zwischen den Bindungswirkungen von feierlichen und einfachen Ordensgelübden gibt es nicht. Die Unterscheidung spielt ebenso wie derUnterschied zwischen Orden und Kongregationen im aktuellen römisch-katholischen Kirchenrecht keine praktische Rolle mehr und hat nur im Vermögensrecht der Mitglieder eine geringfügig abweichende Rechtsstellung zur Folge.[5]

Versprechen und Proposita

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Die Mitglieder vonGesellschaften apostolischen Lebens legen – anders als Ordensleute – keine öffentlichen Gelübde, sondern ein privates Versprechen ab, das den Ordensgelübden zwar inhaltlich gleichkommt, kirchenrechtlich jedoch nicht die gleiche Bindung bewirkt.[6] Die Mitglieder dieser Gemeinschaften legen nach einigen Jahren endgültige zeitliche Versprechen ab, die eine unbegrenzte Zugehörigkeit zu ihrem Verband begründen.

Geweihte Jungfrauen bekräftigen in der Liturgie der Jungfrauenweihe vor demOrtsbischof ihrSanctum Propositum (die heilige Entschlossenheit)[7], im Stand der Jungfräulichkeit leben zu wollen. Diese Bekundung ist anders als das Versprechen der Mitglieder von Gesellschaften des apostolischen Lebens im kirchenrechtlichen Sinn ein öffentliches Gelübde, begründet aber im Unterschied zum Ordensgelübde weder die Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft noch ein trennendes Ehehindernis.[8][9]

Quellen und Literatur

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  • Die Feier der Ordensprofess. Studienausgabe. Herausgegeben im Auftrag derSalzburger Äbtekonferenz. EOS Verlag, St. Ottilien 1976,ISBN 3-88096-016-X.
  • Dominicus Meier:Die Rechtswirkungen der klösterlichen Profeß. Eine rechtsgeschichtliche Untersuchung der monastischen Profeß und ihrer Rechtswirkungen unter Berücksichtigung des Staatskirchenrechts (= Europäische Hochschulschriften, Reihe 23, Theologie.Nr. 486). Peter Lang, Frankfurt am Main 1993,ISBN 3-631-46188-7 (zugleich Dissertation Universität Salzburg). 

Siehe auch

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Einzelnachweise

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  1. Beschreibung bei denOrdensgemeinschaften in Deutschland
  2. Johannes Günther Gerhartz:Insuper Promitto. Die Feierlichen Sondergelubde Katholischer Orden (= Analecta Gregoriana.Band 153). Rom 1966,ISBN 978-88-7652-125-6. 
  3. Elmar Salmann:Conversatio morum. In:Briefe aus derAbtei Gerleve, Jg. 2016, Heft 1, S. 10–13.
  4. potissimum inter tria vota religionis, vgl.Summa theologica, II-II, q. 186, a. 8.
  5. Bruno Primetshofer:Ordensrecht. Rombach, Freiburg im Breisgau, 4. Auflage 2003, S. 200f.
  6. Bistum Regensberg – Ordensleben und andere Formen... (Memento vom 20. Dezember 2013 imInternet Archive)
  7. Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des Apostolischen Lebens, InstruktionEcclesiae Sponsae Imago für den Ordo virginum, 2018, Nr. 19
  8. Bruno Primetshofer:Ordensrecht. Rombach, Freiburg im Breisgau, 4. Auflage 2003, S. 33.
  9. Bernhard Sven Anuth:Jungfrauen (PDF; 213 kB). In:Dominicus M. Meier, Elisabeth Kandler-Mayr, Josef Kandler (Hrsg.):100 Begriffe aus dem Ordensrecht. EOS Verlag, St. Ottilien 2015,ISBN 978-3-8306-7706-2, S. 231–234 (hier: S. 233).
Normdaten (Sachbegriff):GND:4172721-6 (GND Explorer,lobid,OGND,AKS)
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