Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie |
Kurztitel: | Montan-Mitbestimmungsgesetz(nicht amtlich) |
Abkürzung: | MontanMitbestG(nicht amtlich) |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Arbeitsrecht |
Fundstellennachweis: | 801-2 |
Erlassen am: | 21. Mai 1951 (BGBl. I S. 347) |
Inkrafttreten am: | 7. Juni 1951 |
Letzte Änderung durch: | Art. 5G vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642, 656) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: | teilw. 1. Mai 2015 (Art. 24 G vom 24. April 2015) teilw. 1. Januar 2016 |
GESTA: | I009 |
Bitte denHinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
DasGesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie(Montan-Mitbestimmungsgesetz) ist ein deutschesGesetz über dieMitbestimmung der Arbeitnehmer in denAufsichtsräten undVorständen der Unternehmen des Bergbaus und der eisen- und stahlerzeugenden Industrie in der Rechtsform einerAktiengesellschaft (AG) oder einerGesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit eigenerRechtspersönlichkeit.
Das Gesetz findet Anwendung bei mehr als 1000 Mitarbeitern in einem Unternehmen derMontanindustrie. Es zeichnet sich durch konsequenteParität zwischenAnteilseignervertretern undArbeitnehmer- bzw.Gewerkschaftsvertretern imAufsichtsrat und das Fehlen einer garantierten Vertretung für dieleitenden Angestellten aus. Beispiele für Unternehmen, in denen das Gesetz maßgeblich ist, sind etwa dieRAG AG,Salzgitter AG oderArcelorMittal.
Das Gesetz, vomDeutschen Bundestag am 10. April 1951 in dritterLesung verabschiedet und seit dem 7. Juni 1951 in Kraft, gilt als Meilenstein in der Geschichte der Mitbestimmung.
Dieses Gesetz regelt die Zusammensetzung des Aufsichtsrates in einemMontanbetrieb. Montanbetriebe sind Gesellschaften, die sich mit der Produktion von Kohle und Stahl beschäftigen. Da an der Produktion grundsätzlich die Produktionsfaktoren Arbeit und Kapital beteiligt sind, sollte auch die Zusammensetzung des Aufsichtsrates von beiden Faktoren besetzt sein. Es liegt nahe, dass die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite zu je 50 % vertreten sind. Eine solche Zusammensetzung nennt sich Vollparität (vollteilig). Bei einer Vollparität kann es zu einem Problem kommen, wenn es keine Mehrheit gibt. Eine solche Situation nennt man Pattsituation. Eine solche Situation soll aufgelöst werden durch eine neutrale Person, auf die sich Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite einigen müssen.
Die Entstehung des Montanmitbestimmungsgesetzes mit einer echten Parität ergab sich aus der besonderen politischen Situation unmittelbar nach demZweiten Weltkrieg. Während des Zweiten Weltkrieges war die Großindustrie und insbesondere die Montanindustrie aus ökonomischem Kalkül sehr am Krieg interessiert. Diese Erkenntnis führte dazu, dass in den montanmitbestimmten Aufsichtsrat eine außerbetriebliche Person benannt werden muss, die nicht bei der Gewerkschaft angestellt sein darf. Hierdurch sollte das öffentliche Interesse im Aufsichtsrat berücksichtigt werden.
Die drei Besonderheiten des Montanmitbestimmungsgesetzes sind:
Inhalt des Gesetzes: