Jan Schapp (*31. Oktober1940 inAurich) ist eindeutscherRechtswissenschaftler,Rechtsphilosoph undemeritierter Hochschullehrer an derJustus-Liebig-Universität Gießen. Schwerpunkte in Schapps Lebenswerk liegen in der Entwicklung von Grundlinien des Rechts, und zwar in Form einer Anspruchskonzeption des Zivilrechts inrömischer-rechtlicher Tradition sowie in der Aufklärung derFreiheitsproblematik aus derVerfassung vor dem Hintergrund der theologischen und philosophischen Freiheitsbegriffe.
Schapp studierte ab 1959Rechtswissenschaften und Philosophie an den UniversitätenGöttingen undMünster. 1960 wurde er Mitglied desCorps Bremensia Göttingen.[1] 1964 legte er sein Erstes Juristisches Staatsexamen ab. An derUniversität Bochum promovierte Schapp 1966 beiHermann Lübbe zum Dr. phil. 1970 legte er sein Zweites Juristisches Staatsexamen ab und arbeitete danach zunächst als Rechtsanwalt, bevor er sich als wissenschaftlicher Assistent vonHarry Westermann seiner juristischen akademischen Karriere widmete. Unter Betreuung Westermanns schloss Schapp an der Universität Münster 1977 sein Habilitationsverfahren ab. Damit erhielt er die Venia legendi für die Fächer Bürgerliches Recht und Rechtsphilosophie. Ab dem Wintersemester 1978/79 hatte er den Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Rechtsphilosophie an derUniversität Gießen inne, wo er bis zu seiner Emeritierung 2006 lehrte und forschte.
Jan Schapp ist ein Sohn vonWilhelm Schapp (1884–1965) und dessen FrauLuise geb. Groeneveld (1912–2016). Er ist ein Neffe vonTheodor Schapp (1877–1959).
Schapp geht auf die in den 1970er Jahren vieldiskutierte Problematik des Verhältnisses von privatrechtlichem und öffentlich-rechtlichemNachbarrecht ein. In beiden Rechtsgebieten wurde der Begriff Nachbarrecht als Schutz eines Grundstücks vor den Immissionen eines anderen Grundstücks verstanden. Während im Privatrecht ein statischer Abgrenzungsbegriff derOrtsüblichkeit vorherrscht, ist im öffentlichen Recht die Planungsentscheidung maßgeblich, die auf dieRaumentwicklung bezogen war. Das Recht stellte keine Maßstäbe für eine Abgrenzung dieser beiden Entscheidungen zur Verfügung. Schapp thematisiert das Verhältnis dieser beiden Entscheidungen. Dabei behandelt er den Konflikt mehrerer Grundstücke um die zulässige Raumnutzung rechtstheoretisch[2] und in der praktischen Anwendung[3] auf das private und öffentliche Recht.
Schapp verdeutlicht hierbei, dass für denselben Konflikt die Konkurrenz der Entscheidungen mit unterschiedlichen Maßstäben mit dem Begriff des Rechts nicht vereinbar ist, da nur eine Entscheidung maßgeblich sein kann. Er entscheidet sich für die öffentlich-rechtliche Entscheidung, da diese den Konflikt umfassender ins Auge fassen kann. Konsequent führt das zu einer Aufwertung des im öffentlichen Recht gewährten Rechtsschutzes (Öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz). Die beiden Werke Schapps zum subjektiven Recht von 1977 und zum Nachbarrecht von 1978 schufen Grundlagen des damals in den Anfängen stehendenUmweltschutzrechts.
Für Schapp ist dieRechtsnorm bzw. das Gesetz nicht die letzte Instanz zur Begründung subjektiver Rechte. Vielmehr begründet das Gesetz nach Schapp einenAnspruch nicht in einem „leeren Raum“, sondern in einem strukturierten Sachzusammenhang"Wirtschaft und Persönlichkeit", in dem aus gegensätzlichen Interessen Konflikte entstehen, die das Gesetz entscheidet. Damit schafft Schapp einen bis dahin fehlenden, jenseits des positiven Rechts der Gesetze und doch in der vollen Wirklichkeit der Lebenswelt liegenden Ausgangspunkt für die Erörterung und das Verständnis des Phänomens „subjektives Recht“.[4] Die Anerkennung des Anspruchs als Recht geschieht nach Schapp nicht willkürlich oder bloß faktisch durch den Gesetzgeber. Sie beruht auf den Gegebenheiten des Lebenssachverhalts, ist aber aus ihm nicht ablesbar, sondern muss durch „juristische Arbeit“, durch „Finden“ der Voraussetzungen, als Konfliktlösung, d. h. als „gerechte Entscheidung“, ermittelt werden.[4] Nach dieser von Schapp erarbeiteten Grundlinie des Rechts kann der entscheidende Träger für das öffentliche Recht nicht mehr das Über-/ Unterordnungsverhältnis von Staat und Bürger sein, sondern ein Rechtsverhältnis zwischen Staat und Bürger, in dem beide einander grundsätzlich auf gleicher Höhe gegenübertreten.
In seiner Arbeit zum subjektiven Recht legt Schapp eine von der Problematik der Freiheitsmetaphysik unbelastete Erfassung von Eigentum und Recht vor. In den 1990er Jahren versucht Schapp dann die Frage zu klären, einen christlich-theologisch konzipierten Freiheitsbegriff in ein Verhältnis zu einer eher technisch-funktionalen Auffassung des Rechtes zu setzen. Er begreift dazu die Freiheitsmetaphysik ihrerseits als Ausdruck der Lösung eines menschlichen Konflikts, um damit den Anschluss an das Recht zu finden.[5][6] Diese mit der christlichenHeilsgeschichte begründete Deutung der Metaphysik durch Schapp unterscheidet zwei Begriffe der Freiheit: Frei ist der Mensch in der Entscheidung zum Abfall von Gott, und frei ist er in dem ihm geschenkten Glauben an Gott, der diesen Abfall überwindet. Die eine Freiheit ist das Problem, die andere die Lösung. Nur in der Heilsgeschichte gelingt es, diese beiden Freiheiten zusammenzubinden. Es ist diese Deutung der Heilsgeschichte als Konfliktlösung, die zuvor nicht gesehen wurde und die den Bezug der Begriffe Freiheit und Moral zum Recht eröffnet.
Schapp stellt seine Erkenntnisse auch in einen Zusammenhang mit der abendländischen Philosophie. So ähnelt nach SchappPlatons DialogDer Staat strukturell der christlichen Heilsgeschichte. Begierden und Vernunft treten in der menschlichen Seele einander als Konflikt gegenüber. Die Begierden neigen zum Exzess, und die Aufgabe der Vernunft ist es, diesen Exzess zu mäßigen. Die Bindung an Gott wird bei Platon durch die Schau derIdee des Guten ersetzt. Damit öffnet Schapp neben der christlichen Heilslehre eine alternative Sicht auf den Zusammenhang von Recht, Freiheit und Moral.[6]
Schapp weist darauf hin, dass unsere Verfassung nicht ohne diesen doppelten Begriff der Freiheit verständlich ist. DieFreiheit der Grundrechte bedarf der Beschränkung durch die Freiheit der Gesetzgebung.[6] Dabei ist die Freiheit der Grundrechte selbst doppelschichtig im vorgenannten Sinn: Im Grundrecht wird das Belieben des Einzelnen durch die Institution beschränkt, innerhalb derer dieses Belieben ausgeübt werden kann. Im Übrigen sind im Sinne des Grundgesetzes alle Grundrechte Freiheiten. Mit dem Begriff der Grundrechte ist also von vornherein eine Mehrheit von Freiheiten angesprochen. Rechte sind Freiheiten.[6]
Schapp stellt die Methodenlehre des Rechts auf eine neue Grundlage. Im Mittelpunkt steht nicht mehr die Frage nach den einen allgemeinen Kriterien für die Gesetzesauslegung, sondern dasVerhältnis von Fall, Gesetz und richterlicher Entscheidung. Gesetz und Richterspruch begreift er als Entscheidung von Konflikten einer vorausgesetzten Lebenswirklichkeit. Diese Konfliktentscheidung erfolgt auf Grund der Lehre vomAnspruch, die er als System des Zivilrechts entfaltet. Schapp bietet damit eine Methodenlehre als Konzeption für Lehre und Studium des Rechts an. Zugleich macht er Züge einer künftigen europäischen Rechtswissenschaft deutlich. Er rückt die Methodenlehre in das Zentrum von Recht und Rechtswissenschaft.[5][7]
Schapps Lehre ist im Zusammenhang mit derPhänomenologie zu verstehen. Schapp steht in der Tradition seines VatersWilhelm Schapp, der Schüler vonEdmund Husserl war, des Begründers der Phänomenologie. In der Sicht der Phänomenologie beginnen Wissenschaft und Philosophie nicht aus dem Nichts heraus. Der sie Betreibende knüpft vielmehr immer an eine schon vorhandene Welt und damit an einen vorhandenen Bestand an Wissenschaft und Philosophie an. Er sieht seine Lehre im Zusammenhang mit dem gerichtlichenFall, dem Gesetz und der richterlichen Entscheidung. Für Schapp ist Phänomenologie der Versuch, „die Sachen selbst“ anstelle scientistischer oder ideologischer Vorurteile zum Ausgangspunkt des Nachdenkens zu nehmen und Lösungen zu gewinnen. Vor diesem Hintergrund ist zum einen das „Subjektive Recht“ zu verstehen, wie es Schapp analysiert (s. Kap. 2.1.).[4] Andererseits ist auch die Konfliktssicht zum Begriff Freiheit und ihre Diskussion vor dem Hintergrund der abendländischen Philosophie Platons (s. Kap. 2.2.), der christlichen Heilsgeschichte und der Aufklärung in einem phänomenologischen Rahmen zu verstehen; Freiheit ist demnach „eine Geschichte, die erzählt werden muss“ (Narrativ (Sozialwissenschaften)).[6] Die Suche nach der Wahrheit führt mit dieser Methode zu vielen Wahrheiten.
Jan Schapp ist seit 1976 (Mit-)Herausgeber des Gesamtwerks und des philosophischen Nachlasses vonWilhelm Schapp.[8][9]
Literaturverzeichnis bis 2010 in: Patrick Gödicke, Horst Hammen, Wolfgang Schur, Wolf-Dietrich Walker (Hrsg.):Festschrift für Jan Schapp zum siebzigsten Geburtstag. Mohr Siebeck, Tübingen 2010.
Personendaten | |
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NAME | Schapp, Jan |
KURZBESCHREIBUNG | deutscher Jurist und Hochschullehrer |
GEBURTSDATUM | 31. Oktober 1940 |
GEBURTSORT | Aurich |