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Institut (Organisation)

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Dieser Artikel behandelt das Institut im Sinne einer Organisation. Für weitere Bedeutungen sieheInstitution (als Regelsystem) oderRechtsinstitut.

EinInstitut (auchInstitution) im Sinne einerOrganisation kann einekulturelle,künstlerische,wirtschaftliche oderwissenschaftliche Einrichtung derLehre undForschung sein.

Der Begriff wurde im 18. Jahrhundert auslateinischinstitutum‚Einrichtung‘entlehnt.[1] Seine Verwendung wird von der deutschenRechtsprechung nur in bestimmten Fällen, bei denen es sich um eine eigenständigeRechtspersönlichkeit handelt, eingeschränkt. Darüber hinaus ist der Begriff jedoch nicht gesetzlich geschützt.

Lehr- und Forschungseinrichtungen

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Institute sind häufig Teil einerFakultät, einerHochschule oder einerAkademie (In-Institute).An-Institute sind selbständige Einrichtungen mit eigenerRechtsfähigkeit, oft in Form einerGesellschaft mit beschränkter Haftung oder eineseingetragenen Vereins, die einen Kooperationsvertrag mit einer Hochschule abgeschlossen haben.

Die Bezeichnung Institut für eine Lehr- und Forschungseinrichtung geht auf das 18. Jahrhundert zurück. Damals pflegten sichPrivatschulen als Institut zu bezeichnen.[2] In den Jahrzehnten um 1900 wurde oft der BegriffSeminar verwendet, beispielsweise „Philologisches Seminar“. Später wurden viele solcher Seminare in „Institut“ umbenannt. Insbesondere bei denGeisteswissenschaften ist die Bezeichnung „Seminar“ jedoch bis heute üblich (z. B. „Historisches Seminar“, „Germanistisches Seminar“).

Auch heute noch ist ein Institut oft eine mit eigener Verfassung (Konstitution) ausgestattete Anstalt, diewissenschaftlichen Arbeiten wie derForschung oder derLehre bzw. Erziehung dient. Aufgrund der Wissenschaftsfreiheit ist jedoch auch eine privatrechtliche Organisationsform erlaubt und sinnvoll, so sind sie oft alsStiftung oderVerein organisiert. Zum Beispiel sindMeinungsforschungsinstitute typischerweise forschende Organisationen und gleichzeitig gewinnorientiert wirtschaftende Unternehmen.

Auch dietechnische Hochschule in Karlsruhe heißt seit dem Zusammenschluss mit dem Forschungszentrum Karlsruhe 2009 trotz ihres Status als UniversitätKarlsruher Institut für Technologie.

Institute in Lobbyarbeit und Public Relations

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Es ist fürLobbyarbeit undPublic Relations hilfreich, die eigenen Positionen wissenschaftlich zu untermauern. Daher gibt es eine Reihe von privatrechtlichen Organisationen, die sich Institute nennen, die jedoch auch Teil derÖffentlichkeitsarbeit undLobbying von Interessengruppen sind. Der Name „Institut“ allein bietet kein Unterscheidungsmerkmal zwischen wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Betätigung.

Beispiele von Instituten, deren Arbeit auch Öffentlichkeitsarbeit für Interessengruppen ist:

In den Fällen, in denen eine eigene Rechtspersönlichkeit besteht (wie beispielsweise bei einer GmbH oder einem eingetragenen Verein), wird von öffentlichen Stellen die Zulässigkeit der Namensführung geprüft. Dieser Test entfällt beim Fehlen einer Rechtspersönlichkeit.

Irreführung durch „Institut“ im Namen

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Die deutsche Rechtsprechung hat es regelmäßig verboten, dass Organisationen mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit die Bezeichnung „Institut“ führen, wenn durch die weitere Gestaltung des Namens fälschlicherweise ein Eindruck von Wissenschaftlichkeit oder öffentlicher Trägerschaft erweckt wird. Eine Irreführung kann dadurch ausgeschlossen werden, dass weitere Namenszusätze oder die sonstige Eigenwerbung falsche Annahmen richtigstellen (zum BeispielImpressum). Abgesehen von Fällen einer eigenständigen Rechtspersönlichkeit hat die Rechtsprechung jedoch keine Handhabe, da der weitere Sprachgebrauch mit Rücksicht auf dieRede- undMeinungsfreiheit weitgehend ungeregelt bleibt. Soll im Vereinsnamen die Bezeichnung „Institut“ geführt werden, kommt es für die Zulässigkeit auf den Vereinszweck und auf die beabsichtigte Tätigkeit sowie auf die Qualifikation des Vereinspersonals an.[5]

Die Verwendung des Wortes „Institut“ im Namen von Vereinen ist obergerichtlich entschieden. Zu der Frage, ob Vereine diesen Namenszusatz führen dürfen, haben dasOberlandesgericht Celle[6] und dasBayerische Oberste Landesgericht[7] Stellung bezogen. Das BayObLG hielt den Namen „Institut für Steuerwissenschaftliche Information“ bei einem Verein mit Sitz in einerUniversitätsstadt zur Täuschung geeignet. Das OLG Celle hielt den Namen „Schiller-Institut für republikanische Außenpolitik“ nicht für irreführend. Letzteres hielt die Untersuchung der Möglichkeit der Irreführung nur für notwendig, falls dem Namen eine Tätigkeitsangabe hinzugefügt wird, die normalerweise der Gegenstand wissenschaftlicher Forschung ist. Aus dem Namen und der Tätigkeit muss unzweifelhaft hervorgehen, dass es keine wissenschaftliche Tätigkeit zum Gegenstand hat, oder es muss bezüglich Seriosität und Wissenschaftlichkeit einem Universitätsinstitut gleichstehen.

DasOberlandesgericht Frankfurt[8] hat entschieden, dass der Gebrauch des Institutsbegriffs für einen Zusammenschluss vonFachärzten ebenfalls irreführend ist.

Gewerbliche Institute

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Auch viele nichtwissenschaftliche, privatwirtschaftliche Unternehmen führen die Bezeichnung Institut. Vorwiegend handelt es sich um Dienstleistungsanbieter, deren Kunden besonderen Wert auf Seriosität legen. So sind zum Beispiel Bezeichnungen wie Bestattungsinstitut (statt Bestattungsunternehmen), Eheanbahnungsinstitut (stattHeiratsvermittlung) und Massageinstitut (statt Massagepraxis oder „Massagesalon“) üblich. Zum Teil sagt die Bezeichnung nichts über Form, Art und Qualität des Unternehmens aus. Sie dient alleinMarketingzwecken.

Die BegriffeKreditinstitut bzw.Finanzdienstleistungsinstitut sind dagegen gesetzlich definiert (§ 1 Abs. 1 und 1aKWG) und haben entsprechende – u. a. aufsichtsrechtliche – Folgen. Wenn das WortBank durch den BegriffKreditinstitut ersetzt wird, so ist dies korrekt: Alle Banken sind Kreditinstitute.

Weblinks

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Wiktionary: Institut – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

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  1. Anette Auberle (Hrsg.):Das Herkunftswörterbuch – Etymologie der deutschen Sprache. 3., völlig neu bearb. und erw. Auflage. Dudenverlag, Mannheim/Leipzig/Wien/Zürich 2001,ISBN 978-3-411-04073-5,S. 365. 
  2. Institut. In:Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Band 8, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig/Wien 1885–1892, S. 988–989.
  3. Licher Bier auf licher.de (Memento vom 11. Juli 2012 imInternet Archive)
  4. Institut für Sporternährung e. V. – Initiative Gesund Genießen (Memento vom 22. Juni 2014 imInternet Archive)
  5. BayObLG Rpfleger 1990 S. 407, wonach eine Tätigkeitsbezeichnung beizufügen ist, und andererseits BayObLG NJW-RR 1990 S. 1125 zur Unzulässigkeit; s. a. BGH NJW-RR 1987 S. 735: Frage des Einzelfalls
  6. OLG Celle, Beschluss vom 30. April 1985, Az. 1 W 9/85 = OLGZ 1985, 266–269;Rpfleger 1985, S. 303–304.
  7. BayObLG, Beschluss vom 26. April 1990, Az. BReg 3 Z 167/89 =DB 1990, S. 1661;MDR 1990, S. 824–825;NJW-RR 1990, S. 1125–1126; BWV 1992, S. 38–39.
  8. OLG Frankfurt, Urteil vom 27. April 2001, Az. 20 W 84/01, Volltext = OLG Report Frankfurt 2001, 208.
  9. Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Februar 1987, Az. 1 615/86.
Bitte denHinweis zu Rechtsthemen beachten!
Normdaten (Sachbegriff):GND:4161882-8 (GND Explorer,lobid,OGND,AKS)
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