DasHonorar oder dieAuftragnehmervergütung ist die direkte Vergütung von Leistungen. Honorare können fest vereinbart oder erfolgsbezogen sein. Sie können auch einen Ersatz von Provisionen für besondere Leistungen darstellen. Die Zahlung geschieht über dieHonorarnote.
Insbesondere bei LeistungenFreier Berufe, beispielsweise vonKünstlern,Designern,Autoren (auchJournalisten),Anwälten,[1]Ärzten,[2]Zahnärzten,Psychotherapeuten,Steuerberatern,Wirtschaftsprüfern,Bauingenieuren,Architekten,[3]Dozenten undUnternehmensberatern[4] wird das Entgelt für diese Leistungen als Honorar bezeichnet. Ebenso wird der Begriff bei Parlamentariern,Finanzberatern,Rednern sowie Beratern, die nicht freiberuflich sind, verwendet. In Bildungseinrichtungen sind zu einem großen Teil Honorarkräfte im Einsatz; diese bekommen meist ein Honorar pro Unterrichtsstunde. BeiSchauspielern,Musikern undFotomodellen ist der BegriffGage üblich.
Im Falle vonMusikschullehrkräften in Deutschland waren Honorarverträge üblich, bis durch ein Urteil desBundessozialgerichts vom Sommer 2022 (Herrenberg-Urteil) festgestellt wurde, dass für die Tätigen eine Sozialversicherungspflicht besteht. Daraufhin wurde sie überwiegend in Angestelltenverhältnisse übernommen.[5][6]
Das Wort leitet sich ab vomlateinischenhonorarium „Ehrengeschenk“, das seinerseits aufhonor „Ehre“ zurückgeht.[7] Früher wurdeHonorar auchsynonym zuEhrensold verwendet.[8]Rechtsberater erhielten im alten Rom keinenLohn; denn Rechtsrat wurde von angesehenen und wohlhabenden Männern zumeist senatorischen Rangs erteilt, die jede Lohnarbeit als standeswidrig ansahen. Der Rechtsberater erhoffte sich von seiner Tätigkeit vielmehr eine Steigerung seiner sozialen Geltung und damit eine erfolgreiche politische Laufbahn. Mit der Unentgeltlichkeit der Rechtsberatung war es aber vereinbar, ein „honorarium“, d. h. eine Ehrengabe, als Geschenk anzunehmen. Das Honorar wurde später derart üblich, dass es als geschuldete Gegenleistung sogar eingeklagt werden konnte.
Abgrenzung:
Die Höhe eines Honorars kann bestimmten, z. B. staatlichen Regelungen (z. B. bezüglich der abrechenbaren Leistungen, Vergütungshöhe o. ä.) unterliegen.In anderen Branchen kann das Honorar aber auchprekäre Beschäftigungsverhältnisse begründen.
AlsAusfallhonorar bezeichnet man die Vergütung aus einem Dienstvertrag gem. § 611 BGB, wenn der Dienstverpflichtete („Auftragnehmer“) zwar seine Dienstleistung anbietet, der Dienstberechtigte („Auftraggeber“) diese Dienstleistung aber nicht annimmt. Die gesetzliche Grundlage ist § 615 BGB, der regelt, dass der Dienstverpflichtete in diesem Fall die volle Vergütung abzüglich der eingesparten Aufwendungen verlangen kann, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Der Anspruch besteht verschuldensunabhängig, d. h. auch dann, wenn der Dienstberechtigte den Annahmeverzug nicht zu vertreten hat (z. B. bei Krankheit). Die gesetzliche Regelung ist vertraglich abdingbar. In der Praxis werden Ausfallhonorare z. B. für die Behandlung von Privatpatienten durch Psychotherapeuten und Heilpraktiker, aber auch für andere freiberufliche Tätigkeiten vertraglich vereinbart. In solchen Fällen sind Ausfallhonorare in Höhe von 50 % des ursprünglich vereinbarten Honorars üblich.
Gegen das Risiko einesHonorarausfalls (z. B. wegen Krankheit) schützt eineHonorarausfallversicherung. Dabei handelt es sich um eine Versicherung fürSelbständige, von deren Schlüsselfunktion der Betriebsablauf in hohem Maße abhängt und die ihr Einkommen direkt aus ihrer unternehmerischen Tätigkeit erzielen. Sie sichert entgangene Gewinne und fortlaufende Betriebsausgaben ab, falls es infolge von Krankheit oder Unfall zurBetriebsunterbrechung kommt.