DieGefängnisstrafe war eine in Deutschland bis zurGroßen Strafrechtsreform bestehende Form derFreiheitsentziehung. Die Gefängnisstrafe war imStrafgesetzbuch in § 16 a. F. geregelt.
Die Regelungen zur Gefängnisstrafe imNorddeutschen Bund waren vomDeutschen Reich in dasReichsstrafgesetzbuch von 1871 übernommen worden.
An ihre Stelle trat in derDDR 1968 und inWestdeutschland 1970 dieFreiheitsstrafe.
Die Gefängnisstrafe dauerte mindestens einen Tag und höchstens fünf Jahre. In denGefängnissen konnten die Gefangenen ihren Fähigkeiten entsprechend zur Arbeit verpflichtet werden, während bei der schwererenZuchthausstrafe eine Arbeitspflicht immer bestand. Die Arbeiten im Zuchthaus waren auch in der Regel von schwerer körperlicher Form. Außerdem hatten die Gefängnisinsassen das Recht, eine angemessene Arbeit zu verlangen. Außerhalb des Gefängnisses war eine Arbeit, im Gegensatz zur Zuchthausstrafe, ebenfalls nur mit der Zustimmung der Gefangenen erlaubt.[1]
Als Nebenfolge war, in den gesetzlich bestimmten Fällen, ein Entzug derbürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren zulässig.[2]
Die Gefängnisstrafe durfte teilweise oder vollständig in Form derEinzelhaft vollzogen werden. Bei einer Dauer der Einzelhaft von mehr als drei Jahren war die Zustimmung des Gefangenen notwendig.[3]
EineAussetzung des Strafrestes zur Bewährung war nach der Verbüßung von drei Vierteln der Strafe, mindestens aber einem Jahr, möglich.[4]
In der DDR wurde 1952 die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung in § 346 StPO (DDR) geregelt, wobei keine Mindestverbüßungsdauer vorgegeben war.
In Westdeutschland war ab 1953 eine Aussetzung des Strafrestes auf Bewährung schon nach Verbüßung von zwei Dritteln, mindestens aber drei Monaten möglich.[5]
Wegen der unterschiedlichen Bedingungen in den Vollzugsanstalten gab es eine Umrechnung der Strafdauer, falls die Verhängung einer anderen Strafart notwendig war.[6] Eine solche Umrechnung war z. B. dann nötig, wenn für denVersuch eines Verbrechens eine mildere Strafe als ein JahrZuchthaus angemessen schien; Zuchthaus betrug aber immer mindestens ein Jahr.
Es entsprachen:[7]
Geldstrafen konnten, außer wenn sie fürÜbertretungen verhängt wurden (dann erfolgte Umwandlung inHaft), bei Nichtbeitreibung in Gefängnisstrafen umgewandelt werden (sieheErsatzfreiheitsstrafe). Bis 1921 wurde eine Geldstrafe zwischen drei und fünfzehnMark in einen Tag Gefängnis umgewandelt; der Maßstab wurde infolge derInflation verändert und ab 1924 dem richterlichen Ermessen überlassen. Die Ersatzfreiheitsstrafe durfte maximal ein Jahr betragen, höchstens aber so lange wie die angedrohte Höchststrafe, wenn keine Geldstrafe verhängt worden wäre.[8]
InÖsterreich wurde bis 1974 der BegriffKerker verwendet. Durch dasStrafgesetzbuch (Österreich) wurde dieser durch die Freiheitsstrafe ersetzt.
Art. 36Strafgesetzbuch (Schweiz) a. F. bestimmte, dass die Gefängnisstrafe mindestens drei Tage und höchstens drei Jahre dauerte. Zum 1. Januar 2007 wurden auch dort die Gefängnis- und die Zuchthausstrafe durch die Freiheitsstrafe ersetzt.
ImStrafgesetzbuch (Belgien), woDeutsch nebenFranzösisch undNiederländisch eineAmtssprache ist, wird der Begriff Gefängnisstrafe auch in der am 8. April 2026 in Kraft tretenden Neufassung nach wie vor verwendet.