UnterFusion wird dieUnternehmensverbindung von mindestens zwei bisher rechtlich selbständigen Unternehmen zu einer wirtschaftlichen und rechtlichen Einheit verstanden, wobei mindestens eines der Unternehmen auf das andere aufgeht und dabei seine rechtliche Eigenständigkeit verliert. Die Fusion ist somit eine Form derUnternehmensübernahme, bei der der Kaufpreis für das übernommene Unternehmen inAnteilen des übernehmenden Unternehmens entrichtet wird. Im deutschen Recht erfolgt eine Fusion alsVerschmelzung unter demUmwandlungsgesetz.
Das Wort „Fusion“ geht auf „das Gießen, Schmelzen, Guss“ (lateinischfusio) zurück, bedeutet mithin „Verschmelzung“.[1] Fusion (englischmerger) bezeichnet ursprünglich nur den rechtlichen Tatbestand einer Verschmelzung zweier Unternehmen; im heutigen Sprachgebrauch bezieht sich aber der Begriff Fusion oft auf jeden Zusammenschluss mindestens zweier Unternehmen, unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung, im Wege einesUnternehmenskaufs (ursprünglichAkquisition,englischacquisition). Auch im deutschsprachigen Raum hat sich daher die englische BezeichnungMergers & Acquisitions (deutsch‚Fusionen und Übernahmen‘), vor allem aber deren AbkürzungM&A, als Oberbegriff für Unternehmensübernahmen eingebürgert.
Bei einer Verschmelzung geht das gesamte Vermögen (Aktiva undPassiva) des übernommenen Unternehmens auf das übernehmende Unternehmen über (§ 2 Nr. 1UmwG); die Anteilseigner des übernommenen Unternehmens erhalten Anteile am übernehmenden Unternehmen. Für denAktionär eines übernommenen Unternehmens ähnelt die Verschmelzung von der Wirkung her einem Unternehmensverkauf mit Bezahlung in Aktien des übernehmenden Unternehmens (Aktientausch); im Gegensatz zu der Verschmelzung besteht das übernommene Unternehmen bei einem Verkauf jedoch weiter (fortan als Tochter des Käufers), während es bei einer Verschmelzung seine Eigenständigkeit verliert.
Sind das übernehmende Unternehmen und das übernommene Unternehmen in etwa gleich groß, handelt es sich bei deren Fusion um einenMerger of equals, ansonsten spricht man vomMerger of unequals.
Bei derFusion durch Aufnahme nimmt das erwerbende Unternehmen dasVermögen und dieSchulden des Zielunternehmens auf, dieses verliert seine Existenz (); es geht im erwerbenden Unternehmen auf. DieFusion durch Neugründung führt zum Zusammenschluss zweier Unternehmen und zur nachfolgenden Gründung eines neuen Unternehmens (); im neuen Unternehmen sind Vermögen und Schulden der Vorgängerunternehmen gegenseitig konsolidiert.
Neben diesen Fusionen mit Zielunternehmen außerhalb eines erwerbendenKonzerns gibt es auch Fusionen innerhalb eines Konzerns. AlsUpstream-Merger wird die Verschmelzung einerTochtergesellschaft auf ihreMuttergesellschaft bezeichnet, wobei letztere im Laufe derTransaktion erhalten bleibt,Downstream-Merger ist der umgekehrte Fall. Die Verschmelzung vonSchwestergesellschaften innerhalb eines Konzerns ist derSidestep merger.
Zudem kann danach unterschieden werden, ob die fusionierenden Unternehmen dem gleichen Wirtschaftszweig angehören oder nicht:[2]
Ferner kann zwischen nationaler oder internationaler Fusion unterschieden werden.
Die im Idealfall realisierbaren Motive einer Fusion können strategischer, finanzieller und persönlicher Natur sein:[3]
Fusionen berühren gesellschaftsrechtliche, verschmelzungsrechtliche und kartellrechtlicheRechtsfragen.
DieRichtlinie 90/434/EWG (Fusionsrichtlinie) regelt und vereinheitlicht seit Juli 1990 die gesellschaftsrechtliche und steuerliche Behandlung grenzüberschreitender Unternehmensübernahmen in der EU, dieeuropäische Verschmelzungsrichtlinie regelt seit November 2005 die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften.
Das deutscheUmwandlungsgesetz (UmwG) kennt dieVerschmelzung durch Aufnahme (§ 2 Nr. 1 UmwG;englischmerger) und dieVerschmelzung durch Neugründung (§ 2 Nr. 2 UmwG;englischamalgamation) und erlaubt die Verschmelzung bestimmterRechtsformen (§ 3 Abs. 1 und 2 UmwG). Die Vorschrift des § 311b Abs. 2 BGB gilt nicht für den notariell zubeurkundenden Verschmelzungsvertrag (§ 4 Abs. 1 UmwG), dessen Inhalt in§ 5 Abs. 1 UmwG vorgegeben ist. Das Gesetz gewährt den betroffenenGläubigernGläubigerschutz, sofern ihreForderung gefährdet wird (§ 22 Abs. 1 UmwG).Persönlich haftende Gesellschafter des Zielunternehmens haften im Rahmen desGrandfathering noch fünf Jahre für die vor Verschmelzung entstandenen Schulden (§ 45 Abs. 1 UmwG), sofern der Investor eineKapitalgesellschaft ist.
Zudem sind regelmäßigkartellrechtliche Fragen zu prüfen, insbesondere ob der Unternehmenskauf einer Anmelde- und Anzeigepflicht beimBundeskartellamt oder der europäischen Kartellbehörde unterliegt (Fusionskontrolle nach§ 39 Abs. 1GWB). Das Kartellrecht kennt den Begriff der Fusion nicht, sondern spricht von Zusammenschluss. Kartellrechtliche Fragen tauchen insbesondere auf, wenn durch eine Fusion einemarktbeherrschende Stellung erreicht wird.
In derSchweiz ist die Fusion von Kapitalgesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen und Einzelunternehmen im Fusionsgesetz (FusG) geregelt, das am 1. Juli 2004 in Kraft getreten ist. GemäßArt. 3 Abs. 1 FusG können Gesellschaften fusionieren, indem entweder die eine die andere übernimmt (Absorptionsfusion) oder sie sich zu einer neuen Gesellschaft zusammenschließen (Kombinationsfusion).
InÖsterreich ist die Fusion alsUnternehmensübergang in§ 38UGB geregelt, wonach die unternehmensbezogenenRechtsverhältnisse vom erwerbendenRechtsnachfolger fortzuführen sind.