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Fungibilität

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Fungibilität (lateinischfungibilis, „vertretbar“; auch:Vertretbarkeit) ist dieEigenschaft vonGütern, nachMaßeinheit,Zahl oderGewicht bestimmbar und deshalb innerhalb derselben Gattung durch andere Stücke gleicher Art, Menge und Güteaustauschbar zu sein.

Allgemeines

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Zu den fungiblenmateriellen Gütern gehörenbewegliche Sachen wieWaren (Handelswaren,Commodities),Metalle (Unedle Metalle,Edelmetalle) oderserienmäßig hergestellteGegenstände wieKraftfahrzeuge oderMaschinen. Fungibleimmaterielle Güter sind vor allemGeld,Devisen,Sorten undWertpapiere.Terminkontrakte oderOptionen erhalten ihre Fungibilität erst durch die von einerBörse zugelassenen vereinheitlichtenFinanzkontrakte. Commodities sind zwar häufig nicht durch völlige Gleichmäßigkeit gekennzeichnet, sie erhalten jedoch ihre Fungibilität erst durch eineTypisierung, bei der die Börse bestimmteQualitätsmerkmale festlegt.[1] Die Austauschbarkeit dieser Sachen macht sie handelbar und ist deshalb die wichtigste Voraussetzung für denHandel anWertpapierbörsen oderWarenbörsen. Weitere Voraussetzungen der Fungibilität sind eine hoheStandardisierung der Gegenstände sowie geringe formale Anforderungen an ihreÜbertragbarkeit.

Gegenstände sind fungibel, wenn sie keinen über denMaterialwert hinausgehenden Wert haben und somit gleichwertig ersetzbar sind, also z. B. reineGebrauchsgegenstände, nicht dagegen Werke mit künstlerischer oder historischer Bedeutung[2] mit einemSammlerwert oderLiebhaberwert.

Rechtsfragen

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Dem wirtschaftlichen Begriff der Fungibilität entspricht der rechtliche Begriff derVertretbarkeit. Gemäß§ 91BGB ist eineSache vertretbar, wenn sie beweglich ist und im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt wird. Sachen sind fungibel, wenn sie von gleicher Beschaffenheit sind und gleicheRechte undPflichten verkörpern.[3] Wichtigstes fungibles Gut ist das Geld, dessen Fungibilität zu denGeldfunktionen gehört. Der Handel mit fungiblen Sachen erlaubt es wegen ihrer hohen Standardisierung, dass sie zum Handelszeitpunkt nicht einmal präsent sein müssen (Börse), sondern denKontrahenten bekannt sind. Je leichter sie übertragbar sind (etwa dieInhaberpapiere bei Wertpapieren), umso besser ist ihre Fungibilität. Die höchste Vertretbarkeit besitzen deshalb Geld und Inhaberpapiere, denn gemäß§ 935 Abs. 2 BGB kann an ihnen sogargutgläubigEigentum erworben werden, selbst wenn sie dem Eigentümergestohlen worden,verloren gegangen oder sonstabhandengekommen waren. Das trifft beispielsweise aufAktien zu, die als Inhaberpapiere kraft Gesetzes (§ 10 Abs. 1AktG) standardisierte und damit ohne weiteres gegeneinander austauschbare, also verkehrsfähige, umlauffreundlicheAnlagetitel sind.[4]

Im Strafrecht ist die Fungibilität des Tatmittlers für die Fälle des „Täters hinter dem Täter“ kraft Organisationsherrschaft im Rahmen dermittelbaren Täterschaft eine der zentralen Kriterien der Zurechnung.[5]

Sachdarlehensvertrag

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DerSachdarlehensvertrag muss gemäß§ 607 Abs. 1 BGB dem Darlehensnehmer ausschließlich vertretbare Sachen überlassen. Er gilt nur, wenn der Darlehensnehmer (andere) Sachen gleicher Art, Güte und Menge zurück zu gewähren hat. Sachdarlehen liegt also meist vor, wenn die Sacheverbraucht (Nahrungsmittel) oderverarbeitet (Rohstoffe) werden soll. Muss jedoch jemand konkret die überlassene Sache zurückgeben, liegt dagegenLeihe oderMiete vor.

Siehe auch

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Weblinks

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Wiktionary: Fungibilität – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

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  1. Hartmut Bieg/Heinz Kußmaul,Finanzierung, 2011, S. 259
  2. ArtikelFungibilität bei wirtschaftslexikon.gabler.de, abgerufen am 3. Mai 2016.
  3. Manuel Kluckert,Akzeptanz standardisierter Dienstleistungsverträge, 2011, S. 60
  4. Hans Büschgen,Das kleine Börsenlexikon, Artikel „Fungibilität“, 2001, S. 611
  5. Rudolf Rengier:Strafrecht Allgemeiner Teil. 10. Auflage. 2018,Kap. 43,Rn. 62. 
Normdaten (Sachbegriff):GND:4298281-9 (GND Explorer,lobid,OGND,AKS)
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