Finanzinstrument (englischfinancial instrument) ist einRechtsbegriff auf dem Gebiet derRechnungslegung und desWertpapierrechts.
Ein Finanzinstrument im Sinne des Bilanzrechts bezeichnet alleAnsprüche, sonstigeVermögenswerte undVerpflichtungen, die unmittelbar oder mittelbar den Austausch vonZahlungsmitteln zum Gegenstand haben. Diese ausFinanzkontrakten oder sonstigen finanziellen Vereinbarungen sich ergebende Rechte bzw. Pflichten müssen dabei stets auf finanziellenSachverhalten beruhen.
Der Rechtsbegriff des Finanzinstruments kam bis Dezember 2004 imdeutschen Bilanzrecht lediglich in der nur fürKreditinstitute seit Januar 1991 geltenden Bestimmung des§ 340c Abs. 1HGB vor, wonach in derGewinn- und Verlustrechnung alsErtrag oderAufwand desHandelsbestands der Unterschiedsbetrag aller Erträge und Aufwendungen aus Geschäften mit Finanzinstrumenten des Handelsbestands und demHandel mitEdelmetallen sowie der zugehörigen Erträge ausZuschreibungen und Aufwendungen ausAbschreibungen auszuweisen ist. Was unter einem Finanzinstrument konkret zu verstehen war, ließ das HGB hierbei allerdings offen.[1]
MitInkrafttreten desBilanzrechtsreformgesetzes im Januar 2005 tauchte der Begriff Finanzinstrument erstmals auchbetriebszweckneutral in den §§ 285 HGB,§ 289 HGB und den Parallelvorschriften für denKonzernabschluss (§ 314 HGB,§ 315 HGB) auf.
Ein Finanzinstrument dient derKapitalanlage. Es hat damit eine ähnliche Zweckbestimmung wieVersicherungsanlageprodukte oderSachwerte.
DasWertpapierhandelsgesetz (§ 2 WpHG) fasst unter Finanzinstrumente
Durch die Berücksichtigung von Vermögensanlagen werden auchTreuhandvermögen,partiarische Darlehen undNachrangdarlehen als Finanzinstrumente erfasst (§ 1 Abs. 2VermAnlG).
DasKreditwesengesetz fasst auch noch unter den Begriff des Finanzinstruments (vgl.§ 1 Abs. 11 KWG):
Damit stimmt der wertpapierrechtliche Begriff des Finanzinstruments nicht vollständig mit dem bankrechtlichen überein, weil er die wertpapierfernen Finanzinstrumente ignoriert.
Der Begriff der Finanzinstrumente dient vor allem der Abgrenzung zuVersicherungsanlageprodukten undKrediten undBankeinlagen, die anderen Vorschriften unterliegen. Die Einlagen bei Kreditinstituten (Sicht-,Termin- undSpareinlagen) sind aufsichtsrechtlich keine Finanzinstrumente, doch sind sie im Rahmen desEinlagengeschäfts als Bankgeschäfte definiert (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KWG). Das gilt auch für Kredite, die alsKreditgeschäft (Geld- undKreditleihe) erfasst sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 KWG). Werden Einlagen bei denGläubigern und Kredite bei denSchuldnern bilanziert, so gelten sie bei diesen bilanzrechtlich als originäre Finanzinstrumente, weil sie Forderungen oder Verbindlichkeiten darstellen. Das gilt auch für dieBilanzierung bei Kreditinstituten.
DaEdelmetalle undSorten nicht aufgezählt sind, gelten diese nicht als Finanzinstrumente, so dass beispielsweiseWechselstuben nicht der Bankenaufsicht unterstehen.
Ein Finanzinstrument ist nachIAS 32.11 „ein Vertrag, der gleichzeitig bei dem einenUnternehmen zu einem finanziellenVermögenswert und bei dem anderen Unternehmen zu einer finanziellenVerbindlichkeit oder einemEigenkapitalinstrument führt“.[3][4] Hierin kommt zum Ausdruck, dass beideKontrahenten (eineVertragspartei und derenGegenpartei) einander korrespondierendeZahlungsströme oderGegenleistungen auszutauschen haben.
Zu den Finanzinstrumenten gehören auchEnergiekontrakte anEnergiebörsen, bei denen eine effektiveLieferung vorgesehen ist und die über einorganisiertes Handelssystem gehandelt werden.
Finanzinstrumente werden nach IAS 39.9 bei derBilanzierung alternativ folgendenKategorien zugeordnet:
Ein Wechsel der Kategorie ist nur mit genauer Begründung möglich.[6]
ImBank- undBörsenwesen gehören die verschiedenen Arten der Finanzinstrumente zumKerngeschäft. Deshalb gibt es imBankenaufsichtsrecht und Börsenrecht detaillierte Vorschriften, die in allenEU-Mitgliedstaaten gelten.
Das Geschäft mit Finanzinstrumenten in weiten bankrechtlichen Sinnee (einschließlich wertpapierferner Finanzinstrumente) unterliegt verschiedenen Zulassungsanforderungen:
Der Zulassung alsCRR-Kreditinstitut (großeBanklizenz fürBankgeschäfte) bedarf das:
Der Zulassung alsFinanzdienstleistungsinstitute (kleine Banklizenz) bedarf:
Zulassungsfrei ist der Verkauf von Finanzinstrumenten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung (Festpreisgeschäft) ohne Erbringung einer Anlageberatung.
Nicht zugelassen als Finanzdienstleistungsinstitute müssen ebenfalls Personen, die ausschließlich
vermitteln und Anlageberatung betreiben. Diese brauchen lediglich eine Zulassung alsFinanzanlagenvermittler nach§ 34f Gewerbeordnung. Andere Finanzinstrumente dürfen Finanzanlagevermittler weder vermitteln noch darüber beraten. Sie werden durch das örtlicheGewerbeamt zugelassen und überwacht und nicht durch dieBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Nicht zugelassen werden als Finanzdienstleistungsinstitute müssen auchHonorarberater, die als Honorar-Finanzanlagenberater lediglich über Anteile an Investmentvermögen und Vermögensanlagen beraten (§ 34hGewerbeordnung). Honorarberater, die über sämtliche Finanzinstrumente beraten möchten (Honorar-Anlageberater) bedürfen der Zulassung als Finanzdienstleistungsinstitut.
Nach§ 2 Abs. 4WpHG zählen zu den FinanzinstrumentenWertpapiere (Aktien,Schuldverschreibungen,Genussscheine,Investmentzertifikate), Geldmarktpapiere, Derivate, Emissionszertifikate und Vermögensanlagen. In § 2 Abs. 8 Nr. 9 WpHG werden neben Schuldverschreibungen und Derivaten auchstrukturierte Finanzprodukte und Emissionszertifikate zu den Finanzinstrumenten gezählt.
Die Aufzählung in § 2 WpHG hatRechtsfolgen insbesondere für die Tätigkeit derWertpapierdienstleistungsunternehmen undWertpapierfirmen und dieAnlageberatung der Kreditinstitute, bei dervor dem Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten demPrivatanleger eineGeeignetheitserklärung nach§ 64 Abs. 4 WpHG zu erteilen ist.
Finanzinstrumente werden über denPrimärmarkt vertrieben. Anleger können teilweise Finanzinstrumente auch über denSekundärmarkt erwerben.
ImPrimärmarkt sind im Wesentlichen Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und freie Finanzanlagevermittler tätig. Banken vertreiben sowohl eigene Finanzinstrumente, die diese selbst emittiert haben (z. B. Sparbriefe, Zertifikate) als auch Fremdprodukte, (Aktien, Anleihen, Investmentfonds, geschlossene Fonds usw.). Typisch in Deutschland ist, dass Kreditinstitute häufig wirtschaftlich mit Emittenten verbunden sind, z. B. Inhaber von Kapitalverwaltungsgesellschaften sind[7], und damit geschlossene Vertriebsstrukturen bilden. Finanzanlagevermittler arbeiten entweder selbständig oder sind inStrukturvertrieben tätig.
ÜberSekundärmärkte sind Einzelwerte wie Aktien oder Anleihen, aber auch bestimmte Fonds wieETFs handelbar. Das kann über einenBroker (Börsenmakler) oder die Filialbank erfolgen.
Die Risiken von Finanzinstrumenten können sehr unterschiedlich sein. Ihnen gemeinsam ist, dass sie vollständig (wieAktien oder andereEigenkapitalinstrumente, die keinenRückzahlungsanspruch, sondern nur einenMarktwert haben) oder teilweise (wie bei Fremdkapitalinstrumente, die nur bei Endfälligkeit einen Rückzahlungsanspruch unterliegen, davor einen Marktwert haben) durch einMarktrisiko bis hin zum Totalverlustrisiko geprägt sind.
DasMarktrisiko ist beiInvestmentfonds oder ETFs gestreut oder kann auf einenEinzelwert konzentriert sein.
Die Rückzahlungsansprüche beiFremdkapitalinstrumenten unterliegen je nach Emittent einem unterschiedlich hohemAndressausfallrisiko (Unternehmensanleihen,Sparbriefe oderStaatsanleihen), erfolgen zum Nominalwert wie bei Anleihen oder sind wie bei Derivaten ihrerseits abhängig von Marktrisiken (z. B. beiZertifikaten).
Ihre Rendite kann, wie bei derAktiendividende ungewiss sein, oder alsZinscoupon fest vertraglich zugesichert sein.
Es können auf Garantiefunktionen eingebaut sein, welche die Einzahlungen ganz oder teilweise schützen, wie beiGarantiefonds oder Garantiezertifikaten.
Nicht alleFinanzprodukte undFinanzkontrakte sind oder beinhalten Finanzinstrumente.Genossenschaftsanteile undNamensschuldverschreibungen sind zwar Finanzprodukte, aber (wertpapierrechtlich) keine Finanzinstrumente.[8]Dieter Farny betont, dassVersicherer sichVersicherungsprämien beschaffen, um damitKapitalanlage zu betreiben, wodurchVersicherungsverträge als Finanzkontrakte interpretiert werden können, diewahrscheinlichkeitsverteilte Auszahlungen von Versicherungsleistungen versprechen.[9] Auch diese Finanzkontrakte sind keine Finanzinstrumente.
Da Finanzinstrumente einen Wert besitzen, haben sie einenNennwert oder sindStückaktien, oft auch einenKurswert (Aktien, Anleihen), tragen häufig einAgio oderDisagio und können – müssen aber nicht –Zinsen tragen. Damit unterliegen sie einemMarktrisiko (Kursrisiko,Wechselkursrisiko,Zinsrisiko und sonstigesPreisrisiko) und stellen einFinanzrisiko dar, das sich in einerWertsteigerung,Wertminderung oder schlimmstenfalls in einemTotalverlust zeigen kann. Deshalb werden die Finanzinstrumente fürAnleger inAnlageklassen oder dieRisikoeinstellung der Anleger zu Finanzinstrumenten inRisikoklassen eingeordnet.
Der ähnlich lautende BegriffFinanzierungsinstrument erfasst sämtliche zurFinanzierung von Unternehmen einsetzbaren Maßnahmen, zu denen auch Finanzinstrumente gehören können (beispielsweise dieUnternehmensanleihe ist sowohl Finanzierungsinstrument als auch Finanzinstrument).