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Erlass (Verwaltungsrecht)

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EinErlass ist eineAnordnung derExekutive an andere staatliche Stellen oder an die Bevölkerung eines Landes. In parlamentarischen Systemen wird diese Möglichkeit durch dieGesetzgebungshoheit derLegislative stark eingeschränkt. Meist sind Behörden nur zu Erlassen gegenüber ihnen nachgeordnete Dienststellen befugt, nicht jedoch den Bürgern gegenüber. Andere Bezeichnungen hierfür sind imdeutschen VerwaltungsrechtVerwaltungsvorschrift,Runderlass undRundschreiben.[1]

Der in der deutschen Rechtssprache als Erlass bezeichneteRechtsakt wird in vielen anderssprachigen RechtsordnungenDekret genannt. Ein Dekret wird (von der zuständigen Stelle)erlassen, während ein Erlass (durch die zuständige Stelle)ergeht.

Inautokratischen Systemen wieDiktaturen oderabsoluten Monarchien machen die jeweiligen Herrschenden häufig von diesem Instrument Gebrauch (z. B. ergingen durchAdolf Hitler sogenannte „Führererlasse“) und regieren mitunter ausschließlich durch Erlasse oder Dekrete.

Siehe auch

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Einzelnachweise

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  1. Zu der Rechtsnatur von Verwaltungsvorschriften und den Bezeichnungen dafür:Andreas Voßkuhle, Ann-Katrin Kaufhold:Grundwissen – Öffentliches Recht: Verwaltungsvorschriften. Juristische Schulung (JuS) 2016, S. 314.
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