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Domfreiheit

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(Weitergeleitet vonDomimmunität)
St.-Paulus-Dom inMünster mitDomplatz
Domplatz undPrinzipalmarkt von Münster im Modell

DieDom(s)freiheit oder auchDomimmunität (englischcathedral close) war imMittelalter der unmittelbare Grund rund um dieBischofsresidenz eines römisch-katholischenBischofs und umfasste neben dieser sowie derKathedrale (dem Dom) auch die klosterähnliche Klausur desDomkapitels, dem derDomdechant vorstand und dieDomherren angehörten, welche in späterer Zeit auch separate Domherrenkurien bewohnten. Dieser Bezirk eigenen Rechts erstreckte sich zumeist nur wenige hundert Meter außerhalb der Gebäudegrenzen des Dombereichs und war in der Regel mit einer Ummauerung eingefasst (Domburg). Sie gehörte zum weltlichen Herrschaftsbereich des Bischofs, auchHochstift genannt, umfasste aber nicht nur kirchliches Eigentum anGrund und Gebäuden.

Hoheit

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Der Bereich der Domfreiheit unterstand nicht der städtischen Gerichtsbarkeit, sondern hatte seine eigene Gerichtsbarkeit. Das betraf nicht nur die Geistlichkeit, sondern auch dasGesinde, das auf den dem Dom angeschlossenen Wirtschaftsbereichen arbeitete. Dieser Bereich diente denDomherren wie auch ihren Bediensteten zugleich als Wohnbereich. Dieser Bereich unterstand demzufolge auch nicht der städtischen Steuerpflicht. Darin bestand seineFreiheit. Innerhalb der Stadtmauern gab es also zwei eigenständige politische Herrschaften.

Dies führte in vielen Städten über die Jahrhunderte immer wieder zu Streitereien. Dies lässt sich z. B. in derSpeyerer Chronik des Stadtschreibers Christoph Lehmann von 1612 verfolgen. So heißt es dort etwa:

„Es hat sich viel und lange Jahr unversöhnliche Widerwärtigkeiten zwischen der Burgerschaft unnd der Clerisey Gesind in der Statt verhalten. Derhalben König Rudolph in obberberührten Vertrag sonderlich verordnet wie derselben Rhat zu schaffen seyn solt.“

Reformation

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Wo dieReformation stattfand, wurden die meisten Klöster säkularisiert, womit dort in der Regel auch Domfreiheit aufhörte zu existieren. Aber nicht nur in katholischen Städten blieben einzelne noch länger erhalten. Mit derSäkularisation des zu dem Zeitpunkt schon seit über 80 Jahren lutherischenErzbistums Bremen zumHerzogtum Bremen im Jahr 1648 fieldessen Dombezirk innerhalb der Bremer Stadtbefestigung unterschwedische Hoheit. Seit 1717 gehörte er zuHannover und kam erst im Jahr 1803 zurFreien Reichsstadt Bremen.Der weltliche Besitz desBistums Ratzeburg wurde mit der Aufhebung derDiözese in der Reformation zumFürstentum Ratzeburg, das 1648 denHerzögen von Mecklenburg zugesprochen wurde und seit 1701 den westlichen Teil vonMecklenburg-Strelitz bildete. Die StadtRatzeburg (ohne denDomhof) gehörte hingegen zumHerzogtum Lauenburg.

Beispiele

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Beispiele für in baulicher Hinsicht heute noch relativ gut erkennbare Domfreiheiten sind die inHalberstadt,Hildesheim,Magdeburg,Merseburg,Münster,Naumburg,Meißen undTrier.

Literatur

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  • Ernst Schubert, Jürgen Görlitz:Die Inschriften des Naumburger Doms und der Domfreiheit. Berlin 1959.
  • Ursula Hoppe:DiePaderborner Domfreiheit: Untersuchungen zu Topographie, Besitzgeschichte und Funktionen. München 1975 (zugleich Diss. Münster 1971).
  • Domfreiheit. In: Preußische Akademie der Wissenschaften (Hrsg.):Deutsches Rechtswörterbuch.Band 2, Heft 7 (bearbeitet vonEberhard von Künßberg). Hermann Böhlaus Nachfolger, Weimar (adw.uni-heidelberg.de – Erscheinungsdatum zwischen 1933 und 1935). 

Weblinks

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Normdaten (Sachbegriff):GND:7540841-7 (GND Explorer,lobid,OGND,AKS)
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