DieDanziger Willkür,Danziger Recht,Danziger Verfassung war das inDanzig über viele Jahrhunderte geltendeStadtrecht.
Das WortWillkür bedeutet „das mit Willen erkorene“. Bis in das 18. Jahrhundert bezeichnete es in der deutschen Sprache – abweichend vom modernen Sprachgebrauch – eine Rechtsvorschrift oder eine Sammlung von Rechtsvorschriften.
Um 1224 verlieh der ostpommersche HerzogSwantopolk II. (Zwantepolc de Danceke) dasLübische Recht an die deutsche Kaufmannssiedlung in Danzig. Nach derÜbernahme von Danzig durch den Deutschen Orden 1308 entstand die sogenannteRechtstadt. Eine kleine Handwerkersiedlung wurde um 1370 mit eingeschränkten Rechten ausgestattet, dieDanziger Altstadt.[1]
Die Rechtstadt war 1440 Gründungsmitglied des gegen die Herrschaft des Deutschen Ordens gerichtetenPreußischen Bundes, die Altstadt trat einige Wochen später bei. 1452 ließen sich die Preußischen Städte ihre Privilegien und Handfesten vonKaiser Friedrich III. bestätigen, damit der Deutsche Orden, welcher ebenfalls den Kaiser als Oberherrn hatte, abgehalten wurde, ihre Privilegien und Handfesten zu kränken.[2] Der Bund erhob sich 1454 gegen den Orden, welches denDreizehnjährigen Krieg unter den Städten Preußens auslöste. Das unabhängige, aber nun mit dem polnischen König verbündete Danzig hatte eine nach eigenem Willen erschaffene, und somit im Sinne des Begriffeswillkürliche, Gesetzesordnung, vermutlich basierend auf älteren Entwürfen. Als Gegenleistung für die Treue zum jeweiligen polnischen König als Schutzherr musste dieser die Danziger Sonderrechte im „Danziger Privileg“ anerkennen.
Es gab im Laufe der Jahrhunderte in Danzig verschiedene Überarbeitungen derWillkür. Die Forschung unterscheidet:
Auch nachdem Danzig 1793 Teil desKönigreich Preußen wurde, blieb die Willkür von 1761 zunächst weiterhin in Geltung. Sie wurde erst am 1. Oktober 1857 durch die Einführung desWestpreußischen Provinzialrechts in Danzig abgelöst.