DieBesoldungsordnungen B sind in DeutschlandAnlagen zumBundesbesoldungsgesetz (BBesG; „Bundesbesoldungsordnung B“)[ 1] und den Landesbesoldungsgesetzen, in denen dieÄmter undDienstgrade derBeamten bzw.Soldaten (letzteres nur in der Bundesbesoldungsordnung B) denBesoldungsgruppen B 1 bis B 11 (in einigen Ländern abweichend) nach ihrer Wertigkeit zugeordnet sind.
Die Bundesbesoldungsordnung B vereint die Spitzenämter derLaufbahnen deshöheren Dienstes .
Die Bundesbesoldungsordnung B hat festeGrundgehälter , dieBundesbesoldungsordnung A dagegen aufsteigende Gehälter, bei denen Beamte und Soldaten nach Erfahrungszeiten in denStufen aufsteigen. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind inAnlage IV des BBesG ausgewiesen. Die Ämter der Bundesbesoldungsordnung B müssen, anders als bei denen der Besoldungsordnung A (§ 9 Abs. 2BLV ) nicht regelmäßig durchlaufen werden.
Die Bundesbesoldungsordnung B umfasst die höchsten Dienstgrade der Laufbahnen der Offiziere desTruppendienstes , der Offiziere derReserve des Truppendienstes, der Offiziere desSanitätsdienstes , der Offiziere der Reserve des Sanitätsdienstes, der Offiziere desGeoinformationsdienstes der Bundeswehr (nurBrigadegeneral /Flottillenadmiral ) und der Offiziere der Reserve des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr (nur Brigadegeneral/Flottillenadmiral), die zurDienstgradgruppe derGenerale gehören (Anlage 2 SLV ).[ 2]
DieAmtsbezeichnungen der Richter des Bundes an denBundesgerichten und die Ämter derStaatsanwälte des Bundes beimGeneralbundesanwalt beim Bundesgerichtshof sind hingegen in derBundesbesoldungsordnung R (Anlage III BBesG) den Besoldungsgruppen zugeordnet. Die niedrigste Besoldungsgruppe R 2 hat aufsteigende Gehälter. Die festen Gehälter beginnen ab Besoldungsgruppe R 3. Die Grundgehaltssätze sind ebenfalls in Anlage IV BBesG ausgewiesen. Die Grundgehälter der Besoldungsgruppe B 3 bis B 9 entsprechen denen der Besoldungsgruppen R 3 bis R 9, wobei R 4 nicht vergeben ist. Die Besoldungsgruppe B 11 entspricht der höchsten Besoldungsgruppe R 10 in der Bundesbesoldungsordnung R. Die Besoldungsgruppe B 10 hat keine Entsprechung in der Bundesbesoldungsordnung R.
In der Bundesbesoldungsordnung B entspricht das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 1 dem Endgrundgehalt (Stufe 8) der Besoldungsgruppe A 15. Das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 2 liegt in der Bundesbesoldungsordnung B über dem Endgrundgehalt der höchsten Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung A.
Die im Folgenden kursiv geschriebenen Amtsbezeichnungen „Direktor“, „Direktor und Professor“, „Erster Direktor“, „Oberdirektor“, „Präsident“ und „Präsident und Professor“ sind Grundamtsbezeichnungen. Diese dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz verliehen werden, die hinweisen auf den Dienstherrn, den Verwaltungsbereich, die Laufbahn und/oder die Fachrichtung. Die Zusätze werden in einem Rundschreiben desBundesministeriums des Innern und für Heimat festgesetzt.[ 3]
1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3, B 5, B 6.
Abteilungsdirektor, Abteilungspräsidentals Leiter einer großen und bedeutenden Abteilungbei einer Mittel- oder Oberbehörde, bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist Direktor 1 Direktor und Professor 2 Vizepräsidentbei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist 3 Oberst 4 Kapitän zur See 4 Oberstapotheker 4 Flottenapotheker 4 Oberstarzt 4 Flottenarzt 4 Oberstveterinär 4
1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.
2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 3, B 5, B 6.
3 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9.
2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.
3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15, A 16, B 2, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.
4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 5, B 6.
5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.
6 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
7 Der Leiter des Präsidialbüros des
Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6.
8 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
9 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
Direktor 1 Erster Direktor 2 Leitender Direktor desMarinearsenals Präsident 3 Vizepräsidentbei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist 4
1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 6, B 7, B 8, B 9.
2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6.
3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.
4 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.
2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 8, B 9.
3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 6.
4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 8.
5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7.
6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 7, B 8, B 9.
7 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7, B 8.
8 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9.
2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.
3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 5, B 7, B 8, B 9.
4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 5.
5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 8.
6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
7 Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist.
8 Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist.
9 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7.
10 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 7, B 8, B 9.
11 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7, B 8.
12 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist,der der Amtsinhaber angehört.
1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 6, B 8, B 9; nur bei Trägern der
Sozialversicherung .
2 Für höchstens einen Geschäftsführer, dessen Funktion sich von denen der Geschäftsführer in den Besoldungsgruppen B 5, B 6 abhebt.
3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 8, B 9.
4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 8.
Direktor 1 Direktor des Informationstechnikzentrums Bund Erster Direktor 2 Präsident 3 Präsident und Professor 4
1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 9; nur bei Trägern der
Sozialversicherung .
2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6.
3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7, B 9.
4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7.
1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6.
2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6.
3 Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet ist. Auch in der Funktion einer übergeordneten Leitung mehrerer Abteilungen.
4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7, B 8.
Ministerialdirektor Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund General 1 Admiral 1 Festgelegt für die Landesbeamten in der Anlage 2 – Landesbesoldungsordnung B – zum Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) vom 9. November 2010 und für die hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit im Gesetz über die Besoldung und Dienstaufwandsentschädigungder Landräte, der hauptamtlichen Bürgermeister und der Beigeordneten (Landeskommunalbesoldungsgesetz – LKomBesG) vom 9. November 2010.
nicht besetzt
Abteilungsdirektor bei derDeutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg 1 Abteilungsdirektorals Leiter einer großen und bedeutenden Abteilungbei einer Mittel- oder Oberbehörde des Landes bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist als Leiter eines großen und bedeutenden Referats bei der Oberfinanzdirektion, sofern er für sein und mindestens ein weiteres Referat den Finanzpräsidenten vertritt als der ständige Vertreter des Direktors des LandesbetriebsVermögen und Bau Baden-Württemberg als der ständige Vertreter des Präsidenten derIT Baden-Württemberg als ständiger Vertreter des Leiters einer Abteilung bei einem Regierungspräsidium 2 Abteilungspräsident 3 4 als Leiter einer Abteilung bei einem Regierungspräsidium Direktor bei derDatenzentrale Baden-Württemberg als weiteres Mitglied des Vorstands Direktor derLandeszentrale für politische Bildung Direktor desLandwirtschaftlichen Technologiezentrums Augustenberg Direktor der Staatlichen Anlagen und Gärten Direktor und Professor 4 als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung Erster Landesbeamter 5 bei einem Landratsamt eines Landkreises mit bis zu 300.000 Einwohnern Erster Direktor derLandesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen als Vorstandsvorsitzender Finanzpräsidentals Leiter einer Abteilung bei der Oberfinanzdirektion Landoberstallmeister Leitender Direktor beimVerband Region Stuttgart für den Bereich Wirtschaft/Infrastruktur 6 Leitender Kreisverwaltungsdirektor 2 als Dezernent bei einem Landratsamt eines Landkreises mit mehr als 300.000 Einwohnern Leitender Technischer Direktor beim Verband Region Stuttgart für den Bereich Planung 6 Ministerialrat 7 8 beim Landtag und bei einer obersten Landesbehörde Museumsdirektor und Professor Parlamentsrat 9 Polizeivizepräsidentals der Vertreter des Leiters eines regionalen Polizeipräsidiums als der Vertreter des Leiters des Polizeipräsidiums Einsatz Professor als Direktoreines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Berufliche Schulen) eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Gymnasien) Stadtdirektor bei der LandeshauptstadtStuttgart 4 als Leiter eines großen und bedeutenden Amtes Stadtdirektorbei einer Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern 4 als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit Verbandsdirektor eines Regionalverbands 4 mit nicht mehr als 700.000 Einwohnern Vizepräsident desLandeskriminalamts als der Vertreter des Präsidenten Vizepräsident des Präsidiums Technik, Logistik, Service derPolizei als der Vertreter des Präsidenten Vizepräsident bei derHochschule für Polizei Baden-Württemberg als der Vertreter des Präsidenten für den Bereich des Präsidiums Bildung Landräte, hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete:
Hauptamtliche Bürgermeisterin Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 10.000 2 in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 15.000 4 Erste Beigeordnetein Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 20.000 2 in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 30.000 4 Weitere Beigeordnetein Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 30.000 2
1 Als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung.
2 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
3 Die Amtsbezeichnung kann auch mit einem Zusatz versehen werden, der auf die Fachrichtung der Abteilung hinweist.
4 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15 oder A 16.
6 Nur als der ständige Vertreter des Regionaldirektors; dies gilt auch, soweit diese ständige Vertretung gemeinsam und ausschließlich den Leitern für den Bereich Wirtschaft/Infrastruktur und für den Bereich Planung übertragen wurde.
7 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16 oder B 3.
8 Die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 Prozent der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
9 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15 oder A 16.
9 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15 oder A 16.
Abteilungspräsident 1 2 als Leiter einer Abteilung bei einem Regierungspräsidium Direktor des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-Württemberg Direktor und Professor Erster Landesbeamter 3 bei einem Landratsamt eines Landkreises mit mehr als 300.000 Einwohnern Finanzpräsident Generalsekretär derFührungsakademie Baden-Württemberg Geschäftsführer bei derHandwerkskammer Stuttgartals der erste Stellvertreter des Hauptgeschäftsführers Hauptgeschäftsführer bei einer Handwerkskammer 4 Landeskriminaldirektor Landespolizeidirektor Leitender Direktor beimVerband Region Rhein-Neckar als der Leitende Planer und ständige Vertreter des Verbandsdirektors Leitender Ministerialrat 5 beim Landtag und bei einer obersten Landesbehördeals ständiger Vertreter eines Abteilungsleiters Leitender Parlamentsrat 7 Ministerialrat 5 6 beim Landtag und bei einer obersten Landesbehörde Museumsdirektor und Professor Polizeipräsidentals Leiter eines regionalen Polizeipräsidiums als Leiter des Polizeipräsidiums Einsatz Präsident desLandesamts für Verfassungsschutz Präsident desLandesarchivs Präsident des Landeskriminalamts Präsident des Präsidiums Technik, Logistik, Service der Polizei Professor Stadtdirektor bei der Landeshauptstadt Stuttgart 2 als Leiter eines großen und bedeutenden Amtes Stadtdirektor bei einer Stadt mit mehr als 250.000 Einwohnern 2 als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit Verbandsdirektor desKommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg Verbandsdirektor eines Regionalverbandsmit nicht mehr als 700.000 Einwohnern 2 mit mehr als 700.000 bis zu 1,5 Millionen Einwohnern 7 Vizepräsident derGemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg Landräte, hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete:
Hauptamtliche Bürgermeisterin Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 15.000 2 in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 20.000 7 Erste Beigeordnetein Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 30.000 2 Weitere Beigeordnetein Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 50.000 7
1 Die Amtsbezeichnung kann auch mit einem Zusatz versehen werden, der auf die Fachrichtung der Abteilung hinweist.
2 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.
3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15 oder A 16.
4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5 oder B 6.
5 Die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 Prozent der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16 oder B 2.
7 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4.
Landräte, hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete:
Hauptamtliche Bürgermeisterin Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 20.000 2 in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 30.000 3 Erste Beigeordnetein Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 50.000 3 Weitere Beigeordnetein Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 50.000 2 in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 100.000 3
1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5 oder B 6.
2 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.
Landräte, hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete:
Hauptamtliche Bürgermeisterin Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 30.000 2 Erste Beigeordnetein Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 50.000 2 in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 100.000 3 Weitere Beigeordnetein Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 100.000 2
1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4 oder B 6.
2 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4.
3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6.
Landräte, hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete:
Landrätein Landkreisen mit einer Einwohnerzahl bis zu 175.000 1 Hauptamtliche Bürgermeisterin Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 50.000 1 Erste Beigeordnetein Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 100.000 2 Weitere Beigeordnetein Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 200.000 1
1 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 7.
2 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.
Landräte, hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete:
Landrätein Landkreisen mit einer Einwohnerzahl bis zu 175.000 1 in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl über 175.000 2 Hauptamtliche Bürgermeisterin Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 50.000 1 in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 100.000 2 Erste Beigeordnetein Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 200.000 2 weitere Beigeordnetein Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 200.000 1 in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 500.000 2
1 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6.
2 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 8.
Landräte, hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete:
Landrätein Landkreisen mit einer Einwohnerzahl über 175.000 1 Hauptamtliche Bürgermeisterin Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 100.000 1 Erste Beigeordnetein Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 200.000 1 in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 500.000 2 Weitere Beigeordnetein Gemeinden mit einer Einwohnerzahl über 500.000
1 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 7.
2 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 9.
Landräte, hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete:
Hauptamtliche Bürgermeisterin Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 200.000 1 Erste Beigeordnetein Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 500.000 2 in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl über 500.000
1 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 10.
2 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 8.
Landräte, hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete:
Hauptamtliche Bürgermeisterin Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 200.000 1 in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 500.000 2
1 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 9.
2 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 11.
Landräte, hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete:
Hauptamtliche Bürgermeisterin Gemeinden mit einer Einwohnerzahl über 500.000 Festgelegt in der Anlage 1 Besoldungsordnungen des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010
Abteilungsdirektor Direktor bei derBayerischen Staatsforsten Direktor bei einem Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung Direktor derLandesgewerbeanstalt Bayern Direktor desHauptstaatsarchivs Direktor des Planungsverbands äußerer Wirtschaftsraum München Direktor desZweckverbands Bayerische Landschulheime Direktor eines Bezirkskrankenhauses Geschäftsleiter des Krankenhauszweckverbands Ingolstadt Kanzlerals hauptamtliches Mitglied der Hochschulleitung Leitender Realschuldirektorals Ministerialbeauftragter Ministerialrat Polizeivizepräsident Präsident des Polizeiverwaltungsamts Stadtdirektor Stellvertretender Generaldirektor derStaatsbibliothek Stellvertretender Hauptgeschäftsführer bei den Handwerkskammern für Mittelfranken, Niederbayern-Oberpfalz, Oberbayern, Oberfranken, Schwaben, Unterfranken Kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [ 4]
ersteBürgermeister einer kreisangehörigen Gemeinde von 15.001 bis zu 30.000 Einwohnern (soweit nicht in B 3) einer kreisangehörigen Gemeinde von 10.001 bis zu 15.000 Einwohnern (soweit nicht in A 16) weitere Bürgermeisterin kreisfreien Gemeinden oder Großen Kreisstädten bis zu 30.000 Einwohnern (soweit nicht in A 16) in kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern (soweit nicht in A 16) berufsmäßige Gemeinderatsmitgliederin kreisfreien Gemeinden oder Großen Kreisstädten von 50.001 bis zu 100.000 Einwohnern (soweit nicht in B 3) in kreisfreien Gemeinden oder Großen Kreisstädten von 30.001 bis zu 50.000 Einwohnern (soweit nicht in A 16) künftig wegfallend (kw):
Kanzler derUniversität Bayreuth Stadtdirektorin einer Stadt mit bis zu 100.000 Einwohnern Vizepräsidenteiner früheren Bezirksfinanzdirektion Kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [ 4]
Oberbürgermeistereiner kreisfreien Gemeinde oder Großen Kreisstadt bis zu 30.000 Einwohnern (soweit nicht in B 4) erste Bürgermeistereiner kreisangehörigen Gemeinde mit mehr als 30.000 Einwohnern (soweit nicht in B 4) einer kreisangehörigen Gemeinde von 15.001 bis zu 30.000 Einwohnern (soweit nicht in B 2) weitere Bürgermeisterin kreisfreien Gemeinden oder Großen Kreisstädten von 30.001 bis zu 50.000 Einwohnern (soweit nicht in B 4) berufsmäßige Gemeinderatsmitgliederin kreisfreien Gemeinden oder Großen Kreisstädten von 100.001 bis zu 200.000 Einwohnern (soweit nicht in B 4) in kreisfreien Gemeinden oder Großen Kreisstädten von 50.001 bis zu 100.000 Einwohnern (soweit nicht in B 2) künftig wegfallend (kw):
Direktor des Planungsverbands äußerer Wirtschaftsraum München Präsidentals Leiter oder Leiterin einer früheren Bezirksfinanzdirektion Präsident einer Autobahndirektion Präsident einer Direktion für Ländliche Entwicklung Stadtdirektorin einer Stadt mit bis zu 500.000 Einwohnern Kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [ 4]
Oberbürgermeistereiner kreisfreien Gemeinde oder Großen Kreisstadt bis zu 30.000 Einwohnern (soweit nicht in B 3) erste Bürgermeistereiner kreisangehörigen Gemeinde mit mehr als 30.000 Einwohnern (soweit nicht in B 3) weitere Bürgermeisterin kreisfreien Gemeinden oder Großen Kreisstädten von 50.001 bis zu 100.000 Einwohnern (soweit nicht in B 5) in kreisfreien Gemeinden oder Großen Kreisstädten von 30.001 bis zu 50.000 Einwohnern (soweit nicht in B 3) berufsmäßige GemeinderatsmitgliederinAugsburg (soweit nicht in B 5) in kreisfreien Gemeinden oder Großen Kreisstädten von 100.001 bis zu 20.0000 Einwohnern (soweit nicht in B 3) Landräteeines Landkreises bis zu 75.000 Einwohnern (soweit nicht in B 5) künftig wegfallend (kw):
Geschäftsführender Direktor der Landesgewerbeanstalt Bayern Direktor bei einem Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung Erster Direktor eines Regionalträgers der Deutschen Rentenversicherung Geschäftsführender Direktor derAnstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammern Mittelfranken,Oberfranken , Schwaben, Unterfranken Kanzlerals hauptamtliches Mitglied der Hochschulleitung Ministerialdirigent Polizeipräsident Kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [ 4]
Oberbürgermeistereiner kreisfreien Gemeinde oder Großen Kreisstadt von 30.001 bis zu 50.000 Einwohnern (soweit nicht in B 6) weitere Bürgermeisterin kreisfreien Gemeinden oder Großen Kreisstädten von 100.001 bis zu 200.000 Einwohnern (soweit nicht in B 6) in kreisfreien Gemeinden oder Großen Kreisstädten von 50.001 bis zu 100.000 Einwohnern (soweit nicht in B 4) berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder Landräteeines Landkreises von 75.001 bis zu 150.000 Einwohnern (soweit nicht in B 6) eines Landkreises bis zu 75.000 Einwohnern (soweit nicht in B 4) künftig wegfallend (kw):
Präsidentals Leiter einer früheren Bezirksfinanzdirektion Stadtdirektorder Landeshauptstadt München Kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [ 4]
Oberbürgermeistereiner kreisfreien Gemeinde oder Großen Kreisstadt von 50.001 bis zu 100.000 Einwohnern (soweit nicht in B 7) einer kreisfreien Gemeinde oder Großen Kreisstadt von 30.001 bis zu 50.000 Einwohnern (soweit nicht in B 5) weitere BürgermeisterinAugsburg (soweit nicht in B 7) in kreisfreien Gemeinden oder Großen Kreisstädten von 100.001 bis zu 200.000 Einwohnern (soweit nicht in B 5) berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder Landrateines Landkreises mit mehr als 150.000 Einwohnern (soweit nicht in B 7) eines Landkreises von 75.001 bis zu 150.000 Einwohnern (soweit nicht in B 5) Geschäftsführendes Vorstandsmitglied, Geschäftsführendes Präsidialmitglied eines kommunalen Spitzenverbands (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke – Körperschaften des öffentlichen Rechts –) Hauptgeschäftsführer derHandwerkskammer für Oberbayern Ministerialdirigent Präsident desLandesamts für Steuern Regierungspräsident Vizepräsident des Bayerischen Obersten Rechnungshofs Kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [ 4]
Oberbürgermeistereiner kreisfreien Gemeinde oder Großen Kreisstadt von 100.001 bis zu 200.000 Einwohnern (soweit nicht in B 8) einer kreisfreien Gemeinde oder Großen Kreisstadt von 50.001 bis zu 100.000 Einwohnern (soweit nicht in B 6) weitere Bürgermeister berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder Landräteeines Landkreises mit mehr als 150.000 Einwohnern (soweit nicht in B 6) künftig wegfallend (kw):
Geschäftsführendes Vorstandsmitglied, Geschäftsführendes Präsidialmitglied eines kommunalen Spitzenverbands (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke – Körperschaften des öffentlichen Rechts –) Landespolizeipräsident Regierungspräsident von Oberbayern Kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [ 4]
Oberbürgermeistereiner kreisfreien Gemeinde oder Großen Kreisstadt von 100.001 bis zu 200.000 Einwohnern (soweit nicht in B 7) weitere Bürgermeister Kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [ 4]
Oberbürgermeister der StadtAugsburg weitere Bürgermeister Kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [ 4]
Kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [ 4]
Festgelegt für die Landesbeamten in der Anlage 1 – Landesbesoldungsordnungen A und B – des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) vom 9. April 1996.
nicht besetzt
1 Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
2 Mit Ausnahme der Leitung der Direktion Zentrale Sonderdienste
* Wird nach Ausscheiden des gegenwärtigen Amtsinhabers in die Besoldungsgruppe B 3 überführt.
nicht besetzt
nicht besetzt
Festgelegt für die Landesbeamten in der Anlage 1 Brandenburgische Besoldungsordnungen A und B (BbgBesO A und B) des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes (BbgBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2019 und für die hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit in der Verordnung über die Besoldung und Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Brandenburg (Brandenburgische Kommunalbesoldungsverordnung - BbgKomBesV) vom 2. Februar 2018.
Nicht besetzt.
Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit 5 [ 5]
HauptamtlicherBürgermeister in kreisangehörigen Gemeinden mit 15.001 bis 25.000 Einwohnern Erster Beigeordneter in kreisangehörigen Gemeinden mit 40.001 bis 60.000 Einwohnern in Landkreisen mit bis zu 75.000 Einwohnern Beigeordneter in kreisangehörigen Gemeinden mit über 60.000 Einwohnern in kreisfreien Städten mit bis zu 100.000 Einwohnern in Landkreisen mit 75.001 bis 150.000 Einwohnern
1 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
2 Für dieses Amt können zwei Stellen ausgebracht werden.
3 Der erste Dienstposteninhaber darf in der ersten Amtsperiode Besoldung nach der Besoldungsgruppe B 3 erhalten.
4 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit [ 5]
Hauptamtlicher Bürgermeisterin kreisangehörigen Gemeinden mit 25.001 bis 40.000 Einwohnern Erster Beigeordneterin kreisangehörigen Gemeinden mit über 60.000 Einwohnern in kreisfreien Städten mit bis zu 100.000 Einwohnern in Landkreisen mit 75.001 bis 150.000 Einwohnern Beigeordneterin kreisfreien Städten mit 100.001 bis 150.000 Einwohnern in Landkreisen mit 150.001 bis 225.000 Einwohnern
1 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
Direktor bei derDeutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist Direktor desLandesbetriebes Forst Brandenburg Erster Direktor desBrandenburgischen IT-Dienstleisters Erster Direktor des Brandenburgischen Landesbetriebes für Liegenschaften und Bauenals kaufmännischer Geschäftsführer Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburgals Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 900 000 und höchstens 2,3 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen Generaldirektor und Professor derStiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg Leitender Ministerialrat als Beauftragter für den Sport Präsident des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung Präsident des Landesamtes für Soziales und Versorgung Präsident desLandesamtes für Umwelt Präsident des Landesbetriebs Straßenwesen Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit [ 5]
Hauptamtlicher Bürgermeisterin kreisangehörigen Gemeinden mit 40.001 bis 60.000 Einwohnern Landrat in Landkreisen mit bis zu 75.000 Einwohnern Erster Beigeordneterin kreisfreien Städten mit 100.001 bis 150.000 Einwohnern in Landkreisen mit 150.001 bis 225.000 Einwohnern Beigeordneterin kreisfreien Städten mit über 150.000 Einwohnern in Landkreisen mit über 225.000 Einwohnern Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit [ 5]
Hauptamtlicher Bürgermeisterin kreisangehörigen Gemeinden mit über 60.000 Einwohnern Oberbürgermeister in kreisfreien Städten mit bis zu 100.000 Einwohnern Landratin Landkreisen mit 75.001 bis 150.000 Einwohnern Erster Beigeordneterin kreisfreien Städten mit über 150.000 Einwohnern in Landkreisen mit über 225.000 Einwohnern Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit [ 5]
Oberbürgermeisterin kreisfreien Städten mit 100.001 bis 150.000 Einwohnern Landratin Landkreisen mit 150.001 bis 225.000 Einwohnern Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit [ 5]
Oberbürgermeisterin kreisfreien Städten mit über 150.000 Einwohnern Landratin Landkreisen mit über 225.000 Einwohnern Direktor desLandtages
Chef derStaatskanzlei und Staatssekretär
Festgelegt in der Anlage I Besoldungsordnungen A und B zum Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Keine Ämter
1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
2 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
3 Die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 vom Hundert der Gesamtzahl der Planstellen für Senatsräte nicht überschreiten.
4 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
Direktor beimRechnungshof Direktor derOrtspolizeibehörde Bremerhaven Kanzler derUniversität 1 Landesbeauftragter für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau Leitender Direktor 2 Leitender Medizinaldirektor 4 als Leiter des Gesundheitsamtes Bremen Leitender Polizeidirektor Leitender Regierungsdirektor 2 Rektor derHochschule Bremen 1 Senatsrat 2 3 bei einer obersten Landesbehörde
1 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
3 Die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 vom Hundert der Gesamtzahl der Planstellen für Senatsräte nicht überschreiten.
4 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.
Magistratsdirektor Senatsdirektorbei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer besonders bedeutenden Abteilung 1 Vizepräsident desRechnungshofes
1 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.
Direktor bei derBürgerschaft Landesschulrat Polizeipräsident Rektor derUniversität 1 Senatsdirektor 2 bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer besonders bedeutenden Abteilung Sprecher desSenats
1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, W 3.
2 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4.
Hauptamtlicher Stadtrat Rektor der Universität 1
1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, W 3.
2 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 8.
Oberbürgermeister Staatsrat 1 Keine Ämter
Festgelegt in der Anlage II Besoldungsordnung B des Hamburgischen Besoldungsgesetzes (HmbBesG)
Leitender Baudirektor Leitender Kriminaldirektor (soweit nicht in A 16, B 3) Leitender Medizinaldirektor (soweit nicht in B 3) Leitender Oberschulrat (soweit nicht in B 3) Leitender Polizeidirektor (soweit nicht in B 3) Leitender Regierungsdirektorbei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde (soweit nicht in A 16, B 3) als ständige Vertretung eines Bezirksamtsleiters Professor und Direktor derStaats- und Universitätsbibliothek Körperschaftsbeamte:
Leitender Ärztlicher Direktor, Landesvertrauensarzt Direktor Erster Baudirektor (soweit nicht in B 4 oder B 6) Leitender Branddirektor (soweit nicht in A 16) Leitender Kriminaldirektor (soweit nicht in A 16, B 2) Leitender Medizinaldirektor Leitender Oberschulrat Leitender Polizeidirektor Leitender Regierungsdirektorbei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde (soweit nicht in A 16, B 2) als ständige Vertretung eines Senatsdirektors der Besoldungsgruppe B 6 Leitender Veterinärdirektor Körperschaftsbeamte:
Direktor bei dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holsteinals Mitglied des Vorstands (soweit nicht in B 4) Direktor bei derHamburg Port Authority (soweit nicht in B 4 oder B 6) Erster Baudirektor bei der Hamburg Port Authority (soweit nicht in B 4) Bezirksamtsleiter Direktor bei dem Rechnungshof Erster Baudirektor (soweit nicht in B 3 oder B 6) Hamburgischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Oberbranddirektor Polizeivizepräsident Senatsdirektor bei einem Senatsamt oder einer Fachbehördeals Leiter einer bedeutenden Abteilung, die einer in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Leitungskraft eines Amtes unmittelbar unterstellt ist als Leiter eines bedeutenden Amtes als ständige Vertretung eines Senatsdirektors der Besoldungsgruppe B 7 Körperschaftsbeamte:
Direktor bei dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holsteinals Mitglied des Vorstands Direktor bei der Hamburg Port Authority (soweit nicht in B 3 oder B 6) Erster Baudirektor bei der Hamburg Port Authority Senatsdirektorbei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter eines großen und bedeutenden Amtes Direktor bei der Bürgerschaft Erster Baudirektor (soweit nicht in B 3 oder B 4) Landesschulrat Polizeipräsident Vizepräsident des Rechnungshofs Senatsdirektorbei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter eines besonders bedeutenden Amtes (soweit nicht in B 7) Körperschaftsbeamte:
Direktor bei der Hamburg Port Authority Erster Baudirektor bei der Hamburg Port Authority (soweit nicht in B 3 oder B 4) Senatsdirektorbei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter eines besonders bedeutenden Amtes (soweit nicht in B 6) Körperschaftsbeamte:
Keine Ämter
Präsident des Rechnungshofs Staatsrat (Senatssyndicus gemäß Artikel 47 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg) Quelle: Anlage I (Besoldungsordnungen A und B) des Hessischen Besoldungsgesetzes (HBesG) in der Fassung vom 27. Mai 2013
Abteilungsdirektorals Leiter einer Abteilung desLandesschulamtes als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilungbei einer Mittelbehörde des Landes bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiterin oder Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist als Vertreter der Leiterin oder des Leiters der Landeszentralabteilung bei derOberfinanzdirektion Frankfurt am Main bei demPolizeipräsidium Frankfurt am Main Abteilungsdirektorals Leiter einer Abteilung des Landesschulamtes als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilungbei einer Mittelbehörde des Landes bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiterin oder Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist als Vertreter der Leiterin oder des Leiters der Landeszentralabteilung bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main bei dem Polizeipräsidium Frankfurt am Main Direktorin derUniversitätsbibliothek Johann Christian Senckenberg Direktor der Universitätsbibliothek Johann Christian Senckenberg Direktorin an einerVerwaltungsfachhochschule als Koordinatorin für ressortüberschreitende Aus- und Fortbildung Direktor an einer Verwaltungsfachhochschuleals Koordinator für ressortüberschreitende Aus- und Fortbildung Direktorin derTÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen Direktor der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen Direktorin derHessischen Landesfeuerwehrschule Direktor der Hessischen Landesfeuerwehrschule Direktorin einer kommunalen Versorgungskasse Direktor einer kommunalen Versorgungskasse Landesbranddirektorin Landesbranddirektor Leitende Medizinaldirektorinals Dezernentin und Landestuberkuloseärztin bei derDeutschen Rentenversicherung Hessen als Leiterin des Ärztlichen Gutachtenprüfdienstes und zugleich Leiterin einer Ärztlichen Gutachtenprüfdienststelle bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen Leitender Medizinaldirektorals Dezernent und Landestuberkulosearzt bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen als Leiter des Ärztlichen Gutachtenprüfdienstes und zugleich Leiter einer Ärztlichen Gutachtenprüfdienststelle bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen Ministerialrätinbei einer obersten Landesbehörde Ministerialratbei einer obersten Landesbehörde Polizeivizepräsidentin desPolizeipräsidiums Südhessen Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Südhessen Polizeivizepräsidentin desPolizeipräsidiums Westhessen Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Westhessen Polizeivizepräsidentin desPolizeipräsidiums Südosthessen Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Südosthessen Polizeivizepräsidentin desPolizeipräsidiums Mittelhessen Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Mittelhessen Polizeivizepräsidentin desPolizeipräsidiums Nordhessen Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Nordhessen Präsidentin derPolizeiakademie Hessen Präsident der Polizeiakademie Hessen Rektorin der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung Rektor der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung Vizepräsidentin desHessischen Polizeipräsiums für Technik Vizepräsident des Hessischen Polizeipräsidiums für Technik Vizepräsidentin desHessischen Polizeipräsidium Einsatz Vizepräsident desHessischen Polizeipräsidium Einsatz Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [ 6]
Bürgermeister einer Gemeinde mit bis zu 15.000 Einwohnern Erster Beigeordneter einer Gemeinde mit bis zu 30.000 Einwohnern weitere Beigeordnete in Gemeinden mit bis zu 50.000 Einwohnern weitere Kreisbeigeordnete in Landkreisen mit bis zu 75.000 Einwohnern Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen:
Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [ 6]
Bürgermeister einer Gemeinde mit bis zu 20.000 Einwohnern Erster Beigeordneter einer Gemeinde mit bis zu 50.000 Einwohnern weitere Beigeordnete in Gemeinden mit bis zu 75.000 Einwohnern Erster Kreisbeigeordneter eines Landkreises mit bis zu 75.000 Einwohnern weitere Kreisbeigeordnete in Landkreisen mit bis zu 150.000 Einwohnern Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen:
Kanzlerder Universität Kassel der Technischen Universität Darmstadt der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main der Justus Liebig-Universität Gießen der Philipps-Universität Marburg Präsident Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [ 6]
Bürgermeister einer Gemeinde mit bis zu 30.000 Einwohnern Bürgermeister als Erster Beigeordneter einer Gemeinde mit bis zu 75.000 Einwohnern weitere Beigeordnete in Gemeinden mit bis zu 100.000 Einwohnern Erster Kreisbeigeordneter eines Landkreises mit bis zu 150.000 Einwohnern weitere Kreisbeigeordnete in Landkreisen mit bis zu 300.000 Einwohnern Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [ 6]
Bürgermeister (Oberbürgermeister) einer Gemeinde mit bis zu 50.000 Einwohnern Bürgermeister als Erster Beigeordneter einer Gemeinde mit bis zu 100.000 Einwohnern weitere Beigeordnete in Gemeinden mit bis zu 175.000 Einwohnern Landrat eines Landkreises mit bis zu 75.000 Einwohnern Erster Kreisbeigeordneter eines Landkreises mit bis zu 300.000 Einwohnern weitere Kreisbeigeordnete in Landkreisen mit mehr als 300.000 Einwohnern weiterer Beigeordneter des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain Künftig wegfallend:
Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3 oder B 4) Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [ 6]
Oberbürgermeister einer Gemeinde mit bis zu 75.000 Einwohnern Bürgermeister als Erster Beigeordneter einer Gemeinde mit bis zu 175.000 Einwohnern weitere Beigeordnete in Gemeinden mit bis zu 250.000 Einwohnern Landrat eines Landkreises mit bis zu 150.000 Einwohnern Erster Kreisbeigeordneter eines Landkreises mit mehr als 300.000 Einwohnern weitere Beigeordnete des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen Erster Beigeordneter des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main Vizepräsident des Hessischen Rechnungshofes Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [ 6]
Oberbürgermeister einer Gemeinde mit bis zu 100.000 Einwohnern Bürgermeister als Erster Beigeordneter einer Gemeinde mit bis zu 250.000 Einwohnern weitere Beigeordnete in Gemeinden mit bis zu 500.000 Einwohnern Landrat eines Landkreises mit über 150.000 Einwohnern Erster Beigeordneter des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen:
Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [ 6]
Präsident des Hessischen Rechnungshofes Staatssekretär Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [ 6]
Oberbürgermeister einer Gemeinde mit bis zu 250.000 Einwohnern Bürgermeister als Erster Beigeordneter einer Gemeinde mit über 500.000 Einwohnern Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [ 6]
Oberbürgermeister einer Gemeinde mit bis zu 500.000 Einwohnern Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [ 6]
Oberbürgermeister einer Gemeinde mit über 500.000 Einwohnern Festgelegt in der Anlage I Landesbesoldungsordnungen A und B des Besoldungsgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz – LBesG M–V) in der Fassung vom 5. September 2001
Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit: [ 7]
Bürgermeister in Gemeinden mit 15.001 bis zu 20.000 Einwohnern Beigeordneter (Senator)als zweiter Stellvertreter des Oberbürgermeisters in Gemeinden mit 40.001 bis zu 70.000 Einwohnern ohne Stellverfunktion in Gemeinden mit 70.001 bis zu 150.000 Einwohnern Beigeordneterals zweiter Stellvertreter des Landrats in Landkreisen mit bis zu 175.000 Einwohnern ohne Stellverfunktion in Landkreisen mit über 175.000 Einwohnern künftig wegfallend:
Direktor des Landesgesundheitsamtes Direktor des Landesinstitutes für Schule und Ausbildung Direktor des Landesvermessungsamtes Direktor des Landesversorgungsamtes Direktor des Landesveterinär- und Lebensmitteluntersuchungsamtes Direktor des Statistischen Landesamtes Rektor derFachhochschule Neubrandenburg Rektor derFachhochschule Stralsund Rektor derHochschule Wismar – Fachhochschule für Technik, Wirtschaft und Gestaltung Direktor desLandeskriminalamtes Direktor derLandesrundfunkzentrale Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern (soweit nicht in B 4) Kanzler einer Universitätmit einer Messzahl von mehr als 5.000 bis 10.000 Landesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik Polizeipräsidentals Leiter des Polizeipräsidiums Neubrandenburg als Leiter des Polizeipräsidiums Rostock Erster Direktor des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Erster Direktor des Landesamtes für innere Verwaltung Erster Direktor desLandesamtes für Kultur und Denkmalpflege Erster Direktor des Landesamtes für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit: [ 7]
Bürgermeister in Gemeinden mit 20.001 bis zu 40.000 Einwohnern Beigeordneter (Senator)als erster Stellvertreter des Oberbürgermeisters in Gemeinden mit 40.001 bis zu 70.000 Einwohnern als zweiter Stellvertreter des Oberbürgermeisters in Gemeinden mit 70.001 bis zu 150.000 Einwohnern ohne Stellverfunktion in Gemeinden mit über 150.000 Einwohnern Beigeordneterals erster Stellvertreter des Landrats in Landkreisen mit bis zu 175.000 Einwohnern als zweiter Stellvertreter des Landrats in Landkreisen mit über 175.000 Einwohnern künftig wegfallend:
Rektor einer Universitätmit einer Messzahl von mehr als 1.000 bis 2.000 Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern (soweit nicht in B 3) Inspekteur der Polizei Kanzler einer Universitätmit einer Messzahl von mehr als 10.000 Präsident und Professor desForschungsinstitut für Nutztierbiologie Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit: [ 7]
Beigeordneter (Senator)als erster Stellvertreter des Oberbürgermeisters in Gemeinden mit 70.001 bis zu 150.000 Einwohnern als zweiter Stellvertreter des Oberbürgermeisters in Gemeinden mit über 150.000 Einwohnern Beigeordneterals erster Stellvertreter des Landrats in Landkreisen mit über 175.000 Einwohnern künftig wegfallend:
Rektor einer Universitätmit einer Messzahl von mehr als 2.000 bis 5.000 Landesbeauftragter für den Datenschutz Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit: [ 7]
Oberbürgermeister in Gemeinden mit 40.001 bis zu 70.000 Einwohnern Landrat in Landkreisen mit bis zu 175.000 Einwohnern Beigeordneter (Senator)als erster Stellvertreter des Oberbürgermeisters in Gemeinden mit über 150.000 Einwohnern künftig wegfallend:
Rektor einer Universitätmit einer Messzahl von mehr als 5.000 bis 10.000 Vizepräsident des Landesrechnungshofes Bürgerbeauftragter Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit: [ 7]
Oberbürgermeister in Gemeinden mit 70.001 bis zu 150.000 Einwohnern Landrat in Landkreisen mit über 175.000 Einwohnern künftig wegfallend:
Rektor einer Universitätmit einer Messzahl von mehr als 10.000 Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit: [ 7]
Oberbürgermeister in Gemeinden mit über 150.000 Einwohnern Präsident des Landesrechnungshofes Staatssekretär (soweit nicht in B 10) Staatssekretär (soweit nicht in B 9)
Festgelegt in Anlage 1 zu § 2 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) i. d. F. v. 7. November 2008 sowie in § 1 der Niedersächsischen Kommunalbesoldungsverordnung (NKBesVO) v. 29. November 2013
1) Erhält eine Amtszulage in Höhe von 27 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 1 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 2.
Abteilungsdirektorals Leiter eines großen und bedeutsamen Bereiches der Oberfinanzdirektion Niedersachsen, wenn er für den eigenen und mindestens einen weiteren Bereich Vertreter des Finanzpräsidenten ist als allgemeiner Vertreter des Direktors derPolizeiakademie Niedersachsen als Leiter der Regionalabteilung Lüneburg und Vertreter des Präsidenten derNiedersächsischen Landesschulbehörde Ärztlicher Direktor des Maßregelvollzugszentrums Niedersachsen Direktor beim Amt für regionale Landesentwicklung Direktor der Feuerwehrbei einer Stadt mit einer Einwohnerzahl von mehr als 400.000 Direktor der Niedersächsischen Versorgungskasse Direktor der Polizeiim für Inneres zuständigen Ministerium Direktor desLandesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen als Mitglied des Vorstands als Leiter des Geschäftsbereichs Landesvermessung und Geobasisinformation Direktor des Landesbetriebes für Mess- und Eichwesen Direktor desLandesmuseums Hannover Geschäftsbereichsleiter derLandwirtschaftskammer Geschäftsführer derTierseuchenkasse Leitender Direktorals dem Hauptverwaltungsbeamten unmittelbar unterstellter Leiter einer großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit eines Landkreises mit einer Einwohnerzahl von mehr als 200.000 1) als einem Beamten auf Zeit unmittelbar unterstellter Leiter einer großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit derRegion Hannover 1) 2) als einem Beamten auf Zeit unmittelbar unterstellter Leiter einer großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit einer Stadt mit einer Einwohnerzahl von mehr als 200.000 1) 2) Polizeivizepräsident Vizepräsident des Landeskriminalamtes Präsident desLandesamtes für Denkmalpflege Präsident desLandesamtes für Lehrerbildung und Schulentwicklung Präsident desLandesarchivs Vizepräsident der Anstalt Niedersächsische Landesforsten Vizepräsident des Landesamtes für Statistik Vizepräsident des Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Hauptverwaltungsbeamter einer Gemeinde oder Samtgemeinde mit 10.000 bis 15.000 Einwohnern allgemeiner Vertreterdes Hauptverwaltungsbeamtern einer Gemeinde oder Samtgemeinde mit 20.001 bis 30.000 Einwohnern Beamter auf Zeiteiner Gemeinde oder Samtgemeinde mit 30.001 bis 40.000 Einwohnern eines Landkreises mit bis zu 75.000 Einwohnern Verbandsgeschäftsführer des Bezirksverbands Oldenburg Verbandsgeschäftsführer des Zweckverbands „Veterinäramt JadeWeser“
1) Mit einem auf die Fachrichtung verweisenden Zusatz.
2) Höchstens ein Drittel der Stellen, die nach § 26 Abs. 1 BBesG in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 ausgebracht werden dürfen.
Direktor der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt Direktor derTechnischen Informationsbibliothek und der Universitätsbibliothek Hannover Direktor des Landesbetriebes Landesvermessung und Geobasisinformation Niedersachsenals Vorsitzender des Vorstands Direktor der Polizeiakademie Niedersachsen Direktor derStaats- und Universitätsbibliothek Göttingen Direktor desMedizinischen Dienstes der Krankenversicherung Niedersachsen Finanzpräsident Geschäftsbereichsleiter der Landwirtschaftskammerals allgemeiner Vertreter des Direktors der Landwirtschaftskammer Landesbranddirektor Landespolizeidirektor LeitenderMinisterialrat als Prüfungsgebietsleiter beim Landesrechnungshof als Referatsleiter im für Inneres zuständigen Ministerium bei gleichzeitiger Funktion als Landeswahlleiter als Vertreter desLandesbeauftragten für den Datenschutz Präsident des Landesamtes für Statistik Präsident des Landesgesundheitsamtes Verfassungsschutzvizepräsidentals stellvertretender Leiter der Verfassungsschutzabteilung im für Inneres zuständigen Ministerium Hauptverwaltungsbeamter einer Gemeinde oder Samtgemeinde mit 15.001 bis 20.000 Einwohnern allgemeiner Vertreterdes Hauptverwaltungsbeamten einer Gemeinde oder Samtgemeinde mit 30.001 bis 40.000 Einwohnern des Landrats eines Landkreises mit bis zu 75.000 Einwohnern des Verbandsdirektors desZweckverbandes Großraum Braunschweig Beamter auf Zeiteiner Gemeinde mit 40.001 bis 60.000 Einwohnern eines Landkreises mit 75.001 bis 150.000 Einwohnern Direktor des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsenals Vorsitzender des Vorstands Finanzpräsident als ständiger Vertreter des Oberfinanzpräsidenten Geschäftsführer des Landesbetriebes IT.Niedersachsen Leitender Ministerialratals Bevollmächtigter der Niedersächsischen Landesregierung für den Einsatz der Informationstechnik als Beauftragter für Investitions- und Planungsbeschleunigung sowie Bürgerbeteiligung Polizeipräsident (soweit nicht in B 5)als Leiter einer Polizeidirektion oder der Polizeibehörde für zentrale Aufgaben Präsident der Anstalt Niedersächsische Landesforsten Präsident derKlosterkammer Hannover Präsident desLandeskriminalamtes Präsident derLandesschulbehörde Präsident der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Präsident desLandesamts für Bergbau, Energie und Geologie Präsident desLandesamts für Soziales, Jugend und Familie Präsident desLandesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Verbandsdirektor desZweckverbandes Großraum Braunschweig Hauptverwaltungsbeamtereiner Gemeinde oder Samtgemeinde mit 20.001 bis 30.000 Einwohnern allgemeiner Vertreterdes Hauptverwaltungsbeamten einer Gemeinde mit 40.001 bis 60.000 Einwohnern des Landrats eines Landkreises mit 75.001 bis 150.000 Einwohnern Beamter auf Zeiteiner Gemeinde mit 60.001 bis 100.000 Einwohnern eines Landkreises mit 150.001 bis 300.000 Einwohnern Direktor desLandesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz Ministerialdirigent als Leiter des Bereiches Datenschutzaufsicht im nicht öffentlichen Bereich Parlamentsratals Mitglied des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes beim Landtag Polizeipräsident Hauptverwaltungsbeamter einer Gemeinde mit 30.001 bis 40.000 Einwohnern Landrat eines Landkreises mit bis zu 75.000 Einwohnern allgemeiner Vertreterdes Hauptverwaltungsbeamten einer Gemeinde mit 60.001 bis 100.000 Einwohnern des Landrats eines Landkreises mit 150.001 bis 300.000 Einwohnern Beamter auf Zeiteiner Gemeinde mit 100.001 bis 200.000 Einwohnern eines Landkreises mit über 300.000 Einwohnern Direktor derLandwirtschaftskammer Landesbeauftragter für den Datenschutz Landesbeauftragter für regionale Landesentwicklung Landespolizeipräsident Verfassungsschutzpräsidentals Leiter der Verfassungsschutzabteilung im für Inneres zuständigen Ministerium Sprecher der Landesregierung Hauptverwaltungsbeamter einer Gemeinde mit 40.001 bis 60.000 Einwohnern Landrat eines Landkreises mit 75.001 bis 150.000 Einwohnern allgemeiner Vertreterdes Hauptverwaltungsbeamten einer Gemeinde mit 100.001 bis 200.000 Einwohnern des Landrats eines Landkreises mit über 300.000 Einwohnern Beamter auf Zeiteiner Gemeinde mit 200.001 bis 400.000 Einwohnern Oberfinanzpräsident Vizepräsident des Landesrechnungshofs Hauptverwaltungsbeamter einer Gemeinde mit 60.001 bis 100.000 Einwohnern Landrat eines Landkreises mit 150.001 bis 300.000 Einwohnern allgemeiner Vertreterdes Oberbürgermeisters einer Gemeinde mit 200.001 bis 400.000 Einwohnern Beamter auf Zeiteiner Gemeinde mit über 400.000 Einwohnern der Region Hannover Hauptverwaltungsbeamter einer Gemeinde mit 100.001 bis 200.000 Einwohnern Landrat eines Landkreises mit über 300.000 Einwohnern allgemeiner Vertreterdes Oberbürgermeisters einer Gemeinde mit über 400.000 Einwohnern des Präsidenten der Region Hannover Direktor beimLandtag 1) Präsident desLandesrechnungshofs 1) Staatssekretär 1) Hauptverwaltungsbeamtereiner Gemeinde mit 200.001 bis 400.000 Einwohnern einer Gemeinde mit über 400.000 Einwohnern 2) Präsident der Region Hannover 2)
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
2) Erhält eine Amtszulage in Höhe von 27 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 9 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 10.
Staatssekretärals Chef oder Chefin der Staatskanzlei[ 8] Die folgenden Einstufungen sind landesrechtliche Ergänzungen zu den Einstufungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz, festgelegt in der Besoldungsordnung B, Anlage 1 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz – LBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005.
Abteilungsdirektorals der ständige Vertreter des Direktors des Landesbetriebs Geologischer Dienst Direktorals Mitglied der Geschäftsführung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in A 16, B 3 oder B 4) Direktor beim Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit Direktor derAkademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf Direktor der Berufsfeuerwehrbei einer Stadt mit mehr als 600.000 Einwohnern Direktor desHochschulbibliothekszentrums Direktor desLandesmuseums für Kunst und Kulturgeschichte in Münster Direktor des Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen Direktor desRheinischen Industriemuseums Direktor desRheinischen Landesmuseums in Bonn Direktor desRömisch-Germanischen Museums in Köln (soweit nicht gleichzeitig Generaldirektor der Museen der Stadt Köln) Direktor desWallraf-Richartz-Museums in Köln (soweit nicht gleichzeitig Generaldirektor der Museen der Stadt Köln) Direktor desWestfälischen Industriemuseums Geschäftsführer bei den Handwerkskammern Bielefeld, Dortmund, Köln und Münsterals der ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers (soweit nicht in A 16) Geschäftsführer eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in B 3) Leitender Direktorals Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit in der Zentralverwaltung eines Landschaftsverbandes als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit einer Kreisverwaltung als Leiter eines großen und bedeutenden Amtes der Verwaltung einer Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern als Leiter eines Landeskrankenhauses (Fachklinik für Psychiatrie) mit mehr als 800 Betten Leitender Kriminaldirektor Leitender Polizeidirektor Polizeipräsidentin einem Polizeibereich mit mehr als 175.000 bis zu 300.000 Einwohnern Stellvertretender Direktor des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement Vizepräsident als ständiger Vertreter des Präsidenten der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Vizepräsident des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [ 9]
zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters bestellte Beigeordnetein Gemeinden von 40.001 bis 60.000 Einwohnern (soweit nicht in B 3) in Gemeinden von 30.001 bis 40.000 Einwohnern (soweit nicht in A 16) sonstige Beigeordnetein Gemeinden von 60.001 bis 100.000 Einwohnern (soweit nicht in B 3) in Gemeinden von 40.001 bis 60.000 Einwohnern (soweit nicht in A 16) Kreisdirektor in Kreisen mit einer Einwohnerzahl bis 200.000 (soweit nicht in B 3) Künftig wegfallende Ämter:
Abteilungsdirektor als ständiger Vertreter des Leiters der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Direktor des Landesinstituts für den öffentlichen Gesundheitsdienst Kanzler der Fachhochschule Köln Kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [ 9]
Bürgermeister einer Gemeinde von 10.001 bis 20.000 Einwohnern zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters bestellte Beigeordnetein Gemeinden von 60.001 bis 100.000 Einwohnern (soweit nicht in B 4) in Gemeinden von 40.001 bis 60.000 Einwohnern (soweit nicht in B 2) sonstige Beigeordnetein Gemeinden von 100.001 bis 150.000 Einwohnern (soweit nicht in B 4) in Gemeinden von 60.001 bis 100.000 Einwohnern (soweit nicht in B 2) Kreisdirektor in Kreisen mit einer Einwohnerzahl von 200.001 – 300.000 (soweit nicht in B 4) in Kreisen mit einer Einwohnerzahl bis 200.000 (soweit nicht in B 2) Künftig wegfallende Ämter:
Kanzlerder Fernuniversität – in Hagen der Universität Bielefeld, Dortmund, Paderborn, Siegen, Wuppertal Leitender Verwaltungsdirektorals Leiter der Personal- und Wirtschaftsverwaltung der Medizinischen Einrichtungen der Technischen Hochschule Aachen, der Universität Bonn, der Universität Düsseldorf, der Universität Köln, der Universität Münster, der Universität-Gesamthochschule Essen Präsident der Landesanstalt für Arbeitsschutz Rektor der FachhochschuleAachen ,Bielefeld ,Bochum ,Dortmund ,Düsseldorf ,Gelsenkirchen ,Südwestfalen in Iserlohn ,Lippe und Höxter in Lemgo ,Münster ,Niederrhein in Krefeld und Mönchengladbach ,Bonn-Rhein-Sieg in Sankt Augustin Rektor einer Kunsthochschule Leitender Ministerialrat als ständiger Vertreter des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Direktor des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement Direktorals Mitglied der Geschäftsführung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in A 16, B 2 oder B 3) Direktor desMaterialprüfungsamtes Erster Direktorals Geschäftsführer der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in B 5) Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Düsseldorfals der ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers (soweit nicht in B 3) Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Aachen, Arnsberg (soweit nicht in B 3) Hauptgeschäftsführer der HandwerkskammerBielefeld , Dortmund, Köln, Münster (soweit nicht in B 5) Landeskriminaldirektor Leitender Ministerialratals geschäftsführender Vertreter des Präsidenten desLandesjustizprüfungsamtes als Landesschlichter als Leiter des Arbeitsstabs EPOS.NRW als Mitglied des Landesrechnungshofs als Vertreter des Finanzministeriums in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder Polizeipräsidentin einem Polizeibereich mit mehr als 300.000 Einwohnern oder mit 1000 bis 3500 Mitarbeitern Präsident derFachhochschule für öffentliche Verwaltung Präsident derPolizeiführungsakademie Stellvertreter des Präsidenten der Gemeindeprüfungsanstalt Verbandsvorsteher desLandesverbandes Lippe (soweit nicht in B 5) Kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [ 9]
Bürgermeister einer Gemeinde von 20.001 bis 30.000 Einwohnern zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters (Oberbürgermeisters) bestellte Beigeordnetein Gemeinden von 100.001 bis 150.000 Einwohnern (soweit nicht in B 5) in Gemeinden von 60.001 bis 100.000 Einwohnern (soweit nicht in B 3) sonstige Beigeordnetein Gemeinden von 150.001 bis 250.000 Einwohnern (soweit nicht in B 5) in Gemeinden von 100.001 bis 150.000 Einwohnern (soweit nicht in B 3) Kreisdirektor in Kreisen mit einer Einwohnerzahl über 300.000 (soweit nicht in B 5) in Kreisen mit einer Einwohnerzahl von 200.001 – 300.000 (soweit nicht in B 3) Landesrat eines Landschaftsverbandes (soweit nicht in B 5 oder B 6) Künftig wegfallende Ämter:
Kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [ 9]
Bürgermeister einer Gemeinde von 30.001 bis 40.000 Einwohnern zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters (Oberbürgermeisters) bestellte Beigeordnetein Gemeinden von 150.001 bis 250.000 Einwohnern (soweit nicht in B 6) in Gemeinden von 100.001 bis 150.000 Einwohnern (soweit nicht in B 4) sonstige Beigeordnetein Gemeinden von 250.001 bis 500.000 Einwohnern (soweit nicht in B 6) in Gemeinden von 150.001 bis 250.000 Einwohnern (soweit nicht in B 4) Kreisdirektor in Kreisen mit einer Einwohnerzahl über 300.000 (soweit nicht in B 4) Landesrat eines Landschaftsverbandes mit besonders schwierigen Aufgabengebiet (soweit nicht in B 4 oder B 6) Bereichsleiterin oder Bereichsleiter des Regionalverbandes Ruhr (soweit nicht in B 6) Künftig wegfallende Ämter:
Direktorin, Direktor des Landesbetriebs Straßenbau Erste Direktorin, Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherungals Geschäftsführerin, Geschäftsführer oder Vorsitzende, Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen - Hauptgeschäftsführer derHandwerkskammer Düsseldorf (soweit nicht in B 7) Ministerialdirigentin, Ministerialdirigent bei einer obersten Landesbehördeals Leitung einer großen oder bedeutenden Abteilung (soweit nicht in B 7) als Leitung einer Hauptabteilung (soweit nicht in B 7) Kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [ 9]
Bürgermeister einer Gemeinde von 40.001 bis 60.000 Einwohnern zum allgemeinen Vertreter des Oberbürgermeisters (Bürgermeisters) bestellte Beigeordnetein Gemeinden von 250.001 bis 500.000 Einwohnern (soweit nicht in B 7) in Gemeinden von 150.001 bis 250.000 Einwohnern (soweit nicht in B 5) sonstige Beigeordnetein Gemeinden von 250.001 bis 500.000 Einwohnern (soweit nicht in B 5) Landrat in Kreisen mit einer Einwohnerzahl bis 200.000 Erster Landesrat eines Landschaftsverbandes Bereichsleiter des Regionalverbandes Ruhrals allgemeiner Vertreter des Geschäftsführers Künftig wegfallende Ämter:
Hauptgeschäftsführer derHandwerkskammer Düsseldorf (soweit nicht in B 6) Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Ministerialdirigentin, Ministerialdirigent bei einer obersten Landesbehördeals Leitung einer großen oder bedeutenden Abteilung, soweit nicht einer Hauptabteilungsleitung unterstellt (soweit nicht in B 6) als Leitung einer Hauptabteilung (soweit nicht in B 6) Oberfinanzpräsidentin, Oberfinanzpräsident Kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [ 9]
Bürgermeister einer Gemeinde von 60.001 bis 100.000 Einwohnern zum allgemeinen Vertreter des Oberbürgermeisters bestellte Beigeordnetein Gemeinden von 250.001 bis 500.000 Einwohnern (soweit nicht in B 6) sonstige Beigeordnetein Gemeinden über 500.000 Einwohnern (soweit nicht in B 8) Landrat in Kreisen mit einer Einwohnerzahl über 200.000 Regierungspräsidentin, Regierungspräsident Beauftragte, Beauftragter der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik (CIO) Kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [ 9]
Bürgermeister (Oberbürgermeister) einer Gemeinde von 100.001 bis 150.000 Einwohnern zum allgemeinen Vertreter des Oberbürgermeisters bestellte Beigeordnetein Gemeinden über 500.000 Einwohnern (soweit nicht in B 9) sonstige Beigeordnetein Gemeinden über 500.000 Einwohnern (soweit nicht in B 7) Direktor einesLandschaftsverbandes Geschäftsführer desRegionalverbandes Ruhr als Direktor des Regionalverbandes Ruhr Kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [ 9]
Oberbürgermeister (Bürgermeister) einer Gemeinde von 150.001 bis 250.000 Einwohnern zum allgemeinen Vertreter des Oberbürgermeisters bestellte Beigeordnetein Gemeinden über 500.000 Einwohnern (soweit nicht in B 8) Chef derStaatskanzlei und Staatssekretär Präsident des Landesrechnungshofs Staatssekretär Kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [ 9]
Oberbürgermeister einer Gemeinde von 250.001 bis 500.000 Einwohnern Kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [ 9]
Oberbürgermeister einer Gemeinde über 500.000 Einwohnern Festgelegt in der Landesbesoldungsordnung B, Anlage 1 Landesbesoldungsordnungen des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) in der Fassung vom 12. April 2005
Abteilungsdirektor beim Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragenals Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16 oder B 3 Direktor der Generaldirektion Kulturelles Erbe Direktor desLandeshauptarchivs Koblenz Direktor einer Verwaltungsfachhochschule Direktor der Zentralstelle der Forstverwaltung Leitender Medizinaldirektorbei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz als Leiter des ärztlichen Dienstes Vizepräsident des Landesamts für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [ 10] [ 11]
Bürgermeister (Oberbürgermeister)bei einer Einwohnerzahl von 15.001 bis 20.000 (soweit nicht in B 3) bei einer Einwohnerzahl von 10.001 bis 15.000 (soweit nicht in A 16) erster Beigeordneterbei einer Einwohnerzahl von 30.001 bis 40.000 (soweit nicht in B 3) bei einer Einwohnerzahl von 20.001 bis 30.000 (soweit nicht in A 16) weitere Beigeordnetebei einer Einwohnerzahl von 60.001 bis 100.000 (soweit nicht in B 3) bei einer Einwohnerzahl von 40.001 bis 60.000 (soweit nicht in A 16) erster Kreisbeigeordneterbei einer Einwohnerzahl bis zu 100.000 (soweit nicht in B 3) weiterer Kreisbeigeordneterbei einer Einwohnerzahl von mehr als 100.000 (soweit nicht in B 3) bei einer Einwohnerzahl bis zu 100.000 (soweit nicht in A 16) Abteilungsdirektor beim Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragenals Leiter einer besonders großen oder besonders bedeutenden Abteilung (soweit nicht in A 16 oder B 2) Direktor desLandesamtes für Geologie und Bergbau Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz (soweit nicht in B 5) Direktor der Pfälzischen Pensionsanstalt Generalsekretär derAkademie der Wissenschaften und der Literatur Inspekteur der Polizei Polizeipräsident (soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16) Präsident desLandeskriminalamtes Präsident des Landesprüfungsamtes für Juristen Präsident des Landesprüfungsamtes für die Lehrämter an Schulen Präsident desStatistischen Landesamtes Stellvertretender Geschäftsführer des Landesbetriebs Liegenschafts- und Baubetreuung Stellvertretender Geschäftsführer des Landesbetriebs Mobilität Vizepräsident der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Vizepräsident des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung Vizepräsident der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Vizepräsident der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [ 10] [ 11]
Bürgermeister (Oberbürgermeister)bei einer Einwohnerzahl von 20.001 bis 30.000 (soweit nicht in B 4) bei einer Einwohnerzahl von 15.001 bis 20.000 (soweit nicht in B 2) erster Beigeordneterbei einer Einwohnerzahl von 40.001 bis 60.000 (soweit nicht in B 4) bei einer Einwohnerzahl von 30.001 bis 40.000 (soweit nicht in B 2) weitere Beigeordnetebei einer Einwohnerzahl von 100.001 bis 150.000 (soweit nicht in B 4) bei einer Einwohnerzahl von 60.001 bis 100.000 (soweit nicht in B 2) erster Kreisbeigeordneterbei einer Einwohnerzahl von mehr als 100.000 (soweit nicht in B 4) bei einer Einwohnerzahl bis zu 100.000 (soweit nicht in B 2) weiterer Kreisbeigeordneterbei einer Einwohnerzahl von mehr als 100.000 (soweit nicht in B 2) Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [ 10] [ 11]
Oberbürgermeister (Bürgermeister)bei einer Einwohnerzahl von 30.001 bis 40.000 (soweit nicht in B 5) bei einer Einwohnerzahl von 20.001 bis 30.000 (soweit nicht in B 3) erster Beigeordneterbei einer Einwohnerzahl von 60.001 bis 100.000 (soweit nicht in B 5) bei einer Einwohnerzahl von 40.001 bis 60.000 (soweit nicht in B 3) weitere Beigeordnetebei einer Einwohnerzahl von mehr als 150.000 (soweit nicht in B 5) bei einer Einwohnerzahl von 100.001 bis 150.000 (soweit nicht in B 3) Landratbei einer Einwohnerzahl bis zu 100.000 (soweit nicht in B 5) erster Kreisbeigeordneterbei einer Einwohnerzahl von mehr als 100.000 (soweit nicht in B 3) Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [ 10] [ 11]
Oberbürgermeisterbei einer Einwohnerzahl von 40.001 bis 60.000 (soweit nicht in B 6) bei einer Einwohnerzahl von 30.001 bis 40.000 (soweit nicht in B 4) erster Beigeordneterbei einer Einwohnerzahl von 100.001 bis 150.000 (soweit nicht in B 6) bei einer Einwohnerzahl von 60.001 bis 100.000 (soweit nicht in B 4) weitere Beigeordnetebei einer Einwohnerzahl von mehr als 150.000 (soweit nicht in B 4) Landratbei einer Einwohnerzahl von mehr als 100.000 (soweit nicht in B 6) bei einer Einwohnerzahl bis zu 100.000 (soweit nicht in B 4) Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [ 10] [ 11]
Oberbürgermeisterbei einer Einwohnerzahl von 60.001 bis 100.000 (soweit nicht in B 7) bei einer Einwohnerzahl von 40.001 bis 60.000 (soweit nicht in B 5) erster Beigeordneterbei einer Einwohnerzahl von mehr als 150.000 (soweit nicht in B 7) bei einer Einwohnerzahl von 100.001 bis 150.000 (soweit nicht in B 5) Landratbei einer Einwohnerzahl von mehr als 100.000 (soweit nicht in B 5) Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [ 10] [ 11]
Oberbürgermeisterbei einer Einwohnerzahl von 100.001 bis 150.000 (soweit nicht in B 8) bei einer Einwohnerzahl von 60.001 bis 100.000 (soweit nicht in B 6) erster Beigeordneterbei einer Einwohnerzahl von mehr als 150.000 (soweit nicht in B 6) Ministerialdirektorals der ständige Vertreter des Chefs der Staatskanzlei (erhält eine Amtszulage) mit besonderem Aufgabenbereich, soweit unmittelbar dem Minister unterstellt Direktor beimLandtag Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [ 10] [ 11]
Oberbürgermeisterbei einer Einwohnerzahl von mehr als 150.000 (soweit nicht in B 9) bei einer Einwohnerzahl von 100.001 bis 150.000 (soweit nicht in B 7) Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [ 10] [ 11]
Oberbürgermeisterbei einer Einwohnerzahl von mehr als 150.000 (soweit nicht in B 8) Staatssekretär als Bevollmächtigter des Landes beim Bund und für Europa Staatssekretär als Chef derStaatskanzlei Festgelegt in der Anlagen I des Saarländischen Besoldungsgesetzes (SBesG) vom 13. Oktober 2021.[ 12]
Berghauptmann Direktor der Deutschen Rentenversicherung Saarland Direktor der Polizei – bei einer obersten Landesbehörde – Landesbeauftragter für die Belange von Menschen mit Behinderungen Landespolizeivizepräsident Ministerialrat – bei einer obersten Landesbehörde – Stellvertretender Direktor der Landesmedienanstalt Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [ 13]
Bürgermeisterin Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 15.001 bis 20.000 (soweit nicht in B 3) in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 10.001 bis 15.000 (nach Höherstufung durch Beschluss des Gemeinderats oder Wiederwahl) Erster Beigeordneterin Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 30.001 bis 40.000 (soweit nicht in B 3) weitere Beigeordnetein Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 60.001 bis 180.000 (soweit nicht in B 3) Direktor beim Rechnungshof Direktor der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes Direktor des Bildungscampus Saarland Direktor des IT-Dienstleistungszentrums Direktor des Landesamtes für Soziales Direktor des Landesamtes für Verbraucherschutz Direktor des Landesamtes für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung Direktor des SaarForst Landesbetriebes Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Saarland – als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung – Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Landesbeauftragter für Datenschutz Leitender Ministerialrat – bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer Abteilung – Stellvertretender Direktor des Landesamtes für Zentrale Dienste Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [ 13]
Bürgermeisterin Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 20.001 bis 30.000 (soweit nicht in B 4) in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 15.001 bis 20.000 (nach Höherstufung durch Beschluss des Gemeinderats oder Wiederwahl) Erster Beigeordneterin Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 40.001 bis 60.000 (soweit nicht in B 4) in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 30.001 bis 40.000 (soweit nicht in B 2) weitere Beigeordnetein Gemeinden mit einer Einwohnerzahl über 180.000 (soweit nicht in B 4) in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 60.001 bis 180.000 (soweit nicht in B 2) Direktor beim Rechnungshof Direktor desLandesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz Direktor des Landesamtes für Zentrale Dienste Direktor des Landesbetriebes für Straßenbau Direktor des Landesverwaltungsamtes Landespolizeipräsident Leitender Ministerialrat – bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer Abteilung – Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [ 13]
Bürgermeisterin Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 30.001 bis 40.000 (soweit nicht in B 5) in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 20.001 bis 30.000 (nach Höherstufung durch Beschluss des Gemeinderats oder Wiederwahl) Erster Beigeordneterin Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 60.001 bis 180.000 (soweit nicht in B 5) in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 40.001 bis 60.000 (soweit nicht in B 3) weitere Beigeordnetein Gemeinden mit einer Einwohnerzahl über 180.000 (soweit nicht in B 3) Landrätin oder Landratin Landkreisen mit einer Einwohnerzahl bis 200.000 – als Leiter des Landesamtes für Zentrale Dienste und Landesbeauftragter für Informationssicherheit – Geschäftsführer des Entsorgungsverbandes Saar Ministerialdirigent – bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer Abteilung – Vizepräsident des Rechnungshofes Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [ 13]
Bürgermeisterin Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 40.001 bis 60.000 (soweit nicht in B 6) in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 30.001 bis 40.000 (nach Höherstufung durch Beschluss des Gemeinderats oder Wiederwahl) Erster Beigeordneterin Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 60.001 bis 180.000 (soweit nicht in B 4) Landratin Landkreisen mit einer Einwohnerzahl über 200.000 Regionalverbandsdirektor (soweit nicht in B 6) Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [ 13]
Bürgermeisterin Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 60.001 bis 180.000 (soweit nicht in B 7) in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 40.001 bis 60.000 (nach Höherstufung durch Beschluss des Gemeinderats oder Wiederwahl) Erster Beigeordneterin Gemeinden mit einer Einwohnerzahl über 180.000 (soweit nicht in B 7) Regionalverbandsdirektor (nach Höherstufung oder Wiederwahl) Bevollmächtigter beim Bund Bevollmächtigter für Europaangelegenheiten Beauftragter für Strukturwandel Direktor beimLandtag Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [ 13]
Bürgermeisterin Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 60.001 bis 180.000 (nach Höherstufung durch Beschluss des Gemeinderats oder Wiederwahl) Erster Beigeordneterin Gemeinden mit einer Einwohnerzahl über 180.000 (soweit nicht in B 6) Direktor beim Landtag Präsident des Rechnungshofes Staatssekretär Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [ 13]
Bürgermeisterin Gemeinden mit einer Einwohnerzahl über 180.000 (soweit nicht in B 9) – als Chef der Staatskanzlei – Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit: [ 13]
Bürgermeisterin Gemeinden mit einer Einwohnerzahl über 180.000 (nach Höherstufung durch Beschluss des Gemeinderats oder Wiederwahl) Festgelegt in Anlage 1 Sächsische Besoldungsordnungen A und B des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998
Direktor der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung Direktor desSächsischen Bildungsinstituts Direktor desSächsischen Staatsarchivs Direktor einer Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur (nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16 Bundesbesoldungsordnung) Direktor einer Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagenturals der ständige Vertreter des Direktors der Sächsischen Bildungsagentur Geschäftsführer des Staatsbetriebes Geobasisinformation und Vermessung Sachsen Kanzler der Technischen Universität Chemnitz Kaufmännischer Direktorals Geschäftsführer des Staatsbetriebes Landesamt für Archäologie (nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber) Leitender Direktorals einem Beamten auf Zeit unmittelbar unterstellter Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit in einer Stadt mit mehr als 250.000 Einwohnern Polizeipräsidentals Leiter einer Polizeidirektion als Leiter der Landespolizeidirektion Zentrale Dienste Präsident des Autobahnamtes Sachsen (bis 31. Dezember 2010) Präsident desOberbergamtes Sächsischer Landesarchäologe Stellvertretender Geschäftsführer desStaatsbetriebes Sachsenforst Unternehmensbereichsleiter desStaatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16 und B 3) Kommunale Wahlbeamte: [ 14] [ 15]
Oberbürgermeister (Bürgermeister)in den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis 20.000 1. Beigeordneterin den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis 40.000 weiterer Beigeordneterin den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis 60.000 Künftig wegfallende Ämter:
Direktor derLandeszentrale für politische Bildung Direktor der Sächsischen Bildungsagentur Direktor des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen Geschäftsführer des StaatsbetriebesLandestalsperrenverwaltung Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sächsische Informatik Dienste Inspekteur der Polizei Polizeipräsidentals Leiter der Bereitschaftspolizei Präsident der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Präsident desLandesamtes für Finanzen Präsident desLandesamtes für Geobasisinformation Sachsen (seit 1. Januar 2023) Präsident des Landesamtes für Verfassungsschutz Präsident desLandeskriminalamtes Präsident des Statistischen Landesamtes Unternehmensbereichsleiter des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (soweit nicht in A 16 und B 2) Kommunale Wahlbeamte: [ 14] [ 15]
weitere Beigeordnetein den Landkreisen mit einer Einwohnerzahl bis 200.000 Oberbürgermeisterin den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis 30.000 1. Beigeordneterin den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis 60.000 weiterer Beigeordneterin den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis 100.000 Künftig wegfallende Ämter:
Kommunale Wahlbeamte: [ 14] [ 15]
Beigeordneter als erster allgemeiner Vertreter des Landratsin den Landkreisen mit einer Einwohnerzahl bis 200.000 weitere Beigeordnetein den Landkreisen mit einer Einwohnerzahl über 200.000 Oberbürgermeisterin den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis 40.000 1. Beigeordneterin den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis 100.000 weiterer Beigeordneterin den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis 250.000 künftig wegfallend:
Kommunale Wahlbeamte: [ 14] [ 15]
Beigeordneter als erster allgemeiner Vertreter des Landratsin den Landkreisen mit einer Einwohnerzahl über 200.000 Oberbürgermeisterin den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis 60.000 1. Beigeordneterin den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis 250.000 weiterer Beigeordneterin den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis 500.000 Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer zu Leipzig Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sachsenforst (nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber) Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber) Landespolizeipräsident als Abteilungsleiter im Staatsministerium des Innern Rechnungshofdirektor Kommunale Wahlbeamte: [ 14] [ 15]
Landratin den Landkreisen mit einer Einwohnerzahl bis 200.000 Oberbürgermeisterin den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis 100.000 1. Beigeordneterin den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis 500.000 weiterer Beigeordneterin den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl über 500.000 Vizepräsident des Rechnungshofes des Freistaates Sachsen Kommunale Wahlbeamte: [ 14] [ 15]
Landratin den Landkreisen mit einer Einwohnerzahl über 200.000 Oberbürgermeisterin den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis 250.000 1. Beigeordneterin den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl über 500.000 künftig wegfallend:
Kommunale Wahlbeamte: [ 14] [ 15]
Oberbürgermeisterin den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis 500.000 Kommunale Wahlbeamte: [ 14] [ 15]
Oberbürgermeisterin den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl über 500.000 Festgelegt in Anlage 1 – Besoldungsordnungen A und B des Besoldungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz – LBesG LSA) vom 8. Februar 2011
Abteilungsdirektorals Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung bei einer Mittel- oder Oberbehörde Direktor der Sozialagentur Sachsen-Anhalt Direktor derUniversitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt Direktor des Landeseichamtes Sachsen-Anhalt (soweit nicht in A 16) Direktor desLandeskriminalamtes Sachsen-Anhalt Direktor des Landesbetriebes LIMSA (Liegenschafts- und Immobilienmanagement Sachsen-Anhalt) Geschäftsführender Direktor des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt Landesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik Ministerialratbei einer obersten Landesbehörde (soweit nicht in A 16) Polizeipräsident der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd Präsident des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt Rektor derFachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt Vizepräsident des Landesinstituts für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt Kommunalbeamte: [ 16]
Bürgermeister einer Gemeinde mit bis zu 20.000 Einwohnern Leiter einerVerwaltungsgemeinschaft mit bis zu 30.000 Einwohnern erster Beigeordneterdes Bürgermeisters einer Gemeinde mit bis zu 50.000 Einwohnern des Landrats eines Landkreises mit bis zu 75.000 Einwohnern Beamter auf Zeit einer Gemeinde mit bis zu 100.000 Einwohnern (soweit nicht in B 3, B 4 oder B 6) Beamter auf Zeit einer Gemeinde mit bis zu 60.000 Einwohnern (soweit nicht in A 16, B 3 oder B 5) Beamter auf Zeit eines Landkreise mit bis zu 150.000 Einwohnern (Soweit nicht in B 3 oder B 5) Kommunalbeamte: [ 16]
Bürgermeister einer Gemeinde mit bis zu 30.000 Einwohnern Leiter einerVerwaltungsgemeinschaft mit über 30.000 Einwohnern erster Beigeordneterdes Bürgermeisters einer Gemeinde mit bis zu 60.000 Einwohnern des Landrats eines Landkreises mit bis zu 150.000 Einwohnern Beamter auf Zeit einer Gemeinde mit bis zu 100.000 Einwohnern (soweit nicht in B 2, B 4 oder B 6) Beamter auf Zeit eines Landkreise mit über 150.000 Einwohnern (Soweit nicht in B 4 oder B 6) Vizepräsident des Landesverwaltungsamtes Kommunalbeamte: [ 16]
Bürgermeister einer Gemeinde mit bis zu 50.000 Einwohnern Landrat eines Landkreises mit bis zu 75.000 Einwohnern erster Beigeordneterdes Bürgermeisters einer Gemeinde mit bis zu 100.000 Einwohnern des Landrats eines Landkreises mit über 150.000 Einwohnern Beamter auf Zeit einer Gemeinde mit bis zu 250.000 Einwohnern (soweit nicht in B 5, B 6 oder B 8) Kommunalbeamte: [ 16]
Bürgermeister einer Gemeinde mit bis zu 60.000 Einwohnern Landrat eines Landkreises mit bis zu 150.000 Einwohnern Beamter auf Zeit einer Gemeinde mit bis zu 500.000 Einwohnern (soweit nicht in B 6, B 7 oder B 9) Beamter auf Zeit einer Gemeinde mit bis zu 250.000 Einwohnern (soweit nicht in B 4, B 6 oder B 8) Ministerialdirigentbei einer obersten Landesbehörde als Leiterin oder Leiter einer Abteilung Oberfinanzpräsident Vizepräsident des Landesrechnungshofes Sachsen-Anhalt Kommunalbeamte: [ 16]
Bürgermeister einer Gemeinde mit bis zu 100.000 Einwohnern Landrat eines Landkreises mit über 150.000 Einwohnern erster Beigeordneterdes Bürgermeisters einer Gemeinde mit bis zu 250.000 Einwohnern Beamter auf Zeit einer Gemeinde mit bis zu 500.000 Einwohnern (soweit nicht in B 5, B 7 oder B 9) Kommunalbeamte: [ 16]
erster Beigeordneterdes Bürgermeisters einer Gemeinde mit bis zu 500.000 Einwohnern Kommunalbeamte: [ 16]
Bürgermeister einer Gemeinde mit bis zu 250.000 Einwohnern Präsident des Landesrechnungshofes Staatssekretär Kommunalbeamte: [ 16]
Bürgermeister einer Gemeinde mit bis zu 500.000 Einwohnern Festgelegt für die Landesbeamten in der Anlage 1 – Landesbesoldungsordnungen A und B des Gesetzes des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein – SHBesG) vom 26. Januar 2012 und für die hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit in der Landesverordnung über die Besoldung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Ämter und Kreise in Schleswig-Holstein (Kommunalbesoldungsverordnung – KomBesVO) vom 24. April 2012
Abteilungsdirektor als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung bei einer Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist oder mindestens eine entsprechende Vergütung erhält Direktor desAZV Südholstein – Kommunalunternehmenals alleiniges Vorstandsmitglied 1 Direktor und Professorals Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung 2 bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer Abteilung, eines Fachbereichs, eines Instituts sowie einer großen oder bedeutenden Gruppe (Unterabteilung) oder eines großen oder bedeutenden Laboratoriums, soweit sein Leiter nicht einem Unterabteilungsleiter oder einem Gruppenleiter unmittelbar unterstellt ist Hauptgeschäftsführer derHandwerkskammer Flensburg 3 Leitender Kreisverwaltungsdirektor als hauptamtlicher Vertreter des Landrates bei der Wahrnehmung von Aufgaben als untere Landesbehörde Leitender Direktor als Leiter einerPolizeidirektion als der dem Landrat unmittelbar unterstellte Leiter einer großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit eines Landkreises mit über 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern als der einem Beamten auf Zeit unmittelbar unterstellte Leiter einer großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit einer kreisfreien Stadt mit über 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern Ministerialrat als Vertreter eines Abteilungsleiters bei einer obersten Landesbehörde als Vertreter eines Abteilungsleiters desLandesrechnungshofs als Leiter des Amtes fürBundesbau als Leiter des Amtes für Planfeststellung Verkehr Stellvertretender Direktor desLandesbetriebs für Straßenbau und Verkehr Stellvertretender Geschäftsführer derLandwirtschaftskammer Schleswig-Holstein Verbandsdirektor desZweckverbandes Ostholstein 1 Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit:
Bürgermeister (Oberbürgermeister) in kreisangehörigen Gemeinden (Städten) mit bis zu 20.000 Einwohnern Erster Stellvertreter des Bürgermeisters (Oberbürgermeisters) in kreisangehörigen Gemeinden (Städten) mit bis zu 50.000 Einwohnern Hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamter in kreisangehörigen Gemeinden (Städten) mit bis zu 60.000 Einwohnern Amtsdirektor in Ämtern mit bis zu 20.000 Einwohnern
1 Nach Ablauf einer Amtszeit als bestellter Verbandsdirektor oder Vorstand von sechs Jahren. Zeiten entsprechender Verwendung können im Falle einer Umstrukturierung der Einrichtung berücksichtigt werden.
2 Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit:
Bürgermeister (Oberbürgermeister) in kreisangehörigen Gemeinden (Städten) mit bis zu 30.000 Einwohnern Erster Stellvertreter des Bürgermeisters (Oberbürgermeisters) in kreisangehörigen Gemeinden (Städten) mit bis zu 60.000 Einwohnern Hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamter in kreisangehörigen Gemeinden (Städten) mit über 60.000 Einwohnern Hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamter in kreisfreien Städten mit bis zu 150.000 Einwohnern Amtsdirektor in Ämtern mit über 20.000 Einwohnern
1 Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
2 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.
3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4.
Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit:
Bürgermeister (Oberbürgermeister) in kreisangehörigen Gemeinden (Städten) mit bis zu 50.000 Einwohnern Erster Stellvertreter des Bürgermeisters (Oberbürgermeisters) in kreisangehörigen Gemeinden (Städten) mit über 60.000 Einwohnern Erster Stellvertreter des Oberbürgermeisters in kreisfreien Städten mit bis zu 150.000 Einwohnern Hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamter in kreisfreien Städten mit über 150.000 Einwohnern
1 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
2 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.
Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit:
Bürgermeister (Oberbürgermeister) in kreisangehörigen Gemeinden (Städten) mit bis zu 60.000 Einwohnern Landrat in Kreisen mit bis zu 150.000 Einwohnern
1 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4.
2 Erhält für die Dauer der Bestellung zum stellvertretenden Staatssekretär oder zum alleinigen stellvertretenden Landtagsdirektor eine widerrufliche Zulage in Höhe von 11 % des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 5.
Bürgerbeauftragter für soziale Angelegenheiten Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit:
Bürgermeister (Oberbürgermeister) in kreisangehörigen Gemeinden (Städten) mit über 60.000 Einwohnern Oberbürgermeister in kreisfreien Städten mit bis zu 150.000 Einwohnern Landrat in Kreisen mit über 150.000 Einwohnern Vizepräsident des Landesrechnungshofs Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit:
Erster Stellvertreter des Oberbürgermeisters in kreisfreien Städten mit über 150.000 Einwohnern Präsident des Landesrechnungshofs Staatssekretär Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit:
Oberbürgermeister in kreisfreien Städten mit über 150.000 Einwohnern nicht besetzt
nicht besetzt
Festgelegt für die Landesbeamten in der Anlage 1 – Besoldungsordnungen A und B des Thüringer Besoldungsgesetzes (ThürBesG) vom 24. Juni 2008 in der Fassung vom 8. August 2014 und für die hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten in der Thüringer Verordnung über die Besoldung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (Thüringer Kommunal-Besoldungsverordnung – ThürKomBesV –) vom 5. April 1993 in der Fassung vom 24. Juni 2008
Abteilungsdirektor Direktor des Kommunalen Versorgungsverbands Direktor des Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien Ministerialratbeim Rechnungshof (soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16) Vizepräsident des Amtes für Verfassungsschutz Vizepräsident des Landesamts für Verbraucherschutz Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:
Hauptamtliche Bürgermeisterin Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 15.001 bis 20.000 (soweit nicht in A 16) in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 20.001 bis 30.000 (soweit nicht in B 3) Hauptamtliche Beigeordnete als erste Stellvertreter des Bürgermeistersin Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 30.001 bis 40.000 (soweit nicht in A 16) in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 40.001 bis 60.000 (soweit nicht in B 3) weitere hauptamtliche Beigeordnetein Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 60.001 bis 100.000 (soweit nicht in A 16) in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 100.001 bis 200.000 (soweit nicht in B 3) GemeinschaftsvorsitzendeinVerwaltungsgemeinschaften mit einer Einwohnerzahl von 15.001 bis 20.000 (soweit nicht in A 16) in Verwaltungsgemeinschaften mit einer Einwohnerzahl von mehr als 20.000 (soweit nicht in B 3) Hauptamtliche Beigeordnete als erste Stellvertreter des Landratsin Landkreisen mit einer Einwohnerzahl bis 75.000 (soweit nicht in A 16) in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl von 75.001 bis 150.000 (soweit nicht in B 3) weitere hauptamtliche Beigeordnetein Landkreisen mit einer Einwohnerzahl von mehr als 150.000 (soweit nicht in A 16) Abteilungsdirektorals Leiter einer Abteilung bei der Landesfinanzdirektion Generaldirektor Museen derKlassik Stiftung Weimar Leitender Ministerialratals der Vertreter eines Abteilungsleiters bei einer obersten Landesbehörde (Beamte der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes führen als Vertreter des Abteilungsleiters bei einer obersten Landesbehörde. Der erste Inspekteur der Polizei erhält das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 4.) als Vertreter des Landesbeauftragten für den Datenschutz als Leiter der Abteilung Überörtliche Kommunalprüfung beim Präsidenten des Rechnungshofs als Referatsgruppenleiter bei einer obersten Landesbehörde Direktor des Landesrechenzentrums Ministerialrat (Für dieses Amt kann je Ressort eine Stelle für den Leiter eines großen oder bedeutenden Referates ausgebracht werden. Auch für Leiter besonderer, durch Beschluss der Landesregierung eingerichteter Organisationseinheiten) Präsident des Landesamts für Bau und Verkehr Präsident des Landesamts für Statistik Präsident desLandesamts für Vermessung und Geoinformation Präsident der Landesanstalt für Landwirtschaft Präsident desLandeskriminalamts Präsident desLandesamts für Denkmalpflege und Archäologie (Der Amtsinhaber führt jeweils zusätzlich die Amtsbezeichnung „Landesarchäologe“, wenn er zugleich den Fachbereich Archäologische Denkmalpflege, oder die Amtsbezeichnung „Landeskonservator“, wenn er zugleich den Fachbereich Bau- und Kunstdenkmalpflege beim Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie leitet.) Vizepräsident der Landespolizeidirektion Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:
Hauptamtlicher Bürgermeisterin Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 20.001 bis 30.000 (soweit nicht in B 2) in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 30.001 bis 40.000 (soweit nicht in B 4) Hauptamtliche Beigeordnete als erste Stellvertreter des Bürgermeistersin Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 40.001 bis 60.000 (soweit nicht in B 2) in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 60.001 bis 100.000 (soweit nicht in B 4) weitere hauptamtliche Beigeordnetein Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 100.001 bis 200.000 (soweit nicht in B 2) in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von mehr als 200.000 (soweit nicht in B 4) Gemeinschaftsvorsitzende Landrätein Landkreisen mit einer Einwohnerzahl bis 75.000 (soweit nicht in B 4) Hauptamtliche Beigeordnete als erste Stellvertreter des Landratsin Landkreisen mit einer Einwohnerzahl von 75.001 bis 150.000 (soweit nicht in B 2) in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl von mehr als 150.000 (soweit nicht in B 4) Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:
Hauptamtlicher Bürgermeisterin Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 30.001 bis 40.000 (soweit nicht in B 3) in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 40.001 bis 60.000 (soweit nicht in B 5) Hauptamtliche Beigeordnete als erste Stellvertreter des Bürgermeistersin Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 60.001 bis 100.000 (soweit nicht in B 3) in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 100.001 bis 200.000 (soweit nicht in B 5) weitere hauptamtliche Beigeordnetein Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von mehr als 200.000 (soweit nicht in B 3) Landrätein Landkreisen mit einer Einwohnerzahl bis 75.000 (soweit nicht in B 3) in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl von 75.001 bis 150.000 (soweit nicht in B 5) hauptamtliche Beigeordnete als erste Stellvertreter des Landratsin Landkreisen mit einer Einwohnerzahl von mehr als 150.000 (soweit nicht in B 3) Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:
Hauptamtlicher Bürgermeisterin Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 40.001 bis 60.000 (soweit nicht in B 4) in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 60.001 bis 100.000 (soweit nicht in B 6) Hauptamtliche Beigeordnete als erste Stellvertreter des Bürgermeistersin Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 100.001 bis 200.000 (soweit nicht in B 4) in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von mehr als 200.000 (soweit nicht in B 6) Landrätein Landkreisen mit einer Einwohnerzahl von 75.001 bis 150.000 (soweit nicht in B 4) in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl von mehr als 150.000 (soweit nicht in B 6) Ministerialdirigentals Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung bei einer obersten Landesbehörde Präsident der Landesfinanzdirektion Präsident derLandespolizeidirektion Vizepräsident des Rechnungshofs Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:
Hauptamtlicher Bürgermeisterin Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 60.001 bis 100.000 (soweit nicht in B 5) in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 100.001 bis 200.000 (soweit nicht in B 7) Hauptamtliche Beigeordnete als erste Stellvertreter des Bürgermeistersin Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von mehr als 200.000 (soweit nicht in B 5) Landrätein Landkreisen mit einer Einwohnerzahl von mehr als 150.000 (soweit nicht in B 5) Ministerialdirigentals leitender Beamter der Staatskanzlei Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:
Hauptamtlicher Bürgermeisterin Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 100.001 bis 200.000 (soweit nicht in B 6) in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von mehr als 200.000 (soweit nicht in B 8) Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:
Hauptamtliche Bürgermeisterin Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von mehr als 200.000 (soweit nicht in B 7) Präsident des Rechnungshofs Staatssekretär Staatssekretärals Chef der Staatskanzlei Deutsches Beamten-Jahrbuch Nordrhein-Westfalen, Rechte und Ansprüche, Stand und Status. Textsammlung mit Gesetzen, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Ausgabe 2011 , Walhalla u. Praetoria Verlag, Regensburg,ISBN 978-3-8029-1183-5 ↑ Bundesbesoldungsgesetz, Anlage I (zu § 20 Absatz 2 Satz 1), Bundesbesoldungsordnungen A und B ↑ Zentrale Dienstvorschrift A-1420/24 „Dienstgrade und Dienstgradgruppen“↑ Festsetzung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen; Rundschreiben zur Bundesbesoldungsordnung B (BBesO B) – RdSchr. d. BMI v. 13.2.2023 – D3-30200/183#5 –. In: verwaltungsvorschriften-im-internet.de. Bundesministerium des Innern und für Heimat , 1. März 2022, abgerufen am 26. Dezember 2023 (GMBl . 2023 Nr. 14, S. 282). ↑a b c d e f g h i j Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) vom 24. Juli 2012Online ↑a b c d e f Kommunale Wahlbeamte werden in Brandenburg bei erfolgreicher Wiederwahl automatisch in die nächsthöhere Besoldungsgruppe eingestuft (§ 3 Abs. 6 BbgKomBesV) ↑a b c d e f g h i j Verordnung über die besoldungsrechtliche Einstufung der Ämter der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (Hessische Kommunalbesoldungsverordnung – HKomBesV) vom 20. September 1979 (Online ) ↑a b c d e f Landesverordnung über die Besoldung und Aufwandsentschädigung der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit in Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalbesoldungslandesverordnung – KomBesLVO M-V) vom 3. Mai 2005Online ↑ Anlage 2 zum Niedersächsischen Besoldungsgesetz (Memento desOriginals vom 30. Mai 2022 imInternet Archive ) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäßAnleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1 @2 Vorlage:Webachiv/IABot/www.nds-voris.de ↑a b c d e f g h i j Verordnung über die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit und die Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts (Eingruppierungsverordnung – EingrVO –) vom 9. Februar 1979Online ↑a b c d e f g h Landesverordnung über die Besoldung und Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (Kommunal-Besoldungsverordnung – LKomBesVO –) vom 15. November 1978Online (Memento desOriginals vom 28. Februar 2005 imInternet Archive ) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäßAnleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1 @2 Vorlage:Webachiv/IABot/rlp.juris.de ↑a b c d e f g h § 2 Abs. 2 Satz 4 des LKomBesVO: "Bei unmittelbarer Wiederwahl nach Ablauf der Amtszeit richtet sich die Besoldung nach der höheren Besoldungsgruppe." ↑ Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG). In: Amtsblatt I 2021, 2547. 13. Oktober 2021, abgerufen am 10. Januar 2024 (Zum 10.01.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe). ↑a b c d e f g h Saarländische Kommunalbesoldungsverordnung vom 15. November 1978Online (Memento desOriginals vom 22. März 2016 imInternet Archive ) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäßAnleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1 @2 Vorlage:Webachiv/IABot/sl.juris.de ↑a b c d e f g h Text der Kommunalbesoldungs-Verordnung ↑a b c d e f g h Nach§ 3 Abs. 1 KomBesVO wird ein kommunaler Wahlbeamte des Freistaates Sachsen nach Ablauf einer Amtszeit von sieben Jahren der nächsthöheren Besoldungsgruppe zugeordnet. Dies gilt nicht für Wahlbeamte in den Landkreisen und jene, die schon einmal hochgestuft wurden. ↑a b c d e f g h Kommunalbesoldungsverordnung (KomBesVO) vom 7. März 2002Online