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Anschaffungskosten

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Anschaffungskosten sind in derBetriebswirtschaftslehre und insbesondere in derKostenrechnung eineKostenart, die durch dieAnschaffung vonVermögensgegenständen entsteht. Pendant sind dieHerstellungskosten.

Allgemeines

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Anschaffungskosten sind in derRechnungslegung ein ursprünglicherBewertungsmaßstab für imFremdbezug entgeltlich erworbeneGüter oderDienstleistungen. Die Anschaffungskosten sind einRechtsbegriff des§ 255 Abs. 1HGB, der eineLegaldefinition enthält. Danach sind Anschaffungskosten „dieAufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einenbetriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch dieNebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen, die dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, sind abzusetzen.“

Betriebswirtschaftslehre

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Anschaffungskosten entstehen bei derBeschaffung der für denProduktionsprozess erforderlichen Güter und Dienstleistungen wieRoh-,Hilfs- undBetriebsstoffe,Material wieVorleistungsgüter (Bauteile,Halbfabrikate,Zwischenprodukte) undEnergie (Energiekosten).

Die Anschaffungskosten stellen einerseits den Ausgangswert fürAbschreibungen undZuschreibungen sowie andererseits die Wertobergrenze bei derBewertung dar.[1]

InDeutschland undÖsterreich wird zwischen Anschaffungskosten und Herstellungskosten unterschieden. Herstellungskosten sind ein Bewertungsmaßstab für inEigenfertigung hergestellte Vermögensgegenstände, Anschaffungskosten ein Bewertungsmaßstab für erworbene materielle oder immaterielle Gegenstände. Die Unterscheidung hat Auswirkungen auf die Bewertung eines Vermögensgegenstandes. DieInternational Financial Reporting Standards (IFRS) und die US-amerikanischenUnited States Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP) kennen nur einen Bewertungsmaßstab, „Anschaffungs- oder Herstellungskosten“ (englischHistorical Cost genannt), der beide Bewertungsmaßstäbe vereint (vgl.IAS 2).

Maßstab für die Erstbewertung

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Nach deutschemHandelsgesetzbuch (HGB) und österreichischemUnternehmensgesetzbuch (UGB) sind die Anschaffungskosten der Bewertungsmaßstab für die Erstbewertung von erworbenen Vermögensgegenständen. Aufgrund des in§ 253 Abs. 1 HGB bzw.§ 203 UGB verankertenAnschaffungswertprinzips sind die (fortgeführten) Anschaffungskosten der höchste Wert, mit dem ein Vermögensgegenstand in der Folgezeit bewertet werden darf. Bei abnutzbaren Vermögensgegenständen desAnlagevermögens dienen die Anschaffungskosten der Bemessung der planmäßigenAbschreibungen. Die um planmäßige Abschreibungen verminderten Anschaffungskosten werden auch fortgeführte Anschaffungskosten genannt. Im deutschen Bilanzrecht gibt es zwei Ausnahmen von diesen Grundsätzen. Vermögensgegenstände, die ausschließlich der Erfüllung von Altersversorgungsverpflichtungen dienen und dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind, sind gemäß§ 253 Absatz 1 Satz 4HGB mit demZeitwert anzusetzen. Dies gilt gemäß§ 340e HGB auch für bestimmteFinanzinstrumente in der Bilanz vonKreditinstituten.

Nach den IFRS und den US-GAAP sind die Anschaffungskosten der Bewertungsmaßstab für die Erstbewertung zahlreicher Typen von erworbenen Vermögenswerten. So sind zum Beispiel erworbeneVorräte zunächst mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Andere Typen von Vermögenswerten, so beispielsweise bestimmte Finanzinstrumente sind mit demFair Value zu bewerten. DasAnschaffungswertprinzip gilt in diesen Rechnungslegungssystemen für bestimmte Typen von Vermögensgegenständen, wie etwa für Vorräte und bei den US-GAAP für das Anlagevermögen.

In Deutschland sind aufgrund desMaßgeblichkeitsprinzips der Handelsbilanz für dieSteuerbilanz die Anschaffungskosten auch in der Steuerbilanz der Bewertungsmaßstab für die Erstbewertung von erworbenen Vermögensgegenständen. Auch hier gilt das Anschaffungswertprinzip analog zum deutschen Handelsrecht (vgl.§ 5 Absatz 1 Satz 1 1. HalbsatzEinkommensteuergesetz). Über die Steuerbilanz hinaus sind die Anschaffungskosten ein Bewertungsmaßstab in weiteren Bereichen des deutschen Steuerrechts.

Rechnungslegungsstandards

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Die verschiedenenRechnungslegungsstandards behandeln die Bestandteile der Anschaffungskosten unterschiedlich, nur in Deutschland und Österreich sind sie identisch:

Handelsgesetzbuch (HGB) und Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Nach§ 255 Abs. 1 HGB und§ 203 UGB gehören zwingend zu den Anschaffungskosten folgende Bestandteile:[2]

   Anschaffungspreis   - Anschaffungspreisminderungen (erhaltenePreisnachlässe)   + Anschaffungsnebenkosten (etwaAnwaltsgebühren)   + nachträgliche Anschaffungskosten (etwaMontagekosten beiInbetriebnahme)   = Anschaffungskosten

Anschaffungspreis ist derKaufpreis ohne die alsVorsteuer abzugsfähigeMehrwertsteuer. DieUmsatzsteuer ist nur dann Teil der Anschaffungskosten, soweit der Erwerber sie nicht als Vorsteuer abziehen kann (§ 9b Abs. 1 EStG). Der Kaufpreis ergibt sich meistens ausRechnungen oderKaufverträgen. Liegt ein Gesamtkaufpreis fürSachgesamtheiten vor, so ist dieser bei Anwendung desGrundsatzes der Einzelbewertung auf die einzelnen Vermögensgegenstände aufzuteilen. Neben anderen Verteilungsschlüsseln kann der Kaufpreis nach dem Verhältnis derZeitwerte der Vermögensgegenstände aufgeteilt werden. Wird ein Vermögensgegenstand inFremdwährung bezahlt, so ist der Fremdwährungsbetrag mit demWechselkurs umzurechnen, der zum Zeitpunkt des Erwerbs des wirtschaftlichen Eigentums gilt. Ändert sich der Wechselkurs bis zum Zeitpunkt der Bezahlung, so haben die Änderungen keine Auswirkungen auf die Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen sind erhaltene Preisnachlässe (wieRabatte,Skonti oder auchSubventionen).[3]

Anschaffungsnebenkosten sindAufwand, der zusätzlich zum Anschaffungspreis aufgewendet wird, um den Vermögensgegenstand zu erwerben, ihn an seinen Einsatzort zu verbringen und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Hierzu gehören vom Käufer zu tragendeTransportkosten,Gebühren (Notargebühren,Anwaltsgebühren),Provisionen (Maklerprovision),Steuern (Grunderwerbsteuer),Zölle,Eingangsfrachten,Transportversicherungen oder Kosten der Inbetriebnahme. Nachträgliche Anschaffungskosten sind etwaErschließungsbeiträge oderUmbaukosten. Kosten für die Errichtung eines Fundaments, für die Montage und für den Anschluss an das Gas-, Strom- und Wassernetz sind ebenfalls Anschaffungsnebenkosten. Weitere Nebenkosten sindBetriebserlaubnisse und Kosten für Probeläufe. Kanalbaubeiträge, Erschließungs-, Straßenanlieger- und andere auf das Grundstückseigentum bezogene kommunale Beiträge sind Anschaffungsnebenkosten eines Grundstücks. Damit die Anschaffungsnebenkosten aktiviert werden können, müssen sie nach deutschem und österreichischem Bilanzrecht dem Vermögensgegenstand direkt zurechenbar sein. Damit zählen zum BeispielVerwaltungsgemeinkosten nicht zu den Anschaffungskosten.

Bei fertiggestelltenImmobilien (Wohn- oderGewerbeimmobilien) gehören die vom Erwerber wegenImmobilienfinanzierung zu tragendenKreditzinsen nicht zu den Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 3 HGB). Diese für Herstellungskosten gedachte Regelung trifft auch auf Anschaffungskosten zu, weil nach Ansicht desBundesfinanzhofs (BFH) kein sachlicher Unterschied zwischen Anschaffung und Herstellung einesWirtschaftsguts bestehe.[4]Schuldzinsen sind vorÜbergabe einer Immobilie an den Erwerber entstanden, wenn derBauträger die ihm während derBauzeit angefallenenBauzeitzinsen in Rechnung stellt. Wird eine erworbene Immobilie erst gebaut, sind die Bauzeitzinsen ein Teil der Anschaffungskosten. Nach derWertopfertheorie können unter bestimmten Umständen auch die Kosten für den notwendigen Abbruch eines vorhandenen Gebäudes Teil der Anschaffungskosten eines Grundstückes oder Gebäudes sein. Kosten der Kaufpreisfinanzierung sind nicht Teil der Anschaffungskosten, es sei denn, sie dienen unmittelbar derFinanzierung desProduktionsprozesses beimLieferanten.

Nachträgliche Anschaffungskosten sind Aufwendungen, die nach der Inbetriebnahme des Vermögensgegenstandes aufgewendet werden. Anschaffungsnahe Instandhaltungsaufwendungen bei Gebäuden stellen im deutschen Steuerrecht regelmäßig Anschaffungskosten dar. Reparatur- und Instandhaltungsaufwendungen gehören nicht zu den Anschaffungskosten.

IFRS

Für die Anschaffungskosten gelten die StandardsIAS 2.11 in Verbindung mit IAS 23, IAS 17.6 ff. und IAS 38.24.[5] Danach setzen sich die Anschaffungskosten wie folgt zusammen:

   Anschaffungspreis   - Anschaffungspreisminderungen   + Anschaffungsnebenkosten   + nachträgliche Anschaffungskosten   +Fremdkapitalkosten (beienglischqualifying assets)   = Anschaffungskosten

Beiqualifizierten Vermögenswerten (englischqualifying assets) müssen anteiligeFremdkapitalkosten einbezogen werden (IAS 23.11). Hierbei handelt es sich umVermögenswerte, deren Herstellung und Versetzung in einen verkaufsbereiten Zustand einen längeren Zeitraum von mehr als 12 Monaten benötigt (etwaFlugzeuge,Gebäude,Schiffe, aber auch wegen derReifezeitKäse oderWein).[6]

Hotel- und Immobilienwesen

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ImHotel- undImmobiliensektor bezeichnet man denErwerb einerImmobilie auch alsGestehungskosten (DIN 276).[7] Diese Anschaffungskosten im weiteren Sinne lösen sich von der Kaufvorstellung und umfassen den Entstehungswert der Bilanzbestände, was im Schrifttum auch als Gestehungs- oder Beschaffungskosten bezeichnet wird.[8][9]

Wirtschaftliche Aspekte

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Sämtliche Rechnungslegungsstandards kennen lediglich zweiWertkonventionen, die Anschaffungs- und Herstellungskosten, deren Bestandteile genau festgelegt und gegeneinander abgegrenzt sind. Sie müssen unabhängig vonRechtsform undBetriebsgröße von jedemUnternehmen beachtet werden.

DasAnschaffungswertprinzip gehört zu denGrundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und besagt, dass ein Vermögensgegenstand höchstens mit den um planmäßigeAbschreibungen verminderten Anschaffungskosten in derBilanz angesetzt werden darf, so dass ein über die Anschaffungskosten hinausgehender Wert (Wiederbeschaffungskosten) unberücksichtigt bleiben muss.[10]

Literatur

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  • Adolf G. Coenenberg/Axel Haller/Wolfgang Schultze:Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse: Betriebswirtschaftliche, handelsrechtliche, steuerrechtliche und internationale Grundlagen; HGB, IAS/IFRS, US-GAAP, DRS. 22. Auflage.Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart 2012,ISBN 978-3-7910-3182-8. 
  • Michael Griga/Raymund Krauleidis:Bilanzen erstellen und lesen für Dummies, 2. Auflage, Wiley-VCH Verlag 2010,ISBN 978-3527705986
  • Gerhard Scherrer:Rechnungslegung nach neuem HGB, 3. Auflage, Verlag Franz Vahlen, München 2011,ISBN 978-3800637874
  • Harald Wedell/Achim A. Dilling:Grundlagen des Rechnungswesens: Buchführung und Jahresabschluss. Kosten- und Leistungsrechnung, 13. Auflage, NWB-Verlag 2010,ISBN 978-3482547836

Einzelnachweise

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  1. Ottmar Schneck,Lexikon der Betriebswirtschaft, 1998, S. 42;ISBN 3423058102
  2. Ernst Hache/Heinz Sander,Expert-Lexikon Bilanzierung, 1997, S. 87
  3. Adolf G. Coenenberg/Axel Haller/Wolfgang Schultze,Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 21. Auflage, 2009, S. 95;ISBN 978-3791033280
  4. BFH, Urteil vom 9. Juli 2002, Az.: IX R 65/00, BStBl II 2003, 389 =BFHE 199, 430
  5. Gerald Preißler/German Figlin,IFRS-Lexikon, 2009, S. 8
  6. Gerald Preißler/German Figlin,IFRS-Lexikon, 2009, S. 117
  7. Jürgen Baurmann/Klaus Weiermair (Hrsg.),Hotel Real Estate Management, 2007, S. 45
  8. Johann Dahl,Die Aktivierung der Sachanlagegüter in Handels- und Steuerbilanz, 2013, S. 47
  9. Willy Baier,Bemerkungen zum Begriff der steuerlichen Gestehungskosten, in:Deutsche Steuer-Zeitung, 1941, S. 149
  10. Günter Wöhe,Anschaffungswertprinzip, in: Wolfgang Lück (Hrsg.),Lexikon der Rechnungslegung und Abschlussprüfung, 1998, S. 37
Normdaten (Sachbegriff):GND:4124550-7 (GND Explorer,lobid,OGND,AKS)
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